Entscheidungsdatum
24.05.2017Norm
BDG 1979 §44 Abs1Spruch
W129 2149619-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter MR Ing. Mag. Eva WEISS-NEUBAUER MBA und MR Mag. Gerhard SIEBER als Beisitzer über die Beschwerde des Dienststellenausschusses für die Bediensteten beim Stadtpolizeikommando XXXX vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundeskanzleramt vom 30.01.2017, GZ A 1-PV AB/17-5, betreffend disziplinarrechtlicher Verfolgung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden sowie die fachkundigen Laienrichter MR Ing. Mag. Eva WEISS-NEUBAUER MBA und MR Mag. Gerhard SIEBER als Beisitzer über die Beschwerde des Dienststellenausschusses für die Bediensteten beim Stadtpolizeikommando römisch 40 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Martin RIEDL gegen den Bescheid der Personalvertretungsaufsichtsbehörde beim Bundeskanzleramt vom 30.01.2017, GZ A 1-PV AB/17-5, betreffend disziplinarrechtlicher Verfolgung, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Nach einem Ermittlungsverfahren wurde mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid dem Antrag des Landespolizeipräsidenten von
XXXX stattgegeben und der Beschluss des Dienststellenausschusses vom 14.12.2016, mit dem die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung eines Mitglieds und Vorsitzenden XXXX verweigert wurde, als gesetzwidrig aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen und sinngemäß ausgeführt, die XXXX vorgeworfenen Handlungen, nämlich eine weisungswidrige Dienstdokumentation sowie eine ungerechtfertigte Verrechnung von Mehrdienstleistungen, würden der korrekten Erfüllung von Dienstpflichten der Bediensteten des BMI entsprechenden Vorgaben der Dienstbehörde widersprechen. Dies stehe in keinem Zusammenhang mit seiner Funktion als Personalvertreter, weil Personalvertretungstätigkeiten auch bei weisungskonformer Dienstdokumentation und korrekter Verrechnung von Journaldienststunden durgeführt werden könnten. Die Begründung des Dienststellenausschuss für die Verweigerung seiner Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung von XXXX , weil er in seiner Funktion als Personalvertreter gehandelt habe, finde im PVG keine Deckung, weshalb der Beschluss des Dienststellenausschuss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet gewesen sei.römisch 40 stattgegeben und der Beschluss des Dienststellenausschusses vom 14.12.2016, mit dem die Zustimmung zur disziplinären Verfolgung eines Mitglieds und Vorsitzenden römisch 40 verweigert wurde, als gesetzwidrig aufgehoben. Begründend wurde im Wesentlichen und sinngemäß ausgeführt, die römisch 40 vorgeworfenen Handlungen, nämlich eine weisungswidrige Dienstdokumentation sowie eine ungerechtfertigte Verrechnung von Mehrdienstleistungen, würden der korrekten Erfüllung von Dienstpflichten der Bediensteten des BMI entsprechenden Vorgaben der Dienstbehörde widersprechen. Dies stehe in keinem Zusammenhang mit seiner Funktion als Personalvertreter, weil Personalvertretungstätigkeiten auch bei weisungskonformer Dienstdokumentation und korrekter Verrechnung von Journaldienststunden durgeführt werden könnten. Die Begründung des Dienststellenausschuss für die Verweigerung seiner Zustimmung zur dienstrechtlichen Verfolgung von römisch 40 , weil er in seiner Funktion als Personalvertreter gehandelt habe, finde im PVG keine Deckung, weshalb der Beschluss des Dienststellenausschuss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit belastet gewesen sei.
2. Mit am 28.02.2017 bei der belangten Behörde eingelangtem Schreiben erhob der Dienststellenausschuss rechtzeitig Beschwerde und brachte im Wesentlichen vor, die im betroffenen Zeitraum von
XXXX verrechneten Jorunaldienststunden seien ausschließlich auf seine Tätigkeit als Vorsitzender des Dienststellenausschusses bzw. als gewählter Personalvertreter zurückzuführen und seien größtenteils im Büro des Fachausschusses XXXX erfolgt. Sie stünden daher im ausschließlichen Zusammenhang mit seiner Funktion als Personalvertreter und sie hätten daher zu Recht im Sinne des § 28 PVG die Zustimmung zu seiner dienstrechtlichen Verfolgung verweigert. Wäre er kein Mitglied des Personalvertretungskörpers gewesen, hätten die gegenständlichen Verrechnungen gar nicht im inkriminierten Sinn vorgenommen werden können. Es liege im Wesen der im § 28 Abs. 1 PVG den Personalvertretung eingeräumten echten beruflichen Immunität, dass auch gewisse Dienstpflichtverletzungen sanktionslos zu bleiben hätten, sodass bis zu einem gewissen Grad auch Äußerungen und Handlungen, die an sich nicht mehr den Personalvertretern obliegen würden, immer noch als in Ausübung der Funktion erfolgt anzusehen seien. Es liege daher ein untrennbarerer Zusammenhang mit seiner Personalvertretungstätigkeit vor.römisch 40 verrechneten Jorunaldienststunden seien ausschließlich auf seine Tätigkeit als Vorsitzender des Dienststellenausschusses bzw. als gewählter Personalvertreter zurückzuführen und seien größtenteils im Büro des Fachausschusses römisch 40 erfolgt. Sie stünden daher im ausschließlichen Zusammenhang mit seiner Funktion als Personalvertreter und sie hätten daher zu Recht im Sinne des Paragraph 28, PVG die Zustimmung zu seiner dienstrechtlichen Verfolgung verweigert. Wäre er kein Mitglied des Personalvertretungskörpers gewesen, hätten die gegenständlichen Verrechnungen gar nicht im inkriminierten Sinn vorgenommen werden können. Es liege im Wesen der im Paragraph 28, Absatz eins, PVG den Personalvertretung eingeräumten echten beruflichen Immunität, dass auch gewisse Dienstpflichtverletzungen sanktionslos zu bleiben hätten, sodass bis zu einem gewissen Grad auch Äußerungen und Handlungen, die an sich nicht mehr den Personalvertretern obliegen würden, immer noch als in Ausübung der Funktion erfolgt anzusehen seien. Es liege daher ein untrennbarerer Zusammenhang mit seiner Personalvertretungstätigkeit vor.
3. Mit Schreiben vom 06.03.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht vor, wo das Konvolut am 09.03.2017 einlangte.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
XXXX ist Vorsitzender des Dienststellenausschusses und gewählter Personalvertreter.römisch 40 ist Vorsitzender des Dienststellenausschusses und gewählter Personalvertreter.
Der beabsichtigten disziplinären Verfolgung des XXXX liegt der Verdacht zweier Dienstpflichtverletzungen zugrunde, nämlich eine ungerechtfertigte Verrechnung von Mehrdienstleistungen sowie eine nicht weisungskonforme Dienstdokumentation.Der beabsichtigten disziplinären Verfolgung des römisch 40 liegt der Verdacht zweier Dienstpflichtverletzungen zugrunde, nämlich eine ungerechtfertigte Verrechnung von Mehrdienstleistungen sowie eine nicht weisungskonforme Dienstdokumentation.
Der Dienststellenausschuss erteilte mit Beschluss nicht die Zustimmung im Sinne des § 28 BVG betreffend XXXX . Der Dienststellenausschuss beschloss einstimmig, dass die XXXX zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen in Ausübung seiner Funktion als Mitglied des Dienststellenausschusses erfolgt sind.Der Dienststellenausschuss erteilte mit Beschluss nicht die Zustimmung im Sinne des Paragraph 28, BVG betreffend römisch 40 . Der Dienststellenausschuss beschloss einstimmig, dass die römisch 40 zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen in Ausübung seiner Funktion als Mitglied des Dienststellenausschusses erfolgt sind.
Mit dem bekämpften Bescheid wurde dieser Beschluss aufgehoben.
2. Beweiswürdigung:
Diese Feststellungen ergeben sich aus der eindeutigen und unstrittigen Aktenlage:
Dass XXXX diese Funktion hat, ist unstrittig und ergibt sich ua. auch aus der Stellungnahme des Dienststellenausschusses vom 16.01.2017.Dass römisch 40 diese Funktion hat, ist unstrittig und ergibt sich ua. auch aus der Stellungnahme des Dienststellenausschusses vom 16.01.2017.
Ebenso ist der Verdacht der Dienstpflichtverletzungen unstrittig und ergibt sich ua. auch aus der Beschwerde des Dienststellenausschusses.
Dass die Zustimmung nicht erteilt wurde, ergab sich aus dem im Akt befindlichen und vom Dienststellenausschuss vorgelegten Protokoll vom 14.12.2015.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 41d Abs. 1 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn gegen einen Bescheid der Aufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben wird.Gemäß Paragraph 41 d, Absatz eins, des Bundes-Personalvertretungsgesetzes hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch einen Senat zu erfolgen, wenn gegen einen Bescheid der Aufsichtsbehörde Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben wird.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 PVG dürfen die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Nach § 28 Abs. 2 PVG hat der Ausschuss die Zustimmung zu erteilen, wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, PVG dürfen die Personalvertreterinnen oder Personalvertreter und die Mitglieder der Wahlausschüsse wegen Äußerungen oder Handlungen nur mit Zustimmung des Ausschusses, dem sie angehören, dienstrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Nach Paragraph 28, Absatz 2, PVG hat der Ausschuss die Zustimmung zu erteilen, wenn er zu dem Ergebnis kommt, dass die Äußerungen oder Handlungen nicht in Ausübung der Funktion erfolgt sind.
Wenn der Dienststellenausschuss dahingehend argumentiert, dass die im betroffenen Zeitraum von XXXX verrechneten Journaldienststunden ausschließlich auf seine Tätigkeit als Vorsitzender des Dienststellenausschusses bzw. als gewählter Personalvertreter zurückzuführen seien und daher im ausschließlichen Zusammenhang mit seiner Funktion als Personalvertreter stünden, so ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:Wenn der Dienststellenausschuss dahingehend argumentiert, dass die im betroffenen Zeitraum von römisch 40 verrechneten Journaldienststunden ausschließlich auf seine Tätigkeit als Vorsitzender des Dienststellenausschusses bzw. als gewählter Personalvertreter zurückzuführen seien und daher im ausschließlichen Zusammenhang mit seiner Funktion als Personalvertreter stünden, so ist ihm Folgendes entgegenzuhalten:
Es liegt im Wesen der im § 28 PVG den Personalvertreter eingeräumten echten beruflichen Immunität, dass auch gewisse Pflichtverletzungen sanktionslos zu bleiben haben, wenn sie in Ausübung der Funktion als Personalvertreter erfolgten. Sie müssen aber mit dieser in untrennbarem Zusammenhang stehen. Handlungen die sich trennen lassen, sind zu trennen und gesondert rechtlich zu beurteilten (Vgl. dazu Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), § 28 Rz 8 mwN).Es liegt im Wesen der im Paragraph 28, PVG den Personalvertreter eingeräumten echten beruflichen Immunität, dass auch gewisse Pflichtverletzungen sanktionslos zu bleiben haben, wenn sie in Ausübung der Funktion als Personalvertreter erfolgten. Sie müssen aber mit dieser in untrennbarem Zusammenhang stehen. Handlungen die sich trennen lassen, sind zu trennen und gesondert rechtlich zu beurteilten (Vgl. dazu Schragel, Handkommentar zum Bundes-Personalvertretungsgesetz (PVG), Paragraph 28, Rz 8 mwN).
Dies ist hier der Fall, die vorgeworfenen Handlungen erfolgten in Erfüllung von Dienstpflichten als Bediensteter und haben mit der Tätigkeit als Personalvertreter nichts zu tun. Im vorliegenden Fall wird XXXX vorgeworfen, eine ungerechtfertigte Verrechnung von Mehrdienstleistungen sowie eine nicht weisungskonforme Dienstdokumentation vorgenommen zu haben. In beiden Fällen handelt es sich um von der Personalvertretungstätigkeit trennbare dienstliche Angelegenheiten, deren korrekte Erledigung zu den Dienstpflichten der Bediensteten zählen. Auch sind (dienstrechtliche) Weisungsverstöße nicht als Ausübung der Funktion eines Personalvertreters zu werten (Vgl. dazu Personalvertretungs-Aufsichtskommission 13.12.2010, A19-PVAK/10). Die Argumentation des Dienststellenausschusses geht daher ins Leere (Vgl. dazu auch Personalvertretungsaufsichtsbehörde 26.08.2014, A 11-PVAB/14, betreffend der Vorwürfe durch manipulierte Reiserechnungen rechtswidrig finanzielle Vorteile aus seiner Reisetätigkeit als Personalvertreter verschafft zu haben und die ordnungsgemäße Austragung im Fahrtenbuch nicht vorgenommen zu haben).Dies ist hier der Fall, die vorgeworfenen Handlungen erfolgten in Erfüllung von Dienstpflichten als Bediensteter und haben mit der Tätigkeit als Personalvertreter nichts zu tun. Im vorliegenden Fall wird römisch 40 vorgeworfen, eine ungerechtfertigte Verrechnung von Mehrdienstleistungen sowie eine nicht weisungskonforme Dienstdokumentation vorgenommen zu haben. In beiden Fällen handelt es sich um von der Personalvertretungstätigkeit trennbare dienstliche Angelegenheiten, deren korrekte Erledigung zu den Dienstpflichten der Bediensteten zählen. Auch sind (dienstrechtliche) Weisungsverstöße nicht als Ausübung der Funktion eines Personalvertreters zu werten (Vgl. dazu Personalvertretungs-Aufsichtskommission 13.12.2010, A19-PVAK/10). Die Argumentation des Dienststellenausschusses geht daher ins Leere (Vgl. dazu auch Personalvertretungsaufsichtsbehörde 26.08.2014, A 11-PVAB/14, betreffend der Vorwürfe durch manipulierte Reiserechnungen rechtswidrig finanzielle Vorteile aus seiner Reisetätigkeit als Personalvertreter verschafft zu haben und die ordnungsgemäße Austragung im Fahrtenbuch nicht vorgenommen zu haben).
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83, vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG Abstand genommen werden, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und eine mündliche Erörterung die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83, vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
Zu Spruchpunkt B):
4.1. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.4.1. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4.2. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.4.2. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Dienstpflichtverletzung, Dienststellenausschuss, Dienstverrichtung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2149619.1.00Zuletzt aktualisiert am
24.07.2017