TE Bvwg Beschluss 2017/5/29 W173 2002742-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.05.2017

Norm

ASVG §410
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
  1. ASVG § 410 heute
  2. ASVG § 410 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2013
  3. ASVG § 410 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  4. ASVG § 410 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  5. ASVG § 410 gültig von 01.01.1973 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 31/1973
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W173 2002742-1/6E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin, Dr. Margit Möslinger-Gehmayr, als Einzelrichterin, über 1. die Beschwerde und

2. den in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der XXXX GmbH, XXXX, XXXX, vom 27.2.2012 gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, Zl. VA-VR 4889282/11-Mag.Kl, vom 23.9.2011, betreffend Beitragsvorschreibung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.5.2017 beschlossen:2. den in eventu gestellten Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der römisch 40 GmbH, römisch 40 , römisch 40 , vom 27.2.2012 gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, Zl. VA-VR 4889282/11-Mag.Kl, vom 23.9.2011, betreffend Beitragsvorschreibung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 24.5.2017 beschlossen:

A)

Das Verfahren wird eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Am 16.12.2009 stellte die XXXX GmbH, FN XXXX (in weiterer Folge: BF), an die Wiener Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge per Bescheid. Mit Bescheid vom 23.9.2011, Zl VA-VR 4889282/11-Mag.Kl, wurde die BF als Dienstgeber im Sinne des § 35 Abs.1 ASVG verpflichtet, für die in Anlage genannten Dienstnehmer (fünf rumänische Staatsbürger: 1.XXXX, 2. XXXX, 3.XXXX, 4.XXXX und 5.XXXX), für die dort bezeichneten Zeiten (22.3.2006-28.4.2006), Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in der betragsmäßig bezifferten Gesamthöhe an die belangte Behörde zu entrichten.1. Am 16.12.2009 stellte die römisch 40 GmbH, FN römisch 40 (in weiterer Folge: BF), an die Wiener Gebietskrankenkasse (in weiterer Folge: belangte Behörde) einen Antrag auf Vorschreibung der Sozialversicherungsbeiträge per Bescheid. Mit Bescheid vom 23.9.2011, Zl VA-VR 4889282/11-Mag.Kl, wurde die BF als Dienstgeber im Sinne des Paragraph 35, Absatz eins, ASVG verpflichtet, für die in Anlage genannten Dienstnehmer (fünf rumänische Staatsbürger: 1.XXXX, 2. römisch 40 , 3.XXXX, 4.XXXX und 5.XXXX), für die dort bezeichneten Zeiten (22.3.2006-28.4.2006), Beiträge, Sonderbeiträge und Umlagen in der betragsmäßig bezifferten Gesamthöhe an die belangte Behörde zu entrichten.

2. Nach fehlgeschlagenem Zustellversuch per Post erfolgte durch die belangte Behörde am 6.10.2011 ein Anschlag an der Ankündigungstafel, wonach der oben genannte Bescheid, Zl. VA-VR 4889282/11-Mag.Kl, bei der belangten Behörde zum Empfang zwei Wochen bereit liege. Am 14.2.2012 traf Herr XXXX als Vertreter der belangten Behörde Herrn XXXX, den vertretungsbefugten handelsrechtlichen Geschäftsführer der BF, in der XXXX, XXXX, an und übergab ihm den Bescheid vom 23.9.2011, Zl VA-VR 4889282/11-Mag.Kl, mit der Empfehlung, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen.2. Nach fehlgeschlagenem Zustellversuch per Post erfolgte durch die belangte Behörde am 6.10.2011 ein Anschlag an der Ankündigungstafel, wonach der oben genannte Bescheid, Zl. VA-VR 4889282/11-Mag.Kl, bei der belangten Behörde zum Empfang zwei Wochen bereit liege. Am 14.2.2012 traf Herr römisch 40 als Vertreter der belangten Behörde Herrn römisch 40 , den vertretungsbefugten handelsrechtlichen Geschäftsführer der BF, in der römisch 40 , römisch 40 , an und übergab ihm den Bescheid vom 23.9.2011, Zl VA-VR 4889282/11-Mag.Kl, mit der Empfehlung, einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen.

3. Gegen den Bescheid vom 23.9.2011, Zl VA-VR 4889282/11-Mag.Kl, erhob die BF mit Schriftsatz vom 27.2.2012 Berufung (nunmehr bezeichnet als Beschwerde) und stellte gleichzeitig einen Antrag auf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Der Antrag auf

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 4.7.2012, VA-VR 04889282-Mag.Kl, zurückgewiesen. Auf Grund der gegen diesen zurückweisenden Bescheid erhobenen Berufung der BF vom 3.8.2012 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 4.7.2012 vom Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 28.5.2013 gemäß § 417a ASVG behoben und die Angelegenheit mit dem Auftrag zur Einräumung einer an die BF ergehenden Verbesserungsmöglichkeit an die belangte Behörde zurückverwiesen. Nach Fristverlängerung zur Verbesserung vertrat die BF im Schriftsatz vom 31.7.2013 die Ansicht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen würden, zumal der Bescheid vom 23.9.2011, Zl 4889282/11-Mag.Kl, gegenüber der BF mangels gesetzeskonformer Zustellung nie erlassen worden sei. Darüber hinaus sei der genannte Bescheid inhaltlich rechtswidrig und seien wesentliche Verfahrensvorschriften wegen Ermittlungsfehler verletzt worden. Der angefochtene Bescheid sei keiner nachprüfenden Kontrolle zugänglich.Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurde von der belangten Behörde mit Bescheid vom 4.7.2012, VA-VR 04889282-Mag.Kl, zurückgewiesen. Auf Grund der gegen diesen zurückweisenden Bescheid erhobenen Berufung der BF vom 3.8.2012 wurde der Bescheid der belangten Behörde vom 4.7.2012 vom Landeshauptmann von Wien mit Bescheid vom 28.5.2013 gemäß Paragraph 417 a, ASVG behoben und die Angelegenheit mit dem Auftrag zur Einräumung einer an die BF ergehenden Verbesserungsmöglichkeit an die belangte Behörde zurückverwiesen. Nach Fristverlängerung zur Verbesserung vertrat die BF im Schriftsatz vom 31.7.2013 die Ansicht, dass die Tatbestandsvoraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht vorliegen würden, zumal der Bescheid vom 23.9.2011, Zl 4889282/11-Mag.Kl, gegenüber der BF mangels gesetzeskonformer Zustellung nie erlassen worden sei. Darüber hinaus sei der genannte Bescheid inhaltlich rechtswidrig und seien wesentliche Verfahrensvorschriften wegen Ermittlungsfehler verletzt worden. Der angefochtene Bescheid sei keiner nachprüfenden Kontrolle zugänglich.

4. Der Beschwerdeakt wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 5.3.2014 zur Entscheidung vorgelegt. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.5.2017 zog die BF ihre Beschwerde (vormals als Berufung bezeichnet) samt Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.2.2012 gegen den Bescheid der belangten Behörde vom 23.9.2011, Zl. VA-VR 4889282/11-Mag.Kl., zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Gerichtsakt und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 24.5.2017. Herr XXXX, vertretungsbefugter Geschäftsführer der BF, räumt auch in der mündlichen Verhandlung am 24.5.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig ein, den Bescheid der belangten Behörde vom 23.9.2011, Zl VA-VR 4889282/11-Mag.Kl., am 14.2.2012 erhalten zu haben und dagegen die gegenständliche Beschwerde (vormals Berufung) samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.2.2012 erhoben zu haben.Der Sachverhalt ergibt sich aus der Schilderung des Verfahrensgangs und ist unbestritten. Er basiert auf dem vorliegenden Gerichtsakt und den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung vom 24.5.2017. Herr römisch 40 , vertretungsbefugter Geschäftsführer der BF, räumt auch in der mündlichen Verhandlung am 24.5.2017 vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubwürdig ein, den Bescheid der belangten Behörde vom 23.9.2011, Zl VA-VR 4889282/11-Mag.Kl., am 14.2.2012 erhalten zu haben und dagegen die gegenständliche Beschwerde (vormals Berufung) samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 27.2.2012 erhoben zu haben.

2. Rechtsgrundlagen:

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Gemäß § 13 Abs. 7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.Gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.

In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG, Anm. 5).In welchen Fällen das Verfahren einzustellen ist, regelt das VwGVG nicht. Die Einstellung steht nach allgemeinem Verständnis am Ende jenes Verfahrens, in denen ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren geht, worunter auch der Fall der Zurückziehung der Beschwerde zu subsumieren ist vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] Paragraph 28, VwGVG, Anmerkung 5).

3. Zu Spruchpunkt A):

Da die gegenständliche Beschwerde samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der BF vom 27.2.2012 gegen den Bescheid vom 23.9.2011, VA-VR 4889282/11-Mag.Kl, von der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.5.2017 zurückgezogen wurden, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 7 AVG iVm §§ 28 Abs. 1 und 31 Abs. 1 VwGVG einzustellen (vgl in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).Da die gegenständliche Beschwerde samt Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand der BF vom 27.2.2012 gegen den Bescheid vom 23.9.2011, VA-VR 4889282/11-Mag.Kl, von der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 24.5.2017 zurückgezogen wurden, war das anhängige Beschwerdeverfahren durch das Bundesverwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 7, AVG in Verbindung mit Paragraphen 28, Absatz eins und 31 Absatz eins, VwGVG einzustellen vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047).

4. Zu Spruchpunkt B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W173.2002742.1.00

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten