Entscheidungsdatum
23.05.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W227 2141912-3/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von XXXX, Erziehungsberechtigte des am XXXX geborenen XXXX, gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 28. Dezember 2016, Zl. 6020.02/0014-Allg-PSI/2016, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Karin WINTER über die Beschwerde von römisch 40 , Erziehungsberechtigte des am römisch 40 geborenen römisch 40 , gegen den Bescheid des Landesschulrates für Tirol vom 28. Dezember 2016, Zl. 6020.02/0014-Allg-PSI/2016, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 11 Abs. 6a Schulunterrichtsgesetz (SchUG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 11, Absatz 6 a, Schulunterrichtsgesetz (SchUG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der schulpflichtige Sohn der Beschwerdeführerin war im Schuljahr 2015/2016 (8. Schulstufe) zum häuslichen Unterricht abgemeldet und bestand die Externistenprüfung nicht. Am 28. September 2016 beantragte die Beschwerdeführerin ihren Sohn von den (bei der Externistenprüfung bestandenen) Pflichtgegenständen "Geschichte und Sozialkunde", "Geografie und Wirtschaftskunde" sowie "Biologie und Umweltkunde" zu befreien.1. Der schulpflichtige Sohn der Beschwerdeführerin war im Schuljahr 2015 aus 2016, (8. Schulstufe) zum häuslichen Unterricht abgemeldet und bestand die Externistenprüfung nicht. Am 28. September 2016 beantragte die Beschwerdeführerin ihren Sohn von den (bei der Externistenprüfung bestandenen) Pflichtgegenständen "Geschichte und Sozialkunde", "Geografie und Wirtschaftskunde" sowie "Biologie und Umweltkunde" zu befreien.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Landesschulrat für Tirol diesen Antrag gemäß § 11 Abs. 6a SchUG ab. Weiters ordnete er an, dass der Sohn der Beschwerdeführerin alle Unterrichtsgegenstände aus dem Pflichtfächerkanon der 4. Klasse Neue Mittelschule zu besuchen habe und gemäß § 12 Abs. 6a SchUG verpflichtet sei, einen allfälligen Förderunterricht zu besuchen. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass die bestandenen Fächer der Externistenprüfung keinen höherwertigen Abschluss darstellten. Ein derartiger Antrag könne in der allgemeinbildenden Pflichtschule nicht gestellt werden, weil Schüler bis zur 9. Schulstufe noch keinen höherwertigen Abschluss vorweisen könnten. Unter verpflichtend vorgesehenen Vorprüfungen seien nur Prüfungen im Rahmen der abschließenden Prüfungen (Reifeprüfungen) zu verstehen. Die bestandene Externistenprüfung vor Ende des Schuljahres 2015/2016 sei dem gleichen Niveau zuzuordnen, welches der Sohn der Beschwerdeführerin im heurigen Schuljahr (4. Klasse der Neuen Mittelschule) besuche.2. Mit dem angefochtenen Bescheid wies der Landesschulrat für Tirol diesen Antrag gemäß Paragraph 11, Absatz 6 a, SchUG ab. Weiters ordnete er an, dass der Sohn der Beschwerdeführerin alle Unterrichtsgegenstände aus dem Pflichtfächerkanon der 4. Klasse Neue Mittelschule zu besuchen habe und gemäß Paragraph 12, Absatz 6 a, SchUG verpflichtet sei, einen allfälligen Förderunterricht zu besuchen. Begründend führte er zusammengefasst aus, dass die bestandenen Fächer der Externistenprüfung keinen höherwertigen Abschluss darstellten. Ein derartiger Antrag könne in der allgemeinbildenden Pflichtschule nicht gestellt werden, weil Schüler bis zur 9. Schulstufe noch keinen höherwertigen Abschluss vorweisen könnten. Unter verpflichtend vorgesehenen Vorprüfungen seien nur Prüfungen im Rahmen der abschließenden Prüfungen (Reifeprüfungen) zu verstehen. Die bestandene Externistenprüfung vor Ende des Schuljahres 2015 aus 2016, sei dem gleichen Niveau zuzuordnen, welches der Sohn der Beschwerdeführerin im heurigen Schuljahr (4. Klasse der Neuen Mittelschule) besuche.
