RS Vwgh 2003/9/18 2000/16/0615

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.09.2003
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Index

20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)
32/07 Stempelgebühren Rechtsgebühren Stempelmarken

Norm

ABGB §936;
ABGB §983;
GebG 1957 §33 TP19 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 95/16/0114 E 16. November 1995 VwSlg 7048 F/1995 RS 1 (hier nur letzter Satz)

Stammrechtssatz

Das Wesen eines gebührenpflichtigen Kreditvertrages liegt in der konsensualen Begründung der Verpflichtung des Kreditgebers, dem Kreditnehmer die Möglichkeit einer Fremdfinanzierung privater oder betrieblicher Bedürfnisse aus vertraglich hiefür bereitgestellten Mitteln des Kreditgebers zu eröffnen. Der Kreditnehmer kann auf Grund des Kreditvertrages rückzahlbare, verzinsliche Mittel des Kreditgebers in Anspruch nehmen. Ein Kreditvertrag, der bereits unmittelbar eine Leistungspflicht begründet, ist kein Darlehensvorvertrag und von einem solchen (der lediglich auf Vertragsabschluß ausgerichtet ist) zu unterscheiden (Hinweis Fellner, Gebühren und Verkehrssteuern, Band I, 02ter Teil, Stempelgebühren und Rechtsgebühren, Erg B, 11 B, Abs 1 und Erg Y, 17 Y; E 21.5.1981, 81/15/0005 bis 0009; E 10.6.1991, 90/15/0129).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2000160615.X04

Im RIS seit

13.10.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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