TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/22 W207 2104719-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2017
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Entscheidungsdatum

22.05.2017

Norm

AVG 1950 §39 Abs2a
B-VG Art.130 Abs1 Z1
B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs2
MOG 2007 §6
VwGVG §24 Abs2 Z1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
VwGVG §31 Abs1
ZustG §2 Z1
ZustG §5
  1. AVG 1950 § 39 gültig von 01.09.1950 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  1. B-VG Art. 130 heute
  2. B-VG Art. 130 gültig ab 01.02.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2019
  3. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 31.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  5. B-VG Art. 130 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  6. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2015 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2014
  7. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 115/2013
  8. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  9. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  10. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/1997
  11. B-VG Art. 130 gültig von 01.01.1991 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 685/1988
  12. B-VG Art. 130 gültig von 01.07.1976 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 302/1975
  13. B-VG Art. 130 gültig von 18.07.1962 bis 30.06.1976 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 215/1962
  14. B-VG Art. 130 gültig von 25.12.1946 bis 17.07.1962 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  15. B-VG Art. 130 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  16. B-VG Art. 130 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. ZustG § 2 heute
  2. ZustG § 2 gültig ab 30.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 205/2022
  3. ZustG § 2 gültig von 13.04.2017 bis 29.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2017
  4. ZustG § 2 gültig von 01.03.2013 bis 12.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. ZustG § 2 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2008
  6. ZustG § 2 gültig von 01.03.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/2004
  7. ZustG § 2 gültig von 01.03.1983 bis 29.02.2004

Spruch

W207 2104719-1/10E

W207 2118921-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerden I. von XXXX vom 13.01.2014 und II. von XXXX , XXXX und XXXX (Rechtsnachfolger von XXXX ), BNr. XXXX , vom 01.04.2015, gegen die Erledigung bzw. den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerden römisch eins. von römisch 40 vom 13.01.2014 und römisch zwei. von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (Rechtsnachfolger von römisch 40 ), BNr. römisch 40 , vom 01.04.2015, gegen die Erledigung bzw. den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ römisch 40 , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010

A)

beschlossen:

I. Die Beschwerde von XXXX vom 13.01.2014 wird als unzulässig zurückgewiesen;römisch eins. Die Beschwerde von römisch 40 vom 13.01.2014 wird als unzulässig zurückgewiesen;

und zu Recht erkannt:

II. In Erledigung der Beschwerde von XXXX , XXXX und XXXX vom 01.04.2015 wird der angefochtene Bescheid gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm § 19 Abs. 2 MOG 2007 behoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 vom 01.04.2015 wird der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Antragsteller XXXX stellte am 29.04.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die Alpe eine Almfutterfläche von 97,33 ha angegeben. Am 10.06.2010 verstarb der Antragsteller.Der Antragsteller römisch 40 stellte am 29.04.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2010 und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die Alpe eine Almfutterfläche von 97,33 ha angegeben. Am 10.06.2010 verstarb der Antragsteller.

Mit als "Bescheid" bezeichneter Erledigung der Agrarmarkt Austria (AMA, in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 30.12.2010 – der AMA war zu diesem Zeitpunkt das Ableben des Antragstellers nicht bekannt - wurde dem Antragsteller für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 1.014,97 gewährt. Dabei wurde – nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 12,04 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 8,39 ha) zugrunde gelegt, dies bei 12,14 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche stimmten mit den beantragten Flächen überein. Zur Auszahlung gelangten somit 12,04 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Diese als "Bescheid" bezeichnete Erledigung vom 30.12.2010 wurde nur an den bereits am 10.06.2010 verstorbenen Antragsteller adressiert und verschickt (vgl. Stellungnahme der AMA vom 27.04.2017). Diese Erledigung wurde nicht angefochten.Mit als "Bescheid" bezeichneter Erledigung der Agrarmarkt Austria (AMA, in der Folge auch als belangte Behörde bezeichnet) vom 30.12.2010 – der AMA war zu diesem Zeitpunkt das Ableben des Antragstellers nicht bekannt - wurde dem Antragsteller für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 1.014,97 gewährt. Dabei wurde – nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 12,04 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 8,39 ha) zugrunde gelegt, dies bei 12,14 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche stimmten mit den beantragten Flächen überein. Zur Auszahlung gelangten somit 12,04 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Diese als "Bescheid" bezeichnete Erledigung vom 30.12.2010 wurde nur an den bereits am 10.06.2010 verstorbenen Antragsteller adressiert und verschickt vergleiche Stellungnahme der AMA vom 27.04.2017). Diese Erledigung wurde nicht angefochten.

Am 08.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der XXXX mit der BNr. XXXX bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterflächen (MFA 2010) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 97,33 ha, sondern nur 89,64 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.Am 08.05.2013 beantragte der Almbewirtschafter/Obmann der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 bei der zuständigen Bezirksbauernkammer eine rückwirkende Korrektur der Almfutterflächen (MFA 2010) dahingehend, dass die Futterfläche nicht wie beantragt 97,33 ha, sondern nur 89,64 ha betrage. Diese Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.

Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 06.08.2013 auf der XXXX mit der BNr. XXXX ergab für das Antragsjahr 2010 eine tatsächliche Almfutterfläche von 67,45 ha, beantragt waren 89,64 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 22,19 ha.Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA am 06.08.2013 auf der römisch 40 mit der BNr. römisch 40 ergab für das Antragsjahr 2010 eine tatsächliche Almfutterfläche von 67,45 ha, beantragt waren 89,64 ha. Somit ergab sich eine Differenzfläche von 22,19 ha.

Mit als "Abänderungsbescheid" bezeichneter Erledigung der AMA vom 03.01.2014 wurde der Antrag des am 10.06.2010 verstorbenen Antragstellers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 abgewiesen, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.014,97 ausgesprochen, EUR 797,48 wurden als Flächensanktion in Abzug gebracht. Dabei wurde – nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 11,38 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 7,73 ha) zugrunde gelegt, dies bei 12,14 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die berücksichtigte Gesamtfläche betrug 9,46 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 5,81 ha. Zur Auszahlung gelangten somit 9,46 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Es wurde eine Differenzfläche von 1,92 ha festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vom 06.08.2013 Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, somit könne keine Beihilfe gewährt werden. Die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.

Der im Akt der belangten Behörde aufliegende, als "Abänderungsbescheid" bezeichnete Entwurf dieser Erledigung vom 03.01.2014 weist als Adressaten die Rechtsnachfolger des verstorbenen Antragstellers, nämlich XXXX , XXXX und XXXX aus; dieser Entwurf wurde aber von der belangten Behörde laut deren eigenen Angaben im Rahmen einer telefonischen Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2017 nie abgeschickt und damit auch nicht zugestellt. Dieser Entwurf des "Abänderungsbescheides" vom 03.01.2014, der der an die Rechtsnachfolger des verstorbenen Antragstellers adressiert ist, gehörte daher nie dem Rechtsbestand an und wurde von der belangten Behörde lediglich irrtümlich hochgeladen und dem Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit dem Verwaltungsakt vorlegt.Der im Akt der belangten Behörde aufliegende, als "Abänderungsbescheid" bezeichnete Entwurf dieser Erledigung vom 03.01.2014 weist als Adressaten die Rechtsnachfolger des verstorbenen Antragstellers, nämlich römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 aus; dieser Entwurf wurde aber von der belangten Behörde laut deren eigenen Angaben im Rahmen einer telefonischen Nachfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2017 nie abgeschickt und damit auch nicht zugestellt. Dieser Entwurf des "Abänderungsbescheides" vom 03.01.2014, der der an die Rechtsnachfolger des verstorbenen Antragstellers adressiert ist, gehörte daher nie dem Rechtsbestand an und wurde von der belangten Behörde lediglich irrtümlich hochgeladen und dem Bundesverwaltungsgericht gemeinsam mit dem Verwaltungsakt vorlegt.

Tatsächlich wurde diese als "Abänderungsbescheid" bezeichnete Erledigung vom 03.01.2014 - da die AMA erst am 16.10.2014 vom am 10.06.2010 eingetretenen Ableben des Antragstellers erfuhr – an den verstorbenen Antragsteller adressiert und verschickt, wie die belangte Behörde in einer Stellungnahme an das Bundesverwaltungsgericht vom 20.04.2017 darlegte.

Gegen diese an den verstorbenen Antragsteller adressierte Erledigung der belangten Behörde vom 03.01.2014 erhob XXXX , ein Rechtsnachfolger des im Jahr 2010 verstorbenen Antragstellers, mit Schreiben vom 13.01.2014 Beschwerde. Es wird zusammenfassend moniert, dass zu Unrecht Sanktionen verhängt worden seien und die Futterflächenermittlung durch die Behörde nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Der Beschwerde liegt eine Darstellung des Almbewirtschafters der XXXX zur Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alpe seit dem Jahr 2000 bei. Außerdem liegt die Sterbeurkunde des Antragstellers bei, aus der hervorgeht, dass dieser am 10.06.2010 verstorben ist.Gegen diese an den verstorbenen Antragsteller adressierte Erledigung der belangten Behörde vom 03.01.2014 erhob römisch 40 , ein Rechtsnachfolger des im Jahr 2010 verstorbenen Antragstellers, mit Schreiben vom 13.01.2014 Beschwerde. Es wird zusammenfassend moniert, dass zu Unrecht Sanktionen verhängt worden seien und die Futterflächenermittlung durch die Behörde nicht ordnungsgemäß erfolgt sei. Der Beschwerde liegt eine Darstellung des Almbewirtschafters der römisch 40 zur Vorgangsweise der Almfutterflächenfeststellung auf der Alpe seit dem Jahr 2000 bei. Außerdem liegt die Sterbeurkunde des Antragstellers bei, aus der hervorgeht, dass dieser am 10.06.2010 verstorben ist.

Am 30.03.2015 langte die (erste) Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 28.12.2015 langte eine zweite Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin führt die AMA aus, dass der gegenständliche Fall bereits am 30.03.2015 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden sei. Mit 30.03.2015 sei der gegenständliche "Bescheid" vom 03.01.2014 auch an die Erben des Bewirtschafters XXXX übermittelt worden, gegen den diese wiederum Beschwerde eingebracht hätten. Am Sachverhalt habe sich nichts mehr geändert.Am 28.12.2015 langte eine zweite Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin führt die AMA aus, dass der gegenständliche Fall bereits am 30.03.2015 dem Bundesverwaltungsgericht übermittelt worden sei. Mit 30.03.2015 sei der gegenständliche "Bescheid" vom 03.01.2014 auch an die Erben des Bewirtschafters römisch 40 übermittelt worden, gegen den diese wiederum Beschwerde eingebracht hätten. Am Sachverhalt habe sich nichts mehr geändert.

Somit wurde die mit 03.01.2014 datierte, als Abänderungsbescheid bezeichnete Erledigung am 30.03.2015 von der belangten Behörde mit dem bereits zuvor dargelegten Inhalt nunmehr an die Erben des verstorbenen Antragstellers, nämlich XXXX , XXXX und XXXX , übermittelt und in der Folge zugestellt. Diese Erledigung gehört daher als Bescheid dem Rechtsbestand an.Somit wurde die mit 03.01.2014 datierte, als Abänderungsbescheid bezeichnete Erledigung am 30.03.2015 von der belangten Behörde mit dem bereits zuvor dargelegten Inhalt nunmehr an die Erben des verstorbenen Antragstellers, nämlich römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , übermittelt und in der Folge zugestellt. Diese Erledigung gehört daher als Bescheid dem Rechtsbestand an.

Gegen diesen Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 (mit dem die an den damals bereits verstorben gewesenen Antragsteller adressierte Erledigung vom 30.12.2010 abgeändert werden sollte), zugestellt am 31.03.2015, erhoben nunmehr alle Erben des verstorbenen Bewirtschafters XXXX ( XXXX , XXXX und XXXX ) mit Schreiben vom 01.04.2015 die gegenständliche - unter Spruchpunkt II. der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes abgehandelte - Beschwerde.Gegen diesen Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 (mit dem die an den damals bereits verstorben gewesenen Antragsteller adressierte Erledigung vom 30.12.2010 abgeändert werden sollte), zugestellt am 31.03.2015, erhoben nunmehr alle Erben des verstorbenen Bewirtschafters römisch 40 ( römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) mit Schreiben vom 01.04.2015 die gegenständliche - unter Spruchpunkt römisch zwei. der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes abgehandelte - Beschwerde.

Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass in dieser Beschwerde als Anfechtungsgegenstand der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ: "II/7-EBP/09-120314793", betreffend Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2010, bezeichnet ist. Der Bescheid vom 03.01.2014, betreffend Abänderung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2010, führt aber die AZ XXXX . Bei der von den Beschwerdeführern angeführten Aktenzahl handelt es sich um den Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013 betreffend die EBP 2009. Das Bundesverwaltungsgericht hat im gegebenen Kontext jedoch keinen Zweifel daran, dass die Beschwerdeführer den Bescheid vom 03.01.2014 mit der AZ XXXX betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 anfechten wollten, dies auch deshalb, weil bezüglich dieses Bescheides die Beschwerdefrist zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch offen war. Dass sich die Beschwerdeführer in der Beschwerde in inhaltlicher Hinsicht auf die Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX bzw. XXXX ), auf welche der verstorbene Antragsteller weder im Antragsjahr 2009 noch im Antragsjahr 2010 aufgetrieben hat; der Antragsteller war in beiden Antragsjahren Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX , beziehen, vermag dies nicht zu ändern.Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass in dieser Beschwerde als Anfechtungsgegenstand der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.01.2014, AZ: "II/7-EBP/09-120314793", betreffend Einheitliche Betriebsprämie für das Jahr 2010, bezeichnet ist. Der Bescheid vom 03.01.2014, betreffend Abänderung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2010, führt aber die AZ römisch 40 . Bei der von den Beschwerdeführern angeführten Aktenzahl handelt es sich um den Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013 betreffend die EBP 2009. Das Bundesverwaltungsgericht hat im gegebenen Kontext jedoch keinen Zweifel daran, dass die Beschwerdeführer den Bescheid vom 03.01.2014 mit der AZ römisch 40 betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2010 anfechten wollten, dies auch deshalb, weil bezüglich dieses Bescheides die Beschwerdefrist zum Zeitpunkt der Einbringung der Beschwerde noch offen war. Dass sich die Beschwerdeführer in der Beschwerde in inhaltlicher Hinsicht auf die Alm mit der BNr. römisch 40 ( römisch 40 bzw. römisch 40 ), auf welche der verstorbene Antragsteller weder im Antragsjahr 2009 noch im Antragsjahr 2010 aufgetrieben hat; der Antragsteller war in beiden Antragsjahren Auftreiber auf die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , beziehen, vermag dies nicht zu ändern.

Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2017 übermittelte das Bezirksgericht XXXX mit 18.04.2017 die Todesfallaufnahme vom 27.07.2010 und den Einantwortungsbeschluss vom 25.05.2012, wonach Rechtsnachfolger des verstorbenen Antragstellers zu gleichen Teilen XXXX , XXXX und XXXX sind.Auf Anfrage des Bundesverwaltungsgerichtes vom 29.03.2017 übermittelte das Bezirksgericht römisch 40 mit 18.04.2017 die Todesfallaufnahme vom 27.07.2010 und den Einantwortungsbeschluss vom 25.05.2012, wonach Rechtsnachfolger des verstorbenen Antragstellers zu gleichen Teilen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sind.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der am 10.06.2010 verstorbene Antragsteller stellte am 29.04.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u. a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die XXXX mit der BNr. XXXX , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die Alpe eine Almfutterfläche von 97,33 ha angegeben.Der am 10.06.2010 verstorbene Antragsteller stellte am 29.04.2010 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2010 und beantragte u. a. die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2010 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der Beschwerdeführer war im Antragsjahr 2010 Auftreiber auf die römisch 40 mit der BNr. römisch 40 , für die ebenfalls ein Mehrfachantrag-Flächen gestellt wurde. Dabei wurde in der Beilage Flächennutzung für die Alpe eine Almfutterfläche von 97,33 ha angegeben.

Mit als "Bescheid" bezeichneter Erledigung der belangten Behörde, datiert mit 30.12.2010 – der AMA war zu diesem Zeitpunkt das Ableben des Antragstellers nicht bekannt -, wurde dem Antragsteller für das Antragsjahr 2010 eine EBP in Höhe von EUR 1.014,97 gewährt. Dabei wurde – nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 12,04 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 8,39 ha) zugrunde gelegt, dies bei 12,14 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die ermittelte Gesamtfläche und die ermittelte Almfutterfläche stimmten mit den beantragten Flächen überein. Zur Auszahlung gelangten somit 12,04 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Diese als "Bescheid" bezeichnete Erledigung vom 30.12.2010 wurde an den bereits am 10.06.2010 verstorbenen Antragsteller adressiert und verschickt. Eine Zustellung an gesetzliche Erben/Rechtsnachfolger ist nicht erfolgt. Festgestellt wird daher in diesem Zusammenhang, dass diese mit 30.12.2010 datierte Erledigung mangels Zustellung nie rechtswirksam als Bescheid erlassen wurde und daher nicht dem Rechtsbestand angehört.

Mit als "Abänderungsbescheid" (der Erledigung vom 30.12.2010) bezeichneter Erledigung der AMA vom 03.01.2014 wurde der Antrag des am 10.06.2010 verstorbenen Antragstellers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 abgewiesen, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.014,97 ausgesprochen, EUR 797,48 wurden als Flächensanktion in Abzug gebracht. Dabei wurde – nach korrigierendem Abzug der Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen - eine beantragte Gesamtfläche von 11,38 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 7,73 ha) zugrunde gelegt, dies bei 12,14 vorhandenen flächenbezogenen Zahlungsansprüchen. Die berücksichtigte Gesamtfläche betrug 9,46 ha, die ermittelte Almfutterfläche betrug 5,81 ha. Zur Auszahlung gelangten somit 9,46 flächenbezogene Zahlungsansprüche. Es wurde eine Differenzfläche von 1,92 ha festgestellt. Begründend wurde ausgeführt, dass aufgrund der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle vom 06.08.2013 Flächenabweichungen von über 20 % festgestellt worden seien, somit könne keine Beihilfe gewährt werden.

Diese als "Abänderungsbescheid" bezeichnete Erledigung vom 03.01.2014 wurde an den verstorbenen Antragsteller adressiert und verschickt, dies deshalb, weil die AMA erst am 16.10.2014 vom Ableben des Antragstellers erfuhr. Festgestellt wird daher auch in diesem Zusammenhang, dass diese mit 03.01.2014 datierte Erledigung mangels Zustellung nicht rechtswirksam als Bescheid erlassen wurde und daher nicht dem Rechtsbestand angehört.

Gegen diese als "Abänderungsbescheid" bezeichnete Erledigung vom 03.01.2014 erhob XXXX , ein Rechtsnachfolger des im Jahr 2010 verstorbenen Antragstellers, mit Schreiben vom 13.01.2014 die unter Spruchpunkt I. der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes abgehandelte Beschwerde.Gegen diese als "Abänderungsbescheid" bezeichnete Erledigung vom 03.01.2014 erhob römisch 40 , ein Rechtsnachfolger des im Jahr 2010 verstorbenen Antragstellers, mit Schreiben vom 13.01.2014 die unter Spruchpunkt römisch eins. der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes abgehandelte Beschwerde.

Festgestellt wird, dass Rechtsnachfolger des verstorbenen Antragstellers zu gleichen Teilen XXXX , XXXX und XXXX sind. Dies ergibt sich aus dem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 25.05.2012.Festgestellt wird, dass Rechtsnachfolger des verstorbenen Antragstellers zu gleichen Teilen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 sind. Dies ergibt sich aus dem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 25.05.2012.

Daher wurde die mit 03.01.2014 datierte, als Abänderungsbescheid bezeichnete Erledigung – nachdem die belangte Behörde Kenntnis vom Ableben des ursprünglichen Antragsteller erlangt hatte - mit 30.03.2015 von der belangten Behörde an die Rechtsnachfolger des verstorbenen Antragstellers, nämlich XXXX , XXXX und XXXX , übermittelt und in der Folge zugestellt. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass diese Erledigung als Bescheid rechtswirksam erlassen wurde.Daher wurde die mit 03.01.2014 datierte, als Abänderungsbescheid bezeichnete Erledigung – nachdem die belangte Behörde Kenntnis vom Ableben des ursprünglichen Antragsteller erlangt hatte - mit 30.03.2015 von der belangten Behörde an die Rechtsnachfolger des verstorbenen Antragstellers, nämlich römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , übermittelt und in der Folge zugestellt. Festgestellt wird in diesem Zusammenhang, dass diese Erledigung als Bescheid rechtswirksam erlassen wurde.

Mit diesem Abänderungsbescheid wurde – in der Absicht einer Änderung der mit 30.12.2010 datierten Erledigung über die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010, die aber mangels Zustellung nicht rechtswirksam als Bescheid erlassen wurde und daher nicht dem Rechtsbestand angehört - der Antrag des am 10.06.2010 verstorbenen Antragstellers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 abgewiesen, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.014,97 ausgesprochen, EUR 797,48 wurden als Flächensanktion in Abzug gebracht.

Gegen diesen Abänderungsbescheid erhoben die Rechtsnachfolger des verstorbenen Bewirtschafters XXXX ( XXXX , XXXX und XXXX ) mit Schreiben vom 01.04.2015 die unter Spruchpunkt II. der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes abgehandelte Beschwerde.Gegen diesen Abänderungsbescheid erhoben die Rechtsnachfolger des verstorbenen Bewirtschafters römisch 40 ( römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) mit Schreiben vom 01.04.2015 die unter Spruchpunkt römisch zwei. der gegenständlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes abgehandelte Beschwerde.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.

Rechtsnachfolger des verstorbenen Antragstellers sind zu gleichen Teilen XXXX , XXXX und XXXX . Dies ergibt sich aus dem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts XXXX vom 25.05.2012.Rechtsnachfolger des verstorbenen Antragstellers sind zu gleichen Teilen römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 . Dies ergibt sich aus dem Einantwortungsbeschluss des Bezirksgerichts römisch 40 vom 25.05.2012.

Im Beschwerdeverfahren wurde die belangte Behörde aufgefordert, mitzuteilen, warum der "Bescheid" vom 03.01.2014 zweimal zugestellt wurde und wer Rechtsnachfolger des verstorbenen Antragstellers sei.

Am 20.04.2017 nahm die AMA Stellung und führte Folgendes aus: Der Antragsteller sei am 10.06.2010 verstorben. Da die AMA allerdings erst am 16.10.2014 vom Tod des Antragstellers erfahren habe, sei der Bescheid vom 03.01.2014 noch an den Verstorbenen adressiert und verschickt worden. Da dieser Bescheid somit rechtlich nicht richtig zugestellt worden sei, sei er am 30.03.2015 nochmals an alle drei Erben ( XXXX , XXXX und XXXX ) versendet worden. Die Beschwerde (eingelangt in der AMA am 17.01.2014), die nur von XXXX unterschrieben wurde, richte sich gegen den Bescheid, der im Jänner 2014 noch an den verstorbenen Antragsteller als Adressat verschickt worden sei. Nach Ansicht der AMA sei diese Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, da der Bescheid, der an den verstorbenen Antragsteller verschickt wurde, keine rechtliche Wirkung entfalte, da der Adressat zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war. Die Beschwerde (eingelangt in der AMA am 13.04.2015), die von allen Erben unterschrieben wurde, stelle nach Ansicht der AMA die zulässige Beschwerde gegen den nochmals an die Rechtsnachfolger versendeten Bescheid vom 03.01.2014 (Versand am 30.03.2015) dar.Am 20.04.2017 nahm die AMA Stellung und führte Folgendes aus: Der Antragsteller sei am 10.06.2010 verstorben. Da die AMA allerdings erst am 16.10.2014 vom Tod des Antragstellers erfahren habe, sei der Bescheid vom 03.01.2014 noch an den Verstorbenen adressiert und verschickt worden. Da dieser Bescheid somit rechtlich nicht richtig zugestellt worden sei, sei er am 30.03.2015 nochmals an alle drei Erben ( römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) versendet worden. Die Beschwerde (eingelangt in der AMA am 17.01.2014), die nur von römisch 40 unterschrieben wurde, richte sich gegen den Bescheid, der im Jänner 2014 noch an den verstorbenen Antragsteller als Adressat verschickt worden sei. Nach Ansicht der AMA sei diese Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen, da der Bescheid, der an den verstorbenen Antragsteller verschickt wurde, keine rechtliche Wirkung entfalte, da der Adressat zu diesem Zeitpunkt bereits verstorben war. Die Beschwerde (eingelangt in der AMA am 13.04.2015), die von allen Erben unterschrieben wurde, stelle nach Ansicht der AMA die zulässige Beschwerde gegen den nochmals an die Rechtsnachfolger versendeten Bescheid vom 03.01.2014 (Versand am 30.03.2015) dar.

Außerdem gab die AMA telefonisch die Auskunft, dass seit 01.06.2010 (= Todestag des Antragstellers) XXXX (Sohn des verstorbenen Antragstellers) bei der AMA als Bewirtschafter eingetragen sei.Außerdem gab die AMA telefonisch die Auskunft, dass seit 01.06.2010 (= Todestag des Antragstellers) römisch 40 (Sohn des verstorbenen Antragstellers) bei der AMA als Bewirtschafter eingetragen sei.

Mit weiterer Stellungnahme der AMA vom 27.04.2017 teilte die AMA auf Nachfrage mit, dass sie – wie bereits erwähnt – erste Jahre später vom Tod des Antragstellers erfahren habe und zwischenzeitlich eine Systemumstellung erfolgt sei. Die als "Bescheid" bezeichnete Erledigung vom 30.12.2010 sei daher ausschließlich an den verstorbenen Antragssteller gesendet worden, eine Zustellung an die gesetzlichen Erben/Nachfolger sei nicht erfolgt.

Aus den Stellungnahmen der AMA vom 20.04.2017, vom 24.04.2017 und 27.04.2017 im Zusammenhang mit dem Akteninhalt ergibt sich, dass die AMA erst am 16.10.2014 vom Tod des Antragstellers erfahren hat. Daher wurden sowohl der "Bescheid" vom 30.12.2010 als auch der "Abänderungsbescheid" vom 03.01.2014 noch an den verstorbenen Antragsteller adressiert und verschickt. Da diese Bescheide somit nicht rechtswirksam zugestellt wurden, wurde der "Abänderungsbescheid" vom 03.01.2014 am 30.03.2015 an alle drei Rechtsnachfolger ( XXXX , XXXX und XXXX ) versandt und zugestellt. Von letzterem gehen auch die Beschwerdeführer aus, die in der Beschwerde angaben, dass ihnen der Bescheid am 31.03.2015 zugestellt wurde. Der "Grundbescheid" vom 30.12.2010, der durch den "Abänderungsbescheid" vom 03.01.2014 geändert werden sollte, wurde hingegen nicht an die Erben übermittelt und ist daher bis zum heutigen Tag nicht rechtswirksam erlassen.Aus den Stellungnahmen der AMA vom 20.04.2017, vom 24.04.2017 und 27.04.2017 im Zusammenhang mit dem Akteninhalt ergibt sich, dass die AMA erst am 16.10.2014 vom Tod des Antragstellers erfahren hat. Daher wurden sowohl der "Bescheid" vom 30.12.2010 als auch der "Abänderungsbescheid" vom 03.01.2014 noch an den verstorbenen Antragsteller adressiert und verschickt. Da diese Bescheide somit nicht rechtswirksam zugestellt wurden, wurde der "Abänderungsbescheid" vom 03.01.2014 am 30.03.2015 an alle drei Rechtsnachfolger ( römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 ) versandt und zugestellt. Von letzterem gehen auch die Beschwerdeführer aus, die in der Beschwerde angaben, dass ihnen der Bescheid am 31.03.2015 zugestellt wurde. Der "Grundbescheid" vom 30.12.2010, der durch den "Abänderungsbescheid" vom 03.01.2014 geändert werden sollte, wurde hingegen nicht an die Erben übermittelt und ist daher bis zum heutigen Tag nicht rechtswirksam erlassen.

3. Rechtliche Beurteilung:

§ 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:

(1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.(3) Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 31 VwGVG lautet:Paragraph 31, VwGVG lautet:

(1) Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.

(2) An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind.

(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.(3) Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind Paragraph 29, Absatz eins, zweiter Satz, 2a, 2b, 4 und 5 und Paragraph 30, sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

Die verfahrensgegenständlichen, im Spruch angeführten Beschwerden werden gemäß § 39 Abs. 2a AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.Die verfahrensgegenständlichen, im Spruch angeführten Beschwerden werden gemäß Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.

Zu A) I. (Zurückweisung der Beschwerde vom 13.01.2014)Zu A) römisch eins. (Zurückweisung der Beschwerde vom 13.01.2014)

§ 2 Z. 1 Zustellgesetz (ZuStG) lautet:Paragraph 2, Ziffer eins, Zustellgesetz (ZuStG) lautet:

"§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes bedeuten die Begriffe:

1. "Empfänger": die von der Behörde in der Zustellverfügung (§ 5) namentlich als solcher bezeichnete Person;"1. "Empfänger": die von der Behörde in der Zustellverfügung (Paragraph 5,) namentlich als solcher bezeichnete Person;"

§ 5 ZuStG lautet:Paragraph 5, ZuStG lautet:

Die Zustellung ist von der Behörde zu verfügen, deren Dokument zugestellt werden soll. Die Zustellverfügung hat den Empfänger möglichst eindeutig zu bezeichnen und die für die Zustellung erforderlichen sonstigen Angaben zu enthalten.

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; zulässiger Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde an ein Verwaltungsgericht kann daher nur – mit hier nicht näher interessierenden Ausnahmen - ein Bescheid sein.Gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit; zulässiger Anfechtungsgegenstand einer Beschwerde an ein Verwaltungsgericht kann daher nur – mit hier nicht näher interessierenden Ausnahmen - ein Bescheid sein.

Auch eine Beschwerde gegen eine als Bescheid intendierte Erledigung, welche keine Bescheidqualität besitzt, etwa weil sie an einen nicht (mehr) existenten Adressaten ergangen ist (vgl. etwa VwGH 21.07.2005, 2005/05/0187), ist als unzulässig zurückzuweisen.Auch eine Beschwerde gegen eine als Bescheid intendierte Erledigung, welche keine Bescheidqualität besitzt, etwa weil sie an einen nicht (mehr) existenten Adressaten ergangen ist vergleiche etwa VwGH 21.07.2005, 2005/05/0187), ist als unzulässig zurückzuweisen.

Entsprechend den getroffenen Feststellungen wurde die als "Abänderungsbescheid" bezeichnete Erledigung vom 03.01.2014 im Jänner 2014 an den damals bereits verstorbenen Antragstellerund somit an einen nicht mehr existenten Adressaten adressiert und verschickt, weil die AMA erst am 16.10.2014 vom Ableben des Antragstellers erfuhr. Diese mit 03.01.2014 datierte Erledigung wurde mangels Zustellung an einen existenten Empfänger daher nicht rechtswirksam als Bescheid erlassen.

Mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides war daher die gegen diese Erledigung erhobene Beschwerde vom 13.01.2014 spruchgemäß mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen (vgl. auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 66 Rz 32 und die dort zitierte Judikatur; VwGH 18.11.2014, 2011/05/0179).Mangels Vorliegens eines bekämpfbaren Bescheides war daher die gegen diese Erledigung erhobene Beschwerde vom 13.01.2014 spruchgemäß mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen vergleiche auch Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 66, Rz 32 und die dort zitierte Judikatur; VwGH 18.11.2014, 2011/05/0179).

Zu A) II. (Behebung des Bescheides vom 03.01.2014)Zu A) römisch zwei. (Behebung des Bescheides vom 03.01.2014)

§ 19 Abs. 2 Marktordnungsgesetzt (MOG 2007) lautet:Paragraph 19, Absatz 2, Marktordnungsgesetzt (MOG 2007) lautet:

"Bescheide zu den in §§ 7, 8 bis 8 h und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.""Bescheide zu den in Paragraphen 7, 8 bis 8 h und 10 angeführten Maßnahmen können zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist."

Entsprechend den getroffenen Feststellungen wurde die als "Bescheid" bezeichnete Erledigung vom 30.12.2010 betreffend die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 (nur) an den damals bereits verstorbenen Antragsteller und somit an eine nicht mehr existente Person adressiert und verschickt, da die AMA erst am 16.10.2014 vom Tod des Antragstellers erfuhr. Auch diese mit 30.12.2010 datierte Erledigung wurde daher mangels Zustellung an einen existenten Empfänger nicht rechtswirksam erlassen. Es existiert daher bis zum heutigen Tag kein rechtswirksam erlassener Grundbescheid über den Antrag auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010.

Der mit 03.01.2014 datierte, als Abänderungsbescheid bezeichnete und von der belangten Behörde an die Rechtsnachfolger des verstorbenen Antragstellers XXXX , XXXX und XXXX am 30.03.2015 übermittelte und in der Folge zugestellte Bescheid wurde hingegen rechtswirksam erlassen und bildet daher – anders als in der unter Spruchpunkt I. behandelten Fallkonstellation - einen tauglichen Anfechtungsgegenstand.Der mit 03.01.2014 datierte, als Abänderungsbescheid bezeichnete und von der belangten Behörde an die Rechtsnachfolger des verstorbenen Antragstellers römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 am 30.03.2015 übermittelte und in der Folge zugestellte Bescheid wurde hingegen rechtswirksam erlassen und bildet daher – anders als in der unter Spruchpunkt römisch eins. behandelten Fallkonstellation - einen tauglichen Anfechtungsgegenstand.

Mit diesem - ausdrücklich auf Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 2 MOG 2007 erlassenen - Abänderungsbescheid wurde in der Absicht einer Änderung der mit 30.12.2010 datierten (aber nicht dem Rechtsbestand angehörenden) Erledigung über die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 der Antrag des am 10.06.2010 verstorbenen Antragstellers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 abgewiesen, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.014,97 ausgesprochen, EUR 797,48 wurden als Flächensanktion in Abzug gebracht.Mit diesem - ausdrücklich auf Rechtsgrundlage des Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 erlassenen - Abänderungsbescheid wurde in der Absicht einer Änderung der mit 30.12.2010 datierten (aber nicht dem Rechtsbestand angehörenden) Erledigung über die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2010 der Antrag des am 10.06.2010 verstorbenen Antragstellers auf Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2010 abgewiesen, es wurde eine Rückforderung in Höhe von EUR 1.014,97 ausgesprochen, EUR 797,48 wurden als Flächensanktion in Abzug gebracht.

Die Anwendung des § 19 Abs. 2 MOG 2007 setzt aber die Existenz eines Bescheides voraus, der abgeändert werden kann. In der gegenständlichen Fallkonstellation mangelt es aber an einem rechtswirksam erlassenen und damit existent gewesenen Grundbescheid, der auf Rechtsgrundlage des § 19 Abs. 2 MOG 2007 abgeändert werden hätte können; es wurde somit ein Bescheid abgeändert, der gar nicht erlassen wurde und daher auch nie dem Rechtsbestand angehörte. Das Vorliegen eines Grundbescheides ist aber für die Fragen einer Rückforderung sowie einer Kürzung bzw. eines Ausschlusses (wie im vorliegenden Fall) einer Förderung relevant. Dieser Bescheid kann vom erkennenden Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz aber nicht hergestellt werden, da hierfür die Zuständigkeit fehlt.Die Anwendung des Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 setzt aber die Existenz eines Bescheides voraus, der abgeändert werden kann. In der gegenständlichen Fallkonstellation mangelt es aber an einem rechtswirksam erlassenen und damit existent gewesenen Grundbescheid, der auf Rechtsgrundlage des Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abgeändert werden hätte können; es wurde somit ein Bescheid abgeändert, der gar nicht erlassen wurde und daher auch nie dem Rechtsbestand angehörte. Das Vorliegen eines Grundbescheides ist aber für die Fragen einer Rückforderung sowie einer Kürzung bzw. eines Ausschlusses (wie im vorliegenden Fall) einer Förderung relevant. Dieser Bescheid kann vom erkennenden Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz aber nicht hergestellt werden, da hierfür die Zuständigkeit fehlt.

Der (rechtswirksam zugestellte) Abänderungsbescheid vom 03.01.2014 ist daher spruchgemäß mit Erkenntnis aufzuheben.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

hinsichtlich Spruchpunkt A) I. gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG undhinsichtlich Spruchpunkt A) römisch eins. gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG und

hinsichtlich Spruchpunkt A) II. gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen zu den erfolgten und nicht erfolgten Zustellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der Stellungnahmen der belangten Behörde entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).hinsichtlich Spruchpunkt A) römisch zwei. gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen zu den erfolgten und nicht erfolgten Zustellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens und der Stellungnahmen der belangten Behörde entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).

Schlagworte

Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,
Beihilfefähigkeit, Bescheid, Bescheidabänderung, Bescheidcharakter,
Bescheidqualität, Beschwerdefrist, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Erbe, ersatzlose Behebung, Flächenabweichung,
INVEKOS, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtsmittelfrist,
rechtswirksame Zustellung, Rechtswirkung, Rückforderung, Tod,
Verschulden, Zahlungsansprüche, Zurückweisung, Zustellmangel,
Zustellung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W207.2104719.1.00

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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