TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/22 W101 2016301-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 22.05.2017
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Entscheidungsdatum

22.05.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
GEG §9 Abs2
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 9 heute
  2. GEG § 9 gültig ab 01.10.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. GEG § 9 gültig von 01.05.2022 bis 30.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  4. GEG § 9 gültig von 01.07.2018 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2017
  5. GEG § 9 gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2016
  6. GEG § 9 gültig von 01.07.2015 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  7. GEG § 9 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  8. GEG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  9. GEG § 9 gültig von 01.03.2006 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2006
  10. GEG § 9 gültig von 01.01.2002 bis 28.02.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  11. GEG § 9 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  12. GEG § 9 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/1997
  13. GEG § 9 gültig von 01.01.1985 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984

Spruch

W101 2016301-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 10.11.2014, Zl. Jv 55409-33a/14, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien vom 10.11.2014, Zl. Jv 55409-33a/14, betreffend Nachlass von Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 9 Abs. 2 GEG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 2, GEG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

In einem Pflegschaftsverfahren zu 10 Pu 311/12t vor dem Bezirksgericht Feldkirch (im Folgenden: BG) sind dem Beschwerdeführer Pauschalgebühren nach § 24 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) iHv insgesamt € 486,00 entstanden.In einem Pflegschaftsverfahren zu 10 Pu 311/12t vor dem Bezirksgericht Feldkirch (im Folgenden: BG) sind dem Beschwerdeführer Pauschalgebühren nach Paragraph 24, Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) iHv insgesamt € 486,00 entstanden.

Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.03.2014, Zl. 10 Pu 311/12t – VNR 2, schrieb das Landesgericht Feldkirch dem Beschwerdeführer die geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 486,00 sowie die Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) von € 8,00, insgesamt somit € 494,00, zur Zahlung vor.Mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.03.2014, Zl. 10 Pu 311/12t – VNR 2, schrieb das Landesgericht Feldkirch dem Beschwerdeführer die geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 486,00 sowie die Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) von € 8,00, insgesamt somit € 494,00, zur Zahlung vor.

Mit Schreiben vom 01.10.2014 beantragte der Beschwerdeführer die Stundung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen: Er habe mit dem BG telefoniert und erfahren, dass er dort keine offenen Forderung vorliegen habe. Die Aktenlage werde von einer Bediensteten des BG noch geprüft. Er bat, nach Abschluss des Sachverhaltes und der Bestätigung, dass alle Forderungen beglichen seien, ihm eine Aufhebung der Mahnung (gemeint: des Zahlungsauftrages) schriftlich zukommen zu lassen.

