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L34007 Abgabenordnung TirolNorm
AVG §66 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/16/0607Rechtssatz
Auch wenn das Rechtsinstitut der Streitanhängigkeit dem AVG (wie auch der BAO oder der Tir LAO) grundsätzlich fremd ist, ist eine erstinstanzliche Behörde grundsätzlich nicht befugt, so lange eine Berufung anhängig ist, neuerlich in der selben Sache eine Entscheidung zu treffen. Ein erlassener zweiter Bescheid der Behörde erster Rechtsstufe in der selben Sache wäre wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben (Hinweis E 24.3.1988, 87/09/0166).
Schlagworte
Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des BerufungsbescheidesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2000160606.X02Im RIS seit
14.10.2003