Rechtssatznummer
2Entscheidungsdatum
22.05.2017Norm
GGG Art.1 §2 Z1 litaRechtssatz
Rechtssatz 2
Der Einwand der beklagten Partei, sie habe zum Zeitpunkt der Erhebung des Einspruchs gegen die Klage und während des laufenden Verfahrens noch gar nicht wissen können, ob eine Haftung für Gebühren eintreten würde, und sie aufgrund einer "nachvollziehbaren Aussicht auf Erfolg" davon habe ausgehen dürfen, dass es zu einer solchen nie komme, überzeugt nicht. Ab Zustellung der Klage musste die bP als beklagte Partei eines Zivilprozesses damit rechnen, dass sie letztlich die Pflicht zur Zahlung der Gebühren treffen könnte. Dies unabhängig von der Lage des konkreten Einzelfalles, zumal es schließlich gerade den Gegenstand des Verfahrens bildet, die Berechtigung des Klagebegehrens zu klären, über dieses abzusprechen und damit auch die endgültige Tragung der Kosten und Gebühren festzusetzen - und diese Kompetenz alleine den Gerichten zukommt.
Ausgehend von der Rechtsansicht, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe auch nach § 20 GGG iVm § 70 ZPO zu zahlende Gebühren umfasst, hätte die bP somit spätestens mit dem Einspruch gegen den Zahlungsbefehl einen Verfahrenshilfeantrag stellen müssen, um die gegenständliche Gebührenpflicht abzuwenden.Ausgehend von der Rechtsansicht, dass die Gewährung der Verfahrenshilfe auch nach Paragraph 20, GGG in Verbindung mit Paragraph 70, ZPO zu zahlende Gebühren umfasst, hätte die bP somit spätestens mit dem Einspruch gegen den Zahlungsbefehl einen Verfahrenshilfeantrag stellen müssen, um die gegenständliche Gebührenpflicht abzuwenden.
Schlagworte
Gebührenpflicht, Verfahrenshilfeantrag, ZeitpunktEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W208.2135955.1.02Zuletzt aktualisiert am
21.07.2017