Entscheidungsdatum
29.05.2017Norm
ASVG §113Spruch
W178 2155275-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (NÖGKK) vom 28.03.2017, Zl. VA/ED-FP-0177/2016, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Maria PARZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (NÖGKK) vom 28.03.2017, Zl. VA/ED-FP-0177/2016, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs 2 VwGVG als unbegründetA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2017, zugestellt am 28.02.2017, hat die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse die Beschwerde der Firma XXXX gegen den Bescheid der Kasse vom 11.8.2016 betreffend Beitragszuschlag nach § 113 Abs. 1 Z. 1 i.V.m. Abs. 2 ASVG als unbegründet abgewiesen.Mit Beschwerdevorentscheidung vom 23.02.2017, zugestellt am 28.02.2017, hat die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse die Beschwerde der Firma römisch 40 gegen den Bescheid der Kasse vom 11.8.2016 betreffend Beitragszuschlag nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG als unbegründet abgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wurde der Vorlageantrag vom 19.03.2017, an die NÖGKK mit Email gesandt am 20.03.2017, eingebracht.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 28.3.2017 wurde der Vorlageantrag vom 19.3.2017 (eingelangt per E-Mail am 20.3.2017) gegen die Beschwerdevorentscheidung vom 23.2.2017 als verspätet eingebracht zurückgewiesen.
Dieser Bescheid wurde am 29.03.2017 hinterlegt.
Gegen diesen Bescheid hat die XXXX rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde vorgebracht, dass die Kasse den Bescheid nicht "elektronisch" übermittelt habe und dieser erst nach der 2-Wochen-Frist vom Steuerberater zum Bf gekommen sei.Gegen diesen Bescheid hat die römisch 40 rechtzeitig Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Darin wurde vorgebracht, dass die Kasse den Bescheid nicht "elektronisch" übermittelt habe und dieser erst nach der 2-Wochen-Frist vom Steuerberater zum Bf gekommen sei.
Die belangte Behörde hat mit Schreiben vom 02.05.2017 den Bescheid vom 28.3.2017 samt der dagegen erhobenen Beschwerde vom 25.4.2017 samt Unterlagen zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Gegenstand des Verfahrens ist ausschließlich die Frage, ob die Zurückweisung des Vorlageantrages durch die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse rechtens ist. Das ist zu bejahen:
Dazu ist festzustellen, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 23.2.2017 unbestritten mit 28.2.2017 zugestellt wurde. Der dagegen eingebrachte Vorlageantrag vom 19.3.2017 wurde mit 20.03.2017, damit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des § 15 VwGVG, eingebracht.Dazu ist festzustellen, dass die Beschwerdevorentscheidung vom 23.2.2017 unbestritten mit 28.2.2017 zugestellt wurde. Der dagegen eingebrachte Vorlageantrag vom 19.3.2017 wurde mit 20.03.2017, damit nach Ablauf der zweiwöchigen Frist des Paragraph 15, VwGVG, eingebracht.
Die angefochtene Beschwerdevorentscheidung der belangten Behörde enthält eine richtige Rechtsmittelbelehrung.
2. Beweiswürdigung:
Die für das Verfahren wesentlichen Fakten sind aus dem Akt der belangten Behörde und dem Parteienvorbringen abzuleiten
Die Zustellungs-und Einbringungsdaten ergeben sich aus den entsprechenden Dokumenten und werden auch nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1 Gesetzliche Grundlagen
Gemäß § 15 Abs 1 VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3,), und ein Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4,) zu enthalten.
Nach Abs.2 hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die BeschwerdeNach Absatz 2, hat ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde
1. von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;
2. von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.
Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.
Nach Abs 3 sind von der Behörde verspätete und unzulässige Vorlageanträge mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.Nach Absatz 3, sind von der Behörde verspätete und unzulässige Vorlageanträge mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.
3.2 Im konkreten Fall:
Die belangte Behörde hat gemäß § 15 Abs. 3 VwGVG zu Recht die Zuständigkeit zur Zurückweisung des verspätet eingelangten Vorlageantrages wahrgenommen. Die Beurteilung der Verspätung des Vorlageantrages ist richtig.Die belangte Behörde hat gemäß Paragraph 15, Absatz 3, VwGVG zu Recht die Zuständigkeit zur Zurückweisung des verspätet eingelangten Vorlageantrages wahrgenommen. Die Beurteilung der Verspätung des Vorlageantrages ist richtig.
Ein Vorhalt der Verspätung war aufgrund der vorangegangenen Information, auf die keine Reaktion der Bf erfolgte, nicht geboten, vgl. Schreiben der belangten Behörde vom 20.04.2017.Ein Vorhalt der Verspätung war aufgrund der vorangegangenen Information, auf die keine Reaktion der Bf erfolgte, nicht geboten, vergleiche Schreiben der belangten Behörde vom 20.04.2017.
In der Beschwerde werden keine Argumente vorgebracht, die an der Beurteilung der Rechtzeitigkeit des Vorlageantrages etwas ändern können. Die Einbringung per Email ist nicht gleichbedeutend mit der Nutzung eines elektronischen Postfaches durch den Bf, die Zustellung eines Bescheides an eine "gmx"- Adresse ist nicht vorgesehen.
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Zu B) Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Frist, Verspätung, Vorlageantrag, Zurückweisung, ZustellungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W178.2155275.1.00Zuletzt aktualisiert am
22.06.2017