Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
23.05.2017Norm
ABGB §174Rechtssatz
Rechtssatz 1
Einer im Ausland nach ausländischem Recht geschlossenen Ehe können in casu auch nicht die Rechtswirkungen des § 174 ABGB zuerkannt werden, sodass es sich bei der nach eigenen Angaben nach minderjährigen Erstbeschwerdeführerin, trotz der im Ausland geschlossener Ehe, jedenfalls weiterhin um eine hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse als minderjährig zu behandelnde Person handelt.Einer im Ausland nach ausländischem Recht geschlossenen Ehe können in casu auch nicht die Rechtswirkungen des Paragraph 174, ABGB zuerkannt werden, sodass es sich bei der nach eigenen Angaben nach minderjährigen Erstbeschwerdeführerin, trotz der im Ausland geschlossener Ehe, jedenfalls weiterhin um eine hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse als minderjährig zu behandelnde Person handelt.
Schlagworte
Ehe, Handlungsfähigkeit, Herkunftsstaat, MinderjährigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W168.2126579.1.02Zuletzt aktualisiert am
06.07.2017