Entscheidungsdatum
24.05.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W203 2156434-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des mj. XXXX , geboren am XXXX 2010, vertreten durch seinen erziehungsberechtigten Vater XXXX , gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 16.03.2017, Zl. 100.032/0001-kanz1/2017, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Gottfried SCHLÖGLHOFER über die Beschwerde des mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 2010, vertreten durch seinen erziehungsberechtigten Vater römisch 40 , gegen den Bescheid des Stadtschulrates für Wien vom 16.03.2017, Zl. 100.032/0001-kanz1/2017, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG i.V.m. § 17 Abs. 5 Schulunterrichtsgesetz (SchUG), BGBl. Nr. 472/1986 i.d.F. BGBl. I Nr. 120/2016, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 5, Schulunterrichtsgesetz (SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), geboren am XXXX 2010, besuchte seit Beginn des Schuljahres 2016/17 die 1. Klasse der XXXX1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), geboren am römisch 40 2010, besuchte seit Beginn des Schuljahres 2016/17 die 1. Klasse der römisch 40
.
2. Am 21.12.2016 gab die Förderlehrerin eine Stellungnahme betreffend den BF ab. Im Wesentlichen wurde darin festgehalten, dass der BF seit 22.11.2016 wöchentlich die Förderstunde besuche und die bis dato gelernten Buchstaben noch nicht sicher abgespeichert habe. Zusammenlauten, Silbenlesen sowie das Lesen von Wörtern bereiteten dem BF große Schwierigkeiten. Buchstaben würden oft verwechselt werden und es werde dann oft geraten. Das Silbenklatschen gelinge. Der BF wirke sehr unreif, da er noch sehr verspielt und nicht mit der notwendigen Ernsthaftigkeit bei der Sache sei. Es werde immer wieder versucht, mit kleinen "Späßchen" abzulenken. Konzentriertes Arbeiten sei nur in der 1:1 Betreuung möglich. An Gesprächen – zur Entwicklung des Sprachzuwachses – beteilige sich der BF nicht. Mengen-Ziffern-Zuordnungen bis 9 gelängen sicher, einfach Additionen würden "handelnd" durchgeführt werden.
3. Mit Beschluss vom 27.01.2017 entschied die Schulkonferenz auf Antrag der Klassenlehrerin, dass der BF ab dem 04.02.2017 die Vorschulstufe ("0. Schulstufe") zu besuchen habe.
4. Am 31.01.2017 erhob der erziehungsberechtigte Vater des BF (im Folgenden: Erziehungsberechtigter) Widerspruch gegen die Entscheidung der Schulkonferenz vom 27.01.2017. Im Wesentlichen gab er dabei an, dass sein Sohn mit einem mittlerweile geheilten Herzfehler auf die Welt gekommen und deswegen öfter krank sei als andere Kinder. Bei einem Gespräch hätten ihm die Lehrerinnen mitgeteilt, dass der BF sehr intelligent sei und sehr viel Potential habe. Bei einem weiteren Gespräch sei der Vater darauf hingewiesen worden, dass der BF kein Interesse habe, in der Schule zu sein und Probleme mit den Augen habe, da er weder Lesen oder Schreiben noch mit der Schere schneiden könne. Es sei vereinbart worden, den BF bis Ende Jänner weiter zu beobachten. Zu Hause habe er alle Aufgaben bravourös gelöst. Der Vater sei dann am 30.01.2017 über das "Infoheft" informiert worden, dass der BF ab 04.02.2017 in die Vorschulklasse gehen werde.
5. Einer Stellungnahme der Klassenlehrerin der Vorschulklasse vom 14.02.2017 ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass ein Wechsel in die Vorschulklasse für den BF eine Möglichkeit darstelle, sich selbst neu aufzustellen und schulisches Interesse zu entwickeln sowie Stabilität aufzubauen. Es werde unstrukturiertes und strukturiertes Material verwendet. Es werde auch damit begonnen, einfache Wörter zu schreiben und zu lesen. Es sei ein guter Einstiegszeitpunkt für den BF, um noch Anschluss zu finden und Sicherheit zu gewinnen.