3. Dagegen richtet sich die vorliegende "Berufung" (gemeint: Beschwerde), in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes ausführt: Da der Lehrplan für diese Schulstufe erfüllt worden sei und im Zeugnis positive Noten stünden, sei ihr Antrag berechtigt. "Besonders das Wort ‚höherwertig' [werde] immer wieder betont". "Das Bildungsziel für das ganze Schuljahr im jeweiligen Fach [könne] nur höherwertig sein, als das der einzelnen Unterrichtsveranstaltungen". Weiters erscheine es "fragwürdig", den Begriff "Vorprüfung" rein auf die Reifeprüfung zu beziehen, da mit dieser Definition der § 27 Abs. 4 SchUG "absurd" wäre.3. Dagegen richtet sich die vorliegende "Berufung" (gemeint: Beschwerde), in der die Beschwerdeführerin im Wesentlichen Folgendes ausführt: Da der Lehrplan für diese Schulstufe erfüllt worden sei und im Zeugnis positive Noten stünden, sei ihr Antrag berechtigt. "Besonders das Wort ‚höherwertig' [werde] immer wieder betont". "Das Bildungsziel für das ganze Schuljahr im jeweiligen Fach [könne] nur höherwertig sein, als das der einzelnen Unterrichtsveranstaltungen". Weiters erscheine es "fragwürdig", den Begriff "Vorprüfung" rein auf die Reifeprüfung zu beziehen, da mit dieser Definition der Paragraph 27, Absatz 4, SchUG "absurd" wäre.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen
Der schulpflichtige Sohn der Beschwerdeführerin war im Schuljahr 2015/2016 (8. Schulstufe) zum häuslichen Unterricht abgemeldet und bestand die Externistenprüfung nicht.Der schulpflichtige Sohn der Beschwerdeführerin war im Schuljahr 2015 aus 2016, (8. Schulstufe) zum häuslichen Unterricht abgemeldet und bestand die Externistenprüfung nicht.
Im Rahmen der Externistenprüfung wurde er im Pflichtgegenstand "Englisch" mit "Nicht genügend" beurteilt. Im Pflichtgegenstand "Geschichte und Sozialkunde" wurde er mit "Sehr gut", in den Pflichtgegenständen "Geografie und Wirtschaftskunde" sowie "Biologie und Umweltkunde" wurde er jeweils mit "Gut" und im Pflichtgegenstand "Mathematik" mit "Genügend" beurteilt. In den Pflichtgegenständen "Deutsch", "Chemie", "Physik", "Musikerziehung", "Bildnerische Erziehung", "Technisches und Textiles Werken" sowie "Bewegung und Sport" wurde er nicht beurteilt.
Im Schuljahr 2016/2017 besucht er die 4. Klasse (8. Schulstufe) der Neuen Mittelschule.Im Schuljahr 2016 aus 2017, besucht er die 4. Klasse (8. Schulstufe) der Neuen Mittelschule.
2. Beweiswürdigung
Die Feststellungen ergeben sich aus dem unstrittigen Akteninhalt.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A)
3.1.1. Gemäß Art. 14 Abs. 7a B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.3.1.1. Gemäß Artikel 14, Absatz 7 a, B-VG beträgt die Schulpflicht zumindest neun Jahre und es besteht auch Berufsschulpflicht.
Gemäß § 1 Abs. 1 Schulpflichtgesetz (SchPflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Schulpflichtgesetz (SchPflG) besteht für alle Kinder, die sich in Österreich dauernd aufhalten, allgemeine Schulpflicht nach Maßgabe dieses Abschnittes.
Gemäß § 4 SchPflG sind unter den in den §§ 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit einem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.Gemäß Paragraph 4, SchPflG sind unter den in den Paragraphen 5 bis 10 genannten Schulen öffentliche oder mit einem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schulen zu verstehen.
Gemäß § 5 Abs. 1 SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, SchPflG ist die allgemeine Schulpflicht durch den Besuch von allgemein bildenden Pflichtschulen sowie von mittleren oder höheren Schulen (einschließlich der land- und forstwirtschaftlichen Fachschulen und der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten) zu erfüllen.
Gemäß § 11 Abs. 1 SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule mindestens gleichwertig ist.Gemäß Paragraph 11, Absatz eins, SchPflG kann die allgemeine Schulpflicht auch durch die Teilnahme am Unterricht an einer Privatschule ohne Öffentlichkeitsrecht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule mindestens gleichwertig ist.
Nach § 11 Abs. 2 leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im § 5 genannten Schule - ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.Nach Paragraph 11, Absatz 2, leg. cit. kann die allgemeine Schulpflicht ferner durch die Teilnahme an häuslichem Unterricht erfüllt werden, sofern der Unterricht jenem an einer im Paragraph 5, genannten Schule - ausgenommen die Polytechnische Schule - mindestens gleichwertig ist.
