RS Vwgh 2003/9/18 2002/06/0036

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Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

L44007 Feuerwehr Tirol
L44107 Feuerpolizei Kehrordnung Tirol
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §1;
B-VG Art15 Abs1;
FeuerwehrG Tir 2001 §8;
FPolO Tir 1998 §7;

Rechtssatz

Es erscheint auch dem Verwaltungsgerichtshof unbedenklich, wenn eine örtlich und sachlich zuständige Behörde im Rahmen ihrer Kompetenz (dies ist im gegenständlichen Fall, in Angelegenheiten der Feuerpolizei, der örtlich zuständige Bürgermeister) Anordnungen erlässt, die eine - inhaltlich nicht determinierte - Absprache mit Behörden einer anderen Gebietskörperschaft vorsehen. (Im gegenständlichen Fall wurde die Unzuständigkeit der im Verfahren tätigen Tiroler Behörden mit der Begründung geltend gemacht, dass Maßnahmen vorgeschrieben worden seien, die das Bundesland Salzburg beträfen.)

Schlagworte

sachliche Zuständigkeit örtliche Zuständigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002060036.X03

Im RIS seit

15.10.2003

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2008
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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