6. Datiert mit 16.02.2017 erging eine Stellungnahme, verfasst durch die Klassenlehrerin sowie Teamlehrerin, zur Rückstufung des BF. Im Wesentlichen ist dieser wie folgt zu entnehmen: Der BF wirke seit Anfang des Schuljahres sehr unsicher, unreif, verspielt und sei in seinem Arbeitstempo sehr langsam. Sein häufiges Fehlen im September und Oktober - insgesamt 72 Fehlstunden - erschwere es dem BF, seinen Platz in der Klasse zu finden. Zu diesem Zeitpunkt habe der Erziehungsberechtigte noch die Ansicht vertreten, dass der BF nur in die Schule zu gehen brauche, wenn der BF dies möchte. Der Erziehungsberechtigte habe erwähnt, dass der BF nicht gern in die Schule komme. Nach einigen Gesprächen zwischen der Direktorin bzw. den Lehrerinnen und dem Erziehungsberechtigtem habe sich die Anwesenheit des BF verbessert (November: 14 Fehlstunden, Dezember: 14 Fehlstunden, Jänner: 28 Fehlstunden). Obwohl der BF regelmäßiger in die Schule gekommen sei, habe sich nichts an seinem Leistungsfortschritt, seinem Arbeitsverhalten sowie seiner Arbeitshaltung geändert. Er sei in seiner Arbeitshaltung und seinem sozialen Verhalten im Spiel wenig ausdauernd und er arbeite sehr unkonzentriert und lasse sich leicht ablenken. Während einer Arbeitseinheit von 50 Minuten arbeite der BF aktiv höchstens 10 Minuten, die restliche Zeit schaue er in die Luft, bis er gefragt werde, ob er Hilfe brauche. An Buchstabentagen suche sich der BF die einfachsten Stationen aus. In – für ihn - stressigen Situationen, z. B., wenn er von der Lehrerin angesprochen werde, stecke er die Finger und seinen Ärmel in den Mund. Einfache verbale Anweisungen könne er nicht umsetzen, z.B. "Öffne dein Buch auf Seite 15.". Der BF fände dann z.B. sein Buch nicht und bleibe passiv sitzen. Bei einer für ihn unklaren Aufgabe frage der BF nicht nach und warte auf Inputs von außen. Bei Gesprächen im Sitzkreis bringe er sich nicht ein, wirke teilnahmslos und könne soeben Besprochenes nicht wiedergeben. Im Bereich Deutsch/Lesen/Schreiben wird zusammengefasst festgehalten, dass dem BF z.B. das Lesen von kurzen Wörtern nicht möglich sei. Lernwörter könnten nicht frei geschrieben werden und er könne – auch mit Hilfe – keine kurzen Sätze bilden. Den Bereich der Mathematik betreffend findet sich angeführt, dass der Zahlenraum bis 10 beim BF nicht gefestigt und das Zahlenverständnis nicht vorhanden seien. Additionen im Zahlenraum 10 seien überhaupt nicht automatisiert, Subtraktionen gelängen nur mit Unterstützung einer Lehrperson. Der BF habe kein analoges Verständnis. Der BF solle in die Vorschulklasse zurückgestuft werden, da er mit dem Arbeitstempo und dem Leistungspensum in einer 1. Klasse "schwer überfordert" sei. Er habe in einer Vorschulklasse mehr Zeit, sich kognitiv und sozial zu entwickeln. Aufgrund des entschleunigten Arbeitstempos und den dadurch entstehenden Erfolgserlebnissen würde sein Selbstbewusstsein positiv gestärkt werden.