Gemäß § 11 Abs. 4 SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Abs. 1 oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im § 5 genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schule am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5 zu erfüllen hat.Gemäß Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG ist der zureichende Erfolg eines im Absatz eins, oder 2 genannten Unterrichtes jährlich vor Schulschluss durch eine Prüfung an einer im Paragraph 5, genannten entsprechenden Schule nachzuweisen, soweit auch die Schüler dieser Schule am Ende des Schuljahres beurteilt werden. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, so hat der Landesschulrat anzuordnen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5, zu erfüllen hat.
Gemäß § 11 Abs. 6a SchUG hat der Schulleiter auf Antrag des Schülers einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn der Schüler durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder einer postsekundären Bildungseinrichtung oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass er das Bildungsziel der betreffenden Unterrichtsveranstaltung bereits höherwertig erlangt hat.Gemäß Paragraph 11, Absatz 6 a, SchUG hat der Schulleiter auf Antrag des Schülers einen Schüler von der Teilnahme an einzelnen Pflichtgegenständen und verbindlichen Übungen zu befreien, wenn der Schüler durch Vorlage eines Zeugnisses einer öffentlichen oder mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule oder einer postsekundären Bildungseinrichtung oder eines Externistenprüfungszeugnisses nachweist, dass er das Bildungsziel der betreffenden Unterrichtsveranstaltung bereits höherwertig erlangt hat.
Gemäß § 25 Abs. 1 SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.Gemäß Paragraph 25, Absatz eins, SchUG ist ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe berechtigt, wenn er die Schulstufe erfolgreich abgeschlossen hat. Eine Schulstufe ist erfolgreich abgeschlossen, wenn das Jahreszeugnis in allen Pflichtgegenständen eine Beurteilung aufweist und in keinem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält. Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in höchstens einem Pflichtgegenstand die Note "Nicht genügend" enthält und dieser Pflichtgegenstand vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit "Befriedigend" beurteilt wurde.
Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (§ 25) nicht berechtigt ist, darf er gemäß § 27 Abs. 1 SchUG die betreffende Schulstufe wiederholen.Wenn ein Schüler zum Aufsteigen in die nächsthöhere Schulstufe (Paragraph 25,) nicht berechtigt ist, darf er gemäß Paragraph 27, Absatz eins, SchUG die betreffende Schulstufe wiederholen.
Gemäß § 27 Abs. 4 SchUG sind abgeschlossene Pflichtgegenstände, die Prüfungsgebiet einer verpflichtend vorgesehenen Vorprüfung waren, im Rahmen einer allfälligen Wiederholung der Schulstufe grundsätzlich nicht zu besuchen. Im Ausmaß der dadurch entfallenen Unterrichtsstunden ist der Schüler mit Zustimmung des Schulleiters jedoch berechtigt, den Unterricht im betreffenden Unterrichtsgegenstand oder in anderen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe zu besuchen, sofern dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Die im Rahmen des Unterrichtes im Sinne des zweiten Satzes erbrachten Leistungen sind nicht zu beurteilen.Gemäß Paragraph 27, Absatz 4, SchUG sind abgeschlossene Pflichtgegenstände, die Prüfungsgebiet einer verpflichtend vorgesehenen Vorprüfung waren, im Rahmen einer allfälligen Wiederholung der Schulstufe grundsätzlich nicht zu besuchen. Im Ausmaß der dadurch entfallenen Unterrichtsstunden ist der Schüler mit Zustimmung des Schulleiters jedoch berechtigt, den Unterricht im betreffenden Unterrichtsgegenstand oder in anderen Unterrichtsgegenständen der betreffenden Schulstufe zu besuchen, sofern dadurch keine Klassenteilung erforderlich ist. Die im Rahmen des Unterrichtes im Sinne des zweiten Satzes erbrachten Leistungen sind nicht zu beurteilen.
3.1.2. Aus den Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes ergibt sich, was unter der in § 11 Abs. 4 SchPflG angeordneten "Prüfung" zu verstehen ist. So gelten nach § 42 Abs. 14 SchUG die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der §§ 11 Abs. 4, 13 Abs. 3 und 22 Abs. 4 SchPflG abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.3.1.2. Aus den Regelungen des Schulunterrichtsgesetzes ergibt sich, was unter der in Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG angeordneten "Prüfung" zu verstehen ist. So gelten nach Paragraph 42, Absatz 14, SchUG die Bestimmungen über die Ablegung von Externistenprüfungen auch für die auf Grund der Paragraphen 11, Absatz 4, 13, Absatz 3 und 22 Absatz 4, SchPflG abzulegenden Prüfungen zum Nachweis des zureichenden Erfolges des Besuches von Privatschulen ohne Öffentlichkeitsrecht oder häuslichen Unterrichtes sowie des Besuches von im Ausland gelegenen Schulen.