Mit Schreiben vom 08.10.2014 teilte die zuständige Justizverwaltungsbehörde (Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, im Folgenden auch belangte Behörde genannt) dem Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes mit: Die Gerichtsgebühren seien mit den Beschlüssen des BG vom 05.12.2013 entstanden. Gemäß § 9 Abs. 1 GEG könne die vorgeschriebene Zahlungspflicht verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden, wenn beim Zahlungspflichtigen zwei Voraussetzungen vorliegen: Erstens müsse die sofortige Einbringung des vorgeschriebenen Betrages mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden sein. Zweitens müsse vom Zahlungspflichtigen eine Sicherheit für die ausständigen Gerichtsgebühren erbracht werden, es sei denn, dass durch die Gewährung der Ratenzahlung oder Stundung die Einbringlichkeit der Gebühren nicht gefährdet werde. Wenn auch nur eine dieser beiden Voraussetzungen nicht gegeben sei, müsse der Antrag auf Ratenzahlung abgewiesen werden. Für die Voraussetzung der besonderen Härte komme es auf die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen an, besonders auf sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden. Dies müsse bei der Behandlung des Antrages umfassend und genau geprüft werden. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers zu allgemein gehalten und nicht ausreichend bescheinigt sei, werde dieser aufgefordert, sein Ansuchen zu präzisieren (Stundungstermin, Ratenhöhe), den angeschlossenen Fragebogen wahrheitsgetreu auszufüllen und unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungsmittel (Einkommensnachweis usw.) vorzulegen. Zur Voraussetzung der Sicherheitsleistung bzw. der nicht gefährdeten Einbringlichkeit werde ihm aufgetragen, entweder eine ausreichende Sicherheitsleistung (z.B. eine Bankgarantie oder eine Verfügungsmöglichkeit über ein Sparguthaben) anzubieten oder ein genaues und durch ausreichende Bescheinigungsmittel untermauertes Vorbringen darüber zu erstatten, aus welchen Gründen in seinem besonderen Fall durch die Gewährung einer Ratenzahlung (Stundung) die Einbringlichkeit der Gebührenforderung nicht gefährdet werde. Dem Beschwerdeführer war dafür eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden.Mit Schreiben vom 08.10.2014 teilte die zuständige Justizverwaltungsbehörde (Präsident des Oberlandesgerichtes Wien, im Folgenden auch belangte Behörde genannt) dem Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes mit: Die Gerichtsgebühren seien mit den Beschlüssen des BG vom 05.12.2013 entstanden. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG könne die vorgeschriebene Zahlungspflicht verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden, wenn beim Zahlungspflichtigen zwei Voraussetzungen vorliegen: Erstens müsse die sofortige Einbringung des vorgeschriebenen Betrages mit einer besonderen Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden sein. Zweitens müsse vom Zahlungspflichtigen eine Sicherheit für die ausständigen Gerichtsgebühren erbracht werden, es sei denn, dass durch die Gewährung der Ratenzahlung oder Stundung die Einbringlichkeit der Gebühren nicht gefährdet werde. Wenn auch nur eine dieser beiden Voraussetzungen nicht gegeben sei, müsse der Antrag auf Ratenzahlung abgewiesen werden. Für die Voraussetzung der besonderen Härte komme es auf die persönlichen und finanziellen Verhältnisse des Zahlungspflichtigen an, besonders auf sein Einkommen, sein Vermögen und seine Schulden. Dies müsse bei der Behandlung des Antrages umfassend und genau geprüft werden. Da das Vorbringen des Beschwerdeführers zu allgemein gehalten und nicht ausreichend bescheinigt sei, werde dieser aufgefordert, sein Ansuchen zu präzisieren (Stundungstermin, Ratenhöhe), den angeschlossenen Fragebogen wahrheitsgetreu auszufüllen und unter Anschluss der erforderlichen Bescheinigungsmittel (Einkommensnachweis usw.) vorzulegen. Zur Voraussetzung der Sicherheitsleistung bzw. der nicht gefährdeten Einbringlichkeit werde ihm aufgetragen, entweder eine ausreichende Sicherheitsleistung (z.B. eine Bankgarantie oder eine Verfügungsmöglichkeit über ein Sparguthaben) anzubieten oder ein genaues und durch ausreichende Bescheinigungsmittel untermauertes Vorbringen darüber zu erstatten, aus welchen Gründen in seinem besonderen Fall durch die Gewährung einer Ratenzahlung (Stundung) die Einbringlichkeit der Gebührenforderung nicht gefährdet werde. Dem Beschwerdeführer war dafür eine 14-tägige Frist zur Stellungnahme eingeräumt worden.

Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14.10.2014 den Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren und begründete dies im Wesentlichen folgendermaßen: Da er nach Abzug seiner Unterhaltspflichten bis auf das Existenzminimum alles "abgeben" müsse, habe er keine Vorstellung, wie er dieser Forderung nachkommen könne. Er bitte um Prüfung und lasse dafür im Anhang seinen Einkommensnachweis und einen Auszug des Urteils vom 09.05.2014 zukommen. Bei einer Stundung sehe er ja auch nicht die Möglichkeit in vier Wochen oder später – so lange sich seine Verhältnisse nicht ändern – zu bezahlen. Ab November (2014) falle er auch noch in die Notstandshilfe, da sein AMS-Bezug ende.

Mit Bescheid vom 10.11.2014 (zugestellt am 21.11.2014), Zl. Jv 55409-33a/14, entschied der Präsident des Oberlandesgerichtes, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 494,00 gemäß § 9 Abs. 2 GEG nicht stattgegeben werde.Mit Bescheid vom 10.11.2014 (zugestellt am 21.11.2014), Zl. Jv 55409-33a/14, entschied der Präsident des Oberlandesgerichtes, dass dem Antrag des Beschwerdeführers auf Nachlass der geschuldeten Gerichtsgebühren iHv € 494,00 gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nicht stattgegeben werde.

In der Begründung des o.a. Bescheides führte der Präsident des Oberlandesgerichtes im Wesentlichen aus: Zur Feststellung der Entscheidungsvoraussetzungen habe der Beschwerdeführer eine Bestätigung des Arbeitsamtes über den Bezug von Arbeitslosengeld (Schulung plus Kursnebenkosten von € 35,64 und € 2,68 und € 1,90). Das Nettoeinkommen sei mit € 1174,54 angegeben und das Wohngeld mit € 201,46 bescheinigt worden. Er habe Unterhaltsschulden iHv €

