TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/23 W108 2104475-1

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Veröffentlicht am 23.05.2017
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Entscheidungsdatum

23.05.2017

Norm

AgrVG 1950 §15 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
FlVfGG §47 Abs1
GEG §6a Abs1
GGG Art.1 §31 Abs1
GGG Art.1 §32 TP9 lita
LiegTeilG §15
LiegTeilG §16
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §28 Abs5
  1. AgrVG 1950 § 15 heute
  2. AgrVG 1950 § 15 gültig ab 01.06.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2000
  3. AgrVG 1950 § 15 gültig von 01.01.1994 bis 31.05.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 901/1993
  4. AgrVG 1950 § 15 gültig von 08.03.1967 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 77/1967
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. GEG § 6a heute
  2. GEG § 6a gültig ab 01.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 61/2022
  3. GEG § 6a gültig von 01.07.2015 bis 30.04.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 19/2015
  4. GEG § 6a gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  5. GEG § 6a gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2001
  6. GEG § 6a gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1984
  1. LiegTeilG § 15 heute
  2. LiegTeilG § 15 gültig ab 01.01.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  3. LiegTeilG § 15 gültig von 06.07.1961 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 166/1961
  1. LiegTeilG § 16 heute
  2. LiegTeilG § 16 gültig ab 01.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 190/2013
  3. LiegTeilG § 16 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2008
  4. LiegTeilG § 16 gültig von 06.07.1961 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 166/1961

Spruch

W108 2104475-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des Amtes der XXXX Landesregierung als Agrarbehörde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom 12.02.2015, Zl. 1 Jv 3776/14 i-33-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde des Amtes der römisch 40 Landesregierung als Agrarbehörde gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Klagenfurt vom 12.02.2015, Zl. 1 Jv 3776/14 i-33-33, betreffend Gerichtsgebühren zu Recht erkannt:

A)

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird der Beschwerde stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Bei der nunmehrigen Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Agrarbehörde, die in einem von ihr durchzuführenden Einzelteilungsverfahren betreffend eine Agrargemeinschaft zur Durchführung von Grundstücksveränderungen ein (vereinfachtes Verbücherungs-)Verfahren nach §§ 15 ff Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG) beantragte.1. Bei der nunmehrigen Beschwerdeführerin handelt es sich um eine Agrarbehörde, die in einem von ihr durchzuführenden Einzelteilungsverfahren betreffend eine Agrargemeinschaft zur Durchführung von Grundstücksveränderungen ein (vereinfachtes Verbücherungs-)Verfahren nach Paragraphen 15, ff Liegenschaftsteilungsgesetz (LiegTeilG) beantragte.

2. Mit "ERV-NGB-Antrag" vom 24.09.2014, welcher am selben Tag im Elektronischen Rechtsverkehr beim Bezirksgericht XXXX als Grundbuchgericht vom Vermessungsamt Klagenfurt eingebracht wurde, wurde gemäß §§ 15 ff LiegTeilG die Verbücherung näher bezeichneter Grundstücksveränderungen begehrt und vom Vermessungsamt gemäß § 16 leg. cit. bestätigt, dass eine Weganlage errichtet worden sei. Im Antrag scheint als Antragsteller das Amt der XXXX Landesregierung, Agrarbehörde, auf.2. Mit "ERV-NGB-Antrag" vom 24.09.2014, welcher am selben Tag im Elektronischen Rechtsverkehr beim Bezirksgericht römisch 40 als Grundbuchgericht vom Vermessungsamt Klagenfurt eingebracht wurde, wurde gemäß Paragraphen 15, ff LiegTeilG die Verbücherung näher bezeichneter Grundstücksveränderungen begehrt und vom Vermessungsamt gemäß Paragraph 16, leg. cit. bestätigt, dass eine Weganlage errichtet worden sei. Im Antrag scheint als Antragsteller das Amt der römisch 40 Landesregierung, Agrarbehörde, auf.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid (Spruchpunkt 2) schrieb der Präsident des Landesgerichtes Klagenfurt (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) in der Grundbuchsache des Bezirksgerichtes

XXXX , TZ XXXX , mit Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG, - nach Erlassung eines gemäß § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG, außer Kraft getretenen Mandatsbescheides gemäß § 6 Abs. 2 GEG – dem "Amt der XXXX Landesregierung (Land XXXX )" für diesen Antrag eine Eingabengebühr nach Tarifpost (TP) 9 lit. a Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 42,00, den Mehrbetrag gemäß § 31 Abs. 1 GGG von 21,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,00, insgesamt EUR 71,00, zur Zahlung vor.römisch 40 , TZ römisch 40 , mit Zahlungsauftrag gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, GEG, - nach Erlassung eines gemäß Paragraph 57, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, AVG, außer Kraft getretenen Mandatsbescheides gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG – dem "Amt der römisch 40 Landesregierung (Land römisch 40 )" für diesen Antrag eine Eingabengebühr nach Tarifpost (TP) 9 Litera a, Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 42,00, den Mehrbetrag gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG von 21,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,00, insgesamt EUR 71,00, zur Zahlung vor.

