RS Vwgh 2003/9/18 99/15/0262

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Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §150;
BAO §303 Abs4;
BAO §93 Abs3 lita;
B-VG Art130 Abs2;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/15/0263

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 97/15/0010 E 19. November 1998 RS 1

Stammrechtssatz

Ein Verweis auf die Ausführungen in einem Betriebsprüfungsbericht ist dann rechtlich zulässig, wenn aus diesem die Wiederaufnahmsgründe hervorgehen und auch Überlegungen zur Ermessensübung dargestellt sind.

Schlagworte

Ermessen Ermessen VwRallg8

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:1999150262.X03

Im RIS seit

23.12.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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