RS Bvwg 2017/5/29 W129 2129440-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.2017
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

29.05.2017

Rechtssatz

Rechtssatz 1

§ 11 HSWO unterscheidet in Abs 1 zwischen "verlautbaren" und "veröffentlichen" ("Die Wahlkommissionen haben [...] zu verlautbaren und [...] zu veröffentlichen.") und regelt in Abs 2 ausdrücklich die Form der Verlautbarung, nämlich (nur) in physischer Form mittels Aushang, während in Abs 1 das Verbum "veröffentlichen" an die elektronische Form (mittels Veröffentlichung auf bestimmten Homepages) geknüpft ist.Paragraph 11, HSWO unterscheidet in Absatz eins, zwischen "verlautbaren" und "veröffentlichen" ("Die Wahlkommissionen haben [...] zu verlautbaren und [...] zu veröffentlichen.") und regelt in Absatz 2, ausdrücklich die Form der Verlautbarung, nämlich (nur) in physischer Form mittels Aushang, während in Absatz eins, das Verbum "veröffentlichen" an die elektronische Form (mittels Veröffentlichung auf bestimmten Homepages) geknüpft ist.

Wenn nun § 32 Abs 3 HSWO die "Verlautbarung" der zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen vorsieht und für die Form der Verlautbarung auf § 11 HSWO verweist, genügt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit der öffentliche Aushang iSd § 11 Abs 2 HSWO.Wenn nun Paragraph 32, Absatz 3, HSWO die "Verlautbarung" der zugelassenen gültigen Wahlvorschläge und Kandidaturen vorsieht und für die Form der Verlautbarung auf Paragraph 11, HSWO verweist, genügt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit der öffentliche Aushang iSd Paragraph 11, Absatz 2, HSWO.

Schlagworte

Hochschülerschaftswahl, öffentlicher Aushang, Verlautbarung,
Wahlkandidatur

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W129.2129440.1.01

Zuletzt aktualisiert am

21.07.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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