Nach dem Hinweis, dass nach Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid gemäß § 57 Abs. 3 AVG außer Kraft getreten sei, traf die belangte Behörde aufgrund der Aktenlage Sachverhaltsfeststellungen dahingehend, dass am 24.09.2014 im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs vom Vermessungsamt ein Antrag gemäß §§ 15 ff LiegTeilG eingebracht worden sei, wobei als Antragstellerin das Amt der XXXX Landesregierung (Agrarbehörde) aufgeschienen und eine Gebührenbefreiung nicht beantragt worden sei, und das Grundbuchgericht mit Beschluss vom 29.09.2014 die beantragten Grundstücksveränderungen vollzogen habe. Rechtlich erwog die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage Folgendes:Nach dem Hinweis, dass nach Erhebung der Vorstellung der Mandatsbescheid gemäß Paragraph 57, Absatz 3, AVG außer Kraft getreten sei, traf die belangte Behörde aufgrund der Aktenlage Sachverhaltsfeststellungen dahingehend, dass am 24.09.2014 im Wege des Elektronischen Rechtsverkehrs vom Vermessungsamt ein Antrag gemäß Paragraphen 15, ff LiegTeilG eingebracht worden sei, wobei als Antragstellerin das Amt der römisch 40 Landesregierung (Agrarbehörde) aufgeschienen und eine Gebührenbefreiung nicht beantragt worden sei, und das Grundbuchgericht mit Beschluss vom 29.09.2014 die beantragten Grundstücksveränderungen vollzogen habe. Rechtlich erwog die belangte Behörde nach Darstellung der Rechtslage Folgendes:

Im vorliegenden Fall gehe es um die Frage, ob der im Zusammenhang mit dem Einzelteilungsverfahren einer näher genannten Agrargemeinschaft stehende Antrag der Agrarbehörde (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) gemäß §§ 15 ff LiegTeilG der Eingabengebühr unterliege. Außer Streit stehe, dass gemäß § 15 Abs. 3 Agrarverfahrensgesetz (AgrVG) Grundbuchseintragungen von den Gerichtsgebühren befreit seien. Die Befreiungsbestimmung des § 15 Abs. 3 AgrVG erstrecke sich nach dem klaren Wortlaut nicht auch auf die Eingabengebühr. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin (in der Vorstellung), dass die Richtigstellung des Grundbuches gemäß § 110 Abs. 2 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes, K-FLG, 1979 von Amts wegen zu erfolgen habe, sei auszuführen, dass die Verbücherung nach §§ 15 ff LiegTeilG nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag erfolge und jeder Antrag eine Eingabe in das Grundbuch darstelle, welche nach TP 9 lit. a GGG zu vergebühren sei. Die Eintragung der Grundstücksveränderungen sei nicht von Amts wegen vorzunehmen gewesen. Das Vermessungsamt habe den gegenständlichen Antrag gemäß §§ 15 ff LiegTeilG lediglich weitergeleitet, sodass die Republik Österreich als Rechtsträger der Vermessungsbehörde nicht als einschreitende Partei und als zahlungspflichtig angesehen werden könne.Im vorliegenden Fall gehe es um die Frage, ob der im Zusammenhang mit dem Einzelteilungsverfahren einer näher genannten Agrargemeinschaft stehende Antrag der Agrarbehörde (der nunmehrigen Beschwerdeführerin) gemäß Paragraphen 15, ff LiegTeilG der Eingabengebühr unterliege. Außer Streit stehe, dass gemäß Paragraph 15, Absatz 3, Agrarverfahrensgesetz (AgrVG) Grundbuchseintragungen von den Gerichtsgebühren befreit seien. Die Befreiungsbestimmung des Paragraph 15, Absatz 3, AgrVG erstrecke sich nach dem klaren Wortlaut nicht auch auf die Eingabengebühr. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin (in der Vorstellung), dass die Richtigstellung des Grundbuches gemäß Paragraph 110, Absatz 2, des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes, K-FLG, 1979 von Amts wegen zu erfolgen habe, sei auszuführen, dass die Verbücherung nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG nicht von Amts wegen, sondern auf Antrag erfolge und jeder Antrag eine Eingabe in das Grundbuch darstelle, welche nach TP 9 Litera a, GGG zu vergebühren sei. Die Eintragung der Grundstücksveränderungen sei nicht von Amts wegen vorzunehmen gewesen. Das Vermessungsamt habe den gegenständlichen Antrag gemäß Paragraphen 15, ff LiegTeilG lediglich weitergeleitet, sodass die Republik Österreich als Rechtsträger der Vermessungsbehörde nicht als einschreitende Partei und als zahlungspflichtig angesehen werden könne.

