Entscheidungsdatum
23.05.2017Norm
ÄrzteG 1998 §117c Abs1Spruch
W136 2143473-1/2Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde der XXXX , vertreten durch RA Univ.-Doz. Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu, Schöpfstrasse 6b, 6020 Innsbruck gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 02.09.2016, Zl. AZ. 706/SF/494/2016, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2016, ohne Zahl, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch RA Univ.-Doz. Dr. Thomas Walzel von Wiesentreu, Schöpfstrasse 6b, 6020 Innsbruck gegen den Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 02.09.2016, Zl. AZ. 706/SF/494/2016, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 01.12.2016, ohne Zahl, beschlossen:
Das Verfahren wird gemäß § 34 Abs. 3 VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision zu Zahl W170 2146603-1 ausgesetzt.Das Verfahren wird gemäß Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes über die ordentliche Revision zu Zahl W170 2146603-1 ausgesetzt.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Am 04.02.2016 stellte die beschwerdeführende Partei (nachfolgend bP) einen Antrag auf Anerkennung als Ausbildungsstätte und Festsetzung von Ausbildungsstellen.
2. Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 27.09.2016 wurde ausgesprochen, dass die Österreichische Ärztekammer auf Antrag der bP die Universitätsklinik für Neurologie des Landeskrankenhauses - Universitätskliniken XXXX als Ausbildungsstätte für die 1. die Sonderfach-Grundausbildung im Fach "Neurologie" im Ausmaß von 36 Monaten und 2. die Sonderfach-Schwerpunktausbildung im Fach "Neurologie " im Ausmaß von 27 Monaten in näher determinierten Modulen ab 01.03.2016 anerkenne, die Zahl der Ausbildungsstellen werde im Gesamten mit 34 festgesetzt. Gleichzeitig wurden in den Modulen die Anzahl der gleichzeitig auszubildenden Ärzte begrenzt.2. Mit Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 27.09.2016 wurde ausgesprochen, dass die Österreichische Ärztekammer auf Antrag der bP die Universitätsklinik für Neurologie des Landeskrankenhauses - Universitätskliniken römisch 40 als Ausbildungsstätte für die 1. die Sonderfach-Grundausbildung im Fach "Neurologie" im Ausmaß von 36 Monaten und 2. die Sonderfach-Schwerpunktausbildung im Fach "Neurologie " im Ausmaß von 27 Monaten in näher determinierten Modulen ab 01.03.2016 anerkenne, die Zahl der Ausbildungsstellen werde im Gesamten mit 34 festgesetzt. Gleichzeitig wurden in den Modulen die Anzahl der gleichzeitig auszubildenden Ärzte begrenzt.
In der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides wurde auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hingewiesen.
3. Die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht wurde mit Beschwerdevorentscheidung des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 01.12.2016 (ohne Zahl) abgewiesen wurde.
In der Rechtsmittelbelehrung der Beschwerdevorentscheidung wurde auf die Möglichkeit, einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu stellen, hingewiesen.
4. Mit Schriftsatz des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer vom 22.12.2016 wurde die Beschwerde und der rechtzeitige Vorlageantrag der bP samt den bezugnehmenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt, wo das Konvolut am 29.12.2017 einlangte.
5. Der Bescheid der belangten Behörde erging gemäß § 10 ÄrzteG im Verfahren betreffend Anerkennung als ärztliche Ausbildungsstätte, welches gemäß § 117c Abs. 1 Z 1 leg.cit. von der Österreichischen Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich geführt wird.5. Der Bescheid der belangten Behörde erging gemäß Paragraph 10, ÄrzteG im Verfahren betreffend Anerkennung als ärztliche Ausbildungsstätte, welches gemäß Paragraph 117 c, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. von der Österreichischen Ärztekammer im übertragenen Wirkungsbereich geführt wird.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.1. Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Bei der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 17 zu § 34, S 360).Bei der Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 17 zu Paragraph 34,, S 360).
