RS Vwgh 2003/9/18 2002/06/0013

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

23/04 Exekutionsordnung
27/01 Rechtsanwälte

Norm

EO §290a Abs1 Z4;
EO §293 Abs3 idF 1991/628;
RAO 1868 §50 Abs2;
RAO 1868 §53 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2002/06/0014 2002/06/0127

Rechtssatz

Nach § 290a Abs. 1 Z. 4 EO unterliegen auch Witwen- und Waisenrenten der gesetzlichen Pfändungsbeschränkung. Das bedeutet, dass bei der unter dem Gesichtspunkt des § 293 EO vorzunehmenden Beurteilung der Zulässigkeit der Aufrechnung gegen solche Forderungen zunächst zu prüfen ist, bis zu welchem Betrag sie den Pfändungsbeschränkungen der Exekutionsordnung ("Existenzminimum") unterliegen. Gegen diesen Teil der Forderung ist die Aufrechnung nur unter den Voraussetzungen des § 293 Abs. 3 EO zulässig, während sie gegen den Rest unbeschränkt zulässig ist (vgl. das Urteil des OGH 3 Ob 101/00z, JUS Z 3143).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060013.X04

Im RIS seit

25.11.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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