3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher Folgendes ausgeführt wurde:3. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher Folgendes ausgeführt wurde:

Der Grundbuchantrag, gestellt durch die Agrarbehörde, zur Durchführung der in einem Einzelteilungsverfahren verwirklichten Rechtsvorgänge sei gemäß § 15 Abs. 3 AgrVG von den Gerichtsgebühren befreit. Nach § 110 Abs. 1 K-FLG 1979 habe die Agrarbehörde die zur Richtigstellung des Grundbuches erforderlichen Rechtsbehelfe einzusenden, nach Abs. 2 leg.cit. würde das Grundbuch von Amts wegen richtiggestellt. Die Agrarbehörde habe die erforderlichen Urkunden an die Vermessungsbehörde und diese wiederum an das Grundbuchsgericht zu übermitteln, die Richtigstellung des Grundbuchs erfolge von Amts wegen. Die Agrarbehörde sei somit nicht zahlungspflichtig.Der Grundbuchantrag, gestellt durch die Agrarbehörde, zur Durchführung der in einem Einzelteilungsverfahren verwirklichten Rechtsvorgänge sei gemäß Paragraph 15, Absatz 3, AgrVG von den Gerichtsgebühren befreit. Nach Paragraph 110, Absatz eins, K-FLG 1979 habe die Agrarbehörde die zur Richtigstellung des Grundbuches erforderlichen Rechtsbehelfe einzusenden, nach Absatz 2, leg.cit. würde das Grundbuch von Amts wegen richtiggestellt. Die Agrarbehörde habe die erforderlichen Urkunden an die Vermessungsbehörde und diese wiederum an das Grundbuchsgericht zu übermitteln, die Richtigstellung des Grundbuchs erfolge von Amts wegen. Die Agrarbehörde sei somit nicht zahlungspflichtig.

4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde samt den bezughabenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt, von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und vom damit übereinstimmenden Beschwerdevorbringen, ausgegangen.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt, von den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid und vom damit übereinstimmenden Beschwerdevorbringen, ausgegangen.

2. Beweiswürdigung:

Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Die belangte Behörde hat in Übereinstimmung mit der Aktenlage im angefochtenen Bescheid den hier maßgeblichen Sachverhalt festgestellt, der mit den Beschwerdeausführungen übereinstimmt. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage somit fest, sodass die Voraussetzungen für die Vornahme einer abschließenden rechtlichen Beurteilung gegeben sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu A)

3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

3.1.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.1.2. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.

3.1.3. Ihr kommt auch Berechtigung zu:

3.1.3.1. Gemäß § 1 Abs. 1 Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.3.1.3.1. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Gerichtsgebührengesetzes (GGG) unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Tarifpost (TP) 9 des § 32 GGG legt Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen fest. Gemäß TP 9 lit. a GGG sind Eingaben (Protokollaranträge) um Eintragung in das Grundbuch mit EUR 42,00 zu vergebühren.Tarifpost (TP) 9 des Paragraph 32, GGG legt Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen fest. Gemäß TP 9 Litera a, GGG sind Eingaben (Protokollaranträge) um Eintragung in das Grundbuch mit EUR 42,00 zu vergebühren.

Die Gebührenpflicht entsteht bei Eingabengebühren u.a. nach TP 9 lit. a GGG gemäß § 2 Z 2 GGG mit der Überreichung der Eingabe, bei Protokollaranträgen mit Beginn der Niederschrift.Die Gebührenpflicht entsteht bei Eingabengebühren u.a. nach TP 9 Litera a, GGG gemäß Paragraph 2, Ziffer 2, GGG mit der Überreichung der Eingabe, bei Protokollaranträgen mit Beginn der Niederschrift.