4.000,00 bis € 5.000,00 angegeben. Die monatlichen Ausgaben seien wie folgt angeführt worden: € 469,78, € 36,00 Strom, € 315,00 Unterhalt, € 81,10 KFZ-Versicherung, € 12,95 Hausrat, € 8,96 Rechtsschutz, € 29,99 Telefon, somit insgesamt € 953,78 ohne Gerichtskosten, Lebensmittel und Hygieneartikel. Der Beschwerdeführer habe zwei Sorgepflichten. Gemäß § 9 Abs. 2 GEG würden Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden können, wenn – von dem hier nicht geltend gemachten Fall des öffentlichen Interesses abgesehen – die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Die einen Nachlass rechtfertigende besondere Härte setze voraus, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestünden, sondern dass mit einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners auf Dauer nicht mehr gerechnet werden könne. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des am 21.09.1975 geborenen Zahlungspflichtigen in Zukunft keinesfalls mehr verändern könnten (der Beschwerdeführer beziehe derzeit Arbeitslosengeld plus Kursgebühren). Daher sei dem Antrag auf Nachlass der Erfolg zu versagen gewesen.4.000,00 bis € 5.000,00 angegeben. Die monatlichen Ausgaben seien wie folgt angeführt worden: € 469,78, € 36,00 Strom, € 315,00 Unterhalt, € 81,10 KFZ-Versicherung, € 12,95 Hausrat, € 8,96 Rechtsschutz, € 29,99 Telefon, somit insgesamt € 953,78 ohne Gerichtskosten, Lebensmittel und Hygieneartikel. Der Beschwerdeführer habe zwei Sorgepflichten. Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG würden Gebühren und Kosten auf Antrag nachgelassen werden können, wenn – von dem hier nicht geltend gemachten Fall des öffentlichen Interesses abgesehen – die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre. Die einen Nachlass rechtfertigende besondere Härte setze voraus, dass wirtschaftliche Schwierigkeiten nicht bloß vorübergehend bestünden, sondern dass mit einer Besserung der wirtschaftlichen Lage des Gebührenschuldners auf Dauer nicht mehr gerechnet werden könne. Es könne jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des am 21.09.1975 geborenen Zahlungspflichtigen in Zukunft keinesfalls mehr verändern könnten (der Beschwerdeführer beziehe derzeit Arbeitslosengeld plus Kursgebühren). Daher sei dem Antrag auf Nachlass der Erfolg zu versagen gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtete sich die mit Schriftsatz vom 11.12.2014 fristgerecht eingebrachte Beschwerde.

In der Begründung brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes vor: Ihn wundere die Ablehnung, da alle Daten seiner Ausgaben ohne Einbeziehung von Lebensmitteln, Hygienemitteln und Spritkosten seien. Da er weiters aufgrund des Pendelns zwischen Vorarlberg und Innsbruck Spritkosten von ca. € 200,00 im Monat habe, blieben ihm somit im Monat ca. € 220,00 zum Leben. Dies mache einen Tagsatz von € 7,28 für Lebensmittel und Sonstiges. Des Weiteren habe er alle 14 Tage für drei Tage (also ca. 6-12 Tage pro Monat) seine beiden Kinder zu versorgen und verpflegen. Er gehe davon aus, dass niemand mit diesem Tagsatz iHv € 7,28 auskomme und dieses schon ohne zwei Kinder zu betreuen und zu versorgen. Somit bringe er dieses Schreiben nun unter dem Aspekt der besonderen Härte ein und beantrage den Nachlass der Gerichtsgebühren. Im Anhang übermittelte er die Kursbestätigung des BBRZ (Berufliches Bildungs- und Rehabilitationszentrum) Innsbruck.

In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 12.12.2014 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

Mit Parteiengehör vom 13.04.2017 forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, seine aktuellen Einkommens- und Vermögensverhältnisse bekanntzugeben.

In seiner daraufhin ergangenen Stellungnahme vom 02.05.2017 gab der Beschwerdeführer an, dass er seines Wissens nach zu gegenständlichem Verfahren, Zl. Jv 55409-33a/14, eine Ratenzahlung vereinbart habe, die er laut seinen Unterlagen im Februar 2017 bereits beendet hätte.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist mit rechtskräftigem Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 13.03.2014, Zl. 10 Pu 311/12t – VNR 2, zur Zahlung von Gerichtsgebühren iHv € 494,00 verpflichtet worden.

Der Beschwerdeführer hat sich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten von lediglich vorübergehender Natur befunden. Er hat hinsichtlich der im Einbringungsverfahren, Zl. Jv 55409-33a/14, gegenständlichen Gebühren eine Ratenzahlung vereinbart und diese bereits vollständig abbezahlt.

