RS Vwgh 2003/9/18 99/15/0120

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Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;

Rechtssatz

Auch wenn die Finanzbehörde anlässlich der Veranlagung keine weiteren Erhebungen über die Sachverhaltsumstände der Rückstellung durchgeführt hat, hindert dies nicht die spätere Verfahrenswiederaufnahme, weil selbst ein Verschulden der Behörde am Unterbleiben der Feststellung der maßgeblichen Tatsachen und Beweismittel im Erstverfahren eine Wiederaufnahme des Verfahrens nicht ausschließt (Hinweis E 27. April 2000, 97/15/0207).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150120.X02

Im RIS seit

23.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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