Gemäß § 31 Abs. 1 GGG ist dann, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (§ 2 Z 1 lit. a bis c, e, h, j, Z 2 und 7 GGG) begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (§ 4 Abs. 3 bis 5) erfolglos geblieben ist, von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 21,00 zu erheben.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG ist dann, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe (Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a bis c, e, h, j, Ziffer 2 und 7 GGG) begründet wird und die Gebühr nicht oder nicht vollständig beigebracht worden oder ist eine Einziehung von Gerichts- oder Justizverwaltungsgebühren (Paragraph 4, Absatz 3 bis 5) erfolglos geblieben ist, von den zur Zahlung verpflichteten Personen neben der fehlenden Gebühr ein Mehrbetrag von EUR 21,00 zu erheben.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 GGG ist zahlungspflichtig, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen die einschreitende Partei (Ausnahme Z 2b: bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen, mit denen eine in Z 2a [ bei Eintragungen der Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu einem Revisionsverband oder zu einer sonstigen Revisionseinrichtung oder der Befreiung einer Genossenschaft von der Verbandspflicht sowie der Durchführung der Revision, die betroffene Gesellschaft] angeführte Eintragung begehrt wird, die betroffene Genossenschaft).Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, GGG ist zahlungspflichtig, soweit für die einzelnen Verfahrensarten nicht besondere Bestimmungen bestehen, bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen die einschreitende Partei (Ausnahme Ziffer 2 b, :, bei Eingaben und den die Eingaben vertretenden Protokollen, mit denen eine in Ziffer 2 a, [ bei Eintragungen der Zugehörigkeit einer Genossenschaft zu einem Revisionsverband oder zu einer sonstigen Revisionseinrichtung oder der Befreiung einer Genossenschaft von der Verbandspflicht sowie der Durchführung der Revision, die betroffene Gesellschaft] angeführte Eintragung begehrt wird, die betroffene Genossenschaft).

Nach § 47 Abs. 2 erster Satz des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 erfolgt die Richtigstellung des Grundbuches ebenso wie die des Grundkatasters von Amts wegen.Nach Paragraph 47, Absatz 2, erster Satz des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 erfolgt die Richtigstellung des Grundbuches ebenso wie die des Grundkatasters von Amts wegen.

§ 110 des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG lautet:Paragraph 110, des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 - K-FLG lautet:

"Richtigstellung des Grundbuches und des Katasters

(1) Die zur Richtigstellung oder Anlegung des Grundbuches und des Grundsteuer- oder Grenzkatasters erforderlichen Behelfe hat die Agrarbehörde nach Rechtskraft des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsplanes den hierfür zuständigen ordentlichen Gerichten und Behörden einzusenden.

(2) Das Grundbuch und der Grundsteuer- oder Grenzkataster werden von Amts wegen richtiggestellt. Bei den auf Grund von Bescheiden, Erkenntnissen, Beschlüssen oder behördlich genehmigten Vergleichen vorzunehmenden Eintragungen in das Grundbuch findet eine Einvernehmung dritter Personen, für die dingliche Rechte haften, nicht statt.

(3) Ergeben sich bei der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches bezüglich der von der Agrarbehörde nach Abs. 1 übermittelten Behelfe Unstimmigkeiten, die der Verbücherung der vorzunehmenden Änderungen entgegenstehen, dann hat sich das Grundbuchsgericht an die Agrarbehörde um Aufklärung zu wenden. Kann die Unstimmigkeit ohne Änderung oder Ergänzung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsplanes nicht behoben werden, so hat die Agrarbehörde den Plan durch Nachtragsbescheid entsprechend zu ergänzen oder abzuändern. Vor Erlassung des Nachtragsbescheides sind die Personen zu hören, deren Rechte berührt werden.(3) Ergeben sich bei der Richtigstellung oder Neuanlegung des Grundbuches bezüglich der von der Agrarbehörde nach Absatz eins, übermittelten Behelfe Unstimmigkeiten, die der Verbücherung der vorzunehmenden Änderungen entgegenstehen, dann hat sich das Grundbuchsgericht an die Agrarbehörde um Aufklärung zu wenden. Kann die Unstimmigkeit ohne Änderung oder Ergänzung des Zusammenlegungs-, Flurbereinigungs-, Teilungs- oder Regelungsplanes nicht behoben werden, so hat die Agrarbehörde den Plan durch Nachtragsbescheid entsprechend zu ergänzen oder abzuändern. Vor Erlassung des Nachtragsbescheides sind die Personen zu hören, deren Rechte berührt werden.

(4) Die Agrarbehörde kann in einem Zusammenlegungsverfahren im Falle der vorläufigen Übernahme nach § 31 die Richtigstellung des Grundbuches und des Grenz- oder Grundsteuerkatasters schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes veranlassen, wenn aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Zusammenlegungsplanes erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine wesentliche Abänderung des Zusammenlegungsplanes aufgrund von Beschwerden nicht zu erwarten ist (vorzeitige Grundbuchsberichtigung).(4) Die Agrarbehörde kann in einem Zusammenlegungsverfahren im Falle der vorläufigen Übernahme nach Paragraph 31, die Richtigstellung des Grundbuches und des Grenz- oder Grundsteuerkatasters schon vor Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes veranlassen, wenn aus einem längeren Aufschub der Ausführung des Zusammenlegungsplanes erhebliche Nachteile erwachsen würden und eine wesentliche Abänderung des Zusammenlegungsplanes aufgrund von Beschwerden nicht zu erwarten ist (vorzeitige Grundbuchsberichtigung).

