Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
29.05.2017Norm
HSWO 2014 §11 Abs2Rechtssatz
Rechtssatz 1
§ 11 HSWO unterscheidet in Abs 1 zwischen "verlautbaren" und "veröffentlichen" ("Die Wahlkommissionen haben [...] zu verlautbaren und [...] zu veröffentlichen.") und regelt in Abs 2 ausdrücklich die Form der Verlautbarung, nämlich (nur) in physischer Form mittels Aushang, während in Abs 1 das Verbum "veröffentlichen" an die elektronische Form (mittels Veröffentlichung auf bestimmten Homepages) geknüpft ist.Paragraph 11, HSWO unterscheidet in Absatz eins, zwischen "verlautbaren" und "veröffentlichen" ("Die Wahlkommissionen haben [...] zu verlautbaren und [...] zu veröffentlichen.") und regelt in Absatz 2, ausdrücklich die Form der Verlautbarung, nämlich (nur) in physischer Form mittels Aushang, während in Absatz eins, das Verbum "veröffentlichen" an die elektronische Form (mittels Veröffentlichung auf bestimmten Homepages) geknüpft ist.
Wenn nun § 32 Abs 3 HSWO die "Verlautbarung" der zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen vorsieht und für die Form der Verlautbarung auf § 11 HSWO verweist, genügt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit der öffentliche Aushang iSd § 11 Abs 2 HSWO.Wenn nun Paragraph 32, Absatz 3, HSWO die "Verlautbarung" der zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen vorsieht und für die Form der Verlautbarung auf Paragraph 11, HSWO verweist, genügt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit der öffentliche Aushang iSd Paragraph 11, Absatz 2, HSWO.
Schlagworte
Hochschülerschaftswahl, öffentlicher Aushang, Verlautbarung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2129440.1.01Zuletzt aktualisiert am
21.07.2017