Aus diesen Regelungen folgt, dass der "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung (vgl. § 42 Abs. 14 SchUG) erbracht werden kann, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit "bestanden" beurkundet wurde.Aus diesen Regelungen folgt, dass der "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nur durch eine entsprechend den Bestimmungen über die Externistenprüfungen abgelegte Prüfung vergleiche Paragraph 42, Absatz 14, SchUG) erbracht werden kann, deren Gesamtbeurteilung in dem über die Prüfung auszustellenden Zeugnis wenigstens mit "bestanden" beurkundet wurde.
Für den Fall, dass kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, schreibt das Gesetz (vgl. § 11 Abs. 4 zweiter Satz SchPflG) der Schulbehörde zwingend vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des § 5, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule (vgl. § 4 SchPflG) zu erfüllen hat (vgl. zum Ganzen VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154 m.w.N.).Für den Fall, dass kein Nachweis über den zureichenden Erfolg erbracht wird, schreibt das Gesetz vergleiche Paragraph 11, Absatz 4, zweiter Satz SchPflG) der Schulbehörde zwingend vor, die Anordnung zu treffen, dass das Kind seine Schulpflicht im Sinne des Paragraph 5,, also durch den Besuch einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule vergleiche Paragraph 4, SchPflG) zu erfüllen hat vergleiche zum Ganzen VwGH 27.03.2014, 2012/10/0154 m.w.N.).
3.1.3. Für den vorliegenden Fall bedeutet das Folgendes:
Der schulpflichtige Sohn der Beschwerdeführerin bestand die Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG nicht, weshalb er keinen "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" erbrachte. Damit hat der Sohn der Beschwerdeführerin seine Schulpflicht im Schuljahr 2016/2017 an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen.Der schulpflichtige Sohn der Beschwerdeführerin bestand die Prüfung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nicht, weshalb er keinen "Nachweis des zureichenden Erfolges des Unterrichts" erbrachte. Damit hat der Sohn der Beschwerdeführerin seine Schulpflicht im Schuljahr 2016 aus 2017, an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schule zu erfüllen.
Zum (sinngemäßen) Argument der Beschwerdeführerin, die bestandenen Pflichtgegenstände der Externistenprüfung stellten einen höherwertigen Abschluss im Sinne des § 11 Abs. 6a SchUG dar, ist Folgendes zu entgegnen: Das Nichtbestehen einer Prüfung nach § 11 Abs. 4 SchPflG hat - wie die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nach § 25 SchUG - zur Konsequenz, dass die Schulstufe im Sinne des § 27 SchUG zu wiederholen ist. Damit kommt § 11 Abs. 6a SchUG nicht zur Anwendung, weil dieser nur auf höherwertige Abschlüsse abzielt. Ein solcher liegt bei einer Prüfung nach § 11 Abs. 4 SchPflG über den Stoff der gleichen Schulstufe naturgemäß nicht vor (vgl. dazu auch Jonak-Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage 2015, Anm. 13b letzter Satz zu § 11 Abs. 6a SchUG, wonach das Wort "höherwertig" ausschließt, dass der Besuch einer Unterrichtsveranstaltung auf gleichem Niveau [z.B. beim Wiederholen von Schulstufen] zur Befreiung vom Besuch des Gegenstandes führen kann).Zum (sinngemäßen) Argument der Beschwerdeführerin, die bestandenen Pflichtgegenstände der Externistenprüfung stellten einen höherwertigen Abschluss im Sinne des Paragraph 11, Absatz 6 a, SchUG dar, ist Folgendes zu entgegnen: Das Nichtbestehen einer Prüfung nach Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG hat - wie die Nichtberechtigung zum Aufsteigen in die nächste Schulstufe nach Paragraph 25, SchUG - zur Konsequenz, dass die Schulstufe im Sinne des Paragraph 27, SchUG zu wiederholen ist. Damit kommt Paragraph 11, Absatz 6 a, SchUG nicht zur Anwendung, weil dieser nur auf höherwertige Abschlüsse abzielt. Ein solcher liegt bei einer Prüfung nach Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG über den Stoff der gleichen Schulstufe naturgemäß nicht vor vergleiche dazu auch Jonak-Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage 2015, Anmerkung 13b letzter Satz zu Paragraph 11, Absatz 6 a, SchUG, wonach das Wort "höherwertig" ausschließt, dass der Besuch einer Unterrichtsveranstaltung auf gleichem Niveau [z.B. beim Wiederholen von Schulstufen] zur Befreiung vom Besuch des Gegenstandes führen kann).
