TE Bvwg Beschluss 2017/5/22 W126 2108458-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

22.05.2017

Norm

ASVG §113 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 113 heute
  2. ASVG § 113 gültig ab 29.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2024
  3. ASVG § 113 gültig von 01.01.2019 bis 28.03.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  4. ASVG § 113 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  5. ASVG § 113 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  6. ASVG § 113 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2003
  7. ASVG § 113 gültig von 01.07.1988 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 283/1988
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W126 2108458-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 29.04.2015 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.05.2015, Zl. VA/ED-S-0755/2015:Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Dr. Sabine FILZWIESER-HAT als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 29.04.2015 in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 19.05.2015, Zl. VA/ED-S-0755/2015:

A)

Das Verfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse hat mit Bescheid vom 29.04.2015, Zl. 12-2015-BW-MS2BG-003T2, dem Beschwerdeführer einen Beitragszuschlag in der Höhe von EUR 60,00 wegen Nichteinhaltung der Vorlagefristen von Lohnzetteln und Beitragsgrundlagennachweisen vorgeschrieben.

Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.

Mit Schreiben vom 07.05.2015 wurden seitens des zuständigen Finanzamtes die Lohnzettel mit Eingangsstempel vom 05.03.2015 an die belangte Behörde übermittelt.

Am 19.05.2015 erließ die NÖGKK gemäß § 14 VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde vom 07.05.2015 insofern teilweise Folge gegeben wurde, als in Abänderung des angefochtenen Bescheides die vorgeschriebenen Beitragszuschläge in Höhe von EUR 60,00 auf EUR 20,00 herabgesetzt wurden.Am 19.05.2015 erließ die NÖGKK gemäß Paragraph 14, VwGVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der der Beschwerde vom 07.05.2015 insofern teilweise Folge gegeben wurde, als in Abänderung des angefochtenen Bescheides die vorgeschriebenen Beitragszuschläge in Höhe von EUR 60,00 auf EUR 20,00 herabgesetzt wurden.

Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, welcher mit der Beschwerde und einer Stellungnahme gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verfahrensakten am 12.06.2015 vorgelegt wurde.Der Beschwerdeführer stellte fristgerecht einen Vorlageantrag, welcher mit der Beschwerde und einer Stellungnahme gemäß Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Verfahrensakten am 12.06.2015 vorgelegt wurde.

Mit Schreiben vom 03.05.2016 wurde dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der Behörde zum Parteiengehör übermittelt und wurde er zudem zu einer Konkretisierung seines Vorbringens aufgefordert. Es erfolgte weder eine Stellungnahme noch eine Konkretisierung des Vorbringens durch den Beschwerdeführer.

Am 04.05.2017 wurde vom Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung anberaumt.

Am 12.05.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben des Beschwerdeführers ein, in dem er (unter gleichzeitiger Vorlage des Zahlungsnachweises) ausführte, dass er die Schuld in Höhe von EUR 64,22 an die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse bezahlt habe und er in dieser Angelegenheit keine weiteren Einsprüche mehr geltend mache und um eine Bestätigung, dass "diese Angelegenheit damit erledigt ist" ersuche.

In Folge wurde die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wegen Zurückziehung der Beschwerde abberaumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer hat mit beim Bundesverwaltungsgericht am 12.05.2017 eingelangtem Schriftsatz die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde zurückgezogen hat, ergibt sich eindeutig aus dem Inhalt der schriftlichen Eingabe vom 12.05.2017, mit welcher unzweifelhaft der Wegfall des Interesses an der Fortführung des Verfahrens bekundet wird.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt A)

Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (§ 7 Abs. 2 VwGVG, § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 7 AVG).Eine Zurückziehung der Beschwerde ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG, Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 7, AVG).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

Aus dem am 12.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben des Beschwerdeführers geht unmissverständlich hervor, dass er kein Interesse mehr an einer Fortführung des Verfahrens hat und seine Beschwerde zurückziehen will. Einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde damit die Grundlage entzogen (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu § 28 VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG III § 66 Rz 56f).Aus dem am 12.05.2017 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben des Beschwerdeführers geht unmissverständlich hervor, dass er kein Interesse mehr an einer Fortführung des Verfahrens hat und seine Beschwerde zurückziehen will. Einer Sachentscheidung durch das Bundesverwaltungsgericht wurde damit die Grundlage entzogen vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, Anmerkung 5 zu Paragraph 28, VwGVG, mit Verweis auf Hengstschläger/Leeb AVG römisch drei Paragraph 66, Rz 56f).

Das Verfahren war daher durch Beschluss einzustellen und spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei gegenständlicher einzelfallbezogenen Entscheidung über eine Beschwerderückziehung auf eine klare Rechtslage stützen.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei gegenständlicher einzelfallbezogenen Entscheidung über eine Beschwerderückziehung auf eine klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W126.2108458.1.00

Zuletzt aktualisiert am

01.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten