RS Vwgh 2003/9/18 2000/16/0606

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Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

L34007 Abgabenordnung Tirol
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §66 Abs4;
BAO §289 Abs2;
LAO Tir 1984 §214 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 2000/16/0607

Rechtssatz

Auch wenn das Rechtsinstitut der Streitanhängigkeit dem AVG (wie auch der BAO oder der Tir LAO) grundsätzlich fremd ist, ist eine erstinstanzliche Behörde grundsätzlich nicht befugt, so lange eine Berufung anhängig ist, neuerlich in der selben Sache eine Entscheidung zu treffen. Ein erlassener zweiter Bescheid der Behörde erster Rechtsstufe in der selben Sache wäre wegen Unzuständigkeit der Behörde aufzuheben (Hinweis E 24.3.1988, 87/09/0166).

Schlagworte

Besondere verfahrensrechtliche Aufgaben der Berufungsbehörde Spruch des Berufungsbescheides

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000160606.X02

Im RIS seit

14.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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