TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/29 W207 2014287-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2017
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Entscheidungsdatum

29.05.2017

Norm

BBG §40 Abs1
BBG §41 Abs1
BBG §42 Abs1
BBG §45 Abs1
BBG §45 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
  1. BBG § 40 heute
  2. BBG § 40 gültig ab 01.01.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  3. BBG § 40 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  4. BBG § 40 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  5. BBG § 40 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 41 heute
  2. BBG § 41 gültig ab 01.09.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2026
  3. BBG § 41 gültig von 12.08.2014 bis 31.08.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 41 gültig von 01.09.2010 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 81/2010
  5. BBG § 41 gültig von 01.01.2005 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 136/2004
  6. BBG § 41 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  7. BBG § 41 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  8. BBG § 41 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  9. BBG § 41 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 42 heute
  2. BBG § 42 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 42 gültig von 01.04.2017 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 120/2016
  4. BBG § 42 gültig von 12.08.2014 bis 31.03.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  5. BBG § 42 gültig von 01.01.2003 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  6. BBG § 42 gültig von 01.07.1994 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  7. BBG § 42 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  8. BBG § 42 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. BBG § 45 heute
  2. BBG § 45 gültig ab 19.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2024
  3. BBG § 45 gültig von 12.08.2014 bis 18.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2014
  4. BBG § 45 gültig von 01.06.2014 bis 11.08.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
  5. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2013
  6. BBG § 45 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. BBG § 45 gültig von 01.01.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  8. BBG § 45 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 150/2002
  9. BBG § 45 gültig von 01.09.1999 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 177/1999
  10. BBG § 45 gültig von 01.07.1994 bis 31.08.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  11. BBG § 45 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 26/1994
  12. BBG § 45 gültig von 01.07.1990 bis 31.12.1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W207 2014287-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, Passnummer XXXX, vom 29.09.2014, betreffend Einziehung des Behindertenpasses wegen nicht mehr vorliegender Erfüllung der Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER als Vorsitzender und die Richterin Mag. Natascha GRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Wien, Passnummer römisch 40 , vom 29.09.2014, betreffend Einziehung des Behindertenpasses wegen nicht mehr vorliegender Erfüllung der Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 40 Abs. 1, § 41 Abs. 1, § 42 Abs. 1, § 45 Abs. 1 und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, Paragraph 41, Absatz eins,, Paragraph 42, Absatz eins,, Paragraph 45, Absatz eins und 2 Bundesbehindertengesetz (BBG) als unbegründet abgewiesen.

Der Grad der Behinderung beträgt 40 v.H.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen nicht mehr vor.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Dem Beschwerdeführer wurde auf Grundlage eines Antrages vom 24.10.2008 am 14.05.2009 ein befristeter Behindertenpass mit Gültigkeit bis 31.05.2014 - dies wegen der möglichen Besserungsfähigkeit - mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 60 v.H. ausgestellt. Dies erfolgte auf Grundlage eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 08.05.2009, in dem die Funktionseinschränkungen 1. "Z.n. Prostataoperation bei Carzcinom" bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v. H. nach der Positionsnummer sgm. 259 der Richtsatzverordnung, 2. "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer 190 der Richtsatzverordnung, und 3. "chronische Gastritis" bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 347 der Richtsatzverordnung, festgestellt wurden.

Am 14.09.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (in der Folge entsprechen der nunmehrigen Kurzbezeichnung als Sozialministeriumservice oder als belangte Behörde bezeichnet) vom 24.03.2010 auf Grundlage eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 21.10.2009 und einer ergänzenden ärztlichen Stellungnahme vom 10.02.2010 abgewiesen und der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin mit 60 v.H. festgestellt.

Am 22.02.2011 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Auf Grundlage dieses Antrages wurde dem Beschwerdeführer nunmehr am 10.08.2011 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. ausgestellt, dies auf Grundlage eines allgemeinmedizinischen Sachverständigengutachtens vom 15.11.2011, in dem die Funktionseinschränkungen 1. "Zustand nach Prostatakrebs mit Operation, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v. H. nach der Positionsnummer 259 der Richtsatzverordnung, 2. "degenerative Wirbelsäulenveränderungen", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer 190 der Richtsatzverordnung, 3. "Chronische Gastritis", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 347 der Richtsatzverordnung sowie 4. "Koronare Herzkrankheit", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. nach der Positionsnummer 320 der Richtsatzverordnung.

Am 01.03.2012 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 10.04.2012 abgewiesen und der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin mit 70 v.H. festgestellt.

Am 22.10.2012 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung oder Blindheit" in seinen Behindertenpass. Auf Grundlage dieses Antrages holte die belangte Behörde ein weiteres medizinisches Sachverständigengutachten eines Facharztes für Innere Medizin vom 19.11.2012 ein, in dem unter anderem abermals die beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen festgestellt wurden, nämlich 1. "Zustand nach Prostatakarzinom mit Operation; Ober Rahmensatz, da Miktionsbeschwerden mit Inkontinenz", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer 259 der Richtsatzverordnung, 2. "Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule; Oberer Rahmensatz, da rez. Beschwerden der gesamten Wirbelsäule und verminderte Belastbarkeit", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer 190 der Richtsatzverordnung, 3. "Chronische Gastritis, Ober Rahmensatz, da ständige Einnahme von Medikamenten erforderlich", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 347 der Richtsatzverordnung sowie

4. "Koronare Herzkrankheit, Unter Rahmensatz, da Zustand nach Stentimplantation und stenocardische Beschwerden", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. nach der Positionsnummer 320 der Richtsatzverordnung. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde neuerlich mit 70 v.H. bewertet.

Am 10.01.2013 stellte der Beschwerdeführer darüber hinaus neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2013 auf Grundlage des medizinischen Sachverständigengutachtens vom 19.11.2012 abgewiesen und der Gesamtgrad der Behinderung weiterhin mit 70 v.H. festgestellt.

Mit Bescheid der belangten Behörde vom 06.03.2013 wurde auch der am 22.10.2012 eingelangte Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" in den Behindertenpass abgewiesen.

Am 26.02.2014 stellte der Beschwerdeführer neuerlich einen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung. Er legte neben einem ZMR-Auszug ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Die belangte Behörde holte in der Folge ein Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.04.2014 ein. Nach persönlicher Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.04.2014 wurde auszugsweise - hier in den wesentlichen Teilen wiedergegeben - Folgendes ausgeführt:

"Anamnese :

Zustand nach Prostatacarcinom mit Operation 2/2009, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Chronische Gastritis, Koronare Herzerkrankung mit Z.n. Stentimplantation, Z.n. ACBP 2x 01/2013, Distal betonte PNPZustand nach Prostatacarcinom mit Operation 2 aus 2009,, Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule, Chronische Gastritis, Koronare Herzerkrankung mit Z.n. Stentimplantation, Z.n. ACBP 2x 01 aus 2013,, Distal betonte PNP

Derzeitige Beschwerden:

Alle meine Nachsorgeuntersuchung sind in Ordnung. Ich leide an einer Tröpfcheninkontinenz, brauche aber nicht regelmäßig Einlagen. Von Herzen geht es mir soweit gut, Allerdings tun mir die Cerclagen weh. Ich habe ein Nervenleiden an den Füßen, wo ich immer wieder einen Krampf habe und ein Brennen in den Fußsohlen.

Behandlung/en / Medikamente / Hilfsmittel

Omeprazol 40mg, Ezetrol 10mg, Nebivolol 5mg, Clopidogrel 75mg, Gabapentin 300mg, Crestor 10mg, TASS 100mg, Seretide diskus, Berodual DA

Sozialanamnese:

verheiratet, 4 Kinder, Beruf: Arbeitslos, seit 2004 in Österreich

Untersuchungsbefund:

Allgemeinzustand:

gut

Ernährungszustand:

gut

Größe: 173 cm Gewicht: 70 kg Blutdruck: 130/60

Status (Kopf / Fußschema) - Fachstatus:

52 Jahre,

Haut/farbe: rosig sichtbare Schleimhäute gut durchblutet

Caput: Visus:mit Brille korrigiert, Zähne: saniert, Rachen bland, Hörvermögen nicht eingeschränkt

keine Lippenzyanose, Sensorium: altersentsprechend, HNAfrei

Collum: SD: Schluckverschieblich, keine Einflusstauung, Lymphknoten:

nicht palpabel

Thorax. Symmetrisch, elastisch, med. Narbe am Sternum

Cor: Rhythmisch, rein, normfrequent

Pulmo: Vesikuläratmung, keine Atemnebengeräusche, keine Dyspnoe

Abdomen: Bauchdecke: weich, kein Druckschmerz, keine Resistenzen tastbar,

Hepar am Ribo, Lien nicht palp. Nierenlager: Frei Pulse: Allseits tastbar

Obere Extremität: Symmetrische Muskelverhältnisse. Nackengriff und Schürzengriff bds. uneingeschränkt durchführbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, Faustschluß und Spitzgriff bds. durchführbar. Die übrigen Gelenke altersentsprechend frei beweglich. Sensibilität wird als ungestört angegeben, reaktionslose Narbe nach Venenentnahme linke Arminnenseite

Untere Extremität: Zehenspitzen gut durchführbar Fersengang unsicher durchführbar, beide Beine von der Unterlage abhebbar, grobe Kraft bds. nicht vermindert, freie Beweglichkeit in Hüftgelenken und Kniegelenken, bandstabil, kein Erguss, symmetrische Muskelverhältnisse, Sensibilität wird als ungestört angegeben, keine Varikositas, keine Ödeme bds. Einbeinstand bds.und tiefe Hocke möglich

Wirbelsäule: Kein Klopfschmerz, Finger-Bodenabstand im stehen: 5 cm,

Rotation und Seitwärtsneigung in allen Ebenen endlagig eingeschränkt

Gesamtmobilität - Gangbild:

unauffällig, flott

Psycho(patho)iogischer Status:

zeitl. örtl und zur Person orientiert, Stimmungslage ausgeglichen

Ergebnis der durchgeführten Begutachtung:

Lfd. Nr.

Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes:

Pos. Nr.

GdB %

1

Zustand nach Prostatacarcinom mit Operation 2 Stufen über dem unteren Rahmensatz, da mit mäßiger Inkontinenz

13.01.02

30

2

Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule unterer Rahmensatz, da nur geringgradige Bewegungseinschränkung

02.01.01

10

 

Distal betonte Polyneuropathie unterer Rahmensatz, da ohne motorischen Ausfälle

04.06.01

10

 

Koronare Herzerkrankung unterer Rahmensatz, da Zustand nach erfolgreicher Gefäßaufdehnung und erfolgreicher Bypassoperation mit guter systolischer Linksventrikelfunktion

05.05.02

30

Gesamtgrad der Behinderung 40 v.H.

 

 

 

Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung:

Die führende funktionelle Einschränkung wird durch die funktionelle Einschränkung lfd. Nr. 4 erhöht um 1 Stufe(n)

Begründung: da relevantes Zusatzleiden

.....

Stellungnahme zu Vorgutachten:

Das Vorgutachten wurde aktengemäß durchgeführt. Erstmalige Einstufung nach der neuen Einschätzverordnung. Herabsetzung von Leiden 1, da nach Ablauf der Heilungsbewährung kein Rezidiv nachweisbar ist. Gastritsche Beschwerden, da Befundmäßig nicht mehr dokumentiert und ohne Therapie, erreicht keinen GdB mehr. Absenkung des Leidens unter der Position 2 im Vorgutachten, da im heutigen Untersuchungsbefund nur eine geringgradige Funktionseinschränkung nachzuweisen war. Daher Absenkung des Gesamt- GdB.

X Dauerzustandrömisch zehn Dauerzustand

....."

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.05.2014 wurde der Beschwerdeführer unter Hinweis darauf, dass laut dem eingeholten Sachverständigengutachten der Grad der Behinderung mit 40 v.H. neu festzusetzen ist und die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr vorliegen, Parteiengehör gewährt und ihm eine Stellungnahmemöglichkeit eingeräumt.

Der Beschwerdeführer gab, vertreten durch den KOBV, mit Schreiben vom 03.06.2014 eine Stellungnahme ab, in der er ausführte, für die unter der laufenden Nr. 1 angeführte Gesundheitsschädigung "Zustand nach Prostatakarzinom mit Operation" wäre aufgrund der Schwere des Leidens ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen, da neben der bestehenden Inkontinenz auch eine erektile Dysfunktion vorliege. Auch die unter der laufenden Nr. 2 angeführte Schädigung 2degenerative Veränderungen der Wirbelsäule2 wäre höher einzustufen gewesen, da neben den Bewegungseinschränkungen und Schmerzen auch Sensibilitätsstörungen vorliegen würden, welche beide Beine betreffen würden. Die Polyneuropathie der unteren Extremitäten, welche unter der laufenden Nr. 3 eingestuft worden sei, gehe mit starken nächtlichen Krämpfen einher und wäre deshalb ebenfalls höher zu bewerten gewesen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde wäre auch für die koronare Herzerkrankung ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen, da die Belastbarkeit sehr wohl eingeschränkt sei. Auch liege Bluthochdruck vor und müsse der Beschwerdeführer wegen der Magenerkrankung seit elf Jahren täglich Medikamente nehmen, sodass auch dies berücksichtigungswürdige Gesundheitsschädigungen darstellen würden. Eine Herabsetzung des Grades der Behinderung von 70 v.H. auf 40 v.H. sei daher nicht nachvollziehbar. Beantragt wurde die Einholung von Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der Neurologie, der Internen Medizin und der Orthopädie.

Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.06.2014 wurde der Beschwerdeführer ersucht, seine Einwendungen mit aktuellen Befunden über seine Gesundheitsschädigungen zu belegen.

Der Beschwerdeführer legte in weiterer Folge nach Gewährung einer von ihm beantragten Fristverlängerung weitere medizinische Unterlagen vor. Diese wurden von der belangten Behörde dem Ärztlichen Dienst zur Beurteilung vorgelegt. Die sachverständige Ärztin für Allgemeinmedizin, die bereits das Sachverständigengutachten vom 24.04.2014 erstattet hatte, gab am 08.09.2014 zu diesen Einwendungen und den nachgereichten medizinischen Unterlagen eine medizinische Stellungnahme folgenden Inhaltes ab:

"Stellungnahme zum Parteiengehör vom 20.05.2014

Der Antragsteller erklärt sich mit dem Ermittlungsverfahren nicht einverstanden und gibt an dass ad 1) folgendes Leiden zu gering eingestuft wurde:

Prostatakarzinom, WS-Leiden

ad 2) folgendes Leiden nicht berücksichtigt wurde:

art. Hypertonie

ad 3) Zusätzliches Leiden:

Somatisierungsstörung

ad 1)

Es besteht ein Zustand nach Prostatakarzinom mit Operation 02/2009. Es erfolgte eine Herabsetzung des Grades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten, da nach Ablauf der Heilungsbewährung kein Rezidiv nachgewiesen werden konnte. Die mäßiggradige Inkontinenz ist in der Position berücksichtigt. Eine erektile Dysfunktion wird nicht gesondert eingestuft.Es besteht ein Zustand nach Prostatakarzinom mit Operation 02 aus 2009,. Es erfolgte eine Herabsetzung des Grades der Behinderung im Vergleich zum Vorgutachten, da nach Ablauf der Heilungsbewährung kein Rezidiv nachgewiesen werden konnte. Die mäßiggradige Inkontinenz ist in der Position berücksichtigt. Eine erektile Dysfunktion wird nicht gesondert eingestuft.

Bezüglich der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule konnte nur eine endlagige Bewegungseinschränkung festgestellt werden, sodass das Leiden nach der Einschätzverordnung korrekt eingestuft wurde.

ad 2)

Die arterielle Hypertonie ist im Leiden unter Positionsnummer 4 mitberücksichtigt und wird nicht gesondert eingestuft.

ad 3)

Somatisierungsstörungen erreichen keinen Grad der Behinderung. Es in den nachgereichten Befunden der klinischen Psychologin Abl. 167 darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse der testpsychologischen Untersuchungen mit Vorsicht zu interpretieren sind, da alles vom Sohn übersetzt wurde und auch die kulturellen Unterschiede berücksichtigt werden müssen. Es zeigt sich eine sehr starke Somatisierungsneigung. Eine Compliance bezüglich einer Behandlung scheint nicht so gut zu sein.

Nach neuerlicher Durchsicht des Akteninhaltes wird zusammenfassend festgehalten, dass die relevanten objektivierbaren Gesundheitsschädigungen und Funktionsminderungen in der Beurteilung nach der EVO entsprechend berücksichtigt und bewertet wurden und eine Änderung der vorgeschlagenen GdB nicht vorgeschlagen wird."

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 29.09.2014 stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. die Voraussetzungen für den Besitz eines Behindertenpasses nicht mehr erfüllt. Die wesentlichen Ergebnisse des ärztlichen Begutachtungsverfahrens seien dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 24.04.2014, das einen Bestandteil der Begründung bilde, zu entnehmen.

Mit Schreiben vom 04.11.2014 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Bescheid fristgerecht die gegenständliche Beschwerde und führte Folgendes aus:

"In umseits näher bezeichneter Rechtssache hat die belangte Behörde infolge eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass den Grad der Behinderung von 70 auf 40 % herabgesetzt.

Dieser Bescheid ist rechtswidrig. Dazu wird nachstehendes ausgeführt:

Seitens des Sozialministeriumservice wurde festgesteilt, dass die durchgeführte ärztliche Begutachtung nunmehr ergab, dass der Grad der Behinderung nur mehr 40 % betrage. Dazu wird folgendes eingewendet:

Für die unter der laufenden Nummer 1 angeführte Gesundheitsschädigung "Zustand nach Prostatakarzinom-Operation" wäre trotz Heilungsbewährung und nicht Vorliegen eines Rezidives ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen. Sehr wohl stellen Inkontinenz und die erektiele Dysfunktion funktionelle Defizite für den Beschwerdeführer sowohl physisch als auch psychisch dar.

Zwischen der psychischen Belastung durch die Krebserkrankung und der beim Beschwerdeführer vorliegenden Depression, Anpassungs- und Angststörung besteht zudem eine ungünstige gegenseitige Beeinflussung.

Beweis:

> bereits vorgelegte Befunde

> beiliegender neurologischer-psychiatrischer Befund vom 15.10.2014

> Anberaumung einer Verhandlung

> einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem Fachbereich der

¿ Urologie

Bezüglich der unter der laufenden Nummer 2 angeführten Gesundheitsschädigung "degenerative Veränderungen der Wirbelsäule" wären diese sehr wohl höher einzustufen gewesen, da zusätzlich zur Bewegungseinschränkung Schmerzen und Sensibilitätsstörungen vorliegen, welche beide Beine betreffen. Die Polyneuropathie der unteren Extremitäten, welche unter der laufenden Nummer 3 eingestuft wurde, geht mit starken nächtlichen Krämpfen einher, weshalb diese ebenfalls höher zu bewerten gewesen wäre und auch eine ungünstigte Wechselwirkung vorliegt.

Beweis:

> beiliegender neurologisch-psychiatrischer Befund vom 15.10.2014

> beiliegender orthopädischer Befund vom 1.8.2014

> beiliegendes Röntgen der Wirbelsäule

> einzuholende Sachverständigengutachten aus den Fachgebieten der

• Orthopädie/Chirurgie

• Neurologie/Psychiatrie

Seitens des Sozialministeriumservice wurde weder im Bescheid noch im angehefteten Beiblatt auf die Schmerzen und Sensibilitätsstörungen und starken nächtlichen Krämpfe, welche beide Beine betreffen, eingegangen.

Nicht eingegangen wurde ebenfalls auf das Vorbringen, dass auch für die koronare Herzkrankheit ein höherer Grad der Behinderung heranzuziehen gewesen wäre, da die Belastbarkeit des Beschwerdeführers sehr wohl eingeschränkt ist. Zwischen dieser Erkrankung, dem hohen Blutdruck und den neurologisch/psychiatrischen Leiden liegt zudem ebenfalls eine ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung vor, welche nicht entsprechend berücksichtigt wurde.

Beweis:

> bereits vorgelegte Befunde

> einzuholendes Sachverständigengutachten aus dem Fachgebiet der

• Internen Medizin

Des Weiteren wurde seitens des Sozialministeriumservice auch auf die Anpassungsstörung, die Angststörung und die gemischte depressive Reaktion nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer muss deswegen Medikamente nehmen und hat eine Psychotherapie deswegen begonnen.

Wenn das Sozialministeriumservice sich auf einen nachgereichten psychologischen Befund bezieht, wonach die Ergebnisse der testpsychologischen Untersuchung mit Vorsicht zu interpretieren sind da alles vom Sohn übersetzt wurde, verkennt es hierbei völlig, dass infolge der Medikation mit Antidepressiva, der Aufnahme einer Psychotherapie und dem Leidensdruck, dem der Kläger ausgesetzt ist, infolge der Prostataoperation und des dadurch vorliegenden Harnverlustes sehr wohl berücksichtigungswürdige Gesundheitsschädägungen vorliegen und diese entsprechend hätten eingestuft werden sollen.

Beweis:

> bereits vorgelegte Befunde

> 1 neurologisch-psychiatrischer Befund vom 15.10.2014

> Einholung eines Sachverständigengutachtens aus dem Fachgebiet der

• Neurologie/Psychiatrie

> Anberaumung einer Verhandlung

Zusammengefasst ist die Herabsetzung des Grades der Behinderung von 70 auf 40 % keinesfalls nachvollziehbar."

Der Beschwerde beigelegt wurde ein Röntgen-Ultraschallbefund eines näher genannten Röntgeninstitutes vom 15.09.2014 betreffend die Wirbelsäule des Beschwerdeführers, dem keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen, die über die bereits eingeschätzten Leiden hinausgehen würden, zu entnehmen sind, eine Notiz eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 01.08.2014, dem ebenfalls keine wesentlichen einschätzungsrelevanten Funktionseinschränkungen, die nicht bereits berücksichtigt wurden, zu entnehmen sind, sowie ein Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 15.10.2014, beinhaltend u.a. die Diagnosen "Undiff. Som.stör." und "Anpass.st., Angst u. depressive Reaktion gemischt", der als empfohlene Therapie den Beginn einer medikamentösen Therapie sowie den Beginn einer Psychotherapie beinhaltet.

Der Beschwerdeführer legte im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens keine weiteren medizinischen Unterlagen mehr vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Dem Beschwerdeführer wurde am 10.08.2011 auf Grundlage eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 22.02.2011 ein unbefristeter Behindertenpass mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. ausgestellt, dies aufgrund der damals festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen 1. "Zustand nach Prostatakrebs mit Operation, bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 50 v.H. nach der Positionsnummer 259 der Richtsatzverordnung, 2. "degenerative Wirbelsäulenveränderungen", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 30 v.H. nach der Positionsnummer 190 der Richtsatzverordnung, 3. "Chronische Gastritis", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 20 v.H. nach der Positionsnummer 347 der Richtsatzverordnung sowie 4. "Koronare Herzkrankheit", bewertet mit einem (Einzel)Grad der Behinderung von 40 v.H. nach der Positionsnummer 320 der Richtsatzverordnung.

Der Beschwerdeführer stellte am 26.02.2014 beim Sozialministeriumservice den gegenständlichen Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung im Behindertenpass.

Der Beschwerdeführer hat seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.

Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt 40 v.

H.

Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden Funktionseinschränkungen und deren Ausmaß sowie der Frage der wechselseitigen Leidensbeeinflussung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im oben wiedergegebenen Sachverständigengutachten vom 24.04.2014 sowie in der ergänzenden sachverständigen Stellungnahme vom 08.09.2014 zu Grunde gelegt.

2. Beweiswürdigung:

Die Feststellung zum bisherigen Vorliegen eines Behindertenpasses mit einem festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. seit 10.08.2011 sowie die Feststellung zur verfahrensgegenständlichen Beantragung der Neufestsetzung des Grades der Behinderung basiert auf dem Akteninhalt.

Die Feststellung zum Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt des Beschwerdeführers im Inland ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt der belangten Behörde aufliegenden ZMR-Auszug, der einen Hauptwohnsitz im österreichischen Bundesgebiet belegt. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer seinen Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt nicht im Inland hätte, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Der Gesamtgrad der Behinderung gründet sich auf das durch die belangte Behörde eingeholte medizinische Sachverständigengutachten einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.04.2014, ergänzt aufgrund der Einwendungen des Beschwerdeführers durch die medizinische Stellungnahme vom 08.09.2014. In diesen Sachverständigengutachten wird unter Bezugnahme auf die vom Beschwerdeführer vorgelegten medizinischen Befunde sowie auf Grundlage einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß schlüssig und widerspruchsfrei eingegangen. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf den vom Beschwerdeführer vorgelegten Befunden, entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen.

Hinsichtlich der Höhe des Grades der Behinderungen tätigte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde kein entscheidungserhebliches Vorbringen, das die Einschätzungen der medizinischen Sachverständigen vom 24.04.2014 und vom 08.09.2014 entkräften hätte können. Die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde vorgelegten medizinischen Befunde stehen nicht in Widerspruch zu den von der beigezogenen medizinischen Sachverständigen getroffenen Beurteilungen und vermögen diese daher die durch die medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen nicht zu widerlegen oder zusätzliche entscheidungserhebliche und damit einschätzungsrelevante Dauerleiden bzw. eine zwischenzeitlich eingetretene Verschlechterung des Zustandes des Beschwerdeführers zu belegen.

Dem der Beschwerde beigelegten Röntgen-Ultraschallbefund eines näher genannten Röntgeninstitutes vom 15.09.2014 betreffend die Wirbelsäule des Beschwerdeführers sowie der handschriftlichen Notiz eines Facharztes für Orthopädie und orthopädische Chirurgie vom 01.08.2014 sind keine einschätzungsrelevanten und damit keine maßgeblichen Funktionseinschränkungen, die über die bereits eingeschätzten Leiden hinausgehen würden und die nicht bereits berücksichtigt wurden, zu entnehmen.

