Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
24.05.2017Norm
B-VG Art.18Rechtssatz
Rechtssatz 1
Weder aus § 14 Privatschulgesetz noch aus § 1 SchUG-BKV ist eine gesetzliche Grundlage dafür abzuleiten, dass das im SchUG-BKV vorgesehene öffentlich-rechtliche Rechtsmittelverfahren auch für jene Entscheidungen zur Anwendung kommt, welche von Privatschulen nach § 14 Abs 2 Privatschulgesetz getroffen wurden. Somit fehlt es jedenfalls an einer hinreichend bestimmten Gesetzesgrundlage für ein öffentlich-rechtliches Rechtsmittelverfahren in Bezug auf Entscheidungen von Privatschulen nach § 14 Abs 2 Privatschulgesetz. Nichts anderes gilt auch für die Frage, ob die Unterrichtsministerin durch Erlass des Schulstatus eine Zuständigkeit der Schulbehörden für Widersprüche gegen Entscheidungen von Privatschulen nach § 14 Abs 2 Privatschulgesetz festgelegen kann: Auch dafür fehlt es an einer entsprechend präzisen und substantiierten Rechtsgrundlage in den Schulgesetzen.Weder aus Paragraph 14, Privatschulgesetz noch aus Paragraph eins, SchUG-BKV ist eine gesetzliche Grundlage dafür abzuleiten, dass das im SchUG-BKV vorgesehene öffentlich-rechtliche Rechtsmittelverfahren auch für jene Entscheidungen zur Anwendung kommt, welche von Privatschulen nach Paragraph 14, Absatz 2, Privatschulgesetz getroffen wurden. Somit fehlt es jedenfalls an einer hinreichend bestimmten Gesetzesgrundlage für ein öffentlich-rechtliches Rechtsmittelverfahren in Bezug auf Entscheidungen von Privatschulen nach Paragraph 14, Absatz 2, Privatschulgesetz. Nichts anderes gilt auch für die Frage, ob die Unterrichtsministerin durch Erlass des Schulstatus eine Zuständigkeit der Schulbehörden für Widersprüche gegen Entscheidungen von Privatschulen nach Paragraph 14, Absatz 2, Privatschulgesetz festgelegen kann: Auch dafür fehlt es an einer entsprechend präzisen und substantiierten Rechtsgrundlage in den Schulgesetzen.
Schlagworte
Privatschule, Widerspruch, ZuständigkeitsmangelEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2152411.1.01Zuletzt aktualisiert am
21.07.2017