7. Ebenfalls am 16.02.2017 erging eine Stellungnahme der Förderlehrerin, in der zusammengefasst wie folgt festgehalten wird:
Der BF besuche seit Beginn des Schuljahres 2016/17 zweimal wöchentlich den Förderunterricht für zwei Stunden. Die mathematischen Vorkenntnisse des BF seien sehr gering. Zählen bis 10 auf Deutsch habe der BF zu Schulbeginn kaum beherrscht, in seiner Muttersprache könne er gar nicht zählen. Zahlen kenne er fast keine und könne diese auch nicht schreiben. Die Zahlwortreihe von 10 in der umgekehrten Reihenfolge könne der BF gar nicht aufsagen. In den Förderstunden komme er kaum voran, auch aufgrund der vielen Fehlstunden. Er vergesse immer wieder, Dinge mitzunehmen (z.B.: seine Bücher). Langsam lerne der BF dazu, er beherrsche das Zählen bis 10 auf Deutsch, weiter komme er noch nicht. Sein Arbeitstempo sei immer noch extrem langsam. Er brauche immer wieder Einzelbetreuung und sofortige Rückmeldung, um Aufgaben zu bearbeiten. Manche – gerade mathematische – Aufgabenstellungen verstehe der BF nicht, auch nach mehrmaligem Durchbesprechen. Der BF frage nicht nach, wenn er etwas nicht gut verstanden habe, und es gelänge ihm nicht, um Hilfe zu bitten. Seit Anfang Jänner gehe der BF etwas mehr aus sich heraus, er beteilige sich nun ab und zu an Gesprächen, zeige Freude, wenn er Arbeiten schaffe und habe mehr Interesse an den Arbeiten im Unterricht. Er komme nun auch beim Zählen über 10 hinaus. Die individuelle Unterstützung und Förderung des BF sei immer noch nötig, um Erfolge zu haben, und das Arbeitstempo sei immer noch sehr langsam. Für ein weiteres Nachreifen sei die Arbeit mit mathematischen Frühförderungsmaterialen zu empfehlen, wie dies in der Vorschulklasse möglich wäre.
8. Am 27.02.2017 fand unter dem Titel "Parteiengehör" ein Gespräch statt, bei welchem die Schulleiterin, die Klassenlehrerin, der Pflichtschulinspektor und die Erziehungsberechtigten des BF anwesend waren.
9. Mit Bescheid vom 16.03.2017 wurde der Widerspruch gegen die Entscheidung der Schulkonferenz durch den Stadtschulrat für Wien (im Folgenden: belangte Behörde) abgewiesen und ausgesprochen, dass der BF die Vorschulstufe in Form der Vorschulklasse zu besuchen habe.
Begründend wurde ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den Wechsel der Schulstufe vorlägen. Es sei von der Schule schlüssig dargestellt worden, dass der Lernsituation des BF durch einen Wechsel in die nächstniedrigere Schulstufe besser entsprochen werden könne. Trotz eines breiten Unterstützungsangebotes, bestehend aus zwei wöchentlichen "Fördern 2.0"-Stunden seit Schulbeginn, einer wöchentlichen Förderkursstunde seit 22.11.2016 und einer sehr individuellen Zuwendung durch die Klassen- sowie die Teamlehrerin sei der BF mit dem Arbeitstempo und mit dem Leistungsanspruch einer
1. Klasse sehr überfordert. Im 1:1 Kontakt könnten zwar Lernerfolge und Leistungen erzielt werden, diese seien aber im unteren Bereich des geforderten Spektrums. Mit Arbeitsaufträgen, die sich an den Klassenverband richten würden, sei der BF sichtlich überfordert. Nach Meinung der Pädagoginnen würden das Arbeitsverhalten und das Leistungsvermögen des BF mehr den Anforderungen einer Vorschulklasse entsprechen. Die dazu abgegebenen Stellungnahmen würden ein stimmiges Bild zeichnen.
10. Am 18.04.2017 brachte der Erziehungsberechtigte Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde ein und begründeten diese damit, dass er mit dem BF zu Hause geübt hätte, wobei dieser alles "bravourös gelöst" habe. Es sei ihm kein Grund genannt worden, wieso der BF in die Vorschulklasse zurückversetzt werden solle. Es seien ihm nie Informationen gegeben, sondern lediglich darauf bestanden worden, den BF in die Vorschulklasse zu schicken. Es sei ihm nur gesagt worden, dass der BF intelligent sei, aber für den Lernprozess etwas länger brauche. Es sei festgehalten worden, dass die Lehrerinnen keine Zeit hätten, sich nur um den BF zu kümmern. Der BF solle nicht in die Vorschulklasse zurückversetzt werden, da dies nicht notwendig sei.
