RS Vwgh 2003/9/18 2000/15/0126

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Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

E3L E09301000
E6J
32/04 Steuern vom Umsatz

Norm

31977L0388 Umsatzsteuer-RL 06te Art22 Abs3;
61995CJ0085 Reisdorf VORAB;
UStG 1972 §11;
UStG 1972 §12 Abs1 Z1;
UStG 1994 §11;
UStG 1994 §12 Abs1 Z1;

Rechtssatz

Ein Mitgliedsstaat würde dann den Vorgaben der 6.

Mehrwertsteuerrichtlinie widersprechen, wenn er im nationalen Recht derart strenge Anforderungen für Rechnungen normierte, dass wegen der Anzahl bzw. der technischen Kompliziertheit der geforderten Rechnungsmerkmale das Recht auf Vorsteuerabzug praktisch unmöglich gemacht wird. Aber das österreichische UStG normiert keine derart strengen Anforderungen für die Rechnung.

Gerichtsentscheidung

EuGH 61995J0085 Reisdorf VORAB

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000150126.X03

Im RIS seit

20.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

11.11.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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