TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/24 W127 2116234-1

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Veröffentlicht am 24.05.2017
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Entscheidungsdatum

24.05.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
INVEKOS-CC-V 2010 §4 Abs2
MOG 2007 §19 Abs2
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8h
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 4 gültig von 01.01.2010 bis 07.05.2015 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 100/2015

Spruch

W127 2116234-1/11E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2015, Az. II/4-EBP/14-125762512, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , Betriebsnummer römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2015, Az. II/4-EBP/14-125762512, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2014 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die beschwerdeführende Partei beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2014 vom 14.04.2014 unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen sowohl für den Heimbetrieb als auch für die XXXX, Betriebsstättennummer XXXX. Die beschwerdeführende Partei hat darüber hinaus Tiere auf die XXXX, Betriebsstättennummer XXXX, aufgetrieben, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.Die beschwerdeführende Partei beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen 2014 vom 14.04.2014 unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2014 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen sowohl für den Heimbetrieb als auch für die römisch 40 , Betriebsstättennummer römisch 40 . Die beschwerdeführende Partei hat darüber hinaus Tiere auf die römisch 40 , Betriebsstättennummer römisch 40 , aufgetrieben, für die ebenfalls ein Mehrfachantrag gestellt wurde.

Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2015, Az. II7-EBP/14-122704628, wurde der beschwerdeführenden Partei für das Jahr 2014 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.653,70 gewährt. Dabei wurde auf Basis von 72,15 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 56,71 ha von einer ermittelten Fläche von 56,57 ha ausgegangen. Zwei Zahlungsansprüche mit den Zahlungsanspruchsnummern 14593455 bzw. 15540420 wurden aufgrund von Nichtnutzung während eines Zeitraumes von zwei Jahren für verfallen erklärt und der nationalen Reserve zugeschlagen. Der Antrag auf Kompression von Zahlungsansprüchen zur laufenden Nummer PS 439 wurde abgewiesen, da im Antragsjahr weniger Großvieheinheiten aufgetrieben worden seien (Anzahl GVE 33,20) als im Durchschnitt des Zeitraumes 2005 bis 2007 (Anzahl GVE: 33,34) bzw. da sich die Anzahl der Zahlungsansprüche nach der Kompression nicht verringern würde (Kompressionsgrad: 1,24).

In der Begründung wurde insbesondere darauf hingewiesen, dass eine Kürzung des Wertes der für das Antragsjahr 2014 zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche um 8,55 % habe vorgenommen werden müssen, da die finanzielle Obergrenze für die Direktzahlungen 2014 im Vergleich zum Antragsjahr 2013 von der Europäischen Union reduziert worden sei. Jene Zahlungsansprüche, die im Antragsjahr 2013 genutzt worden seien, wären von dieser Kürzung ausgenommen, wenn der im Antragsjahr 2013 vom Betriebsinhaber beantragte Direktzahlungs-Prämienbetrag EUR 5.000 nicht übersteige. Bei den von der Wertkürzung betroffenen Zahlungsansprüchen handle es sich um die Zahlungsansprüche mit den Nummern 14593455 und 15540420 (Wert vor Kürzung: EUR 55,34; Wert nach Kürzung: EUR 50,61).

Betreffend die Feldstücke 2 und 6 hielt die belangte Behörde fest, dass für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlagfläche von 0,10 ha nicht erfüllen, keine Zahlung gewährt werden könne.

Schließlich wurde in dem angefochtenen Bescheid darauf hingewiesen, dass alle Direktzahlungen (Einheitliche Betriebsprämie, Rinderprämien) bis EUR 2.000 nicht der Haushaltsdisziplin unterliegen würden. Der für die Einheitliche Betriebsprämie darüber hinausgehende Betrag von EUR 1.675,52 werde im Rahmen der Haushaltsdisziplin um 1,302214 % gekürzt. Daher ergebe sich eine Kürzung von EUR 21,82.

Hiegegen wurde kein Rechtsmittel eingebracht.

