Entscheidungsdatum
22.05.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W213 2149268-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 13.12.2016, GZ. P640422/49-KdoEU/G1/2016, und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 08.02.2017, GZ. P640422/51-KdoLog/G1/2017, betreffend Neubemessung pauschalierter Nebengebühren – hier: Infektionszulage - mit Null (§§ 15 und 19b GehG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Albert SLAMANIG als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , vertreten durch RA Dr. Martin RIEDL, 1010 Wien, Franz Josefs Kai 5, gegen den Bescheid des Kommandos Einsatzunterstützung vom 13.12.2016, GZ. P640422/49-KdoEU/G1/2016, und die dazu ergangene Beschwerdevorentscheidung vom 08.02.2017, GZ. P640422/51-KdoLog/G1/2017, betreffend Neubemessung pauschalierter Nebengebühren – hier: Infektionszulage - mit Null (Paragraphen 15 und 19 b GehG, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 15 Abs. 2 und 6 sowie 19a GehG § i.V.m. 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 08.02.2017, GZ. P640422/51-KdoLog/G1/2017, vollinhaltlich bestätigt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 15, Absatz 2 und 6 sowie 19a GehG Paragraph in Verbindung mit 28 Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung vom 08.02.2017, GZ. P640422/51-KdoLog/G1/2017, vollinhaltlich bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Die Beschwerdeführerin steht als Oberkontrollorin des Sanitätszentrums Ost in einem öffentlich – rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2014, GZ P640422/47-KdoEU/G1/2014, wurde der Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.07.2014 eine pauschalierte Gefahrenzulage (Nebengebühr für Bedienstete, die einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind – Infektionsvergütung) in Höhe von 2,02 % des Gehalts der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, der Beamten der allgemeinen Verwaltung für die Dauer ihrer Einteilung und Vwerwendung als Schreibkraft in der PatAdmin beim KdoSanZ&SanA/SanZ Ost zuerkannt.Mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2014, GZ P640422/47-KdoEU/G1/2014, wurde der Beschwerdeführerin mit Wirksamkeit vom 01.07.2014 eine pauschalierte Gefahrenzulage (Nebengebühr für Bedienstete, die einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind – Infektionsvergütung) in Höhe von 2,02 % des Gehalts der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, der Beamten der allgemeinen Verwaltung für die Dauer ihrer Einteilung und Vwerwendung als Schreibkraft in der PatAdmin beim KdoSanZ&SanA/SanZ Ost zuerkannt.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid der belangten Behörde dessen Spruch nachstehenden Wortlaut hatte, wurde diese Nebengebühren neu bemessen:
"Mit Ablauf des 31. Dezember 2016 wird Ihnen gemäß § 19 b in Verbindung mit § 15 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), BGBl. Nr. 54, in der geltenden Fassung, bisher ausbezahlte ausbezahlte Gefahrenzulage (Nebengebühr für Bedienstete, die einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind (Infektionsgefahrenvergütung) im Sinne des § 15 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956, mit 0 (Null) neu bemessen.""Mit Ablauf des 31. Dezember 2016 wird Ihnen gemäß Paragraph 19, b in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956 (GehG), Bundesgesetzblatt Nr. 54, in der geltenden Fassung, bisher ausbezahlte ausbezahlte Gefahrenzulage (Nebengebühr für Bedienstete, die einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind (Infektionsgefahrenvergütung) im Sinne des Paragraph 15, Absatz 6, des Gehaltsgesetzes 1956, mit 0 (Null) neu bemessen."
Begründend wurde ausgeführt, dass seitens des Bundeskanzleramtes (BKA) mit Schreiben vom 20.10.2016, GZ. BKA-924.541/0001-III/3/2016, die Zustimmung für die Bemessung der Nebengebühr für Bedienstete, die einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind (Infektionsgefahrenvergütung) für den anspruchsberechtigten Personenkreis überprüft und neu festgelegt worden sei.