Maßgebend ist, dass dem Beschwerdeführer daher gemäß § 9 Abs. 2 GEG ein Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht gewährt werden kann.Maßgebend ist, dass dem Beschwerdeführer daher gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG ein Nachlass der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren nicht gewährt werden kann.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung hinsichtlich der Zahlungspflicht ergibt sich aus dem – unstrittigen – Akteninhalt.

In seiner Stellungnahme vom 02.05.2017 gab der Beschwerdeführer selbst an, dass zum gegenständlichen Einbringungsverfahren, Zl. Jv 55409-33a/14, eine Ratenzahlung vereinbart wurde, welche er bereits im Februar 2017 vollständig abbezahlt hat.

Aus der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, seine Gebührenschuld in Raten zu bezahlen, ergibt sich, dass er sich lediglich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur befunden hat, welche keinen Nachlass im Sinne des § 9 Abs. 2 GEG rechtfertigen können.Aus der Tatsache, dass es dem Beschwerdeführer möglich war, seine Gebührenschuld in Raten zu bezahlen, ergibt sich, dass er sich lediglich in wirtschaftlichen Schwierigkeiten vorübergehender Natur befunden hat, welche keinen Nachlass im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, GEG rechtfertigen können.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.2.2. Gemäß § 24 Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) hat der Unterhaltsschuldner für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrags, für das Verfahren über die Erhöhung der Vorschüsse eine Pauschalgebühr in Höhe des rechtskräftig gewährten monatlichen Erhöhungsbetrags zu entrichten, erhebt ein volljähriger Unterhaltsschuldner in solchen Verfahren ein Rechtsmittel, so hat er in zweiter Instanz 27,40 Euro und in dritter Instanz 41,10 Euro Pauschalgebühren zu entrichten.3.2.2. Gemäß Paragraph 24, Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) hat der Unterhaltsschuldner für Entscheidungen über die Gewährung oder Weitergewährung von Vorschüssen eine Pauschalgebühr in Höhe des gewährten (weitergewährten) monatlichen Vorschussbetrags, für das Verfahren über die Erhöhung der Vorschüsse eine Pauschalgebühr in Höhe des rechtskräftig gewährten monatlichen Erhöhungsbetrags zu entrichten, erhebt ein volljähriger Unterhaltsschuldner in solchen Verfahren ein Rechtsmittel, so hat er in zweiter Instanz 27,40 Euro und in dritter Instanz 41,10 Euro Pauschalgebühren zu entrichten.

Gemäß § 9 Abs. 1 GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GEG kann auf Antrag die vorgeschriebene Zahlungsfrist verlängert oder die Entrichtung in Teilbeträgen gestattet werden (Stundung), wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre und entweder die Einbringlichkeit durch die Stundung nicht gefährdet oder Sicherheit geleistet wird. Wird eine Rate nicht oder verspätet bezahlt, so wird die Stundung wirkungslos (Terminverlust).

Gebühren und Kosten können gemäß § 9 Abs. 2 GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.Gebühren und Kosten können gemäß Paragraph 9, Absatz 2, GEG nachgelassen werden, wenn die Einbringung mit besonderer Härte für den Zahlungspflichtigen verbunden wäre oder wenn der Nachlass im öffentlichen Interesse gelegen ist.

Bei § 9 Abs. 2 GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen (vgl. etwa VwGH 26.01.1996, Zl. 93/17/0265; 21.12.1998, Zl. 98/17/0180; 18.03.2002, Zl. 2001/17/0176; 23.06.2003, Zl. 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).Bei Paragraph 9, Absatz 2, GEG handelt es sich um eine Ermessensvorschrift, doch ist das Recht der Behörde, von diesem Ermessen Gebrauch zu machen, vom Vorliegen einer der beiden im Gesetz genannten Alternativvoraussetzungen abhängig. Hinsichtlich des Tatbestandselementes der "besonderen Härte" kommt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowohl eine besondere Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung als auch eine solche infolge Vorliegens individueller Gründe in Betracht, die die Einbringung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Diese Voraussetzung hat die Justizverwaltungsbehörde in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen vergleiche etwa VwGH 26.01.1996, Zl. 93/17/0265; 21.12.1998, Zl. 98/17/0180; 18.03.2002, Zl. 2001/17/0176; 23.06.2003, Zl. 99/17/0029 jeweils mit weiteren Nachweisen).

Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des § 236 BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt (vgl. VwGH 23.06.2003, mwN, sowie VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2011/16/0171). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft (vgl. etwa VwGH vom 10.04.1986, Zl. 85/17/0147, 0148).Eine sachliche Unbilligkeit der Abgabeneinhebung liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur vergleichbaren Regelung des Paragraph 236, BAO, welche ebenfalls auf die Unbilligkeit abstellt, vor, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt vergleiche VwGH 23.06.2003, mwN, sowie VwGH vom 29.09.2011, Zl. 2011/16/0171). Eine tatbestandsmäßige Unbilligkeit im Einzelfall ist dann nicht gegeben, wenn lediglich eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage festzustellen ist, die alle von dem betreffenden Gesetz erfassten Abgabepflichtigen in gleicher Weise trifft vergleiche etwa VwGH vom 10.04.1986, Zl. 85/17/0147, 0148).

In Ermangelung des Bestehens einer besonderen Härte infolge einer sachlichen Unbilligkeit der Einbringung wäre im vorliegenden Fall der Nachlass aus dem Grund der besonderen Härte somit vom Vorliegen individueller (insbesondere wirtschaftlicher) Gründe abhängig, die die Eintreibung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren als besondere Härte erscheinen ließen. Solche Gründe lägen etwa dann vor, wenn durch die Einbringung der Gerichtskosten der notwendige Unterhalt des Abgabepflichtigen gefährdet wäre (VwGH 05.11.2003, Zl. 003/17/0253).

Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von § 9 Abs. 1 und Abs. 2 GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (VwGH 29.10.1998, Zl. 98/16/0149).Zu den für eine verlässliche Beurteilung der Frage des allfälligen Vorliegens der von Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, GEG geforderten besonderen Härte unerlässlichen Umständen gehört naturgemäß die Frage, ob der Nachlasswerber über Vermögen verfügt und gegebenenfalls in welchem Ausmaß bzw. welcher Art (VwGH 29.10.1998, Zl. 98/16/0149).

Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer in seinem Antrag auf Nachlass vorgebracht, dass ihm nach Abzug seiner Unterhaltspflichten nur mehr das Existenzminimum bleibe und er bald auch in die Notstandshilfe falle.

Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass er bei einer Stundung nicht die Möglichkeit sehe in vier Wochen oder später – so lange sich sein Verhältnisse nicht ändern – zu bezahlen, ist ihm entgegenzuhalten, dass er offenbar dennoch in der Lage gewesen ist, dies zu tun. Aufgrund seiner bloß vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeiten hat er – wie von ihm in seiner Stellungnahme vom 02.05.2017 angegeben – die im Einbringungsverfahren zu Jv 55409-33a/14 gegenständlichen Gebühren in Form einer Ratenzahlung vollständig begleichen können.

Laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes rechtfertigen wirtschaftliche Schwierigkeiten vorübergehender Natur zwar eine Stundung (Ratengewährung), aber keinen Nachlass (VwGH Hinweis E 28.03.1996, Zl. 96/16/0020, mwN; 27.05.2014, Zl. 2011/16/0241; 18.09.2007, Zl. 2007/16/0144). Die Gewährung eines Nachlasses setzt voraus, dass sowohl die Entrichtung zu einem späteren Zeitpunkt als auch die Entrichtung in – allenfalls sehr kleinen – Monatsraten noch immer eine besondere Härte darstellen würden, sodass nur mehr die endgültige Erlassung die Härte beseitigt (VwGH 27.05.2011, Zl. 2011/16/0241; 27.05.2014, Zl. 2011/16/0241; 18.09.2007, Zl. 2007/16/0144).

Im gegenständlichen Fall war es dem Beschwerdeführer möglich seine Gebührenschuld in Raten zu begleichen, weshalb in der Entrichtung der Gebühr auch keine besondere Härte mehr gesehen werden kann. Die Voraussetzungen zur Gewährung eines dauerhaften Nachlasses – wie vom Beschwerdeführer beantragt – liegen daher nicht vor.

Dass die Gewährung des Nachlasses im öffentlichen Interesse gelegen wäre, wurde nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich geworden (VwGH 27.02.1997, Zl. 95/16/0005; 31.10.1991, Zl. 90/16/0227).

Aus diesen Gründen kann die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.Aus diesen Gründen kann die Entscheidung der belangten Behörde, dem Beschwerdeführer den Nachlass der Gebührenschuld zu versagen, nicht als rechtswidrig erkannt werden. Da dem angefochtenen Bescheid somit eine Rechtswidrigkeit im Sinne des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die Beschwerde spruchgemäß abzuweisen.

3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von dem Beschwerdeführer auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (siehe die oben unter 3.2.2. zitierte Judikatur) ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

besondere Härte, Gebührenpflicht, Nachlassantrag, Ratenzahlung,
wirtschaftliche Schwierigkeiten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W101.2016301.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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