2. Die im Beschwerdefall anzuwendende Bestimmung des § 34 Abs. 3 VwGVG idgF lautet:2. Die im Beschwerdefall anzuwendende Bestimmung des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG idgF lautet:
"(3) Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn"(3) Das Verwaltungsgericht kann ein Verfahren über eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG mit Beschluss aussetzen, wenn
1. vom Verwaltungsgericht in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartenden Verfahren eine Rechtsfrage zu lösen ist und gleichzeitig beim Verwaltungsgerichtshof ein Verfahren über eine Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss eines Verwaltungsgerichtes anhängig ist, in welchem dieselbe Rechtsfrage zu lösen ist, und
2. eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Lösung dieser Rechtsfrage fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß § 44 Abs. 2 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, BGBl. Nr. 10/1985, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen."Gleichzeitig hat das Verwaltungsgericht dem Verwaltungsgerichtshof das Aussetzen des Verfahrens unter Bezeichnung des beim Verwaltungsgerichtshof anhängigen Verfahrens mitzuteilen. Eine solche Mitteilung hat zu entfallen, wenn das Verwaltungsgericht in der Mitteilung ein Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof zu bezeichnen hätte, das es in einer früheren Mitteilung schon einmal bezeichnet hat. Mit der Zustellung des Erkenntnisses oder Beschlusses des Verwaltungsgerichtshofes an das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 44, Absatz 2, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985,, ist das Verfahren fortzusetzen. Das Verwaltungsgericht hat den Parteien die Fortsetzung des Verfahrens mitzuteilen."
3. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Vergangenheit mehrfach Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer in unterschiedlichen Angelegenheiten, die gemäß § 117 c Abs. 1 ÄrzteG im übertragenen Wirkungsbereich dieses Selbstverwaltungskörpers ergangen sind, wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen und dazu die ordentliche Revision zugelassen. Die Akten der belangten Behörde wurden in der Regel, nachdem von keiner Partei des Verfahrens Revision erhoben wurde, dem zuständigen Landesverwaltungsgericht übermittelt. Dessen ungeachtet legt die belangte Behörde Beschwerden gegen solche Bescheide weiterhin dem Bundesverwaltungsgericht vor.3. Das Bundesverwaltungsgericht hat in der Vergangenheit mehrfach Beschwerden gegen Bescheide des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer in unterschiedlichen Angelegenheiten, die gemäß Paragraph 117, c Absatz eins, ÄrzteG im übertragenen Wirkungsbereich dieses Selbstverwaltungskörpers ergangen sind, wegen Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen und dazu die ordentliche Revision zugelassen. Die Akten der belangten Behörde wurden in der Regel, nachdem von keiner Partei des Verfahrens Revision erhoben wurde, dem zuständigen Landesverwaltungsgericht übermittelt. Dessen ungeachtet legt die belangte Behörde Beschwerden gegen solche Bescheide weiterhin dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Nunmehr wurde im Verfahren W170 2146603-1 des Bundesverwaltungsgerichtes, in dem ein Zurückweisungsbeschluss wegen Unzuständigkeit erging, von der beschwerdeführenden Partei (ident mit der bP im gegenständlichen Verfahren) Revision erhoben, da diese eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes in einem gleichgelagerten Beschwerdeverfahren vermeint.
Das beim Verwaltungsgerichtshof anhängige Revisionsverfahren hat entscheidende Bedeutung für das gegenständliche Beschwerdeverfahren, weil das Bundesverwaltungsgericht auch im vorliegenden Fall zunächst seine (Un)Zuständigkeit zu beurteilen hätte.
Die Lösung der Rechtsfrage, welches Verwaltungsgericht über eine Beschwerde gegen einen Bescheid des Präsidenten der Österreichischen Ärztekammer, der im übertragenen Wirkungsbereich dieses Selbstverwaltungskörpers erging, zu entscheiden hat, betrifft neben dem verfahrensgegenständlichen Verfahren derzeit ein weiteres Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Im Hinblick auf die dargestellte überwiegende Praxis der belangten Behörde in ihrer Rechtsmittelbelehrung auf die Möglichkeit einer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht hinzuweisen, ist mit weiteren Verfahren zu rechnen.
Da – wie oben dargestellt – die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 VwGVG gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der im Spruch bezeichneten Rechtssache ausgesetzt.Da – wie oben dargestellt – die Voraussetzungen des Paragraph 34, Absatz 3, VwGVG gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in der im Spruch bezeichneten Rechtssache ausgesetzt.
Der Verwaltungsgerichtshof wird von der Aussetzung unter einem verständigt.
Schlagworte
Ärztekammer, Aussetzung, Bundesverwaltungsgericht,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W136.2143473.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.07.2017