Gemäß § 15 Abs. 6 GehG sei die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert habe. Die Neubemessung werde im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.Gemäß Paragraph 15, Absatz 6, GehG sei die pauschalierte Nebengebühr neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert habe. Die Neubemessung werde im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
Gemäß § 19 b (1) des GehG gebühre dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage sei auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürften der Zustimmung des Bundeskanzlers.Gemäß Paragraph 19, b (1) des GehG gebühre dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, eine Gefahrenzulage. Bei der Bemessung der Gefahrenzulage sei auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürften der Zustimmung des Bundeskanzlers.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte vor, dass sich ihr Arbeitsplatz PosNr. 095,201 „SchrKft PatAdmin", OrgPlan SZ1 vom 01.07.2014 sich seit Zuerkennung der Nebengebühr gem. GZ P640422/47-KdoEU/G1/2014 vom 01.07.2014 nicht verändert habe und diese „für die Dauer ihrer Einteilung und Tätigkeit" zuerkannt worden sei.
Die Infektionsgefahr durch Patienten mit möglicherweise ansteckenden Krankheiten bestehe nach wie vor für die Dauer von mindestens 6 Stunden, da bei der Anmeldung in der PatAdmin nicht ersichtlich sei, um welche Krankheit es sich handle. Durch die Entgegennahme von Zuweisungen, Marschbefehlen, etc. und die Virenverteilung durch den teils offenen Anmeldeschalter sei es unvermeidbar, dieser Gefährdung zu entgehen.
Sollte sich gem. § 15 Abs 6 GehG der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt, der anspruchsberechtigte Personenkreis oder die Definition über Art und Ausmaß der Gefahr grundlegend geändert haben, werde um entsprechende Mitteilung sowie Übermittlung der GZ S99 1309/5-PersA/2016 (1) ersucht, da ihr diese nicht zur Einsichtnahme vorliege.Sollte sich gem. Paragraph 15, Absatz 6, GehG der ihrer Bemessung zugrundeliegende Sachverhalt, der anspruchsberechtigte Personenkreis oder die Definition über Art und Ausmaß der Gefahr grundlegend geändert haben, werde um entsprechende Mitteilung sowie Übermittlung der GZ S99 1309/5-PersA/2016 (1) ersucht, da ihr diese nicht zur Einsichtnahme vorliege.
Es werde daher um neuerliche Zuerkennung der Nebengebühr für Bedienstete, die einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind, ersucht.
Die belangte Behörde erließ hierauf die nunmehr ebenfalls bekämpfte Beschwerdevorentscheidung vom 08.02.2017, deren Spruch nachstehenden Wortlaut hatte:
"Ihre Beschwerde vom 23.12.2016 gegen den am 13.12.2016 übernommenen Bescheid des Kommandos Logistik vom 13.12.2016, GZ P640422/49-KdoEU/G1/2016, über die Neubemessung der Nebengebühr für Bedienstete, die einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind (Infektionsgefahrenvergütung) wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsgrundlage:
* § 11 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013, in der geltenden Fassung* Paragraph 11, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der geltenden Fassung
* § 14 Abs 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl I Nr. 33/2013, in der geltenden Fassung* Paragraph 14, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, in der geltenden Fassung
* § 15 Abs 2 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl Nr 54/1956, in der geltenden Fassung* Paragraph 15, Absatz 2 und 6 des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr 54 aus 1956,, in der geltenden Fassung
* § 19b des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, BGBl Nr 54/1956, in der geltenden Fassung."* Paragraph 19 b, des Gehaltsgesetzes 1956 – GehG, Bundesgesetzblatt Nr 54 aus 1956,, in der geltenden Fassung."
In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin können nicht nachvollzogen werden könnten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall eine Einzelpauschalierung der umstrittenen Gefahrenzulage (Infektionszulage) gem. §§ 19b iVm 15 Abs. 2 GehG bislang bewilligt worden sei. Der bekämpfte Bescheid sei daher, als Aufgabe der Pauschalierung der Infektionszulage zu verstehen. Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin kein subjektives Recht auf eine Pauschalvergütung der Infektionszulage zukomme. Des Weiteren seien subjektive Interessen bei der Aufhebung der Pauschalierung der Infektionszulage nicht zu berücksichtigen. Ein Recht auf Begründung der Ermessensentscheidung durch die Behörde bestehe nicht.In der Begründung wurde nach Wiedergabe des Verfahrensganges ausgeführt, dass die Einwendungen der Beschwerdeführerin können nicht nachvollzogen werden könnten. Vielmehr sei davon auszugehen, dass im gegenständlichen Fall eine Einzelpauschalierung der umstrittenen Gefahrenzulage (Infektionszulage) gem. Paragraphen 19 b, in Verbindung mit 15 Absatz 2, GehG bislang bewilligt worden sei. Der bekämpfte Bescheid sei daher, als Aufgabe der Pauschalierung der Infektionszulage zu verstehen. Unter Hinweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführerin kein subjektives Recht auf eine Pauschalvergütung der Infektionszulage zukomme. Des Weiteren seien subjektive Interessen bei der Aufhebung der Pauschalierung der Infektionszulage nicht zu berücksichtigen. Ein Recht auf Begründung der Ermessensentscheidung durch die Behörde bestehe nicht.
Die Beschwerdeführerin beantragte hierauf durch ihren anwaltlichen Vertreter gemäß § 15 VwGVG die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sich auf die Vergütung von Überstunden beziehe und auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar sei. Vor diesem Hintergrund sei auch die Ansicht der belangten Behörde, wonach subjektive Interessen bei der Aufhebung der Pauschalierung der Infektionszulage nicht zu berück sichtigen seien, verfehlt. Wie schon in der Beschwerde ausgeführt, sei ihr mit Bescheid vom 10.07.2014 mit Wirksamkeit vom 01.07.2014 eine pauschalierte Gefahrenzulage in der Höhe von monatlich 2,02 v.H. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der allgemeinen Verwaltung, für die Dauer ihrer Einteilung und Verwendung als Schreibkraft in der PatAdmin beim KdoSanZ&SanA/SanZ Ost, zuerkannt worden.Die Beschwerdeführerin beantragte hierauf durch ihren anwaltlichen Vertreter gemäß Paragraph 15, VwGVG die Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wurde ausgeführt, dass die von der belangten Behörde zitierte Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes sich auf die Vergütung von Überstunden beziehe und auf den gegenständlichen Fall nicht übertragbar sei. Vor diesem Hintergrund sei auch die Ansicht der belangten Behörde, wonach subjektive Interessen bei der Aufhebung der Pauschalierung der Infektionszulage nicht zu berück sichtigen seien, verfehlt. Wie schon in der Beschwerde ausgeführt, sei ihr mit Bescheid vom 10.07.2014 mit Wirksamkeit vom 01.07.2014 eine pauschalierte Gefahrenzulage in der Höhe von monatlich 2,02 v.H. des Gehaltes (einschließlich allfälliger Teuerungszulagen) der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der allgemeinen Verwaltung, für die Dauer ihrer Einteilung und Verwendung als Schreibkraft in der PatAdmin beim KdoSanZ&SanA/SanZ Ost, zuerkannt worden.
Eine pauschalierte Nebengebühr sei nur dann neu zu bemessen, wenn sich der ihr zugrundeliegende Sachverhalt wesentlich geändert habe. Eine derartige Änderung des Sachverhaltes liege jedoch nicht vor und werde von der belangten Behörde auch gar nicht behauptet.
Die Beschwerdeführerin sei nach wie vor Inhaberin des Arbeitsplatzes PosNr. 095201, SchrKft PatAdmin beim KdoSanZ&SanA/SanZ OST und habe sich somit der für die Gebührlichkeit der Infektionszulage maßgebliche Sachverhalt nicht verändert. Die Vorgehensweise der belangten Behörde sei somit rechtswidrig.
