RS Vwgh 2003/9/18 2002/06/0030

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Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §39 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §82 Abs7 idF 1998/I/158;
BauG Stmk 1995 §24 Abs1;
BauG Stmk 1995 §24 Abs2;

Rechtssatz

Es stellt im vorliegenden Fall keine Verletzung von Verfahrensvorschriften dar, wenn (nach dem 1. Januar 1999) weder in erster noch in zweiter Instanz eine Bauverhandlung stattgefunden hat, weil die Regelungen des § 24 Abs. 1 und 2 Stmk. BauG 1995, welche die obligatorische Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Bauverfahren vorsahen, gemäß § 82 Abs. 7 AVG als von der Regelung des § 39 Abs. 2 AVG abweichend mit Ablauf des 31. Dezember 1998 außer Kraft getreten sind (vgl. das Erkenntnis vom 20. Juni 2002, Zl. 2000/06/0204). Gemäß der nunmehr anzuwendenden allgemeinen Regelung des § 39 Abs. 2 AVG in der Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 158/1998 kann unter den dort genannten Gesichtspunkten aber eine Bauverhandlung entfallen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060030.X02

Im RIS seit

15.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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