TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/29 W118 2157794-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.05.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

29.05.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
Horizontale GAP-Verordnung §21 Abs1
Horizontale GAP-Verordnung §22 Abs4
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8g Abs1
MOG 2007 §8g Abs2
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. § 21 gültig von 21.04.2021 bis 31.10.2022 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 403/2022
  2. § 21 gültig von 22.04.2020 bis 20.04.2021 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 165/2020
  3. § 21 gültig von 30.03.2018 bis 21.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 57/2018
  4. § 21 gültig von 23.05.2015 bis 29.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 111/2015
  5. § 21 gültig von 08.05.2015 bis 22.05.2015

Spruch

W118 2157794-1/2Z

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2847058010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 28.04.2016, II/4-DZ/15-2847058010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Mit Datum vom 07.05.2015 stellte die BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen. Der Antrag der BF umfasste auch die Top-up-Zahlung für Junglandwirte im Rahmen der Basisprämie.

2. Mit Schreiben der AMA vom 29.09.2015 teilte diese der BF mit, dass gemäß EU-Verordnung Nr. 1307/2013 im Antragsjahr 2015 die Möglichkeit bestehe, anstelle der Basisprämienregelung an der sogenannten Kleinerzeugerregelung teilzunehmen. An dieser Maßnahme könnten grundsätzlich alle Betriebsinhaber teilnehmen. Der Direktzahlungsbetrag sei jedoch mit EUR 1.250 begrenzt.2. Mit Schreiben der AMA vom 29.09.2015 teilte diese der BF mit, dass gemäß EU-Verordnung Nr. 1307 aus 2013, im Antragsjahr 2015 die Möglichkeit bestehe, anstelle der Basisprämienregelung an der sogenannten Kleinerzeugerregelung teilzunehmen. An dieser Maßnahme könnten grundsätzlich alle Betriebsinhaber teilnehmen. Der Direktzahlungsbetrag sei jedoch mit EUR 1.250 begrenzt.

An der Kleinerzeugerregelung teilnehmende Betriebsinhaber seien von den Cross Compliance-Sanktionen und den Greening-Verpflichtungen befreit.

Sofern der BF im Antragsjahr 2015 höchstens EUR 1.250 Direktzahlungen gewährt würden, nähme Sie automatisch an der Kleinerzeugerregelung teil.

Für den Fall, dass die BF nicht an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen wolle, müsse Sie dies bis zum 15.10.2015 entweder über Internet unter www.eama.at (im Register Flächen unter MFA-Angaben) oder durch Inanspruchnahme der Bezirksbauernkammer beantragen.

Für den Fall, dass die BF im Antragsjahr 2015 mehr als EUR 1.250 Direktzahlungen erhalte, könne Sie auch freiwillig an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen. Eine diesbezügliche Beantragung sei ebenfalls bis spätestens 15.10.2015 durchzuführen. Der Direktzahlungsbetrag werde dann mit maximal EUR 1.250 je Antragsjahr begrenzt.

Die AMA weise darauf hin, dass diese Beantragung gemäß den EU-Rechtsbestimmungen nur im Antragsjahr 2015 möglich sei (bis 15.10.2015).

Ein Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung in den Folgejahren sei im Rahmen des jeweiligen Mehrfachantrags-Flächen möglich. Dies gelte sowohl im Fall der automatischen Einbeziehung als auch bei einer freiwilligen Teilnahme.

Als Anlage stelle die AMA ein rechtlich unverbindliches Berechnungsschema zur selbständigen Berechnung des voraussichtlichen Direktzahlungsbetrags 2015 zur Verfügung. Ergänzend dazu könnten im Internet unter www.ama.at mit einem Prämienrechner die Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 selbst berechnet werden. Dazu sei es notwendig, betriebsbezogene Daten in den Rechner einzugeben. Eine ausführliche Bedienungsanleitung helfe beim Ausfüllen.

3. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2891791010, wies die AMA der BF in Summe 7,93 Zahlungsansprüche im Wert von je EUR 11,43 zu und gewährte ihr eine Prämie in Höhe von EUR 1.155,59. Davon entfielen auf die Basisprämie EUR 796,41 sowie auf die Greeningprämie EUR 359,18. Die Zahlung erfolgte im Rahmen der Kleinerzeugerregelung.