(5) Wird ein nach Abs. 4 vorzeitig verbücherter Zusammenlegungsplan im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht geändert, so hat die Agrarbehörde, wenn erforderlich, die Richtigstellung des Grundbuches oder des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.(5) Wird ein nach Absatz 4, vorzeitig verbücherter Zusammenlegungsplan im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht geändert, so hat die Agrarbehörde, wenn erforderlich, die Richtigstellung des Grundbuches oder des Grundsteuer- oder Grenzkatasters zu veranlassen.

(6) Im Fall einer vorzeitigen Grundbuchsberichtigung darf das Grundbuchsgericht die Anmerkung der Einleitung des Verfahrens erst löschen, nachdem ihm die Agrarbehörde den Eintritt der Rechtskraft des Zusammenlegungsplanes mitgeteilt hat."

Die maßgeblichen Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetztes (LiegTeilG) in der Fassung der Grundbuchs-Novelle 2008 bestimmen Folgendes:

"C. Sonderbestimmungen für die Verbücherung von Straßen-, Weg-, Eisenbahn- und Wasserbauanlagen.

§ 15. Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden:Paragraph 15, Die folgenden Bestimmungen sind anzuwenden:

1. auf Grundstücke, die zur Herstellung, Umlegung oder Erweiterung und Erhaltung einer Straßen-, Weg- oder Eisenbahnanlage oder einer Anlage zur Leitung, Benützung, Reinhaltung oder Abwehr eines Gewässers oder zur Abwehr von Lawinen und dergleichen (zum Beispiel Bewässerungs-, Entwässerungs-, Kanalisations-, Wasserleitungsanlage, Schutz- oder Regulierungsbau, Wildbachverbauung) einschließlich der hiezu erforderlichen besonderen Werkanlagen (zum Beispiel Trieb- und Stauwerke), verwendet worden sind;

2. auf Grundstücksreste, die durch eine solche Anlage von den Stammgrundstücken abgeschnitten worden sind, und zwar auch bei Übertragung des Eigentumsrechts;

3. auf aufgelassene Straßenkörper, Wege oder Eisenbahngrundstücke oder das Bett frei gewordener Gewässer.

§ 16. Die Vermessungsbehörde kann den Antrag auf lastenfreie Ab- und Zuschreibung der in § 15 angeführten Grundstücke beurkunden; wenn der Antragsteller gegenüber der Vermessungsbehörde erklärt, dass bestimmte Dienstbarkeiten, die auf diesen Grundstücken lasten, aufrecht bleiben sollen, ist der Antrag auf Mitübertragung dieser Dienstbarkeiten zu beurkunden. Überdies hat die Vermessungsbehörde in der Beurkundung nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, dass eine der in § 15 angeführten Anlagen errichtet bzw. aufgelassen wurde. Der Rang der Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss über die Ab- und Zuschreibung der Einlaufstelle übergeben wird."Paragraph 16, Die Vermessungsbehörde kann den Antrag auf lastenfreie Ab- und Zuschreibung der in Paragraph 15, angeführten Grundstücke beurkunden; wenn der Antragsteller gegenüber der Vermessungsbehörde erklärt, dass bestimmte Dienstbarkeiten, die auf diesen Grundstücken lasten, aufrecht bleiben sollen, ist der Antrag auf Mitübertragung dieser Dienstbarkeiten zu beurkunden. Überdies hat die Vermessungsbehörde in der Beurkundung nach Maßgabe der tatsächlichen Verhältnisse zu bestätigen, dass eine der in Paragraph 15, angeführten Anlagen errichtet bzw. aufgelassen wurde. Der Rang der Eintragung richtet sich nach dem Zeitpunkt, in dem der Beschluss über die Ab- und Zuschreibung der Einlaufstelle übergeben wird."

§ 15 des Agrarverfahrensgesetzes 1950 (AgrVG) lautet wie folgt:Paragraph 15, des Agrarverfahrensgesetzes 1950 (AgrVG) lautet wie folgt:

"§ 15. (1) Die zur Durchführung eines Verfahrens vor der Agrarbehörde

1. zur Regelung der Flurverfassung (Zusammenlegung, Ordnung der rechtlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse an agrargemeinschaftlichen Grundstücken durch Teilung oder Regulierung, Flurbereinigung) oder

2. zur Regelung der Wald- und Weidenutzungsrechte sowie anderer Felddienstbarkeiten oder

3. in Alpschutzangelegenheiten oder

4. nach den Güter- und Seilwegegesetzen oder

5. in Angelegenheiten des landwirtschaftlichen Siedlungswesens erforderlichen Schriften und die zu diesen Zwecken vor der Agrarbehörde abgeschlossenen Rechtsgeschäfte sind von den Stempel- und Rechtsgebühren befreit.