11. Am 08.05.2017, einlangend am 10.05.2017, wurde die Beschwerde von der belangten Behörde - ohne von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch zu machen - samt zugehörigem Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist am XXXX 2010 geboren und besucht seit dem Schuljahr 2016/17 die 1. Klasse der XXXX .Der BF ist am römisch 40 2010 geboren und besucht seit dem Schuljahr 2016/17 die 1. Klasse der römisch 40 .
Aus den dem erkennenden Gericht vorliegenden Unterlagen – insbesondere den Stellungnahmen der Lehrerinnen – geht klar hervor, dass der Lernsituation des BF durch einen Wechsel in die Vorschulstufe besser entsprochen werden kann als durch einen Verbleib in der 1. Schulstufe.
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum maßgeblichen Sachverhalt ergeben sich aus dem Verwaltungsakt, dem Verfahren vor der belangten Behörde und der Beschwerde. Der Sachverhalt ist aktenkundig, unstrittig und deshalb erwiesen. Der verfahrensmaßgebliche Sachverhalt entspricht dem oben angeführten Verfahrensgang und konnte auf Grund der vorliegenden Aktenlage zweifelsfrei und vollständig festgestellt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 i.d.F. BGBl. I Nr. 164/2013, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 164 aus 2013,, erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Im gegenständlichen Verfahren liegt mangels einer anderslautenden Bestimmung Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt habe.
Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 ) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3, ) zu überprüfen.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Absatz 2, leg. cit. hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.2. Zu Spruchpunkt A)
3.2.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetzes 1985), BGBl. Nr. 76/1985, idF BGBl. I Nr. 56/2016, lauten wie folgt:3.2.1. Die im vorliegenden Fall maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetzes 1985), Bundesgesetzblatt Nr. 76 aus 1985,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016,, lauten wie folgt:
Beginn der allgemeinen Schulpflicht
"§ 2. Die allgemeine Schulpflicht beginnt mit dem auf die Vollendung des sechsten Lebensjahres folgenden 1. September."
Aufnahme in die Volksschule zu Beginn der Schulpflicht
"§ 6.
[ ]
(2a) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die schulreif sind, hat in die erste Schulstufe zu erfolgen.
(2b) Schulreif ist ein Kind, wenn angenommen werden kann, daß es dem Unterricht in der ersten Schulstufe zu folgen vermag, ohne körperlich oder geistig überfordert zu werden.
[ ]
(2d) Die Aufnahme der schulpflichtig gewordenen Kinder, die nicht schulreif sind, hat in die Vorschulstufe zu erfolgen".
3.2.2. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz - SchOG), BGBl. 242/1962, idF BGBl. I Nr. 56/2016 lautet wie folgt:3.2.2. Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetz vom 25. Juli 1962 über die Schulorganisation (Schulorganisationsgesetz - SchOG), Bundesgesetzblatt 242 aus 1962,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2016, lautet wie folgt:
b) Grundsatzgesetzliche Bestimmungen über die äußere Organisation der öffentlichen Volksschulen
Aufbau der Volksschule
"§ 11. (1) Die Volksschule umfaßt
1.-jedenfalls die Grundschule, bestehend aus
a)-der Grundstufe I unda)-der Grundstufe römisch eins und
b)-der Grundstufe II, sowieb)-der Grundstufe römisch zwei, sowie
2.-bei Bedarf die Oberstufe.
(2) Die Grundstufe I umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe(2) Die Grundstufe römisch eins umfaßt bei Bedarf die Vorschulstufe und jedenfalls die 1. und 2. Schulstufe
[ ]".
3.2.3. Die hier maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), BGBl. Nr. 472/1986, idF BGBl. I Nr. 120/2016, lautet (auszugsweise) wie folgt:3.2.3. Die hier maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetz über die Ordnung von Unterricht und Erziehung in den im Schulorganisationsgesetz geregelten Schulen (Schulunterrichtsgesetz - SchUG), Bundesgesetzblatt Nr. 472 aus 1986,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 2016,, lautet (auszugsweise) wie folgt:
5. Abschnitt
Unterrichtsarbeit und Schülerbeurteilung
Unterrichtsarbeit
"§ 17.
