RS Vwgh 2003/9/18 2002/06/0038

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82000 Bauordnung
L82006 Bauordnung Steiermark
001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Norm

ABGB §854;
BauG Stmk 1995 §39 Abs1;
BauG Stmk 1995 §39 Abs3;
BauRallg;
VwRallg;

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn): 2002/06/0037 E 21. Oktober 2004

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 854 ABGB ist eine Zweifelsregelung, das heißt sie kommt nur subsidiär zum Tragen für den Fall, dass Eigentumsverhältnisse nicht festgestellt werden können. Die in dieser Bestimmung aufgezählten Grenzanlagen sollen nach dem Willen des Gesetzgebers somit in gemeinschaftlichem, das heißt nach überwiegender Lehre und Rechtsprechung (siehe dazu Gamerith in Rummel, ABGB I, zu § 854 ABGB, S 984, Rz 1, und die dort referierten Stellen) in Miteigentum stehen. Es handelt sich allerdings um eine widerlegliche Rechtsvermutung, was wiederum heißt, dass im Falle einer eindeutigen Klärung der Eigentumsfrage die Verfügungsrechte allein dem festgestellten Eigentümer zustehen.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Allgemein BauRallg9/1 Rechtsgrundsätze Allgemein Anwendbarkeit zivilrechtlicher Bestimmungen Verträge und Vereinbarungen im öffentlichen Recht VwRallg6/1

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060038.X01

Im RIS seit

15.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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