(2) Rechtsgeschäfte, die nicht im Rahmen von Verfahren vor der Agrarbehörde abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren dann befreit, wenn die mit einem Hinweis auf die Gebührenbefreiung nach dieser Bestimmung versehenen Urkunden beim Finanzamt angezeigt werden und von der Agrarbehörde deren Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes (Abs. 1 Z 1 bis 5) bescheidmäßig festgestellt wurde.(2) Rechtsgeschäfte, die nicht im Rahmen von Verfahren vor der Agrarbehörde abgeschlossen werden, sind von den Stempel- und Rechtsgebühren dann befreit, wenn die mit einem Hinweis auf die Gebührenbefreiung nach dieser Bestimmung versehenen Urkunden beim Finanzamt angezeigt werden und von der Agrarbehörde deren Übereinstimmung mit den Zielen des Gesetzes (Absatz eins, Ziffer eins bis 5) bescheidmäßig festgestellt wurde.

(3) Grundbuchseintragungen, die zur Durchführung der in Abs. 1 Z 1 und 2 genannten Verfahren verwirklichten Rechtsvorgänge erforderlich sind, sind - ausgenommen die Fälle des § 50 Abs. 2 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes - von den Gerichtsgebühren befreit."(3) Grundbuchseintragungen, die zur Durchführung der in Absatz eins, Ziffer eins und 2 genannten Verfahren verwirklichten Rechtsvorgänge erforderlich sind, sind - ausgenommen die Fälle des Paragraph 50, Absatz 2, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes - von den Gerichtsgebühren befreit."

Gemäß § 1 GEG hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph eins, GEG hat das Gericht u.a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Werden die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (§ 4 GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß § 6a Abs. 1 GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Werden die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge nicht sogleich entrichtet (Paragraph 4, GGG) oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.

3.1.3.2. Vor dem Hintergrund dieser rechtlichen Prämissen ergibt sich für das Beschwerdeverfahren Folgendes:

Zwar bezieht sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin § 15 Abs. 3 AgrVG schon nach dem klaren Wortlaut nicht auch auf die Eingabengebühr (s. auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, 12. Auflage, Anmerkung 4 zu § 15 AgrVG; VwGH 11.06.1987, 86/16/0096), doch ist der Rechtsmeinung der Beschwerde, dass wegen amtswegiger Vollziehung bzw. wegen von Amts wegen durchzuführender Richtigstellung des Grundbuches für die Beschwerdeführerin keine Eingabengebühr nach TP 9 lit. a GGG anfiel, beizutreten.Zwar bezieht sich entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin Paragraph 15, Absatz 3, AgrVG schon nach dem klaren Wortlaut nicht auch auf die Eingabengebühr (s. auch Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren, 12. Auflage, Anmerkung 4 zu Paragraph 15, AgrVG; VwGH 11.06.1987, 86/16/0096), doch ist der Rechtsmeinung der Beschwerde, dass wegen amtswegiger Vollziehung bzw. wegen von Amts wegen durchzuführender Richtigstellung des Grundbuches für die Beschwerdeführerin keine Eingabengebühr nach TP 9 Litera a, GGG anfiel, beizutreten.

TP 9 lit. a GGG stellt hinsichtlich der Gebührenpflicht für Eingaben darauf ab, ob die Eintragung vom Amts wegen zu bewirken ist.TP 9 Litera a, GGG stellt hinsichtlich der Gebührenpflicht für Eingaben darauf ab, ob die Eintragung vom Amts wegen zu bewirken ist.

Unstrittig liegt dem "ERV-NGB-Antrag" vom 24.09.2014 auf Verbücherung von Grundstücksveränderungen ein (vereinfachtes Verbücherungs-)Verfahren nach §§ 15 ff LiegTeilG zugrunde. In einem solchen Verfahren hat – wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - das Grundbuchgericht aufgrund eines Antrags zu entscheiden (s. OGH 21.02.2014. 5 Ob 23/14i; vgl. auch Potyka in Zak 2008, 403, wonach die Verbücherung im vereinfachten Verbücherungsverfahren nach den §§ 15 ff LiegTeilG in der Fassung der Grundbuch-Novelle 2008 nicht mehr amtswegig, sondern auf Antrag erfolgt).Unstrittig liegt dem "ERV-NGB-Antrag" vom 24.09.2014 auf Verbücherung von Grundstücksveränderungen ein (vereinfachtes Verbücherungs-)Verfahren nach Paragraphen 15, ff LiegTeilG zugrunde. In einem solchen Verfahren hat – wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt hat - das Grundbuchgericht aufgrund eines Antrags zu entscheiden (s. OGH 21.02.2014. 5 Ob 23/14i; vergleiche auch Potyka in Zak 2008, 403, wonach die Verbücherung im vereinfachten Verbücherungsverfahren nach den Paragraphen 15, ff LiegTeilG in der Fassung der Grundbuch-Novelle 2008 nicht mehr amtswegig, sondern auf Antrag erfolgt).

Dennoch ist ein amtswegiges Tätigwerden des Grundbuchgerichts aufgrund des genannten Antrags im Fall der Beschwerdeführerin zu bejahen. Denn der Antrag wurde von der Beschwerdeführerin als Agrarbehörde in einem von ihr zu vollziehenden (Einzelteilungs-)Verfahren nach dem Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 (siehe § 33) bzw. nach dem Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (siehe § 65) gestellt – sowie von der Vermessungsbehörde, die gemäß § 16 LiegTeilG nicht nur die tatsächliche Errichtung einer Anlage, sondern auch den Antrag auf bücherliche Durchführung der Ab- und Zuschreibungen von Grundstücken beurkunden kann, beim Gericht eingebracht, wobei diese Einbringung als bloße Weiterleitung an das Gericht zu verstehen ist (vgl. VwGH 07.08.2003, 2003/16/0035) - und es gibt keinen Hinweis, dass mit den §§ 15 ff LiegTeilG in der Fassung der Grundbuch-Novelle 2008 die amtswegige Richtigstellung des Grundbuchs nach § 47 Abs. 1 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 und nach § 110 Abs. 2 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 geändert worden wäre. Damit ist der vorliegende Sachverhalt mit jenem vergleichbar, welcher der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2004, 2003/16/0036, zugrunde lag. In der genannten Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass vor dem Hintergrund der Bestimmungen über die amtswegige Veranlassung der Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch nach dem Flurverfassungs-Landesgesetzes (des Landes Burgenland) sowie über die amtswegige Richtigstellung des Grundbuches nach § 47 Abs. 1 des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 sowohl die Erledigung der Agrarbehörde als auch das Tätigwerden des Grundbuchgerichtes jeweils als amtswegige Vollziehung zu sehen waren, sodass die Eingabe der Agrarbehörde an das Grundbuchsgericht keine gebührenpflichtige "Eingabe" im Sinn der TP 9 lit. a GGG darstellte. Die hier (auch) anzuwendenden Bestimmungen des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 (§ 47 Abs. 1 leg.cit.) und des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (§ 110 Abs. 2 leg.cit.) sehen (ebenfalls) eine amtswegige Richtigstellung des Grundbuchs vor, sodass auch im vorliegenden Fall die Antragstellung durch die Agrarbehörde und das Tätigwerden des Grundbuchgerichtes als amtswegige Vollziehung zu qualifizieren sind. Da es im Hinblick auf die Amtswegigkeit der Richtigstellung des Grundbuchstandes keiner Antragstellung durch die Agrarbehörde bedurfte, stellte ihr Antrag, der von der Vermessungsbehörde beurkundet und eingebracht wurde, keine "Eingabe" im Sinn der TP 9 lit. a GGG dar, mit der der Vollzug der vorliegenden Eintragung in das Grundbuch notwendiger Weise begehrt worden wäre, sondern lediglich eine - nicht der Gebührenpflicht nach TP 9 lit. a GGG unterliegende, dem Grundbuchsgericht im Wege der Vermessungsbehörde übermittelte - Eingabe, die für das amtswegige Tätigwerden des Grundbuchgerichtes bloß auslösend war (vgl. auch § 110 Abs. 1 Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz, wonach die Agrarbehörde die für die Richtigstellung des Grundbuches erforderlicher Behelfe zu übermitteln hat).Dennoch ist ein amtswegiges Tätigwerden des Grundbuchgerichts aufgrund des genannten Antrags im Fall der Beschwerdeführerin zu bejahen. Denn der Antrag wurde von der Beschwerdeführerin als Agrarbehörde in einem von ihr zu vollziehenden (Einzelteilungs-)Verfahren nach dem Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951 (siehe Paragraph 33,) bzw. nach dem Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 (siehe Paragraph 65,) gestellt – sowie von der Vermessungsbehörde, die gemäß Paragraph 16, LiegTeilG nicht nur die tatsächliche Errichtung einer Anlage, sondern auch den Antrag auf bücherliche Durchführung der Ab- und Zuschreibungen von Grundstücken beurkunden kann, beim Gericht eingebracht, wobei diese Einbringung als bloße Weiterleitung an das Gericht zu verstehen ist vergleiche VwGH 07.08.2003, 2003/16/0035) - und es gibt keinen Hinweis, dass mit den Paragraphen 15, ff LiegTeilG in der Fassung der Grundbuch-Novelle 2008 die amtswegige Richtigstellung des Grundbuchs nach Paragraph 47, Absatz eins, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 und nach Paragraph 110, Absatz 2, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz 1979 geändert worden wäre. Damit ist der vorliegende Sachverhalt mit jenem vergleichbar, welcher der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.03.2004, 2003/16/0036, zugrunde lag. In der genannten Entscheidung führte der Verwaltungsgerichtshof aus, dass vor dem Hintergrund der Bestimmungen über die amtswegige Veranlassung der Durchführung der Flurbereinigungsübereinkommen im Grundbuch nach dem Flurverfassungs-Landesgesetzes (des Landes Burgenland) sowie über die amtswegige Richtigstellung des Grundbuches nach Paragraph 47, Absatz eins, des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 sowohl die Erledigung der Agrarbehörde als auch das Tätigwerden des Grundbuchgerichtes jeweils als amtswegige Vollziehung zu sehen waren, sodass die Eingabe der Agrarbehörde an das Grundbuchsgericht keine gebührenpflichtige "Eingabe" im Sinn der TP 9 Litera a, GGG darstellte. Die hier (auch) anzuwendenden Bestimmungen des Flurverfassungs-Grundsatzgesetzes 1951 (Paragraph 47, Absatz eins, leg.cit.) und des Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetzes 1979 (Paragraph 110, Absatz 2, leg.cit.) sehen (ebenfalls) eine amtswegige Richtigstellung des Grundbuchs vor, sodass auch im vorliegenden Fall die Antragstellung durch die Agrarbehörde und das Tätigwerden des Grundbuchgerichtes als amtswegige Vollziehung zu qualifizieren sind. Da es im Hinblick auf die Amtswegigkeit der Richtigstellung des Grundbuchstandes keiner Antragstellung durch die Agrarbehörde bedurfte, stellte ihr Antrag, der von der Vermessungsbehörde beurkundet und eingebracht wurde, keine "Eingabe" im Sinn der TP 9 Litera a, GGG dar, mit der der Vollzug der vorliegenden Eintragung in das Grundbuch notwendiger Weise begehrt worden wäre, sondern lediglich eine - nicht der Gebührenpflicht nach TP 9 Litera a, GGG unterliegende, dem Grundbuchsgericht im Wege der Vermessungsbehörde übermittelte - Eingabe, die für das amtswegige Tätigwerden des Grundbuchgerichtes bloß auslösend war vergleiche auch Paragraph 110, Absatz eins, Kärntner Flurverfassungs-Landesgesetz, wonach die Agrarbehörde die für die Richtigstellung des Grundbuches erforderlicher Behelfe zu übermitteln hat).

Es liegt in dieser spezifischen Fallkonstellation daher eine amtswegig durchzuführende Richtigstellung des Grundbuches vor, sodass der Beschwerdeführerin keine Eingabengebühr gemäß TP 9 lit. a GGG vorzuschreiben war. Demgemäß bestand auch für die Vorschreibung des Mehrbetrages gemäß § 31 Abs. 1 GGG und der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG kein Raum.Es liegt in dieser spezifischen Fallkonstellation daher eine amtswegig durchzuführende Richtigstellung des Grundbuches vor, sodass der Beschwerdeführerin keine Eingabengebühr gemäß TP 9 Litera a, GGG vorzuschreiben war. Demgemäß bestand auch für die Vorschreibung des Mehrbetrages gemäß Paragraph 31, Absatz eins, GGG und der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG kein Raum.

Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 2 und Abs. 5 VwGVG (ersatzlos) aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2 und Absatz 5, VwGVG (ersatzlos) aufzuheben.

Bei einer Aufhebung gemäß § 28 Abs. 5 VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Anmerkungen 17, 18 zu § 28).Bei einer Aufhebung gemäß Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Anmerkungen 17, 18 zu Paragraph 28,).

3.1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte hierbei gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte hierbei gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.

3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.

Schlagworte

amtswegige Abänderung, Eingabengebühr, Einhebungsgebühr,
Eintragungsgebühr, ersatzlose Behebung, Grundbuch - Richtigstellung,
Landesregierung - Agrarbehörde, Mehrbetrag, Zahlungsauftrag

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2104475.1.00

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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