Auch das weitere Argument der Beschwerdeführerin, es erscheine "fragwürdig", den Begriff "Vorprüfung" rein auf die Reifeprüfung zu beziehen, da mit dieser Definition der § 27 Abs. 4 SchUG "absurd" wäre, geht ins Leere: Denn der Begriff "Vorprüfung" betrifft ausschließlich die Prüfungen gemäß § 34 Abs. 1 Z 2 SchUG im Rahmen einer abschließenden Prüfung (vgl. Jonak-Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage 2015, Anm. 12 zu § 27 Abs. 4 SchUG).Auch das weitere Argument der Beschwerdeführerin, es erscheine "fragwürdig", den Begriff "Vorprüfung" rein auf die Reifeprüfung zu beziehen, da mit dieser Definition der Paragraph 27, Absatz 4, SchUG "absurd" wäre, geht ins Leere: Denn der Begriff "Vorprüfung" betrifft ausschließlich die Prüfungen gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 2, SchUG im Rahmen einer abschließenden Prüfung vergleiche Jonak-Kövesi, Das Österreichische Schulrecht, 14. Auflage 2015, Anmerkung 12 zu Paragraph 27, Absatz 4, SchUG).
Der Landesschulrat für Tirol wies daher den Antrag der Beschwerdeführerin, ihren Sohn von den Pflichtgegenständen "Geschichte und Sozialkunde", "Geografie und Wirtschaftskunde" sowie "Biologie und Umweltkunde" zu befreien, zu Recht ab. Bei den zumindest mit "Befriedigend" beurteilten Pflichtgegenständen im Rahmen der Externistenprüfung (das beträfe die Pflichtgegenstände "Geschichte und Sozialkunde", "Geografie und Wirtschaftskunde" sowie "Biologie und Umweltkunde") ist allenfalls § 25 Abs. 1 SchUG zu berücksichtigen.Der Landesschulrat für Tirol wies daher den Antrag der Beschwerdeführerin, ihren Sohn von den Pflichtgegenständen "Geschichte und Sozialkunde", "Geografie und Wirtschaftskunde" sowie "Biologie und Umweltkunde" zu befreien, zu Recht ab. Bei den zumindest mit "Befriedigend" beurteilten Pflichtgegenständen im Rahmen der Externistenprüfung (das beträfe die Pflichtgegenstände "Geschichte und Sozialkunde", "Geografie und Wirtschaftskunde" sowie "Biologie und Umweltkunde") ist allenfalls Paragraph 25, Absatz eins, SchUG zu berücksichtigen.
3.1.4. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt (vgl. VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.6.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03. 2017, 24.719/12). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, nämlich, dass der Sohn der Beschwerdeführerin die Prüfung im Sinne des § 11 Abs. 4 SchPflG nicht bestand, ist nicht strittig. Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Art. 6 EMRK und auch nicht von Art. 47 GRC erfasst (vgl. wieder VfGH 10.3.2015, E 1993/2014).3.1.4. Eine mündliche Verhandlung (sie wurde nicht beantragt) konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, weil die Lösung der Rechtssache von bloßen Rechtsfragen abhängt und eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung erwarten lässt vergleiche VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018; 01.09.2016, 2013/17/0502; VfGH 18.6.2012, B 155/12; EGMR Tusnovics v. Austria, 07.03. 2017, 24.719/12). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt, nämlich, dass der Sohn der Beschwerdeführerin die Prüfung im Sinne des Paragraph 11, Absatz 4, SchPflG nicht bestand, ist nicht strittig. Abgesehen davon ist das Schulrecht nicht von Artikel 6, EMRK und auch nicht von Artikel 47, GRC erfasst vergleiche wieder VfGH 10.3.2015, E 1993 aus 2014,).
3.2. Zu Spruchpunkt B)
3.2.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.2.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier § 11 Abs. 6a SchUG nicht zur Anwendung kommt, entspricht der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vgl. etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).3.2.2. Die Revision ist unzulässig, weil keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Dass hier Paragraph 11, Absatz 6 a, SchUG nicht zur Anwendung kommt, entspricht der klaren Gesetzeslage (zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche etwa VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053; 27.08.2014, Ra 2014/05/0007).
3.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Befreiungsantrag, Erfolgsnachweis, Externistenprüfung, häuslicherEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W227.2141912.3.00Zuletzt aktualisiert am
21.07.2017