Begründend wurde entscheidungswesentlich ausgeführt, da die BF für das Antragsjahr 2015 höchstens EUR 1.250,00 Direktzahlungen erhalten habe, sei sie in die Kleinerzeugerregelung einbezogen worden. Von der Möglichkeit, bis 15.10.2015 den Ausstieg aus dieser Regelung bekannt zu geben, habe sie keinen Gebrauch gemacht (§ 8g Abs. 2 MOG 2007). Ein Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung sei frühestens ab dem Antragsjahr 2016 bis zum Ende der Einreichfrist für den Mehrfachantrag-Flächen 2016 bekannt zu geben.Begründend wurde entscheidungswesentlich ausgeführt, da die BF für das Antragsjahr 2015 höchstens EUR 1.250,00 Direktzahlungen erhalten habe, sei sie in die Kleinerzeugerregelung einbezogen worden. Von der Möglichkeit, bis 15.10.2015 den Ausstieg aus dieser Regelung bekannt zu geben, habe sie keinen Gebrauch gemacht (Paragraph 8 g, Absatz 2, MOG 2007). Ein Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung sei frühestens ab dem Antragsjahr 2016 bis zum Ende der Einreichfrist für den Mehrfachantrag-Flächen 2016 bekannt zu geben.

Im Rahmen der Begründung wurde überdies die Entwicklung des Werts der Zahlungsansprüche in den Folgejahren dargestellt.

4. Mit Abänderungsbescheid der AMA vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4260252010, wies die AMA der BF in Summe 7,9343 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihr eine Prämie in Höhe von EUR 1.156,22. Die Änderungen beschränkten sich darauf, dass die Zahlungsansprüche nunmehr auf vier Dezimalstellen genau angegeben wurden.

Gegen diesen Bescheid wurde kein Rechtsmittel erhoben.

5. Mit Datum vom 02.05.2016 stellte die BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Die Rubrik "Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung" wurde von der BF nicht angekreuzt.

6. Mittels Formblatt "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2016" vom 14.09.2016 gab die BF ihren Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung bekannt.

7. Mit Bescheid der AMA vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/16-5321800010, gewährte die AMA der BF im Rahmen der Kleinerzeugerregelung für das Jahr 2016 eine Prämie in Höhe von EUR 1.250,00. Dabei teilte die AMA der BF mit, dass ihr nunmehr 7,9343 Zahlungsansprüche mit einem Wert von je EUR 126,82 zur Verfügung stünden. Aus diesem Grund wäre der BF ohne Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung ein Betrag in der Höhe von EUR 1.460,04 zu gewähren gewesen. Aufgrund der Teilnahme der BF an der Kleinerzeugerregelung wurden jedoch sowohl die Basisprämie als auch die Greeningprämie anteilig auf den Gesamtbetrag von EUR 1.250,00 gekürzt.

Der Antrag auf Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung wurde zurückgewiesen. Dazu wurde ausgeführt, die BF nehme an der Kleinerzeugerregelung teil. Sie hätte ihren Ausstieg erst nach Ablauf der Einreichfrist für den Mehrfachantrag-Flächen 2016 (am 09.06.2016) bekannt gegeben (§ 8g Abs. 2 MOG 2007). Ihr Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung für das Prämienjahr 2016 sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.Der Antrag auf Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung wurde zurückgewiesen. Dazu wurde ausgeführt, die BF nehme an der Kleinerzeugerregelung teil. Sie hätte ihren Ausstieg erst nach Ablauf der Einreichfrist für den Mehrfachantrag-Flächen 2016 (am 09.06.2016) bekannt gegeben (Paragraph 8 g, Absatz 2, MOG 2007). Ihr Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung für das Prämienjahr 2016 sei daher als verspätet zurückzuweisen gewesen.

8. Mit Schreiben der BF vom 11.01.2017 erhob die BF Beschwerde gegen den angeführten Bescheid und führte darin im Wesentlichen aus, sie habe durch die Einbeziehung in die Kleinerzeugerregelung im Antragsjahr 2016 ca. EUR 210,00 eingebüßt. Die BF habe immer nur für 2,72 ha Zahlungsansprüche erhalten, anstatt für 7,93 ha. Es fehlten schon 20 Jahre lang für 5 ha die Zahlungsansprüche. Die Eltern der BF hätten den Betrieb hauptsächlich durch Viehwirtschaft mit Wiesen geführt und keine Wechselwiesen im Antrag der Einführung angegeben. Auch von der Bezirksbauernkammer sei die BF nicht auf den Ausstieg hingewiesen worden. Durch den automatischen Einstieg in die Kleinerzeugerregelung müsse die BF im Antragsjahr 2016 auf den jährlichen Anstieg der Zahlungsansprüche verzichten. Ergänzend merkte die BF an, sie habe im Jahr 2009 bei der Betriebsübernahme keine Prämie für ihre Hauswirtschafts-Meisterprüfung und auch keine Niederlassungsprämie erhalten.

9. Im Rahmen der Aktenvorlage legte die AMA den Verfahrensgang dar.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):

Mit Bescheiden der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2891791010, bzw. vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4260252010, wurde die BF in die Kleinerzeugerregelung einbezogen.

Mit Datum vom 02.05.2016 stellte die BF elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2016 und spezifizierte zu diesem Zweck in der Internet-Applikation INVEKOS-GIS eine Reihe von landwirtschaftlichen Nutzflächen.

Die Rubrik "Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung" wurde von der BF nicht angekreuzt.

Mittels Formblatt "Begleitzettel zur Korrekturbearbeitung MFA 2016" vom 14.09.2016 gab die BF ihren Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung bekannt.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurden seitens der BF nicht bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zur Zuständigkeit:

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idgF, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.

3.2. In der Sache:

a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit Vorschriften über Direktzahlungen an Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe im Rahmen von Stützungsregelungen der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 637 aus 2008, des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EG) 1307/2013:

"Artikel 24

Erstzuweisung der Zahlungsansprüche

(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,

a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und

b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.

[...]."

"Artikel 21

Zahlungsansprüche

(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die

a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [...].

(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.

[...]."

"Artikel 32

Aktivierung von Zahlungsansprüchen

(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [...].

Artikel 33

Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.

[...]."

"KLEINERZEUGERREGELUNG

Artikel 61

Allgemeine Vorschriften

(1) Die Mitgliedstaaten können eine Regelung für Kleinerzeuger gemäß den in diesem Titel festgelegten Bedingungen ("Kleinerzeugerregelung") einführen.

Betriebsinhaber, die im Jahr 2015 eigene oder gepachtete Zahlungsansprüche innehatten oder, im Falle von Mitgliedstaaten, die Artikel 36 anwenden, die Regelung für die einheitliche Flächenzahlung in Anspruch nehmen und die Mindestanforderungen gemäß Artikel 10 Absatz 1 erfüllen, können sich für die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung entscheiden.

(2) Die Zahlungen im Rahmen der Kleinerzeugerregelung treten an die Stelle der gemäß den Titeln III und IV zu gewährenden Zahlungen.(2) Die Zahlungen im Rahmen der Kleinerzeugerregelung treten an die Stelle der gemäß den Titeln römisch drei und römisch vier zu gewährenden Zahlungen.

[...].

(3) Die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber sind von der Einhaltung der in Titel III Kapitel 3 vorgeschriebenen Landbewirtschaftungsmethoden befreit.(3) Die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber sind von der Einhaltung der in Titel römisch drei Kapitel 3 vorgeschriebenen Landbewirtschaftungsmethoden befreit.

(4) Betriebsinhabern wird im Rahmen dieses Titels kein Vorteil gewährt, wenn feststeht, dass sie nach dem 18. Oktober 2011 die Bedingungen künstlich geschaffen haben, die es ermöglichen, die Kleinerzeugerregelung in Anspruch zu nehmen.

Artikel 62

Teilnahme

(1) Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen möchten, müssen dies bis zu einem von den Mitgliedstaaten festzusetzenden Zeitpunkt, der nicht nach dem 15. Oktober 2015 liegen darf, beantragen. Der von den Mitgliedstaaten festgesetzte Zeitpunkt kann jedoch nicht vor dem letzten Tag der Frist für die Einreichung eines Antrags im Rahmen der Basisprämienregelung oder der Regelung für die einheitliche Flächenzahlung liegen.

