Entscheidungsdatum
29.05.2017Norm
ASVG §410Spruch
G308 2111035-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren von XXXX gegen den Bescheid der SVA, vom XXXX, GZ: XXXX, betreffend Feststellung der Beitragsgrundlagen und Versicherungsbeiträge beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Angelika PENNITZ als Einzelrichterin im Beschwerdeverfahren von römisch 40 gegen den Bescheid der SVA, vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , betreffend Feststellung der Beitragsgrundlagen und Versicherungsbeiträge beschlossen:
A)
Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF (VwGVG) in Verbindung mit § 38 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, (AVG) BGBl. Nr. 51/1991 idgF, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im anhängigen Verfahren über die steuerrechtlichen Einkünfte 2008 und 2010 einschließlich allfälliger Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof ausgesetzt.Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß Paragraph 17, Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF (VwGVG) in Verbindung mit Paragraph 38, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, (AVG) Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF, bis zur rechtskräftigen Entscheidung im anhängigen Verfahren über die steuerrechtlichen Einkünfte 2008 und 2010 einschließlich allfälliger Rechtsmittel an den Verwaltungsgerichtshof ausgesetzt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom 29.05.2015, GZ VSNR XXXX sprach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden kurz SVA), XXXX aus, dass für XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), XXXX gemäß § 194 Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) iVm § 410 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) jeweils idgF die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung für die Jahre 2008 und 2010 festgestellt und die Versicherungsbeiträge für die Kalenderjahre 2008 sowie 2010 in jeweils genannter Höhe festgestellt werden.1. Mit Bescheid vom 29.05.2015, GZ VSNR römisch 40 sprach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Steiermark (im Folgenden kurz SVA), römisch 40 aus, dass für römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer oder kurz BF), römisch 40 gemäß Paragraph 194, Gewerbliches Sozialversicherungsgesetz (GSVG) in Verbindung mit Paragraph 410, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG) jeweils idgF die Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung für die Jahre 2008 und 2010 festgestellt und die Versicherungsbeiträge für die Kalenderjahre 2008 sowie 2010 in jeweils genannter Höhe festgestellt werden.
2. Mit fristgerecht eingebrachtem Schreiben vom 02.07.2015 erhob der BF gegen diesen Bescheid Beschwerde. In dieser führte er begründend aus, dass gegen die im Schätzungswege ermittelten Einkünfte 2008 und 2010 bis dato noch unerledigte Rechtsmittel eingebracht wurden, so dass die Besteuerungsgrundlagen nicht rechtskräftig sind. Durch die Erledigung seiner Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht würden die geschätzten Besteuerungsgrundlagen wegfallen und die erklärten Verluste der Veranlagung zugeführt werden. Es liegen in seinem Fall keine vorläufigen Besteuerungsgrundlagen gemäß § 200 BAO vor, sondern seien die Besteuerungsgrundlagen nicht rechtskräftig.2. Mit fristgerecht eingebrachtem Schreiben vom 02.07.2015 erhob der BF gegen diesen Bescheid Beschwerde. In dieser führte er begründend aus, dass gegen die im Schätzungswege ermittelten Einkünfte 2008 und 2010 bis dato noch unerledigte Rechtsmittel eingebracht wurden, so dass die Besteuerungsgrundlagen nicht rechtskräftig sind. Durch die Erledigung seiner Beschwerde durch das Bundesfinanzgericht würden die geschätzten Besteuerungsgrundlagen wegfallen und die erklärten Verluste der Veranlagung zugeführt