Was den Befundbericht eines näher genannten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie vom 15.10.2014, beinhaltend u.a. die Diagnosen "Undiff. Som.stör." und "Anpass.st., Angst u. depressive Reaktion gemischt", der als empfohlene Therapie den Beginn einer medikamentösen Therapie sowie den Beginn einer Psychotherapie beinhaltet, betrifft, so steht dieser nicht in Widerspruch zum vom Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor der belangten Behörde vorgelegten Befund einer nähergenannten klinischen Psychologin vom 16.07.2014, der als Diagnosen die Symptomatik einer "Undifferenzierten Somatisierungsstörung" bzw. die Symptomatik einer "Anpassungsstörung, Angst und depressive Reaktion gemischt" sowie die Symptomatik einer "leichten kognitiven Beeinträchtigung" beinhaltet. Zu diesem von der Beschwerdeführerin vorgelegten Befund führte die dem Verfahren beigezogene medizinische Sachverständige in ihrem ergänzenden Gutachten vom 08.09.2014 aber bereits Stellung nehmend aus, dass Somatisierungsstörungen keinen Grad der Behinderung erreichen. Es sei in den nachgereichten Befunden der klinischen Psychologin darauf hingewiesen, dass die Ergebnisse der testpsychologischen Untersuchungen mit Vorsicht zu interpretieren seien, da alles vom Sohn übersetzt worden sei und auch die kulturellen Unterschiede berücksichtigt werden müssten. Es zeige sich eine sehr starke Somatisierungsneigung. Eine Compliance bezüglich einer Behandlung scheine nicht so gut zu sein. Zur Zeit werde - wie in diesem vom Beschwerdeführer vorgelegten Befund der klinischen Psychologin vom 16.07.2014 weiter ausgeführt wurde - eine psychotherapeutische Behandlung sehr wahrscheinlich wenig erfolgversprechend sein. Eine psychologische Untersuchung sei zur Verlaufskontrolle in ca. einem Jahr zur Beobachtung zu empfehlen; diesbezüglich erfolgte durch den Beschwerdeführer im Verfahren keine weitere Information über einen weiteren Verlauf.

Auch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens - das gegenständliche Verfahren unterliegt noch nicht der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG - legte der Beschwerdeführer daher keine medizinischen Unterlagen mehr vor, die geeignet wären, die durch die dem gegenständlichen Verfahren beigezogene medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentierenAuch im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens - das gegenständliche Verfahren unterliegt noch nicht der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG - legte der Beschwerdeführer daher keine medizinischen Unterlagen mehr vor, die geeignet wären, die durch die dem gegenständlichen Verfahren beigezogene medizinische Sachverständige getroffenen Beurteilungen zu widerlegen oder zusätzliche Dauerleiden im Sinne nachhaltiger, zumindest sechs Monate dauernder Funktionseinschränkungen zu belegen bzw. eine wesentliche Verschlimmerung bestehender Leiden zu dokumentieren

Der Beschwerdeführer ist den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).Der Beschwerdeführer ist den eingeholten medizinischen Sachverständigengutachten daher im Ergebnis nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften vergleiche etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden medizinischen Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.04.2014, ergänzt durch die medizinische Stellungnahme vom 08.09.2014. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

1. Zur Entscheidung in der Sache

Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Bundesbehindertengesetzes (BBG) lauten:

"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (§ 45) ein Behindertenpass auszustellen, wenn"§ 40. (1) Behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbsfähigkeit von mindestens 50% ist auf Antrag vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (Paragraph 45,) ein Behindertenpass auszustellen, wenn

1. ihr Grad der Behinderung (ihre Minderung der Erwerbsfähigkeit) nach bundesgesetzlichen Vorschriften durch Bescheid oder Urteil festgestellt ist oder

2. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften wegen Invalidität, Berufsunfähigkeit, Dienstunfähigkeit oder dauernder Erwerbsunfähigkeit Geldleistungen beziehen oder

3. sie nach bundesgesetzlichen Vorschriften ein Pflegegeld, eine Pflegezulage, eine Blindenzulage oder eine gleichartige Leistung erhalten oder

...

5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, angehören.5. sie dem Personenkreis der begünstigten Behinderten im Sinne des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,, angehören.

(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Abs. 1 angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.(2) Behinderten Menschen, die nicht dem im Absatz eins, angeführten Personenkreis angehören, ist ein Behindertenpaß auszustellen, wenn und insoweit das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen auf Grund von Vereinbarungen des Bundes mit dem jeweiligen Land oder auf Grund anderer Rechtsvorschriften hiezu ermächtigt ist.

§ 41. (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im § 40 genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (§ 3) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß § 8 Abs. 5 des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wennParagraph 41, (1) Als Nachweis für das Vorliegen der im Paragraph 40, genannten Voraussetzungen gilt der letzte rechtskräftige Bescheid eines Rehabilitationsträgers (Paragraph 3,) oder ein rechtskräftiges Urteil eines Gerichtes nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 104 aus 1985,, ein rechtskräftiges Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes oder die Mitteilung über die Gewährung der erhöhten Familienbeihilfe gemäß Paragraph 8, Absatz 5, des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967, BGBl. Nr. 376. Das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat den Grad der Behinderung nach der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen einzuschätzen, wenn

1. nach bundesgesetzlichen Vorschriften Leistungen wegen einer Behinderung erbracht werden und die hiefür maßgebenden Vorschriften keine Einschätzung vorsehen oder

2. zwei oder mehr Einschätzungen nach bundesgesetzlichen Vorschriften vorliegen und keine Gesamteinschätzung vorgenommen wurde oder

3. ein Fall des § 40 Abs. 2 vorliegt.3. ein Fall des Paragraph 40, Absatz 2, vorliegt.

(2) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit der letzten rechtskräftigen Entscheidung noch kein Jahr vergangen ist. Dies gilt nicht, wenn eine offenkundige Änderung einer Funktionsbeeinträchtigung glaubhaft geltend gemacht wird.

§ 42. (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.Paragraph 42, (1) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familien- oder Nachnamen, das Geburtsdatum, eine allfällige Versicherungsnummer, den Wohnort und einen festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen.

...

§ 45. (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.Paragraph 45, (1) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen.

(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Abs. 1 nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (§ 41 Abs. 3) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.(2) Ein Bescheid ist nur dann zu erteilen, wenn einem Antrag gemäß Absatz eins, nicht stattgegeben, das Verfahren eingestellt (Paragraph 41, Absatz 3,) oder der Pass eingezogen wird. Dem ausgestellten Behindertenpass kommt Bescheidcharakter zu.

(3) In Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung hat die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen.

(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Abs. 3 hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.(4) Bei Senatsentscheidungen in Verfahren gemäß Absatz 3, hat eine Vertreterin oder ein Vertreter der Interessenvertretung der Menschen mit Behinderung als fachkundige Laienrichterin oder fachkundiger Laienrichter mitzuwirken. Die fachkundigen Laienrichterinnen oder Laienrichter (Ersatzmitglieder) haben für die jeweiligen Agenden die erforderliche Qualifikation (insbesondere Fachkunde im Bereich des Sozialrechts) aufzuweisen.

§ 55. ...Paragraph 55, ...

(4) Die Bestimmung des § 41 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach §§ 40ff, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach §§ 40ff oder auf Grund der Bestimmungen des § 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.(4) Die Bestimmung des Paragraph 41, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 81 aus 2010, ist auf zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängige Verfahren nicht anzuwenden. Diese Verfahren sind unter Zugrundelegung der bis zum 31. August 2010 geltenden Vorschriften zu Ende zu führen. Dies gilt bis 31. August 2013 auch für Verfahren nach Paragraphen 40 f, f,, sofern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes ein rechtskräftiger Bescheid nach Paragraphen 40 f, f, oder auf Grund der Bestimmungen des Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes vorliegt.

(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."(5) Im Falle eines Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung nach Ablauf des 31. August 2013 hat die Einschätzung unter Zugrundelegung der Bestimmungen der Einschätzungsverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 261 aus 2010,) zu erfolgen. Im Falle einer von Amts wegen durchgeführten Nachuntersuchung bleibt - bei objektiv unverändertem Gesundheitszustand - der festgestellte Grad der Behinderung unberührt."

..."

Der Beschwerdeführer bekämpft in seiner Beschwerde den - lediglich auf Grund des von ihm gestellten Antrages auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung vom 26.02.2014 - neu festgestellten Grad der Behinderung von 40 v.H. und zielt damit auf die Feststellung eines anderen - höheren - Grades der Behinderung ab.

Wie oben unter Punkt II.2. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige und nachvollziehbare medizinischen Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.04.2014, ergänzt durch die medizinische Stellungnahme vom 08.09.2014, zu Grunde gelegt, wonach der (Gesamt)Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 40 v.H. beträgt.Wie oben unter Punkt römisch zwei.2. ausgeführt wurde, wird der gegenständlichen Entscheidung das schlüssige und nachvollziehbare medizinischen Sachverständigengutachtens einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 24.04.2014, ergänzt durch die medizinische Stellungnahme vom 08.09.2014, zu Grunde gelegt, wonach der (Gesamt)Grad der Behinderung des Beschwerdeführers aktuell 40 v.H. beträgt.

Zutreffend hat die medizinische Sachverständige und in der Folge die belangte Behörde den Grad der Behinderung auf der Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung und nicht nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung beurteilt. Zwar ergingen mehrere rechtskräftige Entscheidungen der belangten auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung, jedoch wurde der gegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung durch den Beschwerdeführer am 26.02.2014 und damit iSd § 55 Abs. 4 und Abs. 5 BBG nach Ablauf des 31.08.2013 gestellt, dies, obwohl der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem damals festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. war. Dieses durch die Antragstellung des Beschwerdeführers ausgelöste Verfahren bedeutet in rechtlicher Hinsicht aber auch, dass (selbst bei unverändert gebliebenem Gesundheitszustand) nunmehr eine andere - und damit auch eine geringere - Einstufung der festgestellten Funktionseinschränkungen nunmehr auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung rechtlich möglich und geboten ist, als sie noch nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung geboten gewesen wäre. Dies führt aber auch entscheidungswesentlich zur Herabsetzung des führenden Leidens 1 auf einen (Einzel)Grad der Behinderung von nunmehr nur mehr 30 v.H. auf Grundlage der Positionsnummer 13.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung, was sich unter anderem entscheidungswesentlich auf die Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auswirkt.Zutreffend hat die medizinische Sachverständige und in der Folge die belangte Behörde den Grad der Behinderung auf der Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung und nicht nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung beurteilt. Zwar ergingen mehrere rechtskräftige Entscheidungen der belangten auf Grundlage der Bestimmungen der Richtsatzverordnung, jedoch wurde der gegenständliche Antrag auf Neufestsetzung des Grades der Behinderung durch den Beschwerdeführer am 26.02.2014 und damit iSd Paragraph 55, Absatz 4 und Absatz 5, BBG nach Ablauf des 31.08.2013 gestellt, dies, obwohl der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt bereits im Besitz eines unbefristeten Behindertenpasses mit einem damals festgestellten Grad der Behinderung von 70 v.H. war. Dieses durch die Antragstellung des Beschwerdeführers ausgelöste Verfahren bedeutet in rechtlicher Hinsicht aber auch, dass (selbst bei unverändert gebliebenem Gesundheitszustand) nunmehr eine andere - und damit auch eine geringere - Einstufung der festgestellten Funktionseinschränkungen nunmehr auf Grundlage der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung rechtlich möglich und geboten ist, als sie noch nach den Bestimmungen der Richtsatzverordnung geboten gewesen wäre. Dies führt aber auch entscheidungswesentlich zur Herabsetzung des führenden Leidens 1 auf einen (Einzel)Grad der Behinderung von nunmehr nur mehr 30 v.H. auf Grundlage der Positionsnummer 13.01.02 der Anlage der Einschätzungsverordnung, was sich unter anderem entscheidungswesentlich auf die Herabsetzung des Gesamtgrades der Behinderung auswirkt.

Auch die weiteren getroffenen Einschätzungen entsprechen den festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen. Bezüglich der degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule konnte im Rahmen der persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers nur eine endlagige Bewegungseinschränkung festgestellt werden, sodass das Leiden 2 nach der Einschätzungsverordnung korrekt eingestuft wurde. Die als Leiden 4 eingestufte "Koronare Herzerkrankung" wiederum war nach erfolgreicher Gefäßaufdehnung und erfolgreicher Bypassoperation mit guter systolischer Linksventrikelfunktion wegen der Verbesserung des Gesundheitszustandes und wegen Anwendung der Bestimmungen der Anlage der Einschätzungsverordnung geringer einzustufen als in den Vorgutachten. Auch die Polyneuropathie wurde als Leiden 3 adäquat berücksichtigt.

Das medizinische Sachverständigengutachten vom 24.04.2014 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des § 3 Abs. 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.Das medizinische Sachverständigengutachten vom 24.04.2014 ist auch nicht zu beanstanden, wenn es im Sinne des Paragraph 3, Absatz 3 und 4 der Einschätzungsverordnung eine entscheidungswesentliche ungünstige wechselseitige Leidensbeeinflussung in dem Sinne, dass sich eine Funktionsbeeinträchtigung auf eine andere besonders nachteilig auswirken würde oder mehrere Funktionsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die gemeinsam zu einer wesentlichen Funktionsbeeinträchtigung führen würden, im gegenständlichen Fall nicht gegeben sieht.

Der Beschwerdeführer ist, wie bereits in den beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der gegenständlichen Beschwerde und im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens - der gegenständliche Fall unterliegt, wie bereits erwähnt, noch nicht der Neuerungsbeschränkung des § 46 BBG - nicht ausreichend substantiiert und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und auch keine Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden ergeben würden.Der Beschwerdeführer ist, wie bereits in den beweiswürdigenden Ausführungen, auf die verwiesen wird, ausgeführt wurde, den Ausführungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen, denen das Bundesverwaltungsgericht folgt, in der gegenständlichen Beschwerde und im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens - der gegenständliche Fall unterliegt, wie bereits erwähnt, noch nicht der Neuerungsbeschränkung des Paragraph 46, BBG - nicht ausreichend substantiiert und insbesondere nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, er hat kein Sachverständigengutachten bzw. keine sachverständige Aussage vorgelegt, in welcher die Auffassung vertreten worden wäre, dass die Annahmen und Schlussfolgerungen der beigezogenen medizinischen Sachverständigen unzutreffend oder unschlüssig seien und auch keine Unterlagen vorgelegt, die Hinweise auf ein zusätzliches Dauerleiden oder aber auf eine wesentliche Änderung gegenüber den bereits im Verfahren vor der belangten Behörde berücksichtigten Leiden ergeben würden.

Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen gemäß § 40 Abs. 1, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. daher nicht mehr vor.Die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Behindertenpasses liegen gemäß Paragraph 40, Absatz eins,, wonach behinderten Menschen mit Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland und einem Grad der Behinderung oder einer Minderung der Erwerbstätigkeit von mindestens 50 v.H. ein Behindertenpass auszustellen ist, mit einem Grad der Behinderung von 40 v.H. daher nicht mehr vor.

Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.

Da der Sachverhalt feststeht und die Sache daher entscheidungsreif ist, war dem in der Beschwerde gestellten Antrag auf Einholung weiterer Sachverständigengutachten aus den Fachbereichen der Orthopädie/Chirurgie, der Urologie und der Neurologie/Psychiatrie nicht Folge zu geben, zumal bereits ein Sachverständigengutachten aus dem Bereich der Allgemeinmedizin eingeholt wurde und der Entscheidung zu Grunde gelegt wird. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass kein Rechtsanspruch auf die Zuziehung eines Facharztes eines bestimmten medizinischen Teilgebietes besteht.

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des § 41 Abs. 2 BBG in Betracht kommt.Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass bei einer späteren Verschlechterung des Leidenszustandes die neuerliche Einschätzung des Grades der Behinderung nach Maßgabe des Paragraph 41, Absatz 2, BBG in Betracht kommt.

2. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder

2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

Gemäß § 24 Abs. 3 VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.Die Frage der Feststellung des Gesamtgrades der Behinderung wurde unter Mitwirkung einer ärztlichen Sachverständigen geprüft. Die strittigen Tatsachenfragen (Art und Ausmaß der Funktionseinschränkungen) gehören dem Bereich zu, der vom Sachverständigen zu beleuchten ist. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht substantiiert bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 16.12.2013, 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Artikel 6, EMRK bzw. Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nicht entgegen. Dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.

Zu Spruchteil B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Behindertenpass, Grad der Behinderung, Neufestsetzung,
Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W207.2014287.1.00

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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