Betriebsinhaber, die nicht bis zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung beantragt haben, die sich nach diesem Zeitpunkt dazu entschließen, aus der Regelung auszuscheiden, oder die für die Stützung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 ausgewählt wurden, sind nicht mehr zur Teilnahme an der betreffenden Regelung berechtigt.Betriebsinhaber, die nicht bis zu dem von dem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung beantragt haben, die sich nach diesem Zeitpunkt dazu entschließen, aus der Regelung auszuscheiden, oder die für die Stützung gemäß Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 1305 aus 2013, ausgewählt wurden, sind nicht mehr zur Teilnahme an der betreffenden Regelung berechtigt.

(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Betriebsinhaber, die nach den Titeln III und IV Direktzahlungen erhalten, deren Höhe unter dem von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 63 festgelegten Höchstbetrag liegt, automatisch in die Kleinerzeugerregelung einbezogen sind, es sei denn, sie erklären bis zu dem von den Mitgliedstaaten festgesetzten Zeitpunkt nach Absatz 1 oder in einem der darauffolgenden Jahre ausdrücklich, dass sie aus der Regelung ausscheiden. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die betreffenden Betriebsinhaber rechtzeitig über ihr Recht, aus der Regelung auszuscheiden.(2) Abweichend von Absatz 1 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Betriebsinhaber, die nach den Titeln römisch drei und römisch vier Direktzahlungen erhalten, deren Höhe unter dem von den Mitgliedstaaten im Einklang mit Artikel 63 festgelegten Höchstbetrag liegt, automatisch in die Kleinerzeugerregelung einbezogen sind, es sei denn, sie erklären bis zu dem von den Mitgliedstaaten festgesetzten Zeitpunkt nach Absatz 1 oder in einem der darauffolgenden Jahre ausdrücklich, dass sie aus der Regelung ausscheiden. Die Mitgliedstaaten, die von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, unterrichten die betreffenden Betriebsinhaber rechtzeitig über ihr Recht, aus der Regelung auszuscheiden.

(3) Jeder Mitgliedstaat stellt sicher, dass den Betriebsinhabern rechtzeitig vor dem durch den jeweiligen Mitgliedstaat festgelegten Zeitpunkt für die Antragstellung oder für das Ausscheiden eine Schätzung des Zahlungsbetrags nach Artikel 63 mitgeteilt wird.

Artikel 63

Zahlungsbetrag

(1) Die Mitgliedstaaten setzen den jährlichen Zahlungsbetrag für jeden an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber in einer der folgenden Höhen fest:

[...]."

Marktordnungsgesetz 2007, BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015:Marktordnungsgesetz 2007, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 89/2015:

"Basisprämie

§ 8g. (1) Dem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber wird ein jährlicher Zahlungsbetrag gemäß Art. 63 Abs. 2 lit. a der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gewährt. Dieser Betrag darf jedoch 1 250 € nicht übersteigen.Paragraph 8 g, (1) Dem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber wird ein jährlicher Zahlungsbetrag gemäß Artikel 63, Absatz 2, Litera a, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gewährt. Dieser Betrag darf jedoch 1 250 € nicht übersteigen.

(2) Betriebsinhaber, die im Antragsjahr 2015 höchstens 1 250 €

Direktzahlungen erhalten, werden in die Kleinerzeugerregelung einbezogen, wenn sie nicht bis 15. Oktober 2015 bekanntgeben, aus der Kleinerzeugerregelung ausscheiden zu wollen. Sonstige Betriebsinhaber, die an der Kleinerzeugerregelung teilnehmen wollen, haben dies bis 15. Oktober 2015 zu beantragen. Ein Ausscheiden aus der Kleinerzeugerregelung nach dem Antragsjahr 2015 ist bis zum Ende der Frist zur Einreichung des Mehrfachantrags bekanntzugeben und erfolgt mit Wirksamkeit ab diesem Antragsjahr."

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015:

"3. Abschnitt

Antragstellung

Einreichung

§ 21. (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß § 3 Abs. 1 einzureichen.Paragraph 21, (1) Der Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gemäß Artikel 11, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, ist bis spätestens 15. Mai des jeweiligen Antragsjahres ausschließlich gemäß Paragraph 3, Absatz eins, einzureichen.

[...].

Sammelantrag

§ 22. [...].Paragraph 22, [...].

(4) Für Betriebsinhaber, die im Antragjahr 2015 höchstens 1 250 Euro Direktzahlungen erhalten, gilt der Sammelantrag auch als Antrag auf Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung. Gegebenenfalls, jedoch frühestens ab dem Antragsjahr 2016, hat der Teilnehmer an der Kleinerzeugerregelung sein Ausscheiden aus der Kleinerzeugerregelung im Sammelantrag bekannt zu geben. Fällt ein Betriebsinhaber erstmals im Zuge einer Nachberechnung des Antragsjahres 2015 unter die Kleinerzeugerregelung, so kann er abweichend vom zweiten Satz seinen Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung für die Folgejahre innerhalb der Frist zur Beschwerdeerhebung für das betreffende Antragsjahr mitteilen.

[...].

b) Rechtliche Würdigung:

Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst.

Einer der Schwerpunkte im Rahmen der angeführten Reform war die Einführung einer fakultativen "Kleinerzeugerregelung". Den Mitgliedstaaten sollte es demnach gestattet werden, eine einfache und spezifisch auf Kleinerzeuger abgestellte Regelung festzulegen, um deren administrativen Aufwand für Verwaltung und Kontrolle der Direktzahlungen zu verringern. Zu diesem Zweck sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, entweder eine Pauschalzahlung, die alle Direktzahlungen ersetzt, oder aber eine Zahlung, die auf dem den Betriebsinhabern jährlich zustehenden Betrag basiert vorzusehen. Im Gegenzug sollten Kleinerzeuger von den Auflagen im Rahmen der Cross Compliance sowie im Rahmen des Greenings befreit werden; vgl. Erwägungsgrund 54 der VO (EU) 1307/2014 bzw. Art. 61 ff. VO (EU) 1307/2013 und Art. 92, 2. UAbs. VO (EU) 1306/2013.Einer der Schwerpunkte im Rahmen der angeführten Reform war die Einführung einer fakultativen "Kleinerzeugerregelung". Den Mitgliedstaaten sollte es demnach gestattet werden, eine einfache und spezifisch auf Kleinerzeuger abgestellte Regelung festzulegen, um deren administrativen Aufwand für Verwaltung und Kontrolle der Direktzahlungen zu verringern. Zu diesem Zweck sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, entweder eine Pauschalzahlung, die alle Direktzahlungen ersetzt, oder aber eine Zahlung, die auf dem den Betriebsinhabern jährlich zustehenden Betrag basiert vorzusehen. Im Gegenzug sollten Kleinerzeuger von den Auflagen im Rahmen der Cross Compliance sowie im Rahmen des Greenings befreit werden; vergleiche Erwägungsgrund 54 der VO (EU) 1307 aus 2014, bzw. Artikel 61, ff. VO (EU) 1307 aus 2013, und Artikel 92, 2, UAbs. VO (EU) 1306 aus 2013,.

In Österreich wurde mit § 8g MOG 2007 von der angeführten Ermächtigung Gebrauch gemacht und ein Pauschbetrag in Höhe von EUR 1.250,00 festgesetzt.In Österreich wurde mit Paragraph 8 g, MOG 2007 von der angeführten Ermächtigung Gebrauch gemacht und ein Pauschbetrag in Höhe von EUR 1.250,00 festgesetzt.

Im vorliegenden Fall wurde die BF im Hinblick auf das Antragsjahr 2015 in die Kleinerzeugerregelung einbezogen, da im Antragsjahr 2015 die Summe der ihr zu gewährenden Direktzahlungen unter dem angeführten Betrag zu liegen kam und die BF nicht bis zum 15.10.2015 ihren Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung bekanntgab; vgl. Art. 62 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. § 8g Abs. 2 MOG 2007.Im vorliegenden Fall wurde die BF im Hinblick auf das Antragsjahr 2015 in die Kleinerzeugerregelung einbezogen, da im Antragsjahr 2015 die Summe der ihr zu gewährenden Direktzahlungen unter dem angeführten Betrag zu liegen kam und die BF nicht bis zum 15.10.2015 ihren Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung bekanntgab; vergleiche Artikel 62, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 8 g, Absatz 2, MOG 2007.