[ ]
(5) Innerhalb der Vorschulstufe und der ersten drei Schulstufen der Volksschule und der Sonderschule sind die Schüler berechtigt, während des Unterrichtsjahres in die nächsthöhere oder nächstniedrigere Schulstufe zu wechseln, wenn dadurch der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird und eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten ist. Ein Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres ist nur in dem Ausmaß zulässig, als für den erstmaligen Abschluss der 3. Klasse nicht weniger als zwei und nicht mehr als vier Schuljahre benötigt werden. Über den Wechsel von Schulstufen während des Unterrichtsjahres hat die Schulkonferenz auf Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers zu entscheiden. Diese Entscheidung ist den Erziehungsberechtigten unverzüglich unter Angabe der Gründe und einer Belehrung über die Widerspruchsmöglichkeit bekanntzugeben".
[ ]".
3.2.4. Zur Abweisung der Beschwerde:
Das Vorbringen des BF durch dessen Erziehungsberechtigten zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf.
Ausschlaggebend für einen Wechsel der Schulstufe während des Schuljahres ist gemäß § 17 Abs. 5 SchUG einerseits, ob dadurch "der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird" und andererseits, dass "eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten" ist. Über das Vorliegen dieser Umstände hat die Schulkonferenz zu entscheiden, nachdem sie durch den Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers auf die besondere Situation des Schülers aufmerksam gemacht wurde (vgl. dazu RV 1278 BglNR, XX. GP, Erl. Zu § 17 Abs. 5).Ausschlaggebend für einen Wechsel der Schulstufe während des Schuljahres ist gemäß Paragraph 17, Absatz 5, SchUG einerseits, ob dadurch "der Lernsituation des Schülers eher entsprochen wird" und andererseits, dass "eine Unter- oder Überforderung in körperlicher oder geistiger Hinsicht nicht zu befürchten" ist. Über das Vorliegen dieser Umstände hat die Schulkonferenz zu entscheiden, nachdem sie durch den Antrag der Erziehungsberechtigten oder des Klassenlehrers auf die besondere Situation des Schülers aufmerksam gemacht wurde vergleiche dazu Regierungsvorlage 1278 BglNR, römisch zwanzig. GP, Erl. Zu Paragraph 17, Absatz 5,).
Beide im § 17 Abs. 5 SchUG genannten Voraussetzungen sind im verfahrensgegenständlichen Fall gegeben. Aus den Stellungnahmen der Klassenlehrerin sowie der Förderlehrerinnen, an deren inhaltlicher Richtigkeit auf Grund deren Plausibilität und Nachvollziehbarkeit sowie des Umstandes, dass sie sich auf die Wahrnehmung mehrerer Lehrpersonen an der Schule stützen, keine Zweifel bestehen, geht hervor, dass der BF mit der Lernsituation in der ersten Klasse Volkschule überfordert ist. Dies äußert sich vor allem darin, dass der BF sehr unsicher, unreif, verspielt und in seinem Arbeitstempo sehr langsam ist. Trotz eines breiten Unterstützungsprogrammes - zwei wöchentlichen Förderstunden und einer zusätzlichen wöchentlichen Förderkursstunde - sowie individueller Zuwendung durch die Klassenlehrerin ist der BF mit dem Arbeitstempo und dem Leistungsanspruch einer 1. Klasse sehr überfordert. Nach – nachvollziehbarer und plausibler - Ansicht der involvierten Pädagogen entsprechen sein Arbeitsverhalten und somit auch sein Leistungsvermögen eher den Anforderungen