Entscheidungsdatum
24.05.2017Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W197 2157718-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2017, Zahl 1101173403-160032301, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar Samsinger als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Algerien, vertreten durch ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2017, Zahl 1101173403-160032301, zu Recht erkannt:
A)
I. Der Beschwerde wird stattgegeben, und die Anhaltung vom 06.05.2017 ab 19.00 Uhr bis zur Freilassung des BF, für rechtswidrig erklärt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben, und die Anhaltung vom 06.05.2017 ab 19.00 Uhr bis zur Freilassung des BF, für rechtswidrig erklärt.
II. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde gegen den Mandatsbescheid wird als unzulässig zurückgewiesen.
III. Der Bund hat gemäß § 35 Abs. 2 VwGVG iVm § 1 Z. 1 VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Der Bund hat gemäß Paragraph 35, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Ziffer eins, VwG-AufwErsV dem Beschwerdeführer den Verfahrensaufwand in Höhe von € 737,60 Euro binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
IV. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.römisch vier. Der Antrag, den Beschwerdeführer von der Eingabegebühr zu befreien, wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer (BF) ist algerischer Staatsangehöriger, reiste illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am 08.01.2016 einen Asylantrag. Seine wahre Identität steht nicht fest.
1.2. Über den Antrag des BF auf internationalen Schutz wurde bislang noch nicht entschieden.
1.3. Die Behörde erließ hinsichtlich des BF am 09.01.2017 einen Festnahmeauftrag gem. § 34 Abs.2 Z.2 BFA-VG. Auf Grund dessen wurde der BF am 06.05.2017 um 15.30 festgenommen, der Behörde vorgeführt und in der Folge, beginnend um 17.10 Uhr, einvernommen.1.3. Die Behörde erließ hinsichtlich des BF am 09.01.2017 einen Festnahmeauftrag gem. Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer 2, BFA-VG. Auf Grund dessen wurde der BF am 06.05.2017 um 15.30 festgenommen, der Behörde vorgeführt und in der Folge, beginnend um 17.10 Uhr, einvernommen.
1. 4. In der Folge übergab die Behörde den nunmehr angefochtene Mandatsbescheid gem. § 76 Abs 2 Z.1. FPG, dem BF um 19.00 Uhr persönlich.1. 4. In der Folge übergab die Behörde den nunmehr angefochtene Mandatsbescheid gem. Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG, dem BF um 19.00 Uhr persönlich.
1.5. Mit Beschluss des Pflegschaftsgerichts 96 PS/50/16t-11 wurde der Kinder- und Jugendwohlfahrtsträger mit der Obsorge des BF betraut. Der Beschluss ist der Behörde am 31.08.2016 zugegangen. Nicht festgestellt werden kann, dass der Gerichtsbeschluss bislang widerrufen oder abgeändert wurde.
1.6. Nicht festgestellt werden kann, dass die Behörde den Schubhaftbescheid dem Obsorgeberechtigten zugestellt hat oder dieser dem Obsorgeberechtigten jemals zugegangen ist.
1.7. Gegen den Mandatsbescheid sowie gegen die Anhaltung gem. § 40 BFA-VG und in Haft sowie die fortdauernde Anhaltung erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde. Er begründete diese mit (nicht vorliegenden) unionsrechtlichen Gründen und damit, dass der Mandatsbescheid dem Obsorgeberechtigten nicht zugestellt und daher nicht erlassen wurde. Zudem bestehe keine Fluchtgefahr und die Behörde hätte allenfalls mit einem gelinderen Mittel vorgehen müssen. Beantragt wurde weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Kosten- und Aufwandersatz.1.7. Gegen den Mandatsbescheid sowie gegen die Anhaltung gem. Paragraph 40, BFA-VG und in Haft sowie die fortdauernde Anhaltung erhob der BF durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde. Er begründete diese mit (nicht vorliegenden) unionsrechtlichen Gründen und damit, dass der Mandatsbescheid dem Obsorgeberechtigten nicht zugestellt und daher nicht erlassen wurde. Zudem bestehe keine Fluchtgefahr und die Behörde hätte allenfalls mit einem gelinderen Mittel vorgehen müssen. Beantragt wurde weiters die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie Kosten- und Aufwandersatz.
1.8. Die Behörde legte die Akten vor, gab eine Stellungnahme zur Beschwerde ab und beantragte Kostenersatz. Zur behaupteten Nichterlassung des angefochtenen Bescheides äußerte sich die Behörde nicht.
1.9. Aufgrund des vorgelegten Aktes, des Verfahrensganges der Beschwerde konnte von der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung wegen geklärten Sachverhalts abgesehen werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt I. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus den in Punkt römisch eins. des Erkenntnisses getroffenen Feststellungen.
2. Beweiswürdigung
2.1. Verfahrensgang und die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten der Behörde, den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts und der erhobenen Beschwerde.
2.2. Aufgrund des festgestellten Sachverhalts steht fest, dass der angefochtene Bescheid dem Obsorgeberechtigten nicht zugestellt wurde und auch nicht zugegangen ist und der BF nach wie vor in Haft ist.
3. Rechtliche Beurteilung
3.1. Zu Spruchpunkt A. I und II. - Anhaltung, Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft3.1. Zu Spruchpunkt A. römisch eins und römisch zwei. - Anhaltung, Schubhaftbescheid, Anhaltung in Schubhaft
3.1.2. Gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Z 1), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Z 2), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Z 3).3.1.2. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG hat der Fremde das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist (Ziffer eins,), er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde (Ziffer 2,), oder gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde (Ziffer 3,).
3.1.2 Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach § 40 Abs. 1 BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (§ 34) besteht (Z 1), wenn dieser Auflagen gemäß §§ 56 Abs. 2 oder 71 Abs. 2 FPG verletzt (Z 2) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Z 3). Gem. Abs. 4 leg. cit. ist das Bundesamt ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Abs. 1 Z 2 und 3 und Abs. 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß § 77 Abs. 5 FPG oder in Schubhaft gemäß § 76 FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.3.1.2 Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind nach Paragraph 40, Absatz eins, BFA-VG ermächtigt, einen Fremden zum Zweck der Vorführung vor das Bundesamt festzunehmen, gegen den ein Festnahmeauftrag (Paragraph 34,) besteht (Ziffer eins,), wenn dieser Auflagen gemäß Paragraphen 56, Absatz 2, oder 71 Absatz 2, FPG verletzt (Ziffer 2,) oder der sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt (Ziffer 3,). Gem. Absatz 4, leg. cit. ist das Bundesamt ohne unnötigen Aufschub über die erfolgte Festnahme zu verständigen. Die Anhaltung eines Fremden ist in den Fällen der Absatz eins, Ziffer 2 und 3 und Absatz 2 bis zu 48 Stunden und in den Fällen des Absatz eins, Ziffer eins bis zu 72 Stunden zulässig; darüber hinaus ist Freiheitsentziehung nur gemäß Paragraph 77, Absatz 5, FPG oder in Schubhaft gemäß Paragraph 76, FPG möglich. Dem festgenommenen Fremden ist die Vornahme der Festnahme über sein Verlangen schriftlich zu bestätigen.
3.1.3. Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird womit er rechtliche existent wird. Im vorliegenden Fall hätte der Mandatsbescheid daher zwingend dem Obsorgeberechtigten zugestellt werden müssen, die Zustellung an den BF erzeugt keinerlei Rechtswirkungen. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Obsorgeberechtigten der angefochtene Mandatsbescheid jemals zugegangen ist. Solange der Beschluss des Pflegschaftsgerichtes aufrecht ist, ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dieser für die Asyl- und Fremdenbehörden bindend. (vgl. VwGH 07.03.2012, U 155811). Eine Aufhebung oder Abänderung des Obsorgebeschlusses liegt nicht vor und wurde auch nicht behauptet.3.1.3. Für das Zustandekommen eines Bescheides ist es erforderlich, dass er erlassen wird womit er rechtliche existent wird. Im vorliegenden Fall hätte der Mandatsbescheid daher zwingend dem Obsorgeberechtigten zugestellt werden müssen, die Zustellung an den BF erzeugt keinerlei Rechtswirkungen. Nicht festgestellt werden kann, dass dem Obsorgeberechtigten der angefochtene Mandatsbescheid jemals zugegangen ist. Solange der Beschluss des Pflegschaftsgerichtes aufrecht ist, ist nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dieser für die Asyl- und Fremdenbehörden bindend. vergleiche VwGH 07.03.2012, U 155811). Eine Aufhebung oder Abänderung des Obsorgebeschlusses liegt nicht vor und wurde auch nicht behauptet.
3.1.4. Die Festnahme auf Grund der angewandten Bestimmungen darf höchstens 48 Stunden, im Falle eines Festnahmeauftrags bis zu 72 Stunden andauern. Dir Anhaltung muss nach der Judikatur der Höchstgerichte verhältnismäßig sein. Dies bedeutet, dass Festnahme und Anhaltung des BF bis zu Übergabe des Schubhaftbescheides an den BF am 06.05.2017 um 19.00 Uhr rechtlich gedeckt, in der Folge jedoch rechtsgrundlos erfolgte. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden, wobei die Beschwerde gegen den nicht erlassenen Mandatsbescheid als unzulässig zurückzuweisen war.
3.2. Zu Spruchpunkt A. III. - Kostenbegehren3.2. Zu Spruchpunkt A. römisch drei. - Kostenbegehren
Da der BF vollständig obsiegte, steht ihm nach den angeführten Bestimmungen allein der Ersatz ihrer Aufwendungen zu.
3.3. Zu Spruchpunkt A. IV. - Eingabegebühr3.3. Zu Spruchpunkt A. römisch vier. - Eingabegebühr
Mangels gesetzlicher Bestimmungen war der Antrag des BF auf Befreiung der Entrichtung von Eingabegebühr bzw. dessen Refundierung zurückzuweisen. Dass die Eingabegebühr das Recht des Beschwerdeführers auf Zugang zu Gericht beschneidet, trifft im Hinblick auf die geringe Höher nicht zu. Dieser Gebührensatz kann keineswegs als prohibitiv hoch angesehen werden. Dem BF ist in diesem Umfang auch keine Verfahrenshilfe zu gewähren, da er kein von ihm unterfertigtes Vermögenbekenntnis vorgelegt hat.
4. Zu Spruchpunkt B - Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.
Wie ausgeführt, sind keine Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen hervorgekommen, es waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher in allen Spruchpunkten nicht zuzulassen.
Schlagworte
Anhaltung, Bescheiderlassung, Bescheidqualität, Eingabengebühr,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W197.2157718.1.00Zuletzt aktualisiert am
10.07.2017