Es werde daher beantragt, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den bekämpften Bescheid (sowie die Beschwerdevorentscheidung) ersatzlos zu beheben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Der Sachverhalt ergibt sich aus dem oben dargestellten Verfahrensgang. Dabei ist hervorzuheben, dass mit Schreiben des Bundeskanzleramtes vom 20.10.2016, GZ. BKA-924.541/0001-III/3/2016, die Zustimmung für Nebengebühren für Bedienstete, die einer Infektion-Strahlengefahr ausgesetzt sind (Infektionsgefahrenvergütung und Sttrahlengefährdung) aufgrund einer Begehung neu festgesetzt wurde. Demnach wurde die Zustimmung für derartige Zulagen mit Wirkung vom 01.11.2016 auf jene Bedienstete beschränkt die einer besonderen Infektionsgefahr tätig Nebengebühren-Kernkataloges ausgesetzt sind. Ausdrücklich aufgezählt wurden:
* Ärzte
* Organisationsassistenten
* Stellungsassistenten
* Operationsassistenten (SanUO Op)
* SanUO in SanZentren
* DGKS/DGKP
* biomedizinische Analytiker (Labor)
* medizinisch-technische Fachkräfte (ausgenommen Röntgenassistenten und Physiotherapeuten)
* Bedienstete MIM (KlärAnl-Wart)
* Referent Wehrergonomie (Laktattest).
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der Aktenlage.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt – mangels derartiger Gesetzesbestimmungen - somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die §§ 15, und 19b GehG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:Die Paragraphen 15,, und 19b GehG haben (auszugsweise) nachstehenden Wortlaut:
"§ 15. (1) Nebengebühren sind
9. die Gefahrenzulage (§ 19b),9. die Gefahrenzulage (Paragraph 19 b,),
Anspruch auf eine Nebengebühr kann immer nur für Zeiträume bestehen, für die auch ein Anspruch auf Gehalt besteht.
(2) Die unter Abs. 1 Z 1, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Abs. 1 Z 3 angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Abs. 1 Z 1, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.(2) Die unter Absatz eins, Ziffer eins, 4 bis 6 und 8 bis 11 angeführten Nebengebühren sowie die im Absatz eins, Ziffer 3, angeführte Sonn- und Feiertagsvergütung können pauschaliert werden, wenn die Dienstleistungen, die einen Anspruch auf eine solche Nebengebühr begründen, dauernd oder so regelmäßig erbracht werden, dass die Ermittlung monatlicher Durchschnittswerte möglich ist (Einzelpauschale). Die Pauschalierung bedarf in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins, 3 bis 6 und 10 der Zustimmung des Bundeskanzlers. Die Festsetzung einheitlicher Pauschale für im Wesentlichen gleichartige Dienste ist zulässig (Gruppenpauschale). Bei pauschalierten Nebengebühren für zeitliche Mehrleistungen ist zu bestimmen, welcher Teil der Vergütung den Überstundenzuschlag darstellt.
(2a) Bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bedarf die Pauschalierung abweichend vom Abs. 2 nicht der Zustimmung des Bundeskanzlers, wenn(2a) Bei der Aufnahme in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis bedarf die Pauschalierung abweichend vom Absatz 2, nicht der Zustimmung des Bundeskanzlers, wenn
1. der Beamte am Ende des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter des Bundes das betreffende Pauschale bereits gemäß § 22 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit § 15 Abs. 2 bezogen hat und1. der Beamte am Ende des unmittelbar vorangegangenen Dienstverhältnisses als Vertragsbediensteter des Bundes das betreffende Pauschale bereits gemäß Paragraph 22, Absatz eins, des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 2, bezogen hat und
2. die Anspruchsvoraussetzungen für die Nebengebühr sowie Art und Ausmaß der Dienstleistungen nach wie vor unverändert gegeben sind.
(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Abs. 5 angemessen zu sein und ist(3) Das Pauschale hat den ermittelten Durchschnittswerten unter Bedachtnahme auf Absatz 5, angemessen zu sein und ist
1. bei Einzelpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Gehaltes zuzüglich einer allfälligen Dienstalterszulage, Dienstzulage, Funktionszulage, Verwaltungsdienstzulage, Verwendungszulage, Pflegedienstzulage, Pflegedienst-Chargenzulage, Ergänzungszulage, Exekutivdienstzulage, Heeresdienstzulage, Omnibuslenkerzulage, Truppendienstzulage, Wachdienstzulage und Teuerungszulage,
2. bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4,2. bei Gruppenpauschalierung der Überstundenvergütung und der Sonn- und Feiertagsvergütung in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4,,
3. bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Abs. 1 Z 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 und3. bei Pauschalierung von Nebengebühren gemäß Absatz eins, Ziffer 2, 4 bis 6, 8 und 9 in einem Hundertsatz des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, und
4. bei den übrigen Nebengebühren in einem Eurobetrag
festzusetzen.
(6) Die pauschalierte Nebengebühr ist neu zu bemessen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat. Die Neubemessung wird im Falle der Erhöhung der pauschalierten Nebengebühr mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten, in allen anderen Fällen mit dem auf die Zustellung des Bescheides folgenden Monatsersten wirksam.
(8) Der Bundeskanzler hat, soweit ihm eine Mitwirkung bei der Zuerkennung oder Bemessung von Nebengebühren zukommt, dafür zu sorgen, daß eine gleichmäßige Behandlung der Bundesbeamten im Bereich sämtlicher Bundesdienststellen gewährleistet ist.
Gefahrenzulage
§ 19b. (1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.Paragraph 19 b, (1) Dem Beamten, der Dienste verrichtet, die mit besonderen Gefahren für Gesundheit und Leben verbunden sind, gebührt eine Gefahrenzulage.
(2) Bei der Bemessung der Gefahrenzulage ist auf die Art und das Ausmaß der Gefahr angemessen Rücksicht zu nehmen. Die Bemessung der Gefahrenzulage und ihre Pauschalierung bedürfen der Zustimmung des Bundeskanzlers."
Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2014, GZ P640422/47-KdoEU/G1/2014, mit Wirksamkeit vom 01.07.2014 eine pauschalierte Gefahrenzulage (Nebengebühr für Bedienstete, die einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind – Infektionsvergütung) in Höhe von 2,02 % des Gehalts der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, der Beamten der allgemeinen Verwaltung für die Dauer ihrer Einteilung und Verwendung als Schreibkraft in der PatAdmin beim KdoSanZ&SanA/SanZ Ost zuerkannt wurde.Im vorliegenden Fall ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführerin mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.07.2014, GZ P640422/47-KdoEU/G1/2014, mit Wirksamkeit vom 01.07.2014 eine pauschalierte Gefahrenzulage (Nebengebühr für Bedienstete, die einer Infektionsgefahr ausgesetzt sind – Infektionsvergütung) in Höhe von 2,02 % des Gehalts der Dienstklasse römisch fünf, Gehaltsstufe 2, der Beamten der allgemeinen Verwaltung für die Dauer ihrer Einteilung und Verwendung als Schreibkraft in der PatAdmin beim KdoSanZ&SanA/SanZ Ost zuerkannt wurde.
