Entscheidungsdatum
29.05.2017Norm
BFA-VG §18 Abs3Spruch
G314 2143632-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, ungarische Staatsangehörige, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2016, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , ungarische Staatsangehörige, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2016, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Gemäß § 21 Abs 5 BFA-VG wird festgestellt, dass dieA) Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die
aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene
Bescheid dahin abgeändert, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat:Bescheid dahin abgeändert, dass Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat:
"Gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG wird gegen XXXX, geboren am XXXX, ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.""Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen."
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
G314 2143632-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde der XXXX, geboren am XXXX, ungarische Staatsangehörige, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2016, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a BAUMGARTNER über die Beschwerde der römisch 40 , geboren am römisch 40 , ungarische Staatsangehörige, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.11.2016, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Gemäß § 21 Abs 5 BFA-VG wird festgestellt, dass dieA) Gemäß Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die
aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
B) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene
Bescheid dahin abgeändert, dass Spruchpunkt I. zu lauten hat:Bescheid dahin abgeändert, dass Spruchpunkt römisch eins. zu lauten hat:
"Gemäß § 67 Abs 1 und 2 FPG wird gegen XXXX, geboren am XXXX, ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.""Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen römisch 40 , geboren am römisch 40 , ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen."
C) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Schlagworte
Angemessenheit, Aufenthaltsverbot, EU-Bürger,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G314.2143632.1.00Zuletzt aktualisiert am
17.08.2017