RS Vwgh 2003/9/18 2001/15/0148

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2003
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

FinStrG §49 Abs1 lita;

Rechtssatz

Der in der Bestimmung des § 49 Abs. 1 FinStrG geforderte Vorsatz muss sich bloß auf die tatbildmäßig relevante Versäumung des Termines für die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben richten. Ob den Steuerpflichtigen an dieser Unterlassung ein Verschulden trifft, ist irrelevant, weil sich der geforderte Vorsatz bloß auf die relevante Versäumung des Termines für die Entrichtung von Selbstbemessungsabgaben richten muss (Hinweis Fellner, Kommentar zum FinStrG, Anmerkung 23 zu § 49, mit Hinweisen auf die hg. Judikatur). Die Bekanntgabe der Höhe des geschuldeten Betrages stellt einen Strafausschließungsgrund dar. Ein Rechtsirrtum über das Vorliegen eines solchen Strafausschließungsgrundes stellt einen Umstand dar, den der Abgabenpflichtige selbst zu vertreten hat (Hinweis Fellner, aaO, Rz. 6 zu § 49).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2001150148.X01

Im RIS seit

20.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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