Mit nunmehr angefochtenem Abänderungsbescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.04.2015, Az. II/4-EBP/14-125762512, wurde der Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 05.01.2015 dahingehend abgeändert, dass der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2014 eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 3.343,26 gewährt wurde; ein Betrag in Höhe von EUR 310,44 wurde rückgefordert. Dabei wurde wiederum auf Basis von 72,15 flächenbezogenen Zahlungsansprüchen bei einer beantragten Fläche im Ausmaß von 56,71 ha von einer ermittelten Fläche von 56,57 ha ausgegangen. Zwei Zahlungsansprüche wurden für verfallen erklärt. Der Betrag der Kürzung im Rahmen der Haushaltsdisziplin verringerte sich auf EUR 17,72. Abweichend von dem Bescheid vom 05.01.2015 wurde nunmehr auch der Wert der übrigen Zahlungsansprüche mit den Nummern 13899250, 13899272, 13899261, 13899283 und 13899307 um 8,55 % gekürzt. Weiters wurde die aufschiebende Wirkung eines allfälligen Rechtsmittels ausgeschlossen.

In der Begründung wurde insbesondere neuerlich darauf hingewiesen, dass eine Kürzung des Wertes der für das Antragsjahr 2014 zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche um 8,55 % habe vorgenommen werden müssen, da die finanzielle Obergrenze für die Direktzahlungen 2014 im Vergleich zum Antragsjahr 2013 von der Europäischen Union reduziert worden sei.

Hiegegen wurde Beschwerde eingebracht und begründend ausgeführt, die Rückforderung sei für die beschwerdeführende Partei unerklärlich. Warum sich die Werte der Zahlungsansprüche nachträglich geändert hätten, sei für sie ebenso nicht nachvollziehbar. Es werde um nochmalige Beurteilung und Richtigstellung ersucht.

Mit Schriftsatz vom 23.10.2015 legte die Agrarmarkt Austria dem Bundesverwaltungsgericht die Akten betreffend das gegenständliche Beschwerdeverfahren vor.

Über Aufforderung seitens des Bundesverwaltungsgerichtes führte die Agrarmarkt Austria betreffend die Bescheide vom 05.01.2015 und 29.04.2015 mit Stellungnahme vom 08.09.2016 insbesondere aus, dass für das Antragsjahr 2014 für Direktzahlungen weniger finanzielle Mittel zur Verfügung stehen würden und die einzelnen Zahlungsanspruchswerte daher um 8,55 % gekürzt werden müssten. Aufgrund eines technischen Problems seien mit Bescheid vom 05.01.2015 allerdings nur jene Zahlungsansprüche gekürzt worden, die 2013 nicht genutzt worden seien. Dabei handle es sich bei der beschwerdeführenden Partei um die Zahlungsansprüche mit den Nummern 15540420 und 14593455. Da diese auch 2014 nicht genutzt worden seien, sei es zu einem Verfall dieser Zahlungsansprüche gekommen. Die Werte der übrigen, noch vorhandenen Zahlungsansprüche seien mit Bescheid vom 29.04.2015 geändert worden.

Mit hg. Schreiben vom 03.10.2016 wurde der beschwerdeführenden Partei im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit eingeräumt, binnen einer Frist von drei Wochen hiezu Stellung zu nehmen.

Mit Stellungnahme vom 11.10.2016 brachte die beschwerdeführende Partei vor, mit Bescheid vom 05.01.2015 seien ihr "komplett andere Werte der Zahlungsansprüche" dargestellt worden. In diesem Bescheid werde die von der Agrarmarkt Austria angesprochene Kürzung von 8,55 % aufgrund der geringeren finanziellen Mittel nur auf die nicht genutzten Zahlungsansprüche angewendet, im Abänderungsbescheid vom 29.04.2015 werde dieser Kürzungsprozentsatz auf alle Zahlungsansprüche angewendet und erfolge daher die Rückforderung von EUR 310,44.

Diese Kürzung auf alle Zahlungsansprüche im Zuge der Erstberechnung am 05.01.2015 sei nach den Recherchen der beschwerdeführenden Partei auch bei anderen Betrieben nur für nicht genutzte Zahlungsansprüche und nicht auf die gesamten vorhandenen Zahlungsansprüche erfolgt. Jedoch sei nicht bei allen Betrieben ein Abänderungsbescheid erlassen worden, sodass der beschwerdeführenden Partei die Rückforderung aufgrund einer Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides ungerechtfertigt erscheine.

