RS Vwgh 2003/9/18 2002/16/0072

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Veröffentlicht am 18.09.2003
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L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §217 Abs1;
LAO Tir 1984 §164 Abs1;

Rechtssatz

Bei festgesetzten Abgaben besteht eine allfällige Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ohne Rücksicht auf die sachliche Richtigkeit der Vorschreibung (Hinweis E 30.5.1995, 95/13/0130). Die selben Erwägungen gelten auch für die Beurteilung der Frage, ob eine den Säumniszuschlag hindernde "Entrichtung" vorliegt oder nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002160072.X02

Im RIS seit

15.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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