Entscheidungsdatum
29.05.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W118 2154702-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4266320010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5250527010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. ECKHARDT als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4266320010, nach Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5250527010, betreffend die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen und die Beschwerdevorentscheidung bestätigt.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Vom 01.05.2007 bis zum 31.01.2015 bewirtschafteten Herr XXXX und der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemeinsam den Betrieb mit der BNr. XXXX. Der Betrieb mit der BNr. XXXX wurde als Teilbetrieb der angeführten BNr. bewirtschaftet.1. Vom 01.05.2007 bis zum 31.01.2015 bewirtschafteten Herr römisch 40 und der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) gemeinsam den Betrieb mit der BNr. römisch 40 . Der Betrieb mit der BNr. römisch 40 wurde als Teilbetrieb der angeführten BNr. bewirtschaftet.
2. Mit dem 01.02.2015 wurden die angeführten Betriebe entknüpft und der BF bewirtschaftete fortan den Betrieb mit der BNr. XXXX als eigenständigen Betrieb. Der Betrieb mit der BNr. XXXX wurde von Herrn XXXX sowie Herrn XXXX als Bewirtschaftungsgemeinschaft weitergeführt.2. Mit dem 01.02.2015 wurden die angeführten Betriebe entknüpft und der BF bewirtschaftete fortan den Betrieb mit der BNr. römisch 40 als eigenständigen Betrieb. Der Betrieb mit der BNr. römisch 40 wurde von Herrn römisch 40 sowie Herrn römisch 40 als Bewirtschaftungsgemeinschaft weitergeführt.
3. Mit Formular "Übertragung von Prämienrechten für 2015" vom 16.03.2015 beantragten die Bewirtschafter des Betriebes mit der BNr. XXXXals Übergeber sowie der BF als Übernehmer im Wege der Vorabübertragung von Referenzbeträgen die Zuweisung von Zahlungsansprüchen für 3,40 ha landwirtschaftliche Nutzfläche.
4. Mit Datum vom 14.04.2015 stellte der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.
5. Mit Datum vom 05.05.2015 stellte die XXXX einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte Prämien im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme "Alpung und Behirtung".5. Mit Datum vom 05.05.2015 stellte die römisch 40 einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte Prämien im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme "Alpung und Behirtung".
Mit Datum vom 15.06.2015 gab die XXXX, BNr. XXXX, elektronisch eine Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2015 ab. Auf dieser Liste schienen lediglich Tiere des Betriebs mit der BNr. XXXX auf.Mit Datum vom 15.06.2015 gab die römisch 40 , BNr. römisch 40 , elektronisch eine Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2015 ab. Auf dieser Liste schienen lediglich Tiere des Betriebs mit der BNr. römisch 40 auf.
6. Mit Datum vom 05.05.2015 stellte die XXXX, BNr. XXXX, einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte Prämien im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme "Alpung und Behirtung".6. Mit Datum vom 05.05.2015 stellte die römisch 40 , BNr. römisch 40 , einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte Prämien im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme "Alpung und Behirtung".
Mit Datum vom 26.06.2015 gab die XXXX elektronisch eine Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2015 ab. Auf dieser Liste schienen auch Tiere des BF auf.Mit Datum vom 26.06.2015 gab die römisch 40 elektronisch eine Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2015 ab. Auf dieser Liste schienen auch Tiere des BF auf.
7. Mit Bescheid der AMA vom 28.04.2016, AZ II/4-DZ/15-2871065010, wies die AMA dem BF in Summe 4,06 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm eine Prämie in Höhe von EUR 858,21, davon EUR 80,91 im Rahmen der gekoppelten Stützung.
Dabei wurden 3,27 Zahlungsansprüche (von beantragten 3,40) aus dem Titel eines Pachtrückfalls und mit einem Wert von EUR 154,11, sowie 0,79 Zahlungsansprüche mit einem Wert von EUR 40,20 zugewiesen.
Begründend wurde ausgeführt, der Vorabübertragung von Referenzbeträgen (Übergeber BNr. XXXX) habe nur teilweise stattgegeben werden können. Auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen 2014 und 2015 hätte von 2014 auf 2015 keine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer im beantragten Ausmaß nachgewiesen werden können (Art. 20 bzw. 21 VO 639/2014, Art. 4 bzw. 5 VO 641/2014).Begründend wurde ausgeführt, der Vorabübertragung von Referenzbeträgen (Übergeber BNr. römisch 40 ) habe nur teilweise stattgegeben werden können. Auf Grundlage der Mehrfachanträge-Flächen 2014 und 2015 hätte von 2014 auf 2015 keine Flächenübertragung zwischen Übergeber und Übernehmer im beantragten Ausmaß nachgewiesen werden können (Artikel 20, bzw. 21 VO 639 aus 2014,, Artikel 4, bzw. 5 VO 641 aus 2014,).
Dem Antrag auf Übertragung des Rechts zur Teilnahme an der Basisprämien-Regelung wurde zur Gänze stattgegeben.
Von der XXXX hätte dem BF eine anteilige Fläche im Ausmaß von 3,8431 ha, unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors 0,7686 ha, zugewiesen werden können. Von der Alm der XXXX wurde dem BF keine Fläche zugewiesen.Von der römisch 40 hätte dem BF eine anteilige Fläche im Ausmaß von 3,8431 ha, unter Berücksichtigung des Reduktionsfaktors 0,7686 ha, zugewiesen werden können. Von der Alm der römisch 40 wurde dem BF keine Fläche zugewiesen.
Bei der gekoppelten Stützung wurden nur jene Tiere berücksichtigt, die auf die XXXX aufgetrieben wurden.Bei der gekoppelten Stützung wurden nur jene Tiere berücksichtigt, die auf die römisch 40 aufgetrieben wurden.
Stattdessen erfolgte die Zuweisung der anteiligen Almflächen sowie die Gewährung von Prämien im Rahmen der Gekoppelten Stützung an die Bewirtschafter XXXX.Stattdessen erfolgte die Zuweisung der anteiligen Almflächen sowie die Gewährung von Prämien im Rahmen der Gekoppelten Stützung an die Bewirtschafter römisch 40 .
8. Mit Datum vom 02.08.2016 erfolgte eine Korrektur der Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2015 der XXXX. In einem Begleitschreiben führte die Agrargemeinschaft aus, bei der Erfassung der Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste sei versehentlich nicht die BNr. des BF, sondern jene von XXXX angegeben worden. Somit seien die Tiere beim BF nicht berücksichtigt worden. Zu diesem Fehler sei es durch die Entknüpfung der Betriebe gekommen.8. Mit Datum vom 02.08.2016 erfolgte eine Korrektur der Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2015 der römisch 40 . In einem Begleitschreiben führte die Agrargemeinschaft aus, bei der Erfassung der Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste sei versehentlich nicht die BNr. des BF, sondern jene von römisch 40 angegeben worden. Somit seien die Tiere beim BF nicht berücksichtigt worden. Zu diesem Fehler sei es durch die Entknüpfung der Betriebe gekommen.
9. Mit Abänderungsbescheid vom 31.08.2016, AZ II/4-DZ/15-4266320010, wies die AMA dem BF 4,0598 Zahlungsansprüche zu, gewährte ihm eine Prämie in Höhe von EUR 656,22 und forderte den Differenzbetrag in Höhe von EUR 201,99 zurück.
Die Änderung resultierte im Wesentlichen aus einer Änderung des Werts der im Rahmen des Pachtrückfalls übertragenen Zahlungsansprüche (nunmehr: EUR 111,63). Im Übrigen blieb der Inhalt im Wesentlichen unverändert.
10. Mit online gestellter Beschwerde vom 15.09.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, er habe im Jahr 2015 Schafe auf die Alm der XXXX aufgetrieben. Der Fehler sei erst im Sommer 2016 bemerkt und mittels Korrektur am 02.08.2016 von Seiten der XXXX korrigiert worden. Da die Almfläche nicht richtig berücksichtigt worden sei, erfolge auch die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen nicht richtig.10. Mit online gestellter Beschwerde vom 15.09.2016 führte der BF im Wesentlichen aus, er habe im Jahr 2015 Schafe auf die Alm der römisch 40 aufgetrieben. Der Fehler sei erst im Sommer 2016 bemerkt und mittels Korrektur am 02.08.2016 von Seiten der römisch 40 korrigiert worden. Da die Almfläche nicht richtig berücksichtigt worden sei, erfolge auch die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen nicht richtig.
Da die anteilige Almfläche der XXXX vermutlich - ursprünglich - bei der Betriebsgemeinschaft der XXXX berücksichtigt worden sei, sei mit der Nachberechnung der Direktzahlungen 2015 eine Änderung des Ausgangswertes je Zahlungsanspruch von ursprünglich EUR 154,11 auf EUR 111,63 erfolgt. Daraus resultiere vermutlich auch die im Bescheid ausgesprochene Rückforderung. Dementsprechend sei zu Unrecht auch keine gekoppelte Stützung gewährt worden.Da die anteilige Almfläche der römisch 40 vermutlich - ursprünglich - bei der Betriebsgemeinschaft der römisch 40 berücksichtigt worden sei, sei mit der Nachberechnung der Direktzahlungen 2015 eine Änderung des Ausgangswertes je Zahlungsanspruch von ursprünglich EUR 154,11 auf EUR 111,63 erfolgt. Daraus resultiere vermutlich auch die im Bescheid ausgesprochene Rückforderung. Dementsprechend sei zu Unrecht auch keine gekoppelte Stützung gewährt worden.
11. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 05.01.2017, AZ II/4-DZ/15-5250527010, wies die AMA dem BF 4,0598 Zahlungsansprüche zu und gewährte ihm eine Prämie in Höhe von EUR 678,26. Die Änderung resultierte im Wesentlichen wiederum aus einer Änderung des Werts der im Rahmen des Pachtrückfalls übertragenen Zahlungsansprüche (nunmehr: EUR 116,28). Im Übrigen blieb der Inhalt im Wesentlichen unverändert.
Neu ist, dass die Alm der XXXX nun erstmals im Bescheid des BF aufscheint. Allerdings wird dem BF neuerlich keine anteilige Fläche zugewiesen und für die gemeldeten Tiere keine gekoppelte Stützung gewährt. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Anzahl an Schafen/Ziegen, die erst nach dem 15.07. des Antragsjahres im Zuge einer Korrektur der ursprünglich eingebrachten Almauftriebsliste als gealpt gemeldeten wurden, hätte nicht als beantragt berücksichtigt werden können (§ 13 Abs. 2 DIZA-VO, § 22 Abs. 5 GAP-VO).Neu ist, dass die Alm der römisch 40 nun erstmals im Bescheid des BF aufscheint. Allerdings wird dem BF neuerlich keine anteilige Fläche zugewiesen und für die gemeldeten Tiere keine gekoppelte Stützung gewährt. Begründend wird im Wesentlichen ausgeführt, die Anzahl an Schafen/Ziegen, die erst nach dem 15.07. des Antragsjahres im Zuge einer Korrektur der ursprünglich eingebrachten Almauftriebsliste als gealpt gemeldeten wurden, hätte nicht als beantragt berücksichtigt werden können (Paragraph 13, Absatz 2, DIZA-VO, Paragraph 22, Absatz 5, GAP-VO).
12. Mit Vorlageantrag vom 24.01.2017 führte der BF im Wesentlichen aus wie in seiner Beschwerde.
13. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, die Änderungen des Werts der Zahlungsansprüche hätten sich im Wesentlichen aus dem Storno einer Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen bei der Bewirtschaftungsgemeinschaft XXXX ergeben (Rückforderung beim BF) sowie aus der Nicht-Berücksichtigung der anteiligen Almflächen bei der Bewirtschaftungsgemeinschaft nach Berücksichtigung der o.a. Korrektur der Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste (zusätzliche Prämiengewährung, da sich der Wert der zugewiesenen Zahlungsansprüche nach Reduktion der Fläche erhöhte).13. Im Rahmen der Beschwerdevorlage führte die AMA im Wesentlichen aus, die Änderungen des Werts der Zahlungsansprüche hätten sich im Wesentlichen aus dem Storno einer Vorabübertragung von Zahlungsansprüchen bei der Bewirtschaftungsgemeinschaft römisch 40 ergeben (Rückforderung beim BF) sowie aus der Nicht-Berücksichtigung der anteiligen Almflächen bei der Bewirtschaftungsgemeinschaft nach Berücksichtigung der o.a. Korrektur der Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste (zusätzliche Prämiengewährung, da sich der Wert der zugewiesenen Zahlungsansprüche nach Reduktion der Fläche erhöhte).
14. Mit Schreiben vom 04.05.2017 gewährte das BVwG dem BF ein Parteiengehör, in dem es darauf hinwies, dass nicht vom Vorliegen eines offensichtlichen Irrtums ausgegangen werden könne, wenn der gestellte Antrag in sich schlüssig ist, was im vorliegenden Fall nach dem aktuellen Stand des BVwG zutreffe.
15. Ein Reaktion auf dieses Schreiben ist nicht erfolgt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen (Sachverhalt):
Mit Datum vom 14.04.2015 stellte der BF über die Internet-Applikation eAMA elektronisch einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2015 und beantragte die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie sowie die Gewährung von Direktzahlungen für das Antragsjahr 2015.
Mit Datum vom 02.08.2016 erfolgte eine Korrektur der Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2015 der XXXX. In ihrem Begleitschreiben führte die Agrargemeinschaft aus, bei der Erfassung der Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste sei versehentlich nicht die BNr. des BF, sondern jene von XXXX angegeben worden. Somit seien die Tiere beim BF nicht berücksichtigt worden. Zu diesem Fehler sei es durch die Entknüpfung der Betriebe gekommen.Mit Datum vom 02.08.2016 erfolgte eine Korrektur der Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste 2015 der römisch 40 . In ihrem Begleitschreiben führte die Agrargemeinschaft aus, bei der Erfassung der Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste sei versehentlich nicht die BNr. des BF, sondern jene von römisch 40 angegeben worden. Somit seien die Tiere beim BF nicht berücksichtigt worden. Zu diesem Fehler sei es durch die Entknüpfung der Betriebe gekommen.
Ob der BF im Jahr 2015 tatsächlich 12 weibliche Schafe ab 1 Jahr, nicht gemolken, sowie 5 Schafe bis 1 Jahr auf die Alm der XXXX, BNr. XXXX, aufgetrieben hat, kann - wie unten in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird -, dahingestellt bleiben.Ob der BF im Jahr 2015 tatsächlich 12 weibliche Schafe ab 1 Jahr, nicht gemolken, sowie 5 Schafe bis 1 Jahr auf die Alm der römisch 40 , BNr. römisch 40 , aufgetrieben hat, kann - wie unten in der rechtlichen Beurteilung zu zeigen sein wird -, dahingestellt bleiben.
2. Beweiswürdigung:
Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
3.1. Zur Zuständigkeit und zum Verfahren:
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß § 1 AMA-Gesetz 1992, BGBl. 376/1992 idF BGBl. I Nr. 46/2014, iVm § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 89/2015, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz 1992, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 46 aus 2014,, in Verbindung mit Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 89 aus 2015,, erfolgt die Abwicklung der landwirtschaftlichen Direktzahlungen durch die AMA im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung.
3.2. In der Sache:
a) Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene
Antragsjahr maßgeblichen Fassung:
Zur Basisprämie:
Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 608, im Folgenden VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 21
Zahlungsansprüche
(1) Die Basisprämienregelung kann von Betriebsinhabern in Anspruch genommen werden, die
a) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung durch Zuweisung gemäß Artikel 20 Absatz 4, durch Erstzuweisung nach Maßgabe der Artikel 24 oder Artikel 39, durch Zuweisung aus der nationalen Reserve oder den regionalen Reserven gemäß Artikel 30 oder durch Übertragung gemäß Artikel 34 erhalten [ ].
(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 und der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.(2) Die Gültigkeit der im Rahmen der Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, und der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, erhaltenen Zahlungsansprüche läuft am 31. Dezember 2014 ab.
[ ]."
"Artikel 24
Erstzuweisung der Zahlungsansprüche
(1) Zahlungsansprüche werden den Betriebsinhabern zugewiesen, die gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung zum Bezug von Direktzahlungen berechtigt sind, sofern sie,
a) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, unda) außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, bis zu dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden Termin für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämienregelung beantragen, und
b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.b) vor jedweder Kürzung oder jedwedem Ausschluss nach Titel römisch zwei Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, infolge eines Beihilfeantrags auf Direktzahlungen, auf eine nationale Übergangsbeihilfe oder auf ergänzende nationale Direktzahlungen im Jahr 2013 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, zum Empfang von Zahlungen berechtigt waren.
[ ].
(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.(2) Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände ist die Anzahl der je Betriebsinhaber 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche gleich der Zahl der beihilfefähigen Hektarflächen, die der Betriebsinhaber gemäß Artikel 72 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, in seinem Beihilfeantrag für 2015 anmeldet und die ihm zu einem von dem betreffenden Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt zur Verfügung stehen. Dieser Zeitpunkt darf nicht nach dem in diesem Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung dieses Beihilfeantrags liegen.
[ ].
(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.(8) Im Falle des Verkaufs oder der Verpachtung ihres Betriebs oder eines Teils davon können natürliche oder juristische Personen, die die Anforderungen des Absatzes 1 dieses Artikels erfüllen, mittels eines vor dem gemäß Artikel 78 Unterabsatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, festzusetzenden endgültigen Termins für die Einreichung von Anträgen im Jahr 2015 unterzeichneten Vertrags das Recht zum Erhalt von Zahlungsansprüchen gemäß Absatz 1 dieses Artikels an einen oder mehrere Betriebsinhaber übertragen, sofern dieser bzw. diese die Voraussetzungen gemäß Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllt bzw. erfüllen.
[ ]."
"Artikel 32
Aktivierung von Zahlungsansprüchen
(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.(1) Eine Stützung im Rahmen der Basisprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche mittels Anmeldung gemäß Artikel 33 Absatz 1 in dem Mitgliedstaat, in dem der Zahlungsanspruch zugewiesen wurde, gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die jährliche Zahlung der darin festgesetzten Beträge, unbeschadet der Anwendung von Haushaltsdisziplin, Kürzung von Zahlungen gemäß Artikel 11 sowie linearen Kürzungen gemäß Artikel 7, Artikel 51 Absatz 2 und Artikel 65 Absatz 2 Buchstabe c der vorliegenden Verordnung sowie der Anwendung von Artikel 63 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Begriff "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, [ ].
Artikel 33
Anmeldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 liegen darf.(1) Für die Zwecke der Aktivierung von Zahlungsansprüchen nach Artikel 32 Absatz 1 meldet der Betriebsinhaber die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen die angemeldeten Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat festgesetzten Zeitpunkt für die Änderung des Beihilfeantrags gemäß Artikel 72 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, liegen darf.
[ ]."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 639 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 1, im Folgenden VO (EU) 639/2014:
"Artikel 21
Privatrechtliche Pachtverträge
Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.Die Mitgliedstaaten können beschließen, dass Betriebsinhaber bei der Verpachtung eines Betriebs oder eines Teils davon durch einen vor dem in Artikel 20 Absatz 1 Unterabsatz 1 genannten Datum abgeschlossenen Vertrag zusammen mit dem Betrieb oder einem Teil davon die entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche verpachten können. In diesem Fall werden die Zahlungsansprüche dem Verpächter zugewiesen und direkt an den Pächter verpachtet, der gegebenenfalls in den Genuss der Heranziehung der Zahlungen, die der Verpächter für 2014 erhalten hat, oder des Werts der vom Verpächter im Jahr 2014 gemäß Artikel 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gehaltenen Zahlungsansprüche als Referenzgröße für den ursprünglichen Einheitswert dieser Zahlungsansprüche kommen kann.
Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.Eine solche Übertragung setzt voraus, dass der Verpächter Artikel 24 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und der Pächter Artikel 9 der genannten Verordnung erfüllt und dass der Pachtvertrag nach dem letzten Tag der Frist für die Antragstellung im Rahmen der Basisprämienregelung abläuft.
Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013.Eine solche Verpachtung gilt nicht als Übertragung ohne Land im Sinne von Artikel 34 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013,.
[ ]."
Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809/2014 der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:Durchführungsverordnung (EU) Nr. 809 aus 2014, der Kommission vom 17. Juli 2014 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 227 vom 31.7.2014, S. 69, im Folgenden VO (EU) 809/2014:
"Artikel 4
Berichtigung und Anpassung bei offensichtlichen Irrtümern
Vom Begünstigten vorgelegte Beihilfe-, Förder- und Zahlungsanträge sowie Belege können jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben in den in Unterabsatz 1 genannten Unterlagen unmittelbar festgestellt werden können."
"Artikel 13
Termin für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge
(1) Die Mitgliedstaaten setzen die Termine für die Einreichung des Sammelantrags sowie der Beihilfe- und Zahlungsanträge fest. Dieser Termin darf nicht nach dem 15. Mai eines jeden Jahres liegen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können einen späteren Termin festlegen, der aber nicht nach dem 15. Juni liegen darf.
Bei der Festsetzung dieser Termine ziehen die Mitgliedstaaten den für die Vorlage aller notwendigen Angaben zur ordnungsgemäßen Bearbeitung und Zahlung der Beihilfen und/oder Förderung benötigten Zeitraum in Betracht und stellen sicher, dass wirksame Kontrollen geplant werden.
[ ].
Artikel 14
Inhalt des Sammelantrags oder des Zahlungsantrags
(1) Der Sammelantrag oder Zahlungsantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfe- und/oder Förderfähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identität des Begünstigten;
b) Einzelheiten zu den betreffenden Direktzahlungsregelungen und/oder Maßnahmen zur Entwicklung des ländlichen Raums;
c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014;c) für die Zwecke der Basisprämienregelung die Bestimmung der Zahlungsansprüche entsprechend dem System zur Identifizierung und Registrierung gemäß Artikel 7 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014,;
d) zweckdienliche Angaben zur eindeutigen Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar auf zwei Dezimalstellen genau, ihre Lage und, wenn gefordert, genauere Angaben zur Nutzung der landwirtschaftlichen Parzellen;
[ ]."
"Artikel 39
Prüfung der Fördervoraussetzungen
[ ].
(2) Bei Dauergrünland, das abgeweidet werden kann und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellt, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, kann der Verringerungskoeffizient gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gegebenenfalls auf die gemäß Artikel 38 der vorliegenden Verordnung vermessene beihilfefähige Fläche angewendet werden. Wird eine Fläche gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf.(2) Bei Dauergrünland, das abgeweidet werden kann und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellt, wo Gräser und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen, kann der Verringerungskoeffizient gemäß Artikel 32 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, gegebenenfalls auf die gemäß Artikel 38 der vorliegenden Verordnung vermessene beihilfefähige Fläche angewendet werden. Wird eine Fläche gemeinsam genutzt, so teilen die zuständigen Behörden diese entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf.
[ ]."
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640/2014 der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:Delegierte Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, der Kommission vom 11. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 181 vom 20.6.2014, S. 48, im Folgenden VO (EU) 640/2014:
"Artikel 10
Pro-rata-System für Dauergrünland mit Landschaftselementen und Bäumen
(1) Die Mitgliedstaaten können beschließen, auf Dauergrünland, das mit nichtbeihilfefähigen Elementen wie Landschaftselementen oder Bäumen durchsetzt ist, ein Pro-rata-System anzuwenden, um innerhalb der Referenzparzelle die beihilfefähige Fläche zu ermitteln.
Das Pro-rata-System gemäß Unterabsatz 1 umfasst verschiedene Kategorien homogener Bodenbedeckung, auf die ein Verringerungskoeffizient angewendet wird, der auf dem Anteil nichtbeihilfefähiger Flächen basiert. Die Kategorie mit dem niedrigsten Prozentanteil an nichtbeihilfefähiger Fläche darf nicht mehr als 10 % der gesamten nichtbeihilfefähigen Fläche ausmachen; auf diese Kategorie wird kein Verringerungskoeffizient angewendet.
[ ]."
Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idF BGBl. I Nr. 189/2013:Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, in der Fassung BGBl. römisch eins Nr. 189/2013:
"Basisprämie
§ 8a. [ ].Paragraph 8 a, [ ].
(2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Art. 30 Abs. 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 werden in Anwendung des Art. 24 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.(2) Für die Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen für Almen und Hutweiden und bei der Zuweisung gemäß Artikel 30, Absatz 6 und 7 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, werden in Anwendung des Artikel 24, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, die beihilfefähigen Flächen mit einem Verringerungskoeffizienten von 80 % herangezogen.
(4) Der Wert pro Einheit der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche wird in Anwendung des Art. 25 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Wert pro Einheit (ursprünglicher Einheitswert) je Betriebsinhaber zum österreichweit gleichen Wert pro Einheit (Einheitswert) im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert.(4) Der Wert pro Einheit der im Jahr 2015 zugewiesenen Zahlungsansprüche wird in Anwendung des Artikel 25, Absatz 2, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, mit fünf jährlich gleichen Schritten und einer damit jeweils verbundenen Anpassung von 20 % der Differenz des ursprünglichen Wert pro Einheit (ursprünglicher Einheitswert) je Betriebsinhaber zum österreichweit gleichen Wert pro Einheit (Einheitswert) im Jahr 2019 erhöht bzw. verringert.
(5) Der ursprüngliche Einheitswert gemäß Art. 26 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gemäß Art. 26 Abs. 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.(5) Der ursprüngliche Einheitswert gemäß Artikel 26, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, wird auf Basis der Zahlungen im Rahmen der Betriebsprämienregelung und der gemäß Artikel 26, Absatz 6, der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, ermittelten gekoppelten Stützung, die dem Betriebsinhaber im Jahr 2014 gewährt wurden, berechnet.
[ ]."
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. II Nr. 368/2014:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik (Direktzahlungs-Verordnung 2015), BGBl. römisch zwei Nr. 368/2014:
"Erstzuweisung von Zahlungsansprüchen
§ 5. [ ].Paragraph 5, [ ].
(4) Mit dem Verkauf oder der Verpachtung eines Betriebs bzw. Betriebsteils vor dem 15. Mai 2015 können die dem verkauften oder verpachteten Betrieb(steil) entsprechenden zuzuweisenden Zahlungsansprüche dem Käufer oder Pächter übertragen werden ("private Vertragsklausel"). In diesem Fall beantragt der Käufer oder Pächter mittels eines von der Agrarmarkt Austria (AMA) verfügbar gemachten Formblatts, aus dem auch das Einverständnis des Verkäufers oder Verpächters ersichtlich ist, die Zuweisung der von der privaten Vertragsklausel umfassten Zahlungsansprüche."
Zu § 13 vgl. unten.Zu Paragraph 13, vergleiche unten.
Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. II Nr. 100/2015:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft mit horizontalen Regeln für den Bereich der Gemeinsamen Agrarpolitik (Horizontale GAP-Verordnung), BGBl. römisch zwei Nr. 100/2015:
"Ausmaß der beihilfefähigen Fläche bei Almen (Pro-rata-System)
§ 19. (1) Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 640/2014 das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 ermittelt.Paragraph 19, (1) Für Almen werden innerhalb der Referenzparzelle zur Beweidung geeignete Teilflächen mit einheitlicher Bodenbedeckung gebildet und wird in Anwendung des Artikel 10, der Verordnung (EU) Nr. 640 aus 2014, das Ausmaß der beihilfefähigen Fläche nach Maßgabe der Absatz 2 bis 4 ermittelt.
[ ].
(4) Auf den Teilflächen wird
1. für alle nicht-beihilfefähigen Elemente – ausgenommen Bäume – entsprechend dem Vorhandensein dieser Elemente ein in 10%-Schritte gegliederter und jeweils auf die nächste 10%-Stufe aufgerundeter Verringerungskoeffizient und
2. für Bäume entsprechend dem Grad der Überschirmung
a) bis höchstens 20% Überschirmung kein Verringerungskoeffizient,
b) bei einem Bestand mit Bäumen, wie Lärchen oder Ahorn, der einen beinahe vollständigen beweidbaren Bewuchs zulässt, ein Verringerungskoeffizient von 10%,
c) von mehr als 20% bis höchstens 50% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 30%,
d) von mehr als 50% bis höchstens 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 70% und
e) bei mehr als 80% Überschirmung ein Verringerungskoeffizient von 100%
angewendet."
"Besondere Vorschriften für bestimmte Nutzungen
§ 23. [ ].Paragraph 23, [ ].
(4) Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 1, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben oder durch Tiere derselben Kategorie ersetzt werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 15 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden."(4) Gemeinsam genutzte Almflächen werden unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Werden Tiere auf mehrere Almen aufgetrieben, so erfolgt eine Zuteilung der Tiere auf die Alm, wo sie am längsten aufgetrieben werden. Vorzeitig abgetriebene Tiere können anerkannt werden, wenn sie wieder aufgetrieben oder durch Tiere derselben Kategorie ersetzt werden, sofern die Unterbrechung der Alpungsdauer nicht mehr als zehn Kalendertage beträgt und die Meldung binnen 15 Tagen ab Wiederauftrieb erfolgt. Gleiches gilt für die Meldung von Tierbewegungen von einer Alm auf eine andere Alm. Diese Regelung ist sinngemäß auch für Gemeinschaftsweideflächen anzuwenden."
Zur gekoppelten Stützung:
VO (EU) 1307/2013:
"Artikel 52
Allgemeine Vorschriften
(1) Die Mitgliedstaaten können den Betriebsinhabern unter den in diesem Kapitel festgelegten Bedingungen eine gekoppelte Stützung gewähren (in diesem Kapitel im Folgenden "gekoppelte Stützung").
(2) Die gekoppelte Stützung kann für folgende Sektoren und Erzeugungen gewährt werden: Getreide, Ölsaaten, Eiweißpflanzen, Körnerleguminosen, Flachs, Hanf, Reis, Schalenfrüchte, Stärkekartoffeln, Milch und Milcherzeugnisse, Saatgut, Schaf- und Ziegenfleisch, Rind- und Kalbsfleisch, Olivenöl, Seidenraupen, Trockenfutter, Hopfen, Zuckerrüben, Zuckerrohr und Zichorien, Obst und Gemüse sowie Niederwald mit Kurzumtrieb.
[ ].
(6) Die gekoppelte Stützung wird in Form einer jährlichen Zahlung gewährt und unterliegt vorgegebenen Mengenbegrenzungen mit festgesetzten Flächen und Erträgen oder Anzahl an Tieren.
[ ]."
VO (EU) 639/2014:
"Artikel 53
Voraussetzungen für die Gewährung der Stützung
1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.1. Die Mitgliedstaaten legen im Einklang mit den Rahmenvorschriften der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und den Bedingungen der vorliegenden Verordnung Beihilfefähigkeitskriterien für gekoppelte Stützungsmaßnahmen fest.
[ ]."
VO (EU) 640/2014:
"Artikel 2
Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013.Für die Zwecke des integrierten Systems im Sinne von Artikel 67 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, gelten die Begriffsbestimmungen in Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1307 aus 2013, und Artikel 67 Absatz 4 der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,.
Zudem gelten folgende Begriffsbestimmungen:
[ ].
18. "ermitteltes Tier":
a) im Rahmen einer Beihilferegelung für Tiere ein Tier, das alle in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen erfüllt, [ ]."
"Artikel 30
Berechnungsgrundlage
(1) In keinem Fall kann die Beihilfe oder Stützung für mehr Tiere gewährt werden, als im Beihilfe- oder Zahlungsantrag angegeben sind.
(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.(2) Die im Betrieb vorhandenen Tiere gelten nur als ermittelt, wenn sie im Beihilfe- oder Zahlungsantrag identifiziert sind. Identifizierte Tiere können ersetzt werden, ohne dass dies zum Verlust des Anspruchs auf Zahlung der Beihilfe oder Stützung führt, sofern die zuständige Behörde den Begünstigten nicht bereits über Verstöße in Bezug auf den Beihilfe- oder Zahlungsantrag unterrichtet oder ihm nicht bereits ihre Absicht, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, mitgeteilt hat. Mitgliedstaaten, die nicht von der Möglichkeit eines antragslosen Systems Gebrauch machen, stellen gemäß den von der Kommission auf der Grundlage von Artikel 78 Buchstabe b der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013, erlassenen Vorschriften sicher, dass eindeutig feststeht, welche Tiere unter die Anträge der Begünstigten fallen.
[ ]."
MOG 2007:
"Fakultative gekoppelte Stützung
§ 8f. (1) Die in § 8 Abs. 1 Z 6 vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.Paragraph 8 f, (1) Die in Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 6, vorgesehene gekoppelte Stützung wird für Rinder, Schafe und Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende Großvieheinheit (RGVE) gewährt.
(2) Die Umrechnung in RGVE wird folgendermaßen vorgenommen:
1. Rinder über 24 Monate 1,0 RGVE
2. Rinder über 6 bis 24 Monate 0,6 RGVE
3. Kälber bis 6 Monate 0,4 RGVE
4. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 RGVE
5. Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 RGVE
(3) Die gekoppelte Stützung beträgt
1. je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Mutterziegen 62 €
2. je sonstige RGVE 31 €.
(4) Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr förderfähigen RGVE darf 290 000 nicht übersteigen."
Direktzahlungs-Verordnung 2015:
"Fakultative gekoppelte Stützung
§ 13. [ ].Paragraph 13, [ ].
(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Art. 2 der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, ABl. Nr. L 235 vom 04.09.2001, S. 23, beantragt.(2) Die fakultative gekoppelte Stützung wird vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung sowie für Rinder zusätzlich in Verbindung mit den Angaben aus der elektronischen Datenbank für Rinder betreffend die Alm/Weidemeldungen gemäß Artikel 2, der Entscheidung 2001/672/EG mit besonderen Regeln für die Beweidung von Rindern im Fall des Auftriebs auf die Sommerweide in Berggebieten, Amtsblatt Nummer L 235 vom 04.09.2001, Seite 23, beantragt.
(3) Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt.
(4) Die Tiere müssen mindestens 60 Tage gealpt werden. Die Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Alm/Weidemeldung für Rinder bzw. der Almauftriebsliste. Der Tag des Almabtriebs wird bei der Alpungsdauer nicht berücksichtigt. Als Almen sind die im Mehrfachantrag-Flächen des betreffenden Kalenderjahres unter der Nutzung "Alm" angemeldeten Flächen einer im Almkataster eingetragenen Alm zu verstehen.
[ ]."
Horizontale GAP-Verordnung:
"Sammelantrag
§ 22. [ ]. 5) Im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden ist bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste nachzureichen.Paragraph 22, [ ]. 5) Im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden ist bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres die Almauftriebsliste nachzureichen.
[ ]." b) Rechtliche Würdigung:
Mit dem Antragsjahr 2015 wurde die Einheitliche Betriebsprämie von der Basisprämie und mehreren ergänzenden Zahlungen, insb. der Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden (= Ökologisierungszahlung bzw. "Greeningprämie"), abgelöst. Darüber hinaus kann seither eine gekoppelte Stützung gewährt werden.
Der vorliegende Fall ist in das komplexe Regelwerk zur Neu-Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie eingebettet, das oben ansatzweise wiedergegeben wurde. Im vorliegenden Fall machte der BF konkret von der Möglichkeit zur Vorabübertragung von Prämienrechten gemäß Art. 24 Abs. 8 VO (EU) 1307/2013 sowie Art. 21 VO (EU) 639/2014 i.V.m. § 5 Abs. 4 Direktzahlungs-Verordnung Gebrauch. Bei solchen Vorabübertragungen werden die Zahlungsansprüche zuerst dem Übergeber zugewiesen und in der Folge dem Übernehmer im zugewiesenen Wert weiterübertragen. Deshalb wird der Wert der Zahlungsansprüche auf der Übergeber-Seite ermittelt und nimmt der Übernehmer - wie im vorliegenden Fall - an entsprechenden Wert-Anpassungen auf Übergeber-Seite teil.Der vorliegende Fall ist in das komplexe Regelwerk zur Neu-Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Basisprämie eingebettet, das oben ansatzweise wiedergegeben wurde. Im vorliegenden Fall machte der BF konkret von der Möglichkeit zur Vorabübertragung von Prämienrechten gemäß Artikel 24, Absatz 8, VO (EU) 1307 aus 2013, sowie Artikel 21, VO (EU) 639 aus 2014, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4, Direktzahlungs-Verordnung Gebrauch. Bei solchen Vorabübertragungen werden die Zahlungsansprüche zuerst dem Übergeber zugewiesen und in der Folge dem Übernehmer im zugewiesenen Wert weiterübertragen. Deshalb wird der Wert der Zahlungsansprüche auf der Übergeber-Seite ermittelt und nimmt der Übernehmer - wie im vorliegenden Fall - an entsprechenden Wert-Anpassungen auf Übergeber-Seite teil.
Der vorliegende Streitfall dreht sich jedoch nicht um diese Wert-Anpassung, sondern der BF begehrt die Zuweisung weiterer Flächen und damit zugleich – da ihm neben konkreten Zahlungsansprüche auch das Recht zur Teilnahme an der Basisprämien-Regelung übertragen wurde, die Zuweisung von weiteren Zahlungsansprüchen für diese Flächen. Konkret begehrt der BF die Anrechnung von anteiligen Almfutterflächen der XXXX. Dem hält die AMA entgegen, dass eine Zurechnung von Almfutterflächen nur erfolgen kann, wenn die aufgetriebenen Tiere rechtzeitig gemeldet wurden. Entsprechendes gilt für die gekoppelte Stützung.Der vorliegende Streitfall dreht sich jedoch nicht um diese Wert-Anpassung, sondern der BF begehrt die Zuweisung weiterer Flächen und damit zugleich – da ihm neben konkreten Zahlungsansprüche auch das Recht zur Teilnahme an der Basisprämien-Regelung übertragen wurde, die Zuweisung von weiteren Zahlungsansprüchen für diese Flächen. Konkret begehrt der BF die Anrechnung von anteiligen Almfutterflächen der römisch 40 . Dem hält die AMA entgegen, dass eine Zurechnung von Almfutterflächen nur erfolgen kann, wenn die aufgetriebenen Tiere rechtzeitig gemeldet wurden. Entsprechendes gilt für die gekoppelte Stützung.
Gemäß Art. 39 Abs. 2, 2. Satz VO (EU) 809/2014 teilen die zuständigen Behörden eine Dauerweide, wenn diese gemeinsam genutzt wird, entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf. Gemäß § 23 Abs. 4 Horizontale GAP-Verordnung werden gemeinsam genutzte Almflächen unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 1, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Gemäß § 13 Abs. 2 Direktzahlungs-Verordnung 2015 wird die fakultative gekoppelte Stützung vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß § 22 Abs. 5 der Horizontalen GAP-Verordnung beantragt. Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird gemäß Abs. 3 leg.cit. anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt. Gemäß § 22 Abs. 5 Horizontale GAP-Verordnung ist im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden die Almauftriebsliste bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres nachzureichen.Gemäß Artikel 39, Absatz 2, 2, Satz VO (EU) 809 aus 2014, teilen die zuständigen Behörden eine Dauerweide, wenn diese gemeinsam genutzt wird, entsprechend der Nutzung oder den Nutzungsrechten auf die einzelnen Begünstigten auf. Gemäß Paragraph 23, Absatz 4, Horizontale GAP-Verordnung werden gemeinsam genutzte Almflächen unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz eins, 2 und 4 der Direktzahlungs-Verordnung 2015 entsprechend der Anzahl der ordnungsgemäß gemeldeten und mindestens 60 Tage gealpten Tiere (Rinder, Schafe, Ziegen und Pferde), ausgedrückt in RGVE, anteilig den einzelnen Betriebsinhabern zugeteilt. Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Direktzahlungs-Verordnung 2015 wird die fakultative gekoppelte Stützung vom Betriebsinhaber mit der Einreichung des Mehrfachantrags-Flächen und der Almauftriebsliste gemäß Paragraph 22, Absatz 5, der Horizontalen GAP-Verordnung beantragt. Die für die Gewährung der fakultativen gekoppelten Stützung maßgebliche Anzahl wird gemäß Absatz 3, leg.cit. anhand der zum Stichtag 15. Juli gealpten Tiere des jeweiligen Betriebsinhabers ermittelt. Gemäß Paragraph 22, Absatz 5, Horizontale GAP-Verordnung ist im Fall des Auftriebs von Tieren auf Almen und Gemeinschaftsweiden die Almauftriebsliste bis spätestens 15. Juli des Antragsjahres nachzureichen.
Im Ergebnis bedeutet dies, dass beim Auftrieb von Schafen anteilige Almfläche nur zugrechnet und eine Prämie im Rahmen der gekoppelten Stützung nur gewährt werden kann, wenn die Schafe im Rahmen der Almauftriebsliste für das jeweilige Antragsjahr bis spätestens 15. Juli als gealpt gemeldet wurden.
Im vorliegenden Fall ist jedoch unbestritten, dass von der XXXX erst mit Datum vom 02.08.2016 die Meldung der Schafe zum Betrieb des BF für das Antragsjahr 2015 erfolgte. Die XXXX und ihr folgend der BF verweisen in diesem Zusammenhang auf einen Irrtum.Im vorliegenden Fall ist jedoch unbestritten, dass von der römisch 40 erst mit Datum vom 02.08.2016 die Meldung der Schafe zum Betrieb des BF für das Antragsjahr 2015 erfolgte. Die römisch 40 und ihr folgend der BF verweisen in diesem Zusammenhang auf einen Irrtum.
Im Ergebnis zielt damit das Beschwerde-Vorbringen auf die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ab. Gemäß Art. 4 VO (EU) 809/2014 können vorgelegte Anträge jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben unmittelbar festgestellt werden können. (Zum offensichtlichen Irrtum nach alter und neuer Rechtslage vgl. ausführlich BVwG 08.02.2017, W118 2144377-1/4E.)Im Ergebnis zielt damit das Beschwerde-Vorbringen auf die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ab. Gemäß Artikel 4, VO (EU) 809 aus 2014, können vorgelegte Anträge jederzeit nach ihrer Einreichung berichtigt und angepasst werden, wenn es sich um offensichtliche Irrtümer handelt, die von der zuständigen Behörde auf der Grundlage einer umfassenden Einzelfallbewertung anerkannt wurden, und wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat. Die zuständige Behörde kann offensichtliche Irrtümer nur dann anerkennen, wenn sie durch eine einfache Prüfung der Angaben unmittelbar festgestellt werden können. (Zum offensichtlichen Irrtum nach alter und neuer Rechtslage vergleiche ausführlich BVwG 08.02.2017, W118 2144377-1/4E.)
Im vorliegenden Fall zeigt sich jedoch, dass die gestellten Anträge in sich schlüssig waren. Somit konnte der behauptete Fehler nicht bereits bei einfacher Prüfung der Angaben festgestellt werden.
Zur Illustration: Laut Tierliste zum Mehrfachantrag-Flächen der Bewirtschaftungsgemeinschaft XXXX hielten diese am Stichtag 01.04.2015 sowie im Durchschnitt 7 Jungschafe bis 1 Jahr, 3 Schafe (ohne Mutterschafe) 1 bis 1¿ Jahre sowie 14 nicht gemolkene Mutterschafe.Zur Illustration: Laut Tierliste zum Mehrfachantrag-Flächen der Bewirtschaftungsgemeinschaft römisch 40 hielten diese am Stichtag 01.04.2015 sowie im Durchschnitt 7 Jungschafe bis 1 Jahr, 3 Schafe (ohne Mutterschafe) 1 bis 1¿ Jahre sowie 14 nicht gemolkene Mutterschafe.
Ursprünglich wurden von der Bewirtschaftungsgemeinschaft XXXX zur Alm der XXXX 12 weibliche Schafe ab 1 Jahr (nicht gemolken) und 5 Schafe bis zu 1 Jahr gemeldet. Laut Antrag trieb die Gemeinschaft nur auf die Alm der XXXX auf.Ursprünglich wurden von der Bewirtschaftungsgemeinschaft römisch 40 zur Alm der römisch 40 12 weibliche Schafe ab 1 Jahr (nicht gemolken) und 5 Schafe bis zu 1 Jahr gemeldet. Laut Antrag trieb die Gemeinschaft nur auf die Alm der römisch 40 auf.
Demgegenüber verfügte der BF laut Tierliste lediglich über 1 Jungschaf bis 1 Jahr sowie 10 nicht gemolkene Mutterschafe.
Allein zur XXXXwurden vom BF bzw. der antragstellenden Agrargemeinschaft für den BF 8 weibliche Schafe ab 1 Jahr (nicht gemolken) und drei Schafe bis zu 1 Jahr gemeldet.
Die Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste für die Bewirtschaftungsgemeinschaft XXXX konnte somit im Wesentlichen mit deren Mehrfachantrag-Flächen ebenso in Einklang gebracht werden wie die Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste des BF mit dessen Mehrfachantrag-Flächen. Demgegenüber ist dies nach erfolgter Korrektur nicht mehr ohne Weiteres möglich. Für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums wäre jedoch erforderlich, dass die Anträge in der ursprünglichen Form unschlüssig waren und diese mangelnde Schlüssigkeit durch die Korrektur beseitigt würde. Dies ist hier nicht der Fall.Die Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste für die Bewirtschaftungsgemeinschaft römisch 40 konnte somit im Wesentlichen mit deren Mehrfachantrag-Flächen ebenso in Einklang gebracht werden wie die Alm-/Gemeinschaftsweide-Auftriebsliste des BF mit dessen Mehrfachantrag-Flächen. Demgegenüber ist dies nach erfolgter Korrektur nicht mehr ohne Weiteres möglich. Für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums wäre jedoch erforderlich, dass die Anträge in der ursprünglichen Form unschlüssig waren und diese mangelnde Schlüssigkeit durch die Korrektur beseitigt würde. Dies ist hier nicht der Fall.
Der bloße Hinweis auf die erfolgte Betriebsentknüpfung reicht nicht aus, um eine Widersprüchlichkeit im Antrag darzulegen. Allfällige fehlerhafte Angaben des Almbewirtschafters muss der Auftreiber gegen sich gelten lassen (vgl. in diesem Zusammenhang auch VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224).Der bloße Hinweis auf die erfolgte Betriebsentknüpfung reicht nicht aus, um eine Widersprüchlichkeit im Antrag darzulegen. Allfällige fehlerhafte Angaben des Almbewirtschafters muss der Auftreiber gegen sich gelten lassen vergleiche in diesem Zusammenhang auch VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224).
Somit hat die AMA dem BF zu Recht keine Flächen der XXXX zugewiesen und auch zu Recht für allfällige auf diese Alm aufgetriebene Schafe keine gekoppelte Stützung gewährt.Somit hat die AMA dem BF zu Recht keine Flächen der römisch 40 zugewiesen und auch zu Recht für allfällige auf diese Alm aufgetriebene Schafe keine gekoppelte Stützung gewährt.
Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Art. 47 GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vgl. dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte entfallen, da eine weitere Klärung der Rechtssache nicht zu erwarten war und Artikel 47, GRC dem nicht entgegenstand. Letztlich handelte es sich um die Beurteilung reiner Rechtsfragen, die auch nach der Rechtsprechung des EGMR keiner Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung bedürfen; vergleiche dazu mwN Senft, Verhandlungspflicht der Verwaltungsgerichte aus grundrechtlicher Perspektive, ZVG 2014/6, 523 (534).
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vgl. VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Darüber hinaus stellt die Beurteilung eines offensichtlichen Irrtums eine Einzelfallbeurteilung dar, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zwar liegt für den vorliegenden Fall noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die Rechtslage ist jedoch so eindeutig, dass von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung nicht gesprochen werden kann; vergleiche VwGH 28.02.2014, Ro 2014/16/0010 sowie VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053. Darüber hinaus stellt die Beurteilung eines offensichtlichen Irrtums eine Einzelfallbeurteilung dar, die einer Revision grundsätzlich nicht zugänglich ist.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W118.2154702.1.00Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017