Entscheidungsdatum
22.05.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W210 2100873-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, AZ XXXX, und Vorlageantrag, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , BNr. römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , nach Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014, AZ römisch 40 , und Vorlageantrag, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2013 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Mehrfachantrag-Flächen 2013 vom 25.04.2013 beantragte die Beschwerdeführerin u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 (EBP 2013) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen der Alm mit der BNr. XXXX (in Folge: verfahrensgegenständliche Alm).1. Mit Mehrfachantrag-Flächen 2013 vom 25.04.2013 beantragte die Beschwerdeführerin u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2013 (EBP 2013) für die in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierten Flächen der Alm mit der BNr. römisch 40 (in Folge: verfahrensgegenständliche Alm).
2. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ XXXX, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der EBP 2013 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass keine Zahlungsansprüche und keine beihilfefähige Fläche zur Verfügung stünden.2. Mit angefochtenem Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der EBP 2013 abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass keine Zahlungsansprüche und keine beihilfefähige Fläche zur Verfügung stünden.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.01.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 15.01.2014, rechtzeitige Beschwerde (bezeichnet als "Einspruch"), der ein Merkblatt der AMA zur EBP 2012 in Kopie beigelegt wurde. Begründend wurde ausgeführt, bereits im Jahr 2012 sei die EBP für den Betrieb der Beschwerdeführerin beantragt und nach ursprünglicher Ablehnung ausbezahlt worden. Da sich an der Voraussetzung nichts geändert habe, werde um Neuberechnung ersucht.
4. Mit dem als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2013" betitelten Bescheid vom 29.04.2014, AZ XXXX, wurde der Bescheid vom 03.01.2014 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgeändert und der Prämienberechnung nunmehr 22,85 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA) zugrunde gelegt. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der EBP 2013 wurde jedoch neuerlich mit der Begründung abgewiesen, dass keine beihilfefähige Fläche zur Verfügung stehe. Zudem wurden 1,85 ZA für verfallen erklärt und 21,00 ZA als nicht genutzt vermerkt.4. Mit dem als "Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2013" betitelten Bescheid vom 29.04.2014, AZ römisch 40 , wurde der Bescheid vom 03.01.2014 im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung abgeändert und der Prämienberechnung nunmehr 22,85 vorhandene Zahlungsansprüche (ZA) zugrunde gelegt. Der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der EBP 2013 wurde jedoch neuerlich mit der Begründung abgewiesen, dass keine beihilfefähige Fläche zur Verfügung stehe. Zudem wurden 1,85 ZA für verfallen erklärt und 21,00 ZA als nicht genutzt vermerkt.
5. Mit Schreiben vom 08.05.2014 stellte die Beschwerdeführerin einen Vorlageantrag.
6. Mit Datum vom 13.02.2015 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
7. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 21.11.2016 am 29.11.2016 der Gerichtsabteilung W210 zugewiesen.
8. Mit Schreiben vom 17.01.2017 wurde die belangte Behörde ersucht, sämtliche Bescheide betreffend die EBP 2012 vorzulegen und auszuführen, was sich aus Sicht der belangten Behörde für die EBP 2013 im Vergleich zur EBP 2012 geändert hat.
9. Mit Eingabe vom 27.01.2017 erfolgte eine Stellungnahme der belangten Behörde unter gleichzeitiger Urkundenvorlage. Die belangte Behörde führte zusammengefasst aus, der Bescheid betreffend die Gewährung der EBP 2012 sei aufgrund des Bescheides des BMLFUW vom 08.07.2013 ergangen. Betreffend das Antragsjahr 2013 seien zwar ZA vorhanden, allerdings stehe dem beschwerdeführenden Betrieb keine beihilfefähige Fläche zur Verfügung, da dieser selbst keine Tiere auf die verfahrensgegenständliche Alm auftreibe. Eine Nutzung der ZA für 2013 sei nicht möglich, da die Auslegung des BMLFUW betreffend die Nutzung der ZA nur für das Antragsjahr 2012 gelte.
10. Mit Schreiben vom 02.03.2017 wurden der Beschwerdeführerin die Aufbereitung der belangten Behörde zum Beschwerdeverfahren sowie die Nachreichung vom 27.01.2017 im Rahmen eines Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Stellungnahem zur Kenntnis gebracht. In Einem wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert bekanntzugeben, welche Tierhalter auf die verfahrensgegenständliche Alm im gegenständlichen Antragsjahr 2013 aufgetrieben haben, sowie darzulegen, ob sie im gegenständlichen Antragsjahr selbst auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetrieben hat.
11. Mit Schreiben vom 20.03.2017 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass die Betriebe mit den Betriebsnummern XXXX, XXXX und XXXX im gegenständlichen Jahr auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetrieben hätten, sie selbst im Jahr 2013 jedoch kein Vieh auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetrieben habe.11. Mit Schreiben vom 20.03.2017 gab die Beschwerdeführerin bekannt, dass die Betriebe mit den Betriebsnummern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 im gegenständlichen Jahr auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetrieben hätten, sie selbst im Jahr 2013 jedoch kein Vieh auf die verfahrensgegenständliche Alm aufgetrieben habe.
12. Über Nachfrage teilte die belangte Behörde am 24.04.2017 mit, dass die Betriebe mit den Betriebsnummern XXXX, XXXX und XXXX im Antragsjahr 2013 keine EBP für die verfahrensgegenständliche Alm beantragt hätten.12. Über Nachfrage teilte die belangte Behörde am 24.04.2017 mit, dass die Betriebe mit den Betriebsnummern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 im Antragsjahr 2013 keine EBP für die verfahrensgegenständliche Alm beantragt hätten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerdeführerin hat ihren Betriebssitz außerhalb des österreichischen Bundesgebietes und war im gegenständlichen Antragsjahr 2013 Almbewirtschafterin der in Österreich gelegenen verfahrensgegenständlichen Alm mit der BNr. XXXX.Die Beschwerdeführerin hat ihren Betriebssitz außerhalb des österreichischen Bundesgebietes und war im gegenständlichen Antragsjahr 2013 Almbewirtschafterin der in Österreich gelegenen verfahrensgegenständlichen Alm mit der BNr. römisch 40 .
Die Beschwerdeführerin beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2013 die Gewährung der EBP 2013 für die Almfutterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm im Ausmaß von 22,85 ha.
Auf die verfahrensgegenständliche Alm trieben im Jahr 2013 die Betriebe mit den Betriebsnummern XXXX, XXXX und XXXX auf. Diese Betriebe beantragten keine EBP 2013 für die verfahrensgegenständliche Alm.Auf die verfahrensgegenständliche Alm trieben im Jahr 2013 die Betriebe mit den Betriebsnummern römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 auf. Diese Betriebe beantragten keine EBP 2013 für die verfahrensgegenständliche Alm.
Die Beschwerdeführerin selbst trieb im Antragsjahr 2013 nicht auf die verfahrensgegenständliche Alm auf.
Mit Bescheid vom 03.01.2014 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der EBP 2013 mit der Begründung abgewiesen, dass die Beschwerdeführerin weder über Zahlungsansprüche noch über beihilfefähige Fläche verfügt.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10.01.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 15.01.2014, Beschwerde.
Mit Abänderungsbescheid vom 29.04.2014 – in der Begründung als Beschwerdevorentscheidung bezeichnet – ging die belangte Behörde von 22,85 vorhandenen ZA aus, wies den Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung der EBP 2013 jedoch neuerlich mit der Begründung ab, dass keine beihilfefähige Fläche zur Verfügung steht. 21,00 ZA wurden als nicht genutzt vermerkt, 1,85 ZA wurden für verfallen erklärt.
Gegen diese Beschwerdevorentscheidung, zugestellt am 05.05.2014, richtet sich der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin vom 08.05.2014, eingelangt bei der belangten Behörde am 09.05.2014.
