Entscheidungsdatum
26.05.2017Norm
GEG §6a Abs1Spruch
W108 2112431-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Leoben vom 10.07.2015, Zl. 1 Jv 2400/14 h-33, betreffend Einhebung einer Gerichtsgebühr zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. BRAUCHART als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Leoben vom 10.07.2015, Zl. 1 Jv 2400/14 h-33, betreffend Einhebung einer Gerichtsgebühr zu Recht erkannt:
A)
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG wird in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid aufgehoben.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG wird in Erledigung der Beschwerde der angefochtene Bescheid aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Leoben (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin in der Grundbuchsache des Bezirksgerichts XXXX, TZ XXXX, mit Zahlungsauftrag gemäß § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) - nach Erlassung eines gemäß § 57 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) außer Kraft getretenen Mandatsbescheides gemäß § 6 Abs. 2 GEG - verpflichtet, für die Verbücherung des Eigentumsrechts ausgehend von der Bemessungsgrundlage EUR 16.871.855,00 die Eintragungsgebühr nach Tarifpost (TP) 9 lit. b Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 185.591,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß § 6a Abs. 1 GEG von EUR 8,00, insgesamt einen offenen Gesamtbetrag in der Höhe von EUR 185.599,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto des Landesgerichts Leoben einzuzahlen.1. Mit dem angefochtenen Bescheid der Präsidentin des Landesgerichts Leoben (belangte Behörde vor dem Bundesverwaltungsgericht) wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin in der Grundbuchsache des Bezirksgerichts römisch 40 , TZ römisch 40 , mit Zahlungsauftrag gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) - nach Erlassung eines gemäß Paragraph 57, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) außer Kraft getretenen Mandatsbescheides gemäß Paragraph 6, Absatz 2, GEG - verpflichtet, für die Verbücherung des Eigentumsrechts ausgehend von der Bemessungsgrundlage EUR 16.871.855,00 die Eintragungsgebühr nach Tarifpost (TP) 9 Litera b, Gerichtsgebührengesetz (GGG) in der Höhe von EUR 185.591,00 zuzüglich der Einhebungsgebühr gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8,00, insgesamt einen offenen Gesamtbetrag in der Höhe von EUR 185.599,00, binnen 14 Tagen auf ein näher genanntes Konto des Landesgerichts Leoben einzuzahlen.
Der Bescheid wurde der Beschwerdeführerin am 14.07.2015 nachweislich zugestellt.
2. Am 24.07.2015 überwies die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf den oben angeführten Bescheid den Betrag von EUR 185.599,00 auf das Konto des genannten Landesgerichts, wo der Zahlungseingang am 27.07.2015 erfasst wurde.
3. Mit Schriftsatz vom 10.08.2015, eingebracht am 11.08.2015, erhob die Beschwerdeführerin gegen den oben angeführten Bescheid Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, in welcher ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde von einer falschen Bemessungsgrundlage ausgegangen sei und die vorgeschriebene Eintragungsgebühr daher zu hoch sei. Richtigerweise sei von der Bemessungsgrundlage EUR 7.801.561,43 auszugehen, die Eintragungsgebühr betrage daher nur EUR 85.817,17. Das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in Stattgebung der Beschwerde nach einem ergänzenden Ermittlungsverfahren den bekämpften Bescheid im Sinne der Beschwerdeausführungen abändern.3. Mit Schriftsatz vom 10.08.2015, eingebracht am 11.08.2015, erhob die Beschwerdeführerin gegen den oben angeführten Bescheid Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG, in welcher ausgeführt wurde, dass die belangte Behörde von einer falschen Bemessungsgrundlage ausgegangen sei und die vorgeschriebene Eintragungsgebühr daher zu hoch sei. Richtigerweise sei von der Bemessungsgrundlage EUR 7.801.561,43 auszugehen, die Eintragungsgebühr betrage daher nur EUR 85.817,17. Das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung durchführen und in Stattgebung der Beschwerde nach einem ergänzenden Ermittlungsverfahren den bekämpften Bescheid im Sinne der Beschwerdeausführungen abändern.
4. Die belangte Behörde machte von der Möglichkeit der Beschwerdevorentscheidung nicht Gebrauch und legte die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Es wird von dem unter I. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt ausgegangen. Es steht sohin insbesondere fest, dass der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Betrag in der Höhe von EUR 185.599,00 bereits entrichtet wurde.Es wird von dem unter römisch eins. dargelegten Verwaltungsgeschehen bzw. Sachverhalt ausgegangen. Es steht sohin insbesondere fest, dass der mit dem angefochtenen Bescheid vorgeschriebene Betrag in der Höhe von EUR 185.599,00 bereits entrichtet wurde.
2. Beweiswürdigung:
Das Verwaltungsgeschehen bzw. der Sachverhalt ergibt sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten. Die Entrichtung des Betrages von EUR 185.599,00 folgt aus der in den Verwaltungsakten aufliegenden Zahlungsbestätigung. Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Urkunden und Ermittlungsergebnisse liegen in den Verwaltungsakten ein. Der relevante Sachverhalt steht anhand der Aktenlage somit fest.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zu A)
3.1.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.3.1.1. Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels materienspezifischer Sonderregelung besteht somit gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles sowie andere näher genannte (im vorliegenden Fall nicht relevante) Gesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
3.1.2. Die Beschwerde wurde gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.3.1.2. Die Beschwerde wurde gemäß Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG fristwahrend erhoben und es liegen auch die sonstigen Prozessvoraussetzungen vor.
3.1.3.1. Die hier relevante Rechtslage stellt sich wie folgt dar:
Tarifpost (TP) 9 lit. b des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) legt Gebühren für Eintragungen in das Grundbuch fest.Tarifpost (TP) 9 Litera b, des Gerichtsgebührengesetzes (GGG) legt Gebühren für Eintragungen in das Grundbuch fest.
Gemäß § 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) hat das Gericht u. a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.Gemäß Paragraph eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz (GEG) hat das Gericht u. a. Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach § 1 GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach § 6 Abs. 1 Z 1 GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.Zuständige Behörde für die Vorschreibung der nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge aus Verfahren, die im Zeitpunkt der Vorschreibung der Beträge in erster Instanz anhängig sind oder zuletzt in erster Instanz anhängig waren (Grundverfahren), ist nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, GEG der Präsident des Gerichtshofs erster Instanz für Beträge aus Grundverfahren bei seinem Gericht oder den ihm unterstellten Bezirksgerichten.
Gemäß § 6a Abs. 1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (§ 4 GGG) oder ihre Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.Gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag), wenn sie nicht sogleich entrichtet werden (Paragraph 4, GGG) oder ihre Einziehung erfolglos geblieben ist. Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung zu enthalten, den Betrag binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,00 vorzuschreiben. Der Zahlungsauftrag ist ein Exekutionstitel im Sinn der Exekutionsordnung.
Gemäß § 6c Abs. 1 GEG sind die nach § 1 GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der [hier nicht vorliegenden] Beträge nach § 1 Z 6 GEG zurückzuzahlenGemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG sind die nach Paragraph eins, GEG einzubringenden Beträge mit Ausnahme der [hier nicht vorliegenden] Beträge nach Paragraph eins, Ziffer 6, GEG zurückzuzahlen
1. soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht;
2. soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist.
Gemäß § 6c Abs. 2 GEG ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (§ 6 GEG) mit Bescheid abzuweisen.Gemäß Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG ist die Rückzahlung von Amts wegen oder auf Antrag der Partei, die die Beträge entrichtet hat, zu verfügen. Insoweit sich jedoch der Rückzahlungsanspruch als nicht berechtigt erweist, ist er von der Behörde (Paragraph 6, GEG) mit Bescheid abzuweisen.
3.1.3.2. Darauf ergibt sich für den Beschwerdefall Folgendes:
Im vorliegenden Fall wurde die in der gegenständlichen Grundbuchsache vorgeschriebene Gerichtsgebühr samt der Einhebungsgebühr in einem Gesamtbetrag von EUR 185.599,00 bereits entrichtet.
Mit der Entrichtung der Gebühr ist die Forderung des Bundes in diesem Umfang aber erloschen. Nur geschuldete (und nicht infolge Zahlung nicht mehr geschuldete) Beträge können Gegenstand der Einbringung und damit eines Zahlungsauftrages sein (vgl. etwa die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 6 zu § 6a GEG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Die gemäß § 6a Abs. 1 GEG für Zahlungsaufträge vorgesehene Aufforderung, den Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen, wäre bei bereits bezahlten Beträgen sinnlos (vgl. VwGH 19.03.1987, 86/16/0037). Nach der Bezahlung ist daher nicht nachträglich ein Bescheid zu erlassen, um die "Grundlage einer Einhebung" zu schaffen; sollte der Einzahler Rückerstattung der einbezahlten Gerichtsgebühr verlangen, so wäre ein unbegründeter Rückzahlungsantrag bescheidmäßig abzuweisen (vgl. VwGH 12.03.1981, 1125/80, zitiert in Wais/Dokalik, Die Gerichtsgebühren12, E 19 zu § 6a GEG).Mit der Entrichtung der Gebühr ist die Forderung des Bundes in diesem Umfang aber erloschen. Nur geschuldete (und nicht infolge Zahlung nicht mehr geschuldete) Beträge können Gegenstand der Einbringung und damit eines Zahlungsauftrages sein vergleiche etwa die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren12, unter E 6 zu Paragraph 6 a, GEG wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs). Die gemäß Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG für Zahlungsaufträge vorgesehene Aufforderung, den Betrag binnen 14 Tagen zu bezahlen, wäre bei bereits bezahlten Beträgen sinnlos vergleiche VwGH 19.03.1987, 86/16/0037). Nach der Bezahlung ist daher nicht nachträglich ein Bescheid zu erlassen, um die "Grundlage einer Einhebung" zu schaffen; sollte der Einzahler Rückerstattung der einbezahlten Gerichtsgebühr verlangen, so wäre ein unbegründeter Rückzahlungsantrag bescheidmäßig abzuweisen vergleiche VwGH 12.03.1981, 1125/80, zitiert in Wais/Dokalik, Die Gerichtsgebühren12, E 19 zu Paragraph 6 a, GEG).
Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass im Umfang des wie vorgeschrieben bezahlten Betrages kein Raum für die Erlassung eines Zahlungsauftrages - im Rechtsmittelverfahren - mehr ist. Diesbezüglich ist zu bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall wie dem vorliegenden seine Entscheidung unter Berücksichtigung der Änderungen des Sachverhaltes zu treffen hat und eine Entscheidung über die Beschwerde dahin, dass der angefochtene Zahlungsauftrag bestätigt werde oder (wie von der Beschwerdeführerin begehrt) hinsichtlich der Höhe des einzubringenden Betrages abgeändert werde, den Ausspruch der dem Zahlungsauftrag immanenten Aufforderung, den (abgeänderten) Betrag zu zahlen, bedeuten würde. Eine derartige Aufforderung kommt aber bei einer - wie im vorliegenden Fall - bereits entrichteten Gebühr nach den obigen Ausführungen nicht in Betracht. Über die Frage der Rechtmäßigkeit (der Höhe) der bereits geleisteten Zahlung wäre in einem Rückzahlungsverfahren (nach nunmehr § 6c GEG) zu befinden (vgl. VwGH 12.03.1981, 1125/80), welches nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Im vorliegenden Fall wurde trotz Zahlung des vorgeschriebenen Gebührenbebetrags nicht die Rückzahlung (eines Teils hiervon) begehrt (ein Rückzahlungsantrag gestellt), sondern ausdrücklich eine Beschwerde gegen den Zahlungsauftrag, aufgrund dessen der Betrag entrichtet wurde, eingebracht. Über die Rückzahlung bzw. einen Rückzahlungsantrag hat gemäß § 6c Abs. 2 GEG die Behörde (vgl. § 6 GEG) zu entscheiden.Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass im Umfang des wie vorgeschrieben bezahlten Betrages kein Raum für die Erlassung eines Zahlungsauftrages - im Rechtsmittelverfahren - mehr ist. Diesbezüglich ist zu bedenken, dass das Bundesverwaltungsgericht in einem Fall wie dem vorliegenden seine Entscheidung unter Berücksichtigung der Änderungen des Sachverhaltes zu treffen hat und eine Entscheidung über die Beschwerde dahin, dass der angefochtene Zahlungsauftrag bestätigt werde oder (wie von der Beschwerdeführerin begehrt) hinsichtlich der Höhe des einzubringenden Betrages abgeändert werde, den Ausspruch der dem Zahlungsauftrag immanenten Aufforderung, den (abgeänderten) Betrag zu zahlen, bedeuten würde. Eine derartige Aufforderung kommt aber bei einer - wie im vorliegenden Fall - bereits entrichteten Gebühr nach den obigen Ausführungen nicht in Betracht. Über die Frage der Rechtmäßigkeit (der Höhe) der bereits geleisteten Zahlung wäre in einem Rückzahlungsverfahren (nach nunmehr Paragraph 6 c, GEG) zu befinden vergleiche VwGH 12.03.1981, 1125/80), welches nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist. Im vorliegenden Fall wurde trotz Zahlung des vorgeschriebenen Gebührenbebetrags nicht die Rückzahlung (eines Teils hiervon) begehrt (ein Rückzahlungsantrag gestellt), sondern ausdrücklich eine Beschwerde gegen den Zahlungsauftrag, aufgrund dessen der Betrag entrichtet wurde, eingebracht. Über die Rückzahlung bzw. einen Rückzahlungsantrag hat gemäß Paragraph 6 c, Absatz 2, GEG die Behörde vergleiche Paragraph 6, GEG) zu entscheiden.
Bei der gegebenen Sachlage ist somit im Entscheidungszeitpunkt kein Zahlungsauftrag über die gegenständliche Gerichtsgebühr (in einem Beschwerdeverfahren) mehr zu erlassen. Der mit fristgerechter Beschwerde angefochtene - und daher noch nicht rechtskräftige - Zahlungsauftrag ist in diesem Sinn als invalidiert anzusehen.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG aufzuheben.Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG aufzuheben.
3.1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte hierbei gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.3.1.4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte hierbei gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
3.2. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden (vgl. etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig ist.Die vorliegende Entscheidung hängt nicht von der Lösung einer Rechtsfrage ab, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch weicht die gegenständliche Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Es ist auch nicht ersichtlich, dass sich im konkreten Fall eine Rechtsfrage stellt, die über den (hier vorliegenden konkreten) Einzelfall hinaus Bedeutung entfaltet. Ausgehend davon kann eine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG von grundsätzlicher Bedeutung auch insofern nicht bejaht werden vergleiche etwa VwGH 25.09.2015, Ra 2015/16/0085, mwN). Es war daher auszusprechen, dass die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig ist.
Schlagworte
Eintragungsgebühr, ersatzlose Behebung, Gebührenentrichtung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W108.2112431.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.07.2017