Entscheidungsdatum
23.05.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W136 2152655-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, XXXX, gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 13.03.2017, Zl. 457215/1/ZD/17, betreffend Ruhen des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , gegen den Bescheid der Zivildienstserviceagentur vom 13.03.2017, Zl. 457215/1/ZD/17, betreffend Ruhen des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 und § 5a Abs. 3 Z 4 Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2 und Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 4, Zivildienstgesetz 1986 (ZDG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde erstmals mit Beschluss der Stellungskommission vom 04.09.2015 für tauglich befunden. Unter Pkt. 3. des darüber abgefassten Protokolls wird unter "Zivildienstinformation gemäß § 5 Abs. 1 ZDG" durch Ankreuzen des betreffenden Feldes "keine" festgehalten, dass der BF bei der Stellungskommission keine Zivildiensterklärung abgegeben habe.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (nachfolgend BF) wurde erstmals mit Beschluss der Stellungskommission vom 04.09.2015 für tauglich befunden. Unter Pkt. 3. des darüber abgefassten Protokolls wird unter "Zivildienstinformation gemäß Paragraph 5, Absatz eins, ZDG" durch Ankreuzen des betreffenden Feldes "keine" festgehalten, dass der BF bei der Stellungskommission keine Zivildiensterklärung abgegeben habe.
Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Vorarlberg XXXX, zugestellt am 03.09.2016, wurde der BF mit Wirkung vom 06.06.2017 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monat(en) einrechenbarer Dienstzeit einberufen.Mit Einberufungsbefehl des Militärkommandos Vorarlberg römisch 40 , zugestellt am 03.09.2016, wurde der BF mit Wirkung vom 06.06.2017 zur Leistung des Grundwehrdienstes in der Dauer von 6 Monat(en) einrechenbarer Dienstzeit einberufen.
Am 27.02.2017 gab der BF eine Zivildiensterklärung ab.
I.2. Mit Bescheid vom 13.03.2017 stellte die Zivildienstserviceagentur gemäß § 5a Abs. 4 iVm § 5a Abs. 3 Z 4 ZDG fest:römisch eins.2. Mit Bescheid vom 13.03.2017 stellte die Zivildienstserviceagentur gemäß Paragraph 5 a, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 4, ZDG fest:
"Das Recht zur Abgabe Ihrer Zivildiensterklärung vom 27.02.2017 war zu diesem Zeitpunkt gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 iVm § 1 Abs. 2, 2. Satz ZDG infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen. Ihre Zivildiensterklärung hat daher Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen.""Das Recht zur Abgabe Ihrer Zivildiensterklärung vom 27.02.2017 war zu diesem Zeitpunkt gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 2, 2, Satz ZDG infolge Ruhens dieses Rechtes ausgeschlossen. Ihre Zivildiensterklärung hat daher Zivildienstpflicht nicht eintreten lassen."
In der Begründung wird hierzu ausgeführt, dass gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehles ruhe. Gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 ZDG gelte das Ruhen des Rechtes zur Abgabe einer Zivildiensterklärung als Ausschlussgrund gemäß § 5a Abs. 3 Z 4 ZDG.In der Begründung wird hierzu ausgeführt, dass gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz ZDG das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehles ruhe. Gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZDG gelte das Ruhen des Rechtes zur Abgabe einer Zivildiensterklärung als Ausschlussgrund gemäß Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 4, ZDG.
Der Einberufungsbefehl sei dem BF am 03.09.2016 zugestellt worden, er habe jedoch erst am 27.02.2017 die Zivildiensterklärung eingebracht. Demnach sei das Recht zur Abgabe der Zivildiensterklärung am Einbringungstag ausgeschlossen.
I.3. Gegen diesen Bescheid der Zivildienstserviceagentur erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.römisch eins.3. Gegen diesen Bescheid der Zivildienstserviceagentur erhob der BF rechtzeitig Beschwerde.
Hiezu führte er wie folgt aus:
Es sei ihm bewusst, dass er sein, mit Schreiben vom 28.02.2017 geäußertes Begehren, statt dem Militärdienst, Zivildienst zu leisten, nicht in der dafür vorgesehenen gesetzlichen Frist erstattet habe. Trotzdem wolle er nochmals seine persönliche Problematik dazu erläutern. Er habe nach wie vor Angst vor dem serbischen Geheimdienst und sei im Rahmen seiner Turnusarztausbildung bzw. der Organisation für eine Facharztstelle ab 01.05.2015 mit Arbeit sehr eingedeckt. Vor allem im Herbst letzten Jahres, als er am 03.09.2016 den Einberufungsbefehl erhalten habe, sei es ihm aufgrund von näher aufgezählten privaten und beruflichen Veränderungen nicht möglich gewesen, zeitgerecht eine Zivildiensterklärung abzugeben. Anschließend verwies er auf seine Ausführungen in seinem ersten Schreiben bezüglich der Gründe, welche ihm die Ableistung des Militärdienstes unmöglich machen würden. Er ersuche daher vom Einberufungsbefehl in den Heeresdienst ab 01.06.2017 abzusehen und ihm einen Aufschub zu gewähren.
I.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde am 13.04.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.römisch eins.4. Der gegenständliche Verfahrensakt wurde am 13.04.2017 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben und ist zulässig.
Für das Bundesverwaltungsgericht steht oben dargelegter Sachverhalt unstrittig fest.
2. Beweiswürdigung:
Die Sachverhaltsfeststellungen konnten aufgrund der vorgelegten Akten und der Angaben des BF festgestellt werden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Einen solchen Antrag hat der BF auch nicht gestellt.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegen. Einen solchen Antrag hat der BF auch nicht gestellt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anders lautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A)
Die §§ 1 und 5a Zivildienstgesetz 1986 idF der Novelle BGBl. I Nr. 161/2013 (ZDG) lauten (auszugsweise):Die Paragraphen eins und 5 a Zivildienstgesetz 1986 in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 161 aus 2013, (ZDG) lauten (auszugsweise):
"§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, BGBl. I Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),"§ 1. (Verfassungsbestimmung) (1) Wehrpflichtige im Sinne des Wehrgesetzes 2001 - WG 2001, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 146, die zum Wehrdienst tauglich befunden wurden, können erklären (Zivildiensterklärung),
1. die Wehrpflicht nicht erfüllen zu können, weil sie es - von den Fällen der persönlichen Notwehr oder Nothilfe abgesehen - aus Gewissensgründen ablehnen, Waffengewalt gegen Menschen anzuwenden, und daher bei Leistung des Wehrdienstes in Gewissensnot geraten würden und
2. deshalb Zivildienst leisten zu wollen.
(2) Die Ausübung dieses Rechtes ist dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluß jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Das Recht ruht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls. Wird nach der Einberufung zum Grundwehrdienst dieser vollständig geleistet, ruht das Recht darüber hinaus drei Jahre, gerechnet vom Tage, für den der Wehrpflichtige einberufen war.
(3) Die Zivildiensterklärung darf nicht an Vorbehalte und Bedingungen gebunden werden; ihr sind Angaben zum Lebenslauf (Schul- und Berufsausbildung sowie beruflicher Werdegang) anzuschließen. Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, kann ausgeschlossen sein. Die näheren Bestimmungen trifft dieses Bundesgesetz.
(4) Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (§ 24 Abs. 3 WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (§ 24 Abs. 4 WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt.(4) Mit Einbringung einer mängelfreien Zivildiensterklärung wird der Wehrpflichtige von der Wehrpflicht befreit und zivildienstpflichtig; er hat nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Zivildienst zu leisten. Bei Wehrpflichtigen, die den Grundwehrdienst bereits vollständig geleistet haben, tritt diese Wirkung erst nach Ablauf eines Jahres ein; der Ablauf dieser Frist wird durch die Einberufung zum Einsatzpräsenzdienst (Paragraph 24, Absatz 3, WG 2001) oder zu außerordentlichen Übungen (Paragraph 24, Absatz 4, WG 2001) bis zur Entlassung des Wehrpflichtigen gehemmt.
§ 5a. (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,Paragraph 5 a, (1) Das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ist ausgeschlossen,
(3) Eine Zivildiensterklärung ist mangelhaft, wenn
4. ein Ausschlußgrund nach Abs. 1 vorliegt.4. ein Ausschlußgrund nach Absatz eins, vorliegt.
(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (§ 5 Abs. 4), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Abs. 3 Z 2) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat."(4) Weist eine Zivildiensterklärung Mängel auf, ist mit Bescheid festzustellen (Paragraph 5, Absatz 4,), daß die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist. Für unvollständige Zivildiensterklärungen (Absatz 3, Ziffer 2,) gilt dies nur, wenn der Wehrpflichtige sie nicht innerhalb einer von der Behörde bestimmten Frist vervollständigt hat."
Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001) idF. der Novelle BGBl. I Nr. 181/2013 lautet (auszugsweise):Das Wehrgesetz 2001 (WG 2001) in der Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 181 aus 2013, lautet (auszugsweise):
Einberufung zum Präsenzdienst
§ 24. (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassenParagraph 24, (1) Wehrpflichtige sind zum Präsenzdienst nach den jeweiligen militärischen Interessen mit Einberufungsbefehl einzuberufen. Der Einberufungsbefehl ist zu erlassen
1. spätestens vier Wochen vor dem Einberufungstermin zum Grundwehrdienst und
2. spätestens acht Wochen vor dem Einberufungstermin zu
a) Milizübungen und
b) freiwilligen Waffenübungen und Funktionsdiensten.
Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Z 1 und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Z 2 insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.Der Einberufungsbefehl zum Grundwehrdienst darf nicht vor Ablauf von sechs Monaten nach erstmaliger Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen zum Wehrdienst erlassen werden. Die Fristen nach Ziffer eins und 2 dürfen nach Maßgabe militärischer Erfordernisse, im Falle der Ziffer 2, insbesondere zum Üben der Herstellung der Einsatzbereitschaft von Verbänden im Wege von Waffenübungen, verkürzt werden. Sämtliche Fristen dürfen auch mit schriftlicher Zustimmung des Wehrpflichtigen verkürzt werden.
(2) Die Einberufung kann, sofern es militärische Rücksichten erfordern, auch durch eine allgemeine Bekanntmachung des Bundesministers für Landesverteidigung und Sport erfolgen. In dieser Bekanntmachung sind Ort und Zeitpunkt, an dem der Präsenzdienst anzutreten ist, zu bestimmen. Hinsichtlich jener Wehrpflichtigen, denen zur Vorbereitung einer Einberufung ein Schein ausgefolgt wurde, in dem der Ort des Antrittes dieses Präsenzdienstes angeführt ist (Bereitstellungsschein), genügt als Ortsangabe der Hinweis auf den im Bereitstellungsschein angeführten Ort.
"
Gemäß § 1 Abs. 2 erster Satz ZDG ist die Ausübung des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung ruht das Recht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls.Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, erster Satz ZDG ist die Ausübung des Rechts zur Abgabe einer Zivildiensterklärung dem Wehrpflichtigen mindestens sechs Monate nach Abschluss jenes Stellungsverfahrens, bei dem er erstmals für den Wehrdienst tauglich befunden wurde, gewährleistet, es sei denn, der Wehrpflichtige hätte darauf ausdrücklich und schriftlich verzichtet. Gemäß dem zweiten Satz dieser Bestimmung ruht das Recht vom zweiten Tag vor einer Einberufung zum Präsenzdienst bis zur Entlassung aus diesem oder bis zur Behebung des Einberufungsbefehls.
Nach den Erläuterungen zum (damaligen) § 2 (nunmehr: § 1) der Regierungsvorlage, 458 BlgNR 20. GP, S 11f, sollte mit dieser Bestimmung eine zeitliche Erweiterung des Rechtes auf Abgabe einer Zivildiensterklärung vorgesehen werden. Der Möglichkeit eines Gewissenswandels soll dadurch Rechnung getragen werden, dass eine solche Erklärung jederzeit, jedoch spätestens zwei Tage vor der Einberufung (Zustellung des Einberufungsbefehles oder Datum der allgemeinen Bekanntmachung) abgegeben werden kann. Dieser Zeitpunkt sichert einerseits die größtmögliche Berücksichtigung eines Gewissenswandels und schneidet andererseits Missbrauchsmöglichkeiten nachhaltig ab. Das danach ruhende Antragsrecht soll mit der Behebung des Einberufungsbefehls oder mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst wieder aufleben.Nach den Erläuterungen zum (damaligen) Paragraph 2, (nunmehr: Paragraph eins,) der Regierungsvorlage, 458 BlgNR 20. GP, S 11f, sollte mit dieser Bestimmung eine zeitliche Erweiterung des Rechtes auf Abgabe einer Zivildiensterklärung vorgesehen werden. Der Möglichkeit eines Gewissenswandels soll dadurch Rechnung getragen werden, dass eine solche Erklärung jederzeit, jedoch spätestens zwei Tage vor der Einberufung (Zustellung des Einberufungsbefehles oder Datum der allgemeinen Bekanntmachung) abgegeben werden kann. Dieser Zeitpunkt sichert einerseits die größtmögliche Berücksichtigung eines Gewissenswandels und schneidet andererseits Missbrauchsmöglichkeiten nachhaltig ab. Das danach ruhende Antragsrecht soll mit der Behebung des Einberufungsbefehls oder mit der Entlassung aus dem Präsenzdienst wieder aufleben.
Für den Beschwerdefall folgt daraus, dass jedenfalls seit der Zustellung des Einberufungsbefehls am 03.09.2016 das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung ruhte.
Der BF hatte seit der Feststellung seiner Tauglichkeit am 04.09.2015 bis zur Erlassung des Einberufungsbefehls am 03.09.2016 ein Jahr Überlegungszeit zur Abgabe einer Zivildiensterklärung. Mit dem Zuwarten bis zur Erlassung dieses Einberufungsbefehls am 03.09.2016 wurde die in § 24 Abs. 1 dritter Satz WG 2001 vorgesehene Wartefrist jedenfalls eingehalten. Mit dem Beschwerdevorbringen, dass es speziell im Herbst letzten Jahres, als er den Einberufungsbefehl am 03.09.2016 erhalten habe, aufgrund von privaten und beruflichen Veränderungen für ihn nicht möglich gewesen sei, zeitgerecht eine Zivildiensterklärung einzubringen, ist für ihn daher nichts zu gewinnen.Der BF hatte seit der Feststellung seiner Tauglichkeit am 04.09.2015 bis zur Erlassung des Einberufungsbefehls am 03.09.2016 ein Jahr Überlegungszeit zur Abgabe einer Zivildiensterklärung. Mit dem Zuwarten bis zur Erlassung dieses Einberufungsbefehls am 03.09.2016 wurde die in Paragraph 24, Absatz eins, dritter Satz WG 2001 vorgesehene Wartefrist jedenfalls eingehalten. Mit dem Beschwerdevorbringen, dass es speziell im Herbst letzten Jahres, als er den Einberufungsbefehl am 03.09.2016 erhalten habe, aufgrund von privaten und beruflichen Veränderungen für ihn nicht möglich gewesen sei, zeitgerecht eine Zivildiensterklärung einzubringen, ist für ihn daher nichts zu gewinnen.
In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber anzumerken, dass die Betroffenen im auszufüllenden Formular über die Voraussetzungen der Zivildiensterklärung, bzw. wenn eine solche nicht möglich ist, ausführlich informiert werden. Dieser Umstand wäre für den BF daher bereits im Zeitpunkt der Abgabe seiner Erklärung ersichtlich gewesen.
Da zum Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung am 27.02.2017 das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gemäß § 1 Abs. 2 zweiter Satz ZDG ruhte, war gemäß § 5a Abs. 1 Z 3 ZDG das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ausgeschlossen, weshalb die dennoch abgegebene Zivildiensterklärung gemäß § 5a Abs. 3 Z 4 ZDG mangelhaft war (VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099).Da zum Zeitpunkt der Abgabe der Zivildiensterklärung am 27.02.2017 das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung gemäß Paragraph eins, Absatz 2, zweiter Satz ZDG ruhte, war gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, Ziffer 3, ZDG das Recht, eine Zivildiensterklärung abzugeben, ausgeschlossen, weshalb die dennoch abgegebene Zivildiensterklärung gemäß Paragraph 5 a, Absatz 3, Ziffer 4, ZDG mangelhaft war (VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099).
Die mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 5a Abs. 4 erster Satz ZDG erfolgte Feststellung, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung ausgeschlossen war (und infolge einer mangelhaften Zivildiensterklärung die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist), erweist sich demnach als rechtmäßig.Die mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 5 a, Absatz 4, erster Satz ZDG erfolgte Feststellung, dass das Recht zur Abgabe einer Zivildiensterklärung ausgeschlossen war (und infolge einer mangelhaften Zivildiensterklärung die Zivildienstpflicht nicht eingetreten ist), erweist sich demnach als rechtmäßig.
Insoweit der BF auch die Aufhebung des Einberufungsbefehls begehrte, ist ihm zu entgegnen, dass der Einberufungsbefehl nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung vergleiche VwGH 23.05.2013, 2013/11/0099). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Einberufungsbefehl, Einbringungsfrist, Fristversäumung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W136.2152655.1.00Zuletzt aktualisiert am
18.07.2017