einer Vorschulklasse. Für das erkennende Gericht besteht somit kein Zweifel, dass die Lernsituation in einer Vorschulklasse dem BF eher entspricht als jene in einer 1. Schulstufe.Beide im Paragraph 17, Absatz 5, SchUG genannten Voraussetzungen sind im verfahrensgegenständlichen Fall gegeben. Aus den Stellungnahmen der Klassenlehrerin sowie der Förderlehrerinnen, an deren inhaltlicher Richtigkeit auf Grund deren Plausibilität und Nachvollziehbarkeit sowie des Umstandes, dass sie sich auf die Wahrnehmung mehrerer Lehrpersonen an der Schule stützen, keine Zweifel bestehen, geht hervor, dass der BF mit der Lernsituation in der ersten Klasse Volkschule überfordert ist. Dies äußert sich vor allem darin, dass der BF sehr unsicher, unreif, verspielt und in seinem Arbeitstempo sehr langsam ist. Trotz eines breiten Unterstützungsprogrammes - zwei wöchentlichen Förderstunden und einer zusätzlichen wöchentlichen Förderkursstunde - sowie individueller Zuwendung durch die Klassenlehrerin ist der BF mit dem Arbeitstempo und dem Leistungsanspruch einer 1. Klasse sehr überfordert. Nach – nachvollziehbarer und plausibler - Ansicht der involvierten Pädagogen entsprechen sein Arbeitsverhalten und somit auch sein Leistungsvermögen eher den Anforderungen einer Vorschulklasse. Für das erkennende Gericht besteht somit kein Zweifel, dass die Lernsituation in einer Vorschulklasse dem BF eher entspricht als jene in einer 1. Schulstufe.
Es bestehen keine Befürchtungen, dass der BF durch den Wechsel in eine Vorschulstufe körperlich oder geistig unterfordert sein könnte. Es konnte von der Schule schlüssig dargestellt werden, dass der Lernsituation des BF durch einen Wechsel in die nächstniedrigere Schulstufe besser entsprochen werden kann.
Es kann somit keine Rechtswidrigkeit darin erkannt werden, dass die belangte Behörde entschieden hat, dass der BF die Vorschulstufe – Vorschulklasse – zu besuchen hat. Auch mit seinem Beschwerdevorbringen ist es dem Erziehungsberechtigten nicht gelungen, eine etwaige Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Aus dem Vorbringen des Erziehungsberechtigten, sein Sohn habe zu Hause das Zählen, Schneiden und Zeichnen "bravourös gelöst", sowie, dass der BF "ein intelligenter Junge" sei, der "sehr vorsichtig" wäre und "viel Potential" habe, lässt sich nicht der Schluss ziehen, dass im Falle des BF der Besuch der 1. Schulstufe eher dessen Lernsituation entspricht als der Besuch einer Vorschulklasse.
Beweisthema im verfahrensgegenständlichen Fall ist, welche Lernsituation im Sinne des § 17 Abs. 5 SchUG dem BF eher entspricht. Darauf wurde in der Beschwerde nicht substantiiert eingegangen. Es ist demnach den Stellungnahmen der Lehrerinnen zu folgen, die begründet und nachvollziehbar darlegen, dass es für den BF und dessen weitere Entwicklung das Beste ist, statt der 1. Schulstufe die Vorschulklasse zu besuchen.Beweisthema im verfahrensgegenständlichen Fall ist, welche Lernsituation im Sinne des Paragraph 17, Absatz 5, SchUG dem BF eher entspricht. Darauf wurde in der Beschwerde nicht substantiiert eingegangen. Es ist demnach den Stellungnahmen der Lehrerinnen zu folgen, die begründet und nachvollziehbar darlegen, dass es für den BF und dessen weitere Entwicklung das Beste ist, statt der 1. Schulstufe die Vorschulklasse zu besuchen.
Es ist des Weiteren festzuhalten, dass eine etwaige zwischenzeitig eingetretene maßgebliche Änderung des Sachverhaltens in die Richtung, dass der BF mittlerweile durch die getroffenen Fördermaßnahmen der Lernsituation der 1. Schulstufe eher entspricht als jener der Vorschulstufe, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde nicht etwa rückwirkend mit Rechtswidrigkeit behaftet, sondern dass in diesem Fall sowohl auf Antrag der Erziehungsberechtigten als auch auf Antrag der Klassenlehrerin ein Wechsel in die nächsthöhere Schulstufe auch während des Unterrichtsjahres erfolgen kann. Es ergeben sich aus den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen keine Hinweise darauf, dass ein Wechsel in die nächsthöhere bzw. nächstniedrigere Schulstufe nur einmal während eines Schuljahres möglich wäre, und es entspricht die Möglichkeit eines auch mehrmaligen Wechsels der Intention des Gesetzgebers, wenn er in den Gesetzesmaterialien von einer "flexiblen Schuleingangsphase" spricht (vgl. RV 1278 BlgNR, XX. GP, Vorblatt – Ziele und Inhalte, Pkt. 1 und Erl. – Allg. Teil, Pkt. 1 und Kosten, Pkt. 1 sowie Bes. Teil zu Z 4 – 6).Es ist des Weiteren festzuhalten, dass eine etwaige zwischenzeitig eingetretene maßgebliche Änderung des Sachverhaltens in die Richtung, dass der BF mittlerweile durch die getroffenen Fördermaßnahmen der Lernsituation der 1. Schulstufe eher entspricht als jener der Vorschulstufe, den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde nicht etwa rückwirkend mit Rechtswidrigkeit behaftet, sondern dass in diesem Fall sowohl auf Antrag der Erziehungsberechtigten als auch auf Antrag der Klassenlehrerin ein Wechsel in die nächsthöhere Schulstufe auch während des Unterrichtsjahres erfolgen kann. Es ergeben sich aus den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen keine Hinweise darauf, dass ein Wechsel in die nächsthöhere bzw. nächstniedrigere Schulstufe nur einmal während eines Schuljahres möglich wäre, und es entspricht die Möglichkeit eines auch mehrmaligen Wechsels der Intention des Gesetzgebers, wenn er in den Gesetzesmaterialien von einer "flexiblen Schuleingangsphase" spricht vergleiche Regierungsvorlage 1278 BlgNR, römisch zwanzig. GP, Vorblatt – Ziele und Inhalte, Pkt. 1 und Erl. – Allg. Teil, Pkt. 1 und Kosten, Pkt. 1 sowie Bes. Teil zu Ziffer 4, – 6).
3.3. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht entschieden hat, dass der BF im Schuljahr 2016/17 die Vorschulstufe in Form einer Vorschulklasse zu besuchen hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. (vgl. VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).Im gegenständlichen Fall konnte das Unterlassen einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG darauf gestützt werden, dass der Sachverhalt zur Beurteilung der Frage, ob die belangte Behörde zu Recht entschieden hat, dass der BF im Schuljahr 2016/17 die Vorschulstufe in Form einer Vorschulklasse zu besuchen hat, aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erschien. vergleiche VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 23.11.2006, 2005/20/0406, VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017 und 0018).
Weder war der Sachverhalt in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder der Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen könnten.Ebenso liegen im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Entfall einer mündlichen Verhandlung allenfalls Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder der Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegenstehen könnten.
Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen (vgl. EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).Das Bundesverwaltungsgericht hat vorliegend daher ausschließlich über eine Rechtsfrage zu erkennen vergleiche EGMR 20.6.2013, Appl. Nr. 24510/06, Abdulgadirov/AZE, Rz 34 ff).
Es war daher ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß Spruchpunkt A) zu entscheiden.
3.4. Zu Spruchpunkt B)
3.4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.3.4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
3.4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.3.4.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Die hier anzuwendenden Regelungen des § 17 Abs. 5 SchUG erweisen sich als klar und eindeutig (vgl. OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.Die hier anzuwendenden Regelungen des Paragraph 17, Absatz 5, SchUG erweisen sich als klar und eindeutig vergleiche OGH 22.03.1992, 5 Ob 105/90; vergleiche zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage trotz fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, VwGH vom 28.05.2014, Ro 2014/07/0053 und vom 27.08.2014, Ra 2014/05/0007). Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher gemäß Spruchpunkt B) zu entscheiden.
Schlagworte
Schuljahr, Schulpflicht, Schulstufenwechsel, Überforderung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W203.2156434.1.00Zuletzt aktualisiert am
11.08.2017