Wenn die Zahlungsansprüche erst nach zweijähriger Nichtnutzung verfallen, dürften diese nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei erst im dritten Jahr bzw. frühestens im Jahr 2015 verfallen, wenn sie zuletzt 2012 genutzt worden seien.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:

Die beschwerdeführende Partei beantragte im Antragsjahr 2014 die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für Flächen im Ausmaß von 56,71 ha. In diesem Jahr standen der beschwerdeführenden Partei 72,15 flächenbezogene Zahlungsansprüche zur Verfügung.

Von der beschwerdeführenden Partei im Jahr 2014 beantragte Flächen im Ausmaß von insgesamt 0,17 ha erreichten jeweils nicht die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen, für die ein Antrag gestellt werden kann (0,10 ha).

Zwei Zahlungsansprüche mit den Zahlungsanspruchsnummern 14593455 bzw. 15540420 wurden 2013 und 2014 nicht genutzt.

Über Antrag der beschwerdeführenden Partei wurden dieser für das Jahr 2013 mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 26.03.2014, Az. II/7-RP/13-121213996, Rinderprämien in Höhe von EUR 2.119,02 sowie mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 03.04.2015, Az. II/4-EBP/13-124829250, eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 4.059,72 gewährt. Die beschwerdeführende Partei hat im Antragsjahr 2013 sohin mehr als EUR 5.000 an Direktzahlungen beantragt.

Aufgrund der vorzunehmenden Kürzung der Zahlungsansprüche um 8,55 % beträgt der durchschnittliche Wert der Zahlungsansprüche der beschwerdeführenden Partei im gegenständlichen Antragsjahr EUR 59,41.

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und stehen mit den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht in Widerspruch.

2. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130 Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131 Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

Gemäß Artikel 2 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 73/2009, bezeichnet der Begriff "Direktzahlung" eine direkt an Betriebsinhaber geleistete Zuwendung im Rahmen einer Einkommensstützungsregelung nach Anhang I.Gemäß Artikel 2 Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, bezeichnet der Begriff "Direktzahlung" eine direkt an Betriebsinhaber geleistete Zuwendung im Rahmen einer Einkommensstützungsregelung nach Anhang römisch eins.

In dem Verzeichnis der Stützungsregelungen in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 sind neben der Einheitlichen Betriebsprämie insbesondere auch Stützungsregelungen für Rindfleisch (Sonderprämie, Mutterkuhprämie – einschließlich Zahlungen für Färsen und zusätzliche nationale Mutterkuhprämie bei Teilfinanzierung – und Schlachtprämie) angeführt.In dem Verzeichnis der Stützungsregelungen in Anhang römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, sind neben der Einheitlichen Betriebsprämie insbesondere auch Stützungsregelungen für Rindfleisch (Sonderprämie, Mutterkuhprämie – einschließlich Zahlungen für Färsen und zusätzliche nationale Mutterkuhprämie bei Teilfinanzierung – und Schlachtprämie) angeführt.

Gemäß Artikel 34 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.Gemäß Artikel 34 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

Der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" bezeichnet gemäß Artikel 34 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird.Der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche" bezeichnet gemäß Artikel 34 Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex 0602 90 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird.

Gemäß Artikel 35 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.Gemäß Artikel 35 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865, lautet:Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, in der Fassung der Verordnung (EU) Nr. 1310 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 865, lautet:

"Artikel 40

Nationale Obergrenzen

(1) Für jeden Mitgliedstaat und für jedes Jahr muss der Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche, der nationalen Reserve gemäß Artikel 41 und der gemäß Artikel 51 Absatz 2, Artikel 69 Absatz 3 und Artikel 72b festgesetzten Obergrenzen seiner nationalen Obergrenze nach Anhang VIII entsprechen.(1) Für jeden Mitgliedstaat und für jedes Jahr muss der Gesamtwert aller zugewiesenen Zahlungsansprüche, der nationalen Reserve gemäß Artikel 41 und der gemäß Artikel 51 Absatz 2, Artikel 69 Absatz 3 und Artikel 72b festgesetzten Obergrenzen seiner nationalen Obergrenze nach Anhang römisch acht entsprechen.

(2) Zur Einhaltung ihrer in Anhang VIII festgelegten nationalen Obergrenze nehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes sämtlicher Zahlungsansprüche, oder des Betrags der in Artikel 41 genannten nationalen Reserve oder beides vor.(2) Zur Einhaltung ihrer in Anhang römisch acht festgelegten nationalen Obergrenze nehmen die Mitgliedstaaten gegebenenfalls eine lineare Kürzung oder Erhöhung des Wertes sämtlicher Zahlungsansprüche, oder des Betrags der in Artikel 41 genannten nationalen Reserve oder beides vor.

Die Mitgliedstaaten, die beschließen, Titel III Kapitel 5a dieser Verordnung nicht anzuwenden und von der in Artikel 136a Absatz 1 genannten Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen, können zum Zweck der Erreichung der notwendigen Kürzung des Wertes der Zahlungsansprüche gemäß UnterAbsatz 1 beschließen, diejenigen Zahlungsansprüche nicht zu kürzen, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die im Jahr 2013 weniger als einen von dem betroffenen Mitgliedstaat festzulegenden Betrag an Direktzahlungen beantragt haben, wobei der Betrag dieser Kürzung 5 000 EUR nicht übersteigen darf.Die Mitgliedstaaten, die beschließen, Titel römisch drei Kapitel 5a dieser Verordnung nicht anzuwenden und von der in Artikel 136a Absatz 1 genannten Möglichkeit keinen Gebrauch zu machen, können zum Zweck der Erreichung der notwendigen Kürzung des Wertes der Zahlungsansprüche gemäß UnterAbsatz 1 beschließen, diejenigen Zahlungsansprüche nicht zu kürzen, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die im Jahr 2013 weniger als einen von dem betroffenen Mitgliedstaat festzulegenden Betrag an Direktzahlungen beantragt haben, wobei der Betrag dieser Kürzung 5 000 EUR nicht übersteigen darf.

(3) Unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates dürfen die Beträge der Direktzahlungen, die in einem Mitgliedstaat für das Kalenderjahr 2014 gemäß den Artikeln 34, 52, 53, 68 und 72a der vorliegenden Verordnung und bei der Beihilfe für Seidenraupenzüchter gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 gewährt werden dürfen, die in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung für das betreffende Jahr aufgeführten Obergrenzen, verringert um die Beträge, die sich aus der Anwendung von Artikel 136b der vorliegenden Verordnung für das Kalenderjahr 2014 gemäß Anhang VIIIa der vorliegenden Verordnung ergeben, nicht übersteigen.(3) Unbeschadet des Artikels 26 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates dürfen die Beträge der Direktzahlungen, die in einem Mitgliedstaat für das Kalenderjahr 2014 gemäß den Artikeln 34, 52, 53, 68 und 72a der vorliegenden Verordnung und bei der Beihilfe für Seidenraupenzüchter gemäß Artikel 111 der Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, gewährt werden dürfen, die in Anhang römisch acht der vorliegenden Verordnung für das betreffende Jahr aufgeführten Obergrenzen, verringert um die Beträge, die sich aus der Anwendung von Artikel 136b der vorliegenden Verordnung für das Kalenderjahr 2014 gemäß Anhang römisch acht a der vorliegenden Verordnung ergeben, nicht übersteigen.

Zur Einhaltung der in Anhang VIII der vorliegenden Verordnung festgelegten Obergrenzen, verringert um die Beträge, die sich aus der Anwendung von Artikel 136b der vorliegenden Verordnung für das Kalenderjahr 2014 gemäß Anhang VIIIa der vorliegenden Verordnung ergeben, nehmen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls eine lineare Kürzung der Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2014 vor."Zur Einhaltung der in Anhang römisch acht der vorliegenden Verordnung festgelegten Obergrenzen, verringert um die Beträge, die sich aus der Anwendung von Artikel 136b der vorliegenden Verordnung für das Kalenderjahr 2014 gemäß Anhang römisch acht a der vorliegenden Verordnung ergeben, nehmen die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls eine lineare Kürzung der Direktzahlungen für das Kalenderjahr 2014 vor."

Gemäß Artikel 42 Abs. 1 erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 werden alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände.Gemäß Artikel 42 Absatz eins, erster Satz der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, werden alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen, außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände.

Artikel 2 Z 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 1122/2009, definiert "landwirtschaftliche Parzelle" als eine zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen; gemäß Z 23 ist "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.Artikel 2 Ziffer eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30.11.2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, in der Folge Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009,, definiert "landwirtschaftliche Parzelle" als eine zusammenhängende Fläche, auf der von einem bestimmten Betriebsinhaber nur eine bestimmte Kulturgruppe angebaut wird; muss im Rahmen dieser Verordnung die Nutzung einer Fläche innerhalb einer Kulturgruppe getrennt angegeben werden, so wird die landwirtschaftliche Parzelle durch diese besondere Nutzung weiter eingegrenzt; die Mitgliedstaaten können zusätzliche Kriterien für eine weitere Abgrenzung einer landwirtschaftlichen Parzelle festlegen; gemäß Ziffer 23, ist "ermittelte Fläche" die Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten.

Gemäß Artikel 12 Abs. 1 lit. d der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 muss der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird, enthalten.Gemäß Artikel 12 Absatz eins, Litera d, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, muss der Sammelantrag die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird, enthalten.

Die Mitgliedstaaten setzen gemäß Artikel 13 Abs. 9 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.Die Mitgliedstaaten setzen gemäß Artikel 13 Absatz 9, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, die Mindestgröße der landwirtschaftlichen Parzellen fest, für die ein Antrag gestellt werden kann. Diese Mindestgröße darf jedoch nicht über 0,3 ha liegen.

Artikel 56 und 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1368/2011 der Kommission, ABl. L 341 vom 22.12.2011, S. 33, lauten:Artikel 56 und 57 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, in der Fassung der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1368 aus 2011, der Kommission, Amtsblatt L 341 vom 22.12.2011, S. 33, lauten:

"Artikel 56

Allgemeine Grundsätze

(1) Für die Anwendung dieses Abschnitts werden folgende Kulturgruppen unterschieden:

a) für die Zwecke der Aktivierung der Zahlungsansprüche im Rahmen der Betriebsprämienregelung angemeldete Flächen, die je nach Fall die jeweils für sie geltenden besonderen Bedingungen erfüllen;

b) Flächen für die Zwecke der Betriebsprämienregelung gemäß Titel V Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009;b) Flächen für die Zwecke der Betriebsprämienregelung gemäß Titel römisch fünf Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,;

c) eine Gruppe für jede der Flächen für die Zwecke jeder anderen flächenbezogenen Beihilferegelung, für die ein anderer Beihilfesatz gilt;

d) Flächen, die unter der Rubrik "Sonstige Nutzung" ausgewiesen sind.

Für die Anwendung von Unterabsatz 1 Buchstabe a wird der Durchschnitt der Werte der verschiedenen Zahlungsansprüche in Beziehung zu der jeweils angemeldeten Fläche berücksichtigt.

[ ]

Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

? ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

? liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und V der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.Unbeschadet von Artikel 30 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln römisch drei, römisch vier und römisch fünf der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.

Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt."

Gemäß Artikel 80 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.Gemäß Artikel 80 Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, ist der Betriebsinhaber bei zu Unrecht gezahlten Beträgen zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

Gemäß Artikel 80 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.Gemäß Artikel 80 Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, gilt die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.

Gemäß § 4 Abs. 2 INVEKOS-CC-V 2010 muss die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, 0,1 ha betragen.Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, INVEKOS-CC-V 2010 muss die Mindestgröße der beihilfefähigen Fläche, die eine Kulturgruppe im Sinne des Artikel 56 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, umfasst und für die Direktzahlungen beantragt werden, 0,1 ha betragen.

Gemäß § 8h Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 47/2014, sind Zahlungsansprüche, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die höchstens EUR 5.000 an Direktzahlungen beantragt haben, von der linearen Kürzung gemäß Artikel 40 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ausgenommen.Gemäß Paragraph 8 h, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 47 aus 2014,, sind Zahlungsansprüche, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die höchstens EUR 5.000 an Direktzahlungen beantragt haben, von der linearen Kürzung gemäß Artikel 40 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, ausgenommen.

Gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, können Bescheide zu den in §§ 7, 8 bis 8h und 10 angeführten Maßnahmen zusätzlich zu den in § 68 AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.Gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, können Bescheide zu den in Paragraphen 7, 8 bis 8 h und 10 angeführten Maßnahmen zusätzlich zu den in Paragraph 68, AVG angeführten Gründen von Amts wegen von der Behörde, die den Bescheid erlassen hat, aufgehoben oder abgeändert werden, soweit dies zur Erfüllung unionsrechtlicher Vorgaben erforderlich ist.

Mit Verordnung (EU) Nr. 1310/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865-883, wurde betreffend Österreich für das Antragsjahr 2014 die nationale Obergrenze gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 mit EUR 693.716.000 – statt bisher EUR 751.788.000 – festgelegt.Mit Verordnung (EU) Nr. 1310 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 865-883, wurde betreffend Österreich für das Antragsjahr 2014 die nationale Obergrenze gemäß Artikel 40 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, mit EUR 693.716.000 – statt bisher EUR 751.788.000 – festgelegt.

Im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr war daher gemäß Artikel 40 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 in Verbindung mit § 8h MOG 2007 eine lineare Kürzung des Wertes der Zahlungsansprüche vorzunehmen, mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die höchstens EUR 5.000 an Direktzahlungen beantragt haben. Da die beschwerdeführende Partei im Jahr 2013 mehr als EUR 5.000 an Direktzahlungen (Einheitliche Betriebsprämie und Rinderprämien) beantragt hat, waren ihre gesamten Zahlungsansprüche zu kürzen. Diese Kürzung hätte bereits mit Bescheid vom 05.01.2015 erfolgen sollen, aufgrund eines technischen Fehlers wurden jedoch lediglich die ohnehin aufgrund zweijähriger Nichtnutzung verfallenen Zahlungsansprüche gekürzt, wodurch die Kürzung ohne Einfluss auf die Höhe der gewährten Einheitlichen Betriebsprämie blieb.Im verfahrensgegenständlichen Antragsjahr war daher gemäß Artikel 40 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, in Verbindung mit Paragraph 8 h, MOG 2007 eine lineare Kürzung des Wertes der Zahlungsansprüche vorzunehmen, mit Ausnahme der Zahlungsansprüche, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die höchstens EUR 5.000 an Direktzahlungen beantragt haben. Da die beschwerdeführende Partei im Jahr 2013 mehr als EUR 5.000 an Direktzahlungen (Einheitliche Betriebsprämie und Rinderprämien) beantragt hat, waren ihre gesamten Zahlungsansprüche zu kürzen. Diese Kürzung hätte bereits mit Bescheid vom 05.01.2015 erfolgen sollen, aufgrund eines technischen Fehlers wurden jedoch lediglich die ohnehin aufgrund zweijähriger Nichtnutzung verfallenen Zahlungsansprüche gekürzt, wodurch die Kürzung ohne Einfluss auf die Höhe der gewährten Einheitlichen Betriebsprämie blieb.

Zur Erfüllung der oben dargestellten unionsrechtlichen Vorgaben war der Bescheid vom 05.01.2015 daher gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 abzuändern und waren auch die übrigen Zahlungsansprüche der beschwerdeführenden Partei entsprechend zu kürzen.Zur Erfüllung der oben dargestellten unionsrechtlichen Vorgaben war der Bescheid vom 05.01.2015 daher gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 abzuändern und waren auch die übrigen Zahlungsansprüche der beschwerdeführenden Partei entsprechend zu kürzen.

Soweit die beschwerdeführende Partei einer Abänderung rechtskräftiger Bescheide gemäß § 19 Abs. 2 MOG 2007 entgegengetreten ist, wird auf die diesbezügliche Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts verwiesen (insbesondere VwGH 16.12.2015, 2012/17/0129, und die dort zitierte Judikatur des VfGH und Literatur).Soweit die beschwerdeführende Partei einer Abänderung rechtskräftiger Bescheide gemäß Paragraph 19, Absatz 2, MOG 2007 entgegengetreten ist, wird auf die diesbezügliche Rechtsprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts verwiesen (insbesondere VwGH 16.12.2015, 2012/17/0129, und die dort zitierte Judikatur des VfGH und Literatur).

Betreffend das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in der Stellungnahme vom 11.10.2016, die Agrarmarkt Austria habe nicht bei allen Betrieben Abänderungsbescheide erlassen, ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass Zahlungsansprüche, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die höchstens EUR 5.000 an Direktzahlungen beantragt haben, von der linearen Kürzung gemäß Artikel 40 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 ausgenommen sind. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch eine allfällige rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung ("im Unrecht") gibt (VwGH 17.06.2009, 2006/17/0077).Betreffend das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei in der Stellungnahme vom 11.10.2016, die Agrarmarkt Austria habe nicht bei allen Betrieben Abänderungsbescheide erlassen, ist neuerlich darauf hinzuweisen, dass Zahlungsansprüche, die im Jahr 2013 von Betriebsinhabern aktiviert wurden, die höchstens EUR 5.000 an Direktzahlungen beantragt haben, von der linearen Kürzung gemäß Artikel 40 Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, ausgenommen sind. Im Übrigen ist festzuhalten, dass auch eine allfällige rechtswidrige Anwendung des Gesetzes bei der Erlassung von Verwaltungsakten gegenüber anderen Betroffenen niemandem ein Recht auf diesbezügliche Gleichbehandlung ("im Unrecht") gibt (VwGH 17.06.2009, 2006/17/0077).

Soweit betreffend den Verfall der Zahlungsansprüche vorgebracht wird, der Verfall hätte nach zweijähriger Nichtnutzung erst im dritten Jahr erfolgen dürfen, ist auszuführen, dass Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 normiert, dass – mit den in der Verordnung genannten Einschränkungen – alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen werden. Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass die betreffenden Zahlungsansprüche in den Jahren 2013 und 2014 nicht genutzt bzw. aktiviert wurden. Dem ist die beschwerdeführende Partei nicht entgegengetreten. Da bereits mit dem vorliegenden Bescheid betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2014 die zweite Nichtnutzung der Zahlungsansprüche festgestellt wurde, wurden diese Zahlungsansprüche zu Recht der nationalen Reserve zugeschlagen.Soweit betreffend den Verfall der Zahlungsansprüche vorgebracht wird, der Verfall hätte nach zweijähriger Nichtnutzung erst im dritten Jahr erfolgen dürfen, ist auszuführen, dass Artikel 42 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, normiert, dass – mit den in der Verordnung genannten Einschränkungen – alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen werden. Aus dem Verwaltungsakt geht hervor, dass die betreffenden Zahlungsansprüche in den Jahren 2013 und 2014 nicht genutzt bzw. aktiviert wurden. Dem ist die beschwerdeführende Partei nicht entgegengetreten. Da bereits mit dem vorliegenden Bescheid betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2014 die zweite Nichtnutzung der Zahlungsansprüche festgestellt wurde, wurden diese Zahlungsansprüche zu Recht der nationalen Reserve zugeschlagen.

Die zu Unrecht ausgezahlten Beträge waren sohin im festgestellten Ausmaß gemäß Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 rückzufordern.Die zu Unrecht ausgezahlten Beträge waren sohin im festgestellten Ausmaß gemäß Artikel 80 der Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, rückzufordern.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Hinsichtlich der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei in der Stellungnahme vom 11.10.2016 betreffend die Einheitliche Betriebsprämie 2013 ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass gegenständlich ausschließlich über das Antragsjahr 2014 abzusprechen ist. Auch hinsichtlich einer Nichtnutzung der Zahlungsansprüche im Antragsjahr 2013, wenngleich diese auf die folgenden Jahre Auswirkungen haben kann, wurde im Rahmen der Entscheidung über die Einheitliche Betriebsprämie 2013 – nach Aktenlage rechtskräftig – abgesprochen.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6 Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,
Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen, Mindestanforderung,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rechtskraft der Entscheidung,
Rückforderung, Verfall, Zahlungsansprüche

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W127.2116234.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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