Auch im Jahr 2012 bewirtschaftete die Beschwerdeführerin die verfahrensgegenständliche Alm, ohne selbst Tiere auf diese Alm aufgetrieben zu haben. Bereits im Jahr 2012 wurde der Beschwerdeführerin von der belangten Behörde mangels ZA und beihilfefähiger Fläche zunächst keine EBP 2012 gewährt. Mit Berufungsbescheid des BMLFUW vom 08.07.2013 wurde betreffend die EBP 2012 jedoch ausgesprochen, dass der Beschwerdeführerin für eine Fläche im Ausmaß von 22,85 ha auf der verfahrensgegenständlichen Alm Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zuzuteilen sind und ihr auf dieser Basis die EBP 2012 zu gewähren ist.
In Entsprechung dieser Berufungsentscheidung wies die belangte Behörde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2012 mit Bescheid vom 26.02.2014 22,85 ZA aus der nationalen Reserve zu und gewährte ihr eine EBP 2012 für eine – nach VOK ermittelte –Almfutterfläche im Ausmaß von 20,59 ha. 1,85 ZA wurden als nicht genutzt vermerkt und erhielten eine neue ZA-Nummer.
Die Beschwerdeführerin verfügte im Antragsjahr 2013 über 22,85 flächenbezogene Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve.
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen ergeben sich widerspruchsfrei aus den im vorliegenden Verwaltungsakt enthaltenen Beweismitteln für die erkennende Richterin in einwandfreier Weise und blieben sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen unbestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zum Beschwerdegegenstand:
Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, hat die belangte Behörde ihren Bescheid vom 03.01.2014 nach Einbringung der Beschwerde abgeändert. Sowohl aus der Begründung des Abänderungsbescheides, wonach die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß § 14 VwGVG erfolge, als auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.Wie aus dem Verfahrensgang ersichtlich, hat die belangte Behörde ihren Bescheid vom 03.01.2014 nach Einbringung der Beschwerde abgeändert. Sowohl aus der Begründung des Abänderungsbescheides, wonach die gegenständliche Abänderung im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung gemäß Paragraph 14, VwGVG erfolge, als auch aus der Rechtsmittelbelehrung des Abänderungsbescheides, in der auf die Möglichkeit eines Vorlageantrages hingewiesen wird, ist klar ersichtlich, dass die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung erlassen wollte.
Gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus § 19 Abs. 7 MOG 2007 iVm mit § 14 Abs. 1 VwGVG zu beachten, wonach der belangten Behörde dafür vier Monate ab Einbringung der Beschwerde zur Verfügung stehen.Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG steht es der Behörde im Verfahren über Beschwerden grundsätzlich frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen. Im vorliegenden Fall ist darüber hinaus Paragraph 19, Absatz 7, MOG 2007 in Verbindung mit mit Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG zu beachten, wonach der belangten Behörde dafür vier Monate ab Einbringung der Beschwerde zur Verfügung stehen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 03.01.2014 langte am 15.01.2014 bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde vom 29.04.2014 erging somit rechtzeitig.
Gemäß § 15 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Laut unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführerin wurde ihr die Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014 am 05.05.2014 zugestellt, ein gegenteiliger Zustellnachweis liegt nicht vor. Der gegenständliche Vorlageantrag vom 08.05.2014 langte am 09.05.2014 per E-Mail bei der belangten Behörde ein und erweist sich somit als rechtzeitig und zulässig.Gemäß Paragraph 15, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Laut unbestrittenen Angaben der Beschwerdeführerin wurde ihr die Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014 am 05.05.2014 zugestellt, ein gegenteiliger Zustellnachweis liegt nicht vor. Der gegenständliche Vorlageantrag vom 08.05.2014 langte am 09.05.2014 per E-Mail bei der belangten Behörde ein und erweist sich somit als rechtzeitig und zulässig.
Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des § 15 VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist (vgl dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 15 Rz 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.Aus der Entstehung der den Vorlageantrag regelnden Gesetzesbestimmung des Paragraph 15, VwGVG und den Gesetzesmaterialien ist zu schließen, dass nach Stellung eines Vorlageantrages die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft tritt, sondern der Bescheid in der durch die Beschwerdevorentscheidung geänderten Fassung der gerichtlichen Entscheidung zugrundezulegen ist vergleiche dazu etwa Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, Paragraph 15, Rz 9; VwGH 17.12.2015, Ro 2015/08/0026). Es ist daher grundsätzlich vom Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung auszugehen.
Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist daher der Bescheid vom 03.01.2014 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 29.04.2014.
Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich als rechtzeitig und zulässig.
Die Beschwerde ist aber nicht begründet:
3.3. Anwendbare Bestimmungen:
Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), in Österreich als Primärrecht der Europäischen Union direkt anwendbar, lautet auszugsweise wie folgt:Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73 aus 2009,), in Österreich als Primärrecht der Europäischen Union direkt anwendbar, lautet auszugsweise wie folgt:
"Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff
[ ]
c) "landwirtschaftliche Tätigkeit" die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6;
[ ]
h) "landwirtschaftliche Fläche" jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird.
Artikel 19 Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.
[ ].
Artikel 33 Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung
[ ]
ii) aus der nationalen Reserve,
[ ]
erhalten haben. [ ].
Artikel 34 Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, [
]."
Artikel 35 Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.
Artikel 37 Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Artikel 42 Nicht genutzte Zahlungsansprüche
Alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, werden der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände. Allerdings werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2007 bis 2008 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2009 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2006 aktiviert wurden, und werden Zahlungsansprüche, die während des Zweijahreszeitraums 2008 bis 2009 nicht aktiviert wurden, für das Jahr 2010 nicht der nationalen Reserve zugeschlagen, wenn sie 2007 aktiviert wurden."
Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ist in Österreich ebenfalls direkt anwendbar und lautet in den für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Auszügen wie folgt:Verordnung (EG) Nr. 1120 aus 2009, der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ist in Österreich ebenfalls direkt anwendbar und lautet in den für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Auszügen wie folgt:
"Artikel 2 Begriffsbestimmungen
Für Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:Für Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, und die vorliegende Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[ ]
c) "Dauergrünland": Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates (1), gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257/1999 des Ratesc) "Dauergrünland": Flächen, die durch Einsaat oder auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt werden und mindestens fünf Jahre lang nicht Bestandteil der Fruchtfolge des landwirtschaftlichen Betriebs waren, ausgenommen Flächen im Rahmen von Stilllegungsregelungen gemäß der Verordnung (EWG) Nr. 2078/92 des Rates (1), gemäß den Artikeln 22, 23 und 24 der Verordnung (EG) Nr. 1257 aus 1999, des Rates
[ ]
Artikel 15 Nicht genutzte Zahlungsansprüche
(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 endet.(1) Außer in Fällen höherer Gewalt oder bei außergewöhnlichen Umständen fließen nicht genutzte Zahlungsansprüche am Tag nach Ablauf der Frist für die Änderung des Antrags auf Teilnahme an der Betriebsprämienregelung in dem Kalenderjahr an die nationale Reserve zurück, in dem der Zeitraum gemäß Artikel 28 Absatz 3 und Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, endet.
Ein Zahlungsanspruch gilt als nicht genutzt, wenn während des Zeitraums gemäß Unterabsatz 1 für den betreffenden Zahlungsanspruch keine Zahlung gewährt wurde.
[ ]."
Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 idF der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666/2012 der Kommission vom 20. Juli 2012, ABl. L 194 vom 21.7.2012, 3 - im Folgenden: VO (EG) 1122/2009, zählt ebenfalls zum direkt anwendbaren Unionsrecht und lautet in den für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Auszügen wie folgt:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 2.12.2009, 65 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 666 aus 2012, der Kommission vom 20. Juli 2012, Amtsblatt L 194 vom 21.7.2012, 3 - im Folgenden: VO (EG) 1122 aus 2009,, zählt ebenfalls zum direkt anwendbaren Unionsrecht und lautet in den für den gegenständlichen Fall maßgeblichen Auszügen wie folgt:
"Artikel 2
[ ]
23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;
[ ]
Artikel 34 Bestimmung der Flächen
.
(5) Werden Flächen gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese fiktiv entsprechend dem Umfang der Nutzung durch die einzelnen Betriebsinhaber oder entsprechend deren Nutzungsrechten auf diese auf.
."
Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 21/2012:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen (Marktordnungsgesetz 2007 - MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 21/2012:
"§ 8. [ ]
(3) Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:(3) Bei der Durchführung der Betriebsprämienregelung gemäß Titel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, ist nach folgender Maßgabe vorzugehen:
[ ]
14. Mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2012 erhalten Betriebsinhaber, die ihren Betriebssitz außerhalb des österreichischen Bundesgebietes haben, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugeteilt, wenn sie
a) im Antragsjahr 2012 mindestens einen ha beihilfefähige Flächen in Österreich bewirtschaften und
b) im Rahmen der Sammelantragstellung 2012 durch Beantragung der einheitlichen Betriebsprämie die Zuteilung von Zahlungsansprüchen gemäß dieser Regelung beantragen.
Der Wert pro zugeteilten Zahlungsanspruch beträgt 120 Euro je ha beihilfefähiger Fläche, für die kein Zahlungsanspruch zur Verfügung steht. Übersteigt die Summe an derart zuzuteilenden Zahlungsansprüchen den Betrag von 550 000 Euro, wird der Wert pro zuzuteilendem Zahlungsanspruch aliquot eingekürzt.
[ ]."
3.4. Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers bei Aktivierung vorhandener Zahlungsansprüche (ZA) je beihilfefähiger Hektarfläche. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Betriebsprämienregelung durch Betriebsinhaber ist der Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Art. 33 VO (EG) 73/2009.Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers bei Aktivierung vorhandener Zahlungsansprüche (ZA) je beihilfefähiger Hektarfläche. Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Betriebsprämienregelung durch Betriebsinhaber ist der Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Artikel 33, VO (EG) 73 aus 2009,.
Der mit 31.12.2014 außer Kraft getretene § 8 Abs. 3 Z 14 MOG 2007, BGBl. I 55/2007 idF BGBl. I 21/2012, sah vor, dass Betriebsinhaber, die ihren Betriebssitz außerhalb des österreichischen Bundesgebietes haben, mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2012, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugeteilt erhalten, wenn sie im Antragsjahr 2012 mindestens einen ha beihilfefähige Flächen in Österreich bewirtschaften und im Rahmen der Sammelantragstellung 2012 durch Beantragung der Einheitlichen Betriebsprämie die Zuteilung von Zahlungsansprüchen gemäß dieser Regelung beantragen.Der mit 31.12.2014 außer Kraft getretene Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 14, MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 21 aus 2012,, sah vor, dass Betriebsinhaber, die ihren Betriebssitz außerhalb des österreichischen Bundesgebietes haben, mit Wirksamkeit ab dem Antragsjahr 2012, Zahlungsansprüche aus der nationalen Reserve zugeteilt erhalten, wenn sie im Antragsjahr 2012 mindestens einen ha beihilfefähige Flächen in Österreich bewirtschaften und im Rahmen der Sammelantragstellung 2012 durch Beantragung der Einheitlichen Betriebsprämie die Zuteilung von Zahlungsansprüchen gemäß dieser Regelung beantragen.
Die Beschwerdeführerin hat ihren Betriebssitz außerhalb des österreichischen Bundesgebietes und beantragte bereits für das Jahr 2012 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für eine Futterfläche auf der von ihr auch im Jahr 2012 bewirtschafteten und in Österreich gelegenen verfahrensgegenständlichen Alm im Ausmaß von 22,85 ha. In Entsprechung der oben angeführten Norm wies die belangte Behörde der Beschwerdeführerin daher im Antragsjahr 2012 – nach Berufungsentscheidung des BMLFUW vom 08.07.2013 – für eine Fläche im Ausmaß von 22,85 ha 22,85 ZA aus der nationalen Reserve zu. Die Beschwerdeführerin verfügte daher im Antragsjahr 2012 über 22,85 ZA.
Da eine Vor-Ort-Kontrolle auf der verfahrensgegenständlichen Alm für das Jahr 2012 eine Futterfläche im Ausmaß von 20,59 ha ergab, wurden mit Bescheid vom 26.02.2014 – betreffend die EBP 2012 – 20,59 ZA ausbezahlt und 1,85 ZA als nicht genutzt vermerkt.
Gemäß Art. 34 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 wird den Betriebsinhabern eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge. Eine beihilfefähige Hektarfläche ist gemäß Abs. 2 lit. a leg. cit. jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Eine landwirtschaftliche Fläche ist gemäß der Begriffsbestimmung des Art. 2 lit. h VO (EG) 73/2009 jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird.Gemäß Artikel 34, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, wird den Betriebsinhabern eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge. Eine beihilfefähige Hektarfläche ist gemäß Absatz 2, Litera a, leg. cit. jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird. Eine landwirtschaftliche Fläche ist gemäß der Begriffsbestimmung des Artikel 2, Litera h, VO (EG) 73 aus 2009, jede Fläche, die als Ackerland, Dauergrünland oder mit Dauerkulturen genutzt wird.
Bei der Futterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm handelt es sich um Dauergrünland iSd Art. 2 lit. c VO (EG) 1120/2009, da sie auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, und somit um eine landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Art. 2 lit. h VO (EG) 73/2009. Gemäß der Definition in lit. c leg. cit. beschreibt der Begriff "landwirtschaftliche Tätigkeit" die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 der zitierten Verordnung.Bei der Futterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm handelt es sich um Dauergrünland iSd Artikel 2, Litera c, VO (EG) 1120 aus 2009,, da sie auf natürliche Weise (Selbstaussaat) zum Anbau von Gras oder anderen Grünfutterpflanzen genutzt wird, und somit um eine landwirtschaftliche Fläche im Sinne des Artikel 2, Litera h, VO (EG) 73 aus 2009,. Gemäß der Definition in Litera c, leg. cit. beschreibt der Begriff "landwirtschaftliche Tätigkeit" die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand gemäß Artikel 6 der zitierten Verordnung.
Wie aus den Feststellungen ersichtlich, trieb die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Jahr keine Tiere auf die verfahrensgegenständliche Alm auf, jedoch wurden Tiere von drei anderen Betrieben auf die Alm aufgetrieben. Werden Flächen nun gemeinsam genutzt – wie durch die drei Auftreiber auf der verfahrensgegenständlichen Alm – so sieht Art. 34 Abs. 5 VO (EG) 1122/2009 vor, dass die Flächen entsprechend dem Umfang der Nutzung oder entsprechend den Nutzungsrechten fiktiv aufgeteilt werden. Da die Beschwerdeführerin aber nicht unter jenen Betriebsinhabern ist, die die Alm gemeinsam landwirtschaftlich nutzen, sind ihr nach Art. 34 Abs. 5 VO (EG) 1122/2009 keine Flächen zuzurechnen.Wie aus den Feststellungen ersichtlich, trieb die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Jahr keine Tiere auf die verfahrensgegenständliche Alm auf, jedoch wurden Tiere von drei anderen Betrieben auf die Alm aufgetrieben. Werden Flächen nun gemeinsam genutzt – wie durch die drei Auftreiber auf der verfahrensgegenständlichen Alm – so sieht Artikel 34, Absatz 5, VO (EG) 1122 aus 2009, vor, dass die Flächen entsprechend dem Umfang der Nutzung oder entsprechend den Nutzungsrechten fiktiv aufgeteilt werden. Da die Beschwerdeführerin aber nicht unter jenen Betriebsinhabern ist, die die Alm gemeinsam landwirtschaftlich nutzen, sind ihr nach Artikel 34, Absatz 5, VO (EG) 1122 aus 2009, keine Flächen zuzurechnen.
Mangels Zurechnung einer beihilfefähigen Fläche aktivierte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Jahr 2013 – im Unterschied zur Rechtsanschauung des BMLFUW im Berufungsbescheid vom 08.07.2013, betreffend die EBP 2012 – keine der ihr aus der nationalen Reserve gemäß § 8 Abs. 3 Z 14 MOG 2007 zugewiesenen Zahlungsansprüche.Mangels Zurechnung einer beihilfefähigen Fläche aktivierte die Beschwerdeführerin im gegenständlichen Jahr 2013 – im Unterschied zur Rechtsanschauung des BMLFUW im Berufungsbescheid vom 08.07.2013, betreffend die EBP 2012 – keine der ihr aus der nationalen Reserve gemäß Paragraph 8, Absatz 3, Ziffer 14, MOG 2007 zugewiesenen Zahlungsansprüche.
Da ein Anspruch auf Zahlung der mit den Zahlungsansprüchen festgesetzten Beträge gemäß Art. 34 Abs. 1 VO (EG) 73/2009 nur unter der Voraussetzung der Aktivierung der Zahlungsansprüche besteht, konnte der Beschwerdeführerin für die von ihr zwar bewirtschaftete, jedoch von ihr nicht für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte, Futterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm somit keine Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2013 gewährt werden.Da ein Anspruch auf Zahlung der mit den Zahlungsansprüchen festgesetzten Beträge gemäß Artikel 34, Absatz eins, VO (EG) 73 aus 2009, nur unter der Voraussetzung der Aktivierung der Zahlungsansprüche besteht, konnte der Beschwerdeführerin für die von ihr zwar bewirtschaftete, jedoch von ihr nicht für landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzte, Futterfläche der verfahrensgegenständlichen Alm somit keine Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2013 gewährt werden.
Der Verfall von 1,85 ZA ergibt sich aus Art. 42 VO (EG) 73/2009 iVm Art. 15 Abs. 1 VO (EG) 1120/2009 und ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da 1,85 ZA bereits im Jahr 2012 als nicht genutzt vermerkt wurden und diese aufgrund ihrer wiederholten Nichtnutzung im Antragsjahr 2013 mit gegenständlich angefochtenem Bescheid idF der Beschwerdevorentscheidung nunmehr für verfallen zu erklären waren.Der Verfall von 1,85 ZA ergibt sich aus Artikel 42, VO (EG) 73 aus 2009, in Verbindung mit Artikel 15, Absatz eins, VO (EG) 1120 aus 2009, und ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da 1,85 ZA bereits im Jahr 2012 als nicht genutzt vermerkt wurden und diese aufgrund ihrer wiederholten Nichtnutzung im Antragsjahr 2013 mit gegenständlich angefochtenem Bescheid in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung nunmehr für verfallen zu erklären waren.
Die Entscheidung der belangten Behörde erfolgte somit zu Recht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (MRK), noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist (vgl. VfSlg 18.994/2010, VfSlg 19.632/2012). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (MRK), noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.3.2010 S. 389, entgegenstehen. Nach der Rechtsprechung des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn die Tatfrage unumstritten und nur eine Rechtsfrage zu entscheiden ist oder wenn die Sache keine besondere Komplexität aufweist vergleiche VfSlg 18.994 aus 2010,, VfSlg 19.632 aus 2012,). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verhandlung nicht in jedem Fall geboten, und "zwar insbesondere dann nicht, wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten sind, sodass eine Verhandlung nicht notwendig ist und das Gericht aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden kann (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). (VwGH 26.04.2016, Ra 2016/03/0038 mwN). Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).
3.5. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133 Abs. 4 B-VG hält fest:Artikel 133, Absatz 4, B-VG hält fest:
"4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist."
Die Revision ist im gegenständlichen Fall gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nämlich auch dann keine erhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 15.04.2016, Ra 2016/02/0058; 02.09.2015, Ra 2015/02/0143), wenn die Rechtslage – wie im vorliegenden Fall insbesondere Art. 2 und 34 VO (EG) 73/2009 und Art. 34 VO (EG) 1122/2009 – eindeutig ist.Die Revision ist im gegenständlichen Fall gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt nämlich auch dann keine erhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung vor (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053; 15.04.2016, Ra 2016/02/0058; 02.09.2015, Ra 2015/02/0143), wenn die Rechtslage – wie im vorliegenden Fall insbesondere Artikel 2 und 34 VO (EG) 73 aus 2009, und Artikel 34, VO (EG) 1122 aus 2009, – eindeutig ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W210.2100873.1.00Zuletzt aktualisiert am
14.06.2017