Im Antragsjahr 2016 kam es jedoch zu einer Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche der BF. Diese Erhöhung resultiert aus der Angleichung sämtlicher Zahlungsansprüche in Österreich bis zum Antragsjahr 2019 in fünf gleichmäßigen Schritten auf einen Zielwert in Höhe von rund EUR 210,00 (Umsetzung des "Regionalmodells"). Aufgrund der Einbindung der BF in die Kleinerzeugerregelung kürzte die AMA den Auszahlungsbetrag jedoch gemäß Art. 61 Abs. 2 VO (EU) 1307/2013 i.V.m. § 8g Abs. 1 MOG 2007 auf den Betrag von EUR 1.250,00.Im Antragsjahr 2016 kam es jedoch zu einer Erhöhung des Werts der Zahlungsansprüche der BF. Diese Erhöhung resultiert aus der Angleichung sämtlicher Zahlungsansprüche in Österreich bis zum Antragsjahr 2019 in fünf gleichmäßigen Schritten auf einen Zielwert in Höhe von rund EUR 210,00 (Umsetzung des "Regionalmodells"). Aufgrund der Einbindung der BF in die Kleinerzeugerregelung kürzte die AMA den Auszahlungsbetrag jedoch gemäß Artikel 61, Absatz 2, VO (EU) 1307 aus 2013, in Verbindung mit Paragraph 8 g, Absatz eins, MOG 2007 auf den Betrag von EUR 1.250,00.

Der von der BF für das Antragsjahr 2016 mit Korrektur vom 14.09.2016 bekanntgegebene Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung erfolgte zu spät. Dieser hätte gemäß § 21 Abs. 1 Horizontale GAP-Verordnung bis spätestens 15.05.2016 bzw. innerhalb der 25-tägtigen Nachreichfrist gemäß Art. 13 Abs. 1 VO (EU) 640/2014 erfolgen müssen.Der von der BF für das Antragsjahr 2016 mit Korrektur vom 14.09.2016 bekanntgegebene Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung erfolgte zu spät. Dieser hätte gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Horizontale GAP-Verordnung bis spätestens 15.05.2016 bzw. innerhalb der 25-tägtigen Nachreichfrist gemäß Artikel 13, Absatz eins, VO (EU) 640 aus 2014, erfolgen müssen.

Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht. Für eine andere Entscheidung fehlt es an einer Rechtsgrundlage. (Allerdings wäre der Antrag auf Ausstieg ab-, nicht zurückzuweisen gewesen, da es sich um eine materiellrechtliche Frist handelt.)

Wenn die BF ausführt, dass in der Vergangenheit zu wenige Zahlungsansprüche zugewiesen worden seien, ist darauf hinzuweisen, dass die erstmalige Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Einheitlichen Betriebsprämie im Antragsjahr 2005 betriebsindividuell auf Basis der Direktzahlungen im Referenzzeitraum 2000 bis 2002 erfolgte (historisches Modell). Dabei konnte es (im Gegensatz zum Regionalmodell) u.a. dazu kommen, dass nicht für alle Flächen Zahlungsansprüche zugewiesen wurden. Dem lag jedoch - ebenso wie im Hinblick auf die Kriterien für die Niederlassungsprämie oder die erst im Rahmen der jüngsten Reform intensivierte Junglandwirte-Förderung - eine politische Entscheidung zugrunde. Hinweise auf Mängel im Rahmen der Vollziehung, die Auswirkungen auf die aktuelle Entscheidung haben könnten, wurden damit nicht aufgezeigt. Eine allfällige Fehl-Beratung der BF im Rahmen der Antragstellung durch die zuständige Bezirkslandwirtschaftskammer erfolgte im eigenen Wirkungsbereich der Kammer und ist der AMA nicht zuzurechnen.

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534) sowie aktuell VwGH 21.12.2016, Ra 2016/04/0117-5.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall keine einschlägige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage erscheint jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung,
Bescheidabänderung, Compliance, Cross Compliance, Direktzahlung,
einheitliche Betriebsprämie, Fristablauf, Fristüberschreitung,
Fristversäumung, INVEKOS, Junglandwirt, Kleinerzeugerregelung,
Mehrfachantrag-Flächen, Nachfrist, Pauschalierung, Prämienfähigkeit,
Prämiengewährung, Rechtzeitigkeit, Verspätung, Zahlungsansprüche,
Zurückweisung, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W118.2157794.1.00

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten