RS Vwgh 2003/9/18 2003/06/0103

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

25/01 Strafprozess
27/01 Rechtsanwälte

Norm

RAO 1868 §5 Abs2;
StPO 1975 §39 Abs3;

Rechtssatz

Ob die "Vertrauenswürdigkeit" im Sinne des § 5 Abs. 2 RAO iVm § 39 Abs. 3 StPO zu bejahen ist, ist letztlich nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Dabei ist nicht allein auf die Persönlichkeitsstruktur des Betreffenden abzustellen, sondern (unter anderem) auch darauf, dass auch Verteidiger in Strafsachen wie Rechtsanwälte zu den Organen der Rechtspflege zählen (objektiver Aspekt). Bei der Ausschließung aus der Liste der Strafverteidiger handelt es sich ja um eine Maßnahme, die Nachteile für die Rechtspflege und das Ansehen der Strafverteidiger und der Strafjustiz hintanhalten soll (siehe dazu das Erkenntnis vom 19. März 2002, Zl. 2001/10/0255).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003060103.X02

Im RIS seit

22.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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