Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.05.2017Norm
SchUG §11 Abs6aRechtssatz
Rechtssatz 1
Zum (sinngemäßen) Argument der Beschwerdeführerin, die bestandenen Pflichtgegenstände der Externistenprüfung stellten einen höherwertigen Abschluss im Sinne des § 11 Abs. 6a SchUG dar, ist Folgendes zu entgegnen: Das Nichtbestehen einer Prüfung nach § 11 Abs. 4 SchPflG hat - wie die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nach § 25 SchUG - zur Konsequenz, dass die Schulstufe im Sinne des § 27 SchUG zu wiederholen ist. Damit kommt § 11 Abs. 6a SchUG nicht zur Anwendung, weil dieser nur auf höherwertige Abschlüsse abzielt. Ein solcher liegt bei einer Prüfung nach § 11 Abs. 4 SchPflG über den Stoff der gleichen Schulstufe naturgemäß nicht vor (vgl. dazu auch Jonak-Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage 2015, Anm. 13b letzter Satz zu § 11 Abs. 6a SchUG, wonach das Wort "höherwertig" ausschließt, dass der Besuch einer Unterrichtsveranstaltung auf gleichem Niveau [z.B. beim Wiederholen von Schulstufen] zur Befreiung vom Besuch des Gegenstandes führen kann).Zum (sinngemäßen) Argument der Beschwerdeführerin, die bestandenen Pflichtgegenstände der Externistenprüfung stellten einen höherwertigen Abschluss im Sinne des Paragraph 11, Absatz 6 a, SchUG dar, ist Folgendes zu entgegnen: Das Nichtbestehen einer Prüfung nach Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG hat - wie die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nach Paragraph 25, SchUG - zur Konsequenz, dass die Schulstufe im Sinne des Paragraph 27, SchUG zu wiederholen ist. Damit kommt Paragraph 11, Absatz 6 a, SchUG nicht zur Anwendung, weil dieser nur auf höherwertige Abschlüsse abzielt. Ein solcher liegt bei einer Prüfung nach Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG über den Stoff der gleichen Schulstufe naturgemäß nicht vor vergleiche dazu auch Jonak-Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage 2015, Anmerkung 13b letzter Satz zu Paragraph 11, Absatz 6 a, SchUG, wonach das Wort "höherwertig" ausschließt, dass der Besuch einer Unterrichtsveranstaltung auf gleichem Niveau [z.B. beim Wiederholen von Schulstufen] zur Befreiung vom Besuch des Gegenstandes führen kann).
Schlagworte
Befreiungsantrag, Externistenprüfung, höherwertiger Abschluss,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W227.2141912.3.01Zuletzt aktualisiert am
21.07.2017