Mit Schreiben vom vom 20.10.2016, GZ. BKA-924.541/0001-III/3/2016, hat das Bundeskanzleramt die Zustimmung für Nebengebühren für Bedienstete, die einer Infektion-Strahlengefahr ausgesetzt sind (Infektionsgefahrenvergütung und Sttrahlengefährdung) aufgrund einer Begehung neu festgesetzt. Demnach wurde die Zustimmung für derartige Zulagen mit Wirkung vom 01.11.2016 auf jene - ausdrücklich angeführten - Bediensteten beschränkt die einer besonderen Infektionsgefahr tätig Nebengebühren-Kernkataloges ausgesetzt sind. Da der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin (Schreibkraft der Patientenadministration) nicht in dieser Aufzählung enthalten ist, liegt daher seit 01.11.2016 keine Zustimmung des Bundeskanzleramts zur Auszahlung der von der Beschwerdeführerin einbezogenen pauschalierten Nebengebühren vor. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die in Rede stehende Nebengebühr im Hinblick auf die nicht mehr gegebene rechtliche Grundlage (§ 19b Abs. 2 GehG) mit "0" bemessen.Mit Schreiben vom vom 20.10.2016, GZ. BKA-924.541/0001-III/3/2016, hat das Bundeskanzleramt die Zustimmung für Nebengebühren für Bedienstete, die einer Infektion-Strahlengefahr ausgesetzt sind (Infektionsgefahrenvergütung und Sttrahlengefährdung) aufgrund einer Begehung neu festgesetzt. Demnach wurde die Zustimmung für derartige Zulagen mit Wirkung vom 01.11.2016 auf jene - ausdrücklich angeführten - Bediensteten beschränkt die einer besonderen Infektionsgefahr tätig Nebengebühren-Kernkataloges ausgesetzt sind. Da der Arbeitsplatz der Beschwerdeführerin (Schreibkraft der Patientenadministration) nicht in dieser Aufzählung enthalten ist, liegt daher seit 01.11.2016 keine Zustimmung des Bundeskanzleramts zur Auszahlung der von der Beschwerdeführerin einbezogenen pauschalierten Nebengebühren vor. Die belangte Behörde hat daher zu Recht die in Rede stehende Nebengebühr im Hinblick auf die nicht mehr gegebene rechtliche Grundlage (Paragraph 19 b, Absatz 2, GehG) mit "0" bemessen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Bestimmung des § 15 Abs. 2 GehG erkennt, räumt das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf eine Pauschalverrechnung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Dem Beamten steht es stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen (vgl. etwa VwGH 28.01. 2010, 2009/12/0027; 04.09.2012, 2011/12/0187, mwN). Letzteres würde aber voraussetzen, dass der Beamte die aus seiner Sicht gegebene besondere Erschwernis auch zeitraumbezogen konkretisiert, um eine Einzelbemessung zu ermöglichen.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zur Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 2, GehG erkennt, räumt das Gesetz dem Beamten kein subjektives Recht auf eine Pauschalverrechnung von Nebengebühren ein. Die im Gesetz vorgesehene Möglichkeit der Pauschalvergütung stellt vielmehr eine Berechnungsart dar, die der Verwaltungsvereinfachung dient. Dem Beamten steht es stets frei, sein Begehren auf Nebengebühren im Wege der Einzelverrechnung zu stellen vergleiche etwa VwGH 28.01. 2010, 2009/12/0027; 04.09.2012, 2011/12/0187, mwN). Letzteres würde aber voraussetzen, dass der Beamte die aus seiner Sicht gegebene besondere Erschwernis auch zeitraumbezogen konkretisiert, um eine Einzelbemessung zu ermöglichen.
Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung erfolgte daher die Neubemessung der in Rede stehenden Nebengebühren mit "0" zu Recht.
Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass sie weiterhin mindestens 6 Stunden pro Tag einer Infektionsgefahr durch Patienten mit möglicherweise ansteckenden Krankheiten ausgesetzt ist, ist darauf hinzuweisen, dass es ihr offensteht ihren Anspruch auf eine Infektionsgefahrenzulage im Wege der Einzelverrechnung geltend zu machen. Ein entsprechender Antrag wäre bei der Dienstbehörde einzubringen, die dann in weiterer Folge nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens darüber zu befinden haben wird.
Die Beschwerde war daher gemäß §§ 15 Abs. 2 und 6 sowie 19b GehG § i. V.m. 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisenDie Beschwerde war daher gemäß Paragraphen 15, Absatz 2 und 6 sowie 19b GehG Paragraph i. römisch fünf.m. 28 Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Wie oben dargestellt wurde, ist die hier zu lösende Rechtsfrage auf Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs eindeutig gelöst.
Schlagworte
Arbeitsplatz, Gefahrenzulage, Infektionszulage, Neubemessung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W213.2149268.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.08.2017