TE Bvwg Beschluss 2017/5/24 W155 2120762-1

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Veröffentlicht am 24.05.2017
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Entscheidungsdatum

24.05.2017

Norm

AVG 1950 §10
AVG 1950 §13 Abs3
B-VG Art.133 Abs4
UVP-G 2000 §17
UVP-G 2000 §19 Abs1 Z1
UVP-G 2000 §40 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. AVG 1950 § 13 gültig von 01.01.1991 bis 31.01.1991 wiederverlautbart durch BGBl. Nr. 51/1991
  2. AVG 1950 § 13 gültig von 01.03.1983 bis 31.12.1990 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 199/1982
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. UVP-G 2000 § 17 heute
  2. UVP-G 2000 § 17 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 17 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 17 gültig von 03.08.2012 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2012
  6. UVP-G 2000 § 17 gültig von 19.08.2009 bis 02.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  7. UVP-G 2000 § 17 gültig von 12.08.2006 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 149/2006
  8. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.2005 bis 11.08.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  9. UVP-G 2000 § 17 gültig von 11.08.2000 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  10. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.01.1997 bis 10.08.2000 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 773/1996
  11. UVP-G 2000 § 17 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.1996
  1. UVP-G 2000 § 19 heute
  2. UVP-G 2000 § 19 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 19 gültig von 26.04.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  5. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  6. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. UVP-G 2000 § 19 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2008 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  9. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.06.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  10. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.01.2005 bis 31.05.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  11. UVP-G 2000 § 19 gültig von 31.12.2004 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2004
  12. UVP-G 2000 § 19 gültig von 11.08.2000 bis 30.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  13. UVP-G 2000 § 19 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000
  1. UVP-G 2000 § 40 heute
  2. UVP-G 2000 § 40 gültig ab 23.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 26/2023
  3. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.12.2018 bis 22.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2018
  4. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.08.2017 bis 30.11.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2017
  5. UVP-G 2000 § 40 gültig von 26.04.2017 bis 31.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2017
  6. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.01.2014 bis 25.04.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 95/2013
  7. UVP-G 2000 § 40 gültig von 19.08.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2009
  8. UVP-G 2000 § 40 gültig von 11.08.2000 bis 18.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2000
  9. UVP-G 2000 § 40 gültig von 01.07.1994 bis 10.08.2000

Spruch

W155 2120762-1/202Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Vorsitzende und die Richterinnen MMag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI und Mag. Katharina DAVID als Beisitzerinnen über die Beschwerde der XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14.12.2015, Zahl 20701-1/43.270/3152-2015, mit dem das Vorhaben "380-kV-Salzburgleitung" gemäß §17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) genehmigt wurde, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Silvia KRASA als Vorsitzende und die Richterinnen MMag. Dr. Gabriele FISCHER-SZILAGYI und Mag. Katharina DAVID als Beisitzerinnen über die Beschwerde der römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom 14.12.2015, Zahl 20701-1/43.270/3152-2015, mit dem das Vorhaben "380-kV-Salzburgleitung" gemäß §17 Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000 (UVP-G 2000) genehmigt wurde, beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen.

B)

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang/Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang/Sachverhalt:

1. Mit Bescheid vom 14.12.2015, Zahl 20701-1/43.270/3152-2015, erteilte die Salzburger Landesregierung der Austrian Power Grid AG und der Salzburg Netz GmbH, vertreten durch die Onz-Onz-Krämmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH, gemäß § 17 UVP-G 2000 die Genehmigung für das Vorhaben "380-kV-Salzburgleitung".1. Mit Bescheid vom 14.12.2015, Zahl 20701-1/43.270/3152-2015, erteilte die Salzburger Landesregierung der Austrian Power Grid AG und der Salzburg Netz GmbH, vertreten durch die Onz-Onz-Krämmer-Hüttler Rechtsanwälte GmbH, gemäß Paragraph 17, UVP-G 2000 die Genehmigung für das Vorhaben "380-kV-Salzburgleitung".

2. Gegen diese Genehmigung richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde, in welcher XXXX als Beschwerdeführer "im eigenen Namen und in Vertretung der XXXX lt. Unterschriftenliste" auftritt.2. Gegen diese Genehmigung richtet sich die vorliegende rechtzeitige Beschwerde, in welcher römisch 40 als Beschwerdeführer "im eigenen Namen und in Vertretung der römisch 40 lt. Unterschriftenliste" auftritt.

3. Mit Schreiben vom 29.04.2016, nachweislich zugestellt am 04.05.2016, forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, binnen einer Woche bei sonstiger Zurückweisung nach § 13 Abs 3 AVG die Vollmachten für die Einbringung des Rechtsmittels für die XXXX vorzulegen.3. Mit Schreiben vom 29.04.2016, nachweislich zugestellt am 04.05.2016, forderte das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer auf, binnen einer Woche bei sonstiger Zurückweisung nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Vollmachten für die Einbringung des Rechtsmittels für die römisch 40 vorzulegen.

4. Mit Schreiben vom 09.05.2016 legte der Beschwerdeführer Unterschriftenlisten vor, die wie folgt überschrieben waren:

"Unterschriftenliste, Anrainer, Betroffene gegen die eingereichte

380 - kV Höchstspannungsleitung speziell des geplanten

Baustellenverkehrs auf der XXXX für 55 Mastenstandorte bis Gainfeld". Auf den Listen scheinen die Namen, Adressen, Geburtsdaten und Unterschriften von 106 Personen auf.Baustellenverkehrs auf der römisch 40 für 55 Mastenstandorte bis Gainfeld". Auf den Listen scheinen die Namen, Adressen, Geburtsdaten und Unterschriften von 106 Personen auf.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der unter Punkt I angeführte Verfahrensgang und der sich daraus ergebende maßgebliche Sachverhalt konnte aufgrund der Aktenlage des anhängigen Beschwerdeverfahrens betreffend oben genanntes Vorhaben festgestellt werden.Der unter Punkt römisch eins angeführte Verfahrensgang und der sich daraus ergebende maßgebliche Sachverhalt konnte aufgrund der Aktenlage des anhängigen Beschwerdeverfahrens betreffend oben genanntes Vorhaben festgestellt werden.

2. Rechtliche Beurteilung:

2.1. Zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 40 Abs. 1 und 2 UVP-G 2000, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 in Senaten.Gemäß Paragraph 40, Absatz eins und 2 UVP-G 2000, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen nach dem UVP-G 2000 in Senaten.

Gemäß § 17 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl I 2013/33 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG anzuwenden.Gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl römisch eins 2013/33 idgF, sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG anzuwenden.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

2.2. Zu Spruchpunkt A)

§ 10 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet wie folgt:Paragraph 10, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG 1991) in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung lautet wie folgt:

"Vertreter

§ 10. (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.Paragraph 10, (1) Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.

(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.(2) Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.

(3) Als Bevollmächtigte sind solche Personen nicht zuzulassen, die unbefugt die Vertretung anderer zu Erwerbszwecken betreiben.

(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.(4) Die Behörde kann von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.

(5) Die Beteiligten können sich eines Rechtsbeistandes bedienen und auch in seiner Begleitung vor der Behörde erscheinen.

(6) Die Bestellung eines Bevollmächtigten schließt nicht aus, daß der Vollmachtgeber im eigenen Namen Erklärungen abgibt."

In der Beschwerdeschrift trat der Beschwerdeführer als Vertreter von (behaupteten) Projektanrainern auf, ohne hiefür eine Vollmacht vorzuweisen.

Da der Beschwerdeführer kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist, konnte er sich nicht auf eine ihm erteilte Vollmacht berufen. Auch die Tatbestände des § 10 Abs. 4 AVG liegen offenkundig nicht vor, sodass das Gericht nicht von einer ausdrücklichen Bevollmächtigung absehen hätte können.Da der Beschwerdeführer kein berufsmäßiger Parteienvertreter ist, konnte er sich nicht auf eine ihm erteilte Vollmacht berufen. Auch die Tatbestände des Paragraph 10, Absatz 4, AVG liegen offenkundig nicht vor, sodass das Gericht nicht von einer ausdrücklichen Bevollmächtigung absehen hätte können.

Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde gemäß § 13 Abs. 3 AVG nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird.

Der Aufforderung, seine Bevollmächtigung nachzuweisen, ist der Beschwerdeführer nicht nachgekommen. Die vorgelegte Unterschriftenliste enthält keine ausdrückliche Bevollmächtigung des Beschwerdeführers zur Erhebung einer Beschwerde oder zur Vertretung im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Vollmacht ist nicht an besondere Formvoraussetzungen gebunden, jedoch müssen Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnisse erkennbar sein. Die Vertretungsverhältnisse wurden vom Beschwerdeführer nicht dargelegt.

Da der Beschwerdeführer somit die Beschwerde für die "XXXX" erhoben hat, ohne hiezu bevollmächtigt gewesen zu sein, war mit Zurückweisung der Beschwerde vorzugehen.

Die gegenständliche Zurückweisung regelt ausschließlich die Frage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers für die "XXXX" und nicht die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers XXXX im eigenen Namen als Nachbar im Sinne des § 19 Abs. 1 Z 1 UVP-G 2000.Die gegenständliche Zurückweisung regelt ausschließlich die Frage der Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers für die "XXXX" und nicht die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers römisch 40 im eigenen Namen als Nachbar im Sinne des Paragraph 19, Absatz eins, Ziffer eins, UVP-G 2000.

Zu Spruchpunkt B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

angemessene Frist, Beschwerdelegimitation, Beschwerdemängel,
Genehmigung, Mängelbehebung, Mangelhaftigkeit,
Umweltverträglichkeitsprüfung, UVP-Pflicht, Verbesserungsauftrag,
Vertretungsbefugnis, Vollmacht, Zurückweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W155.2120762.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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