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20/05 Wohnrecht MietrechtNorm
MRG §30 Abs2 Z15;Rechtssatz
Dem Vorbringen, dass ein Haus, in welchem eine Wohnung nicht saniert sei, als Gesamtes als nicht saniert angesehen werden könne, ist zu entgegnen, dass es sich bei der Bestimmung des § 30 Abs. 2 Z. 15 MRG um eine auf die Einschränkung bestehender Privatrechte gerichtete und daher im Zweifel restriktiv auszulegende Norm handelt (Hinweis E vom 20. April 1995, Zl. 94/06/0093, mwN). Vor diesem Hintergrund ist ein öffentliches Interesse im Sinne des § 30 Abs. 2 Z. 15 MRG, welches einen Eingriff in die Mietrechte rechtfertigen würde, an der (Zwangs-)Sanierung einer Wohnung nicht erkennbar. Die befürchtete mangelnde "Attraktivität" der - sanierten - Wohnungen bzw. der in Dachgeschossen neu errichteten Wohnungen (also von Wohnräumen, welche den Zielvorgaben der genannten Gesetzesstelle aus objektiver Sicht bereits entsprechen), vermag daran nichts zu ändern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:2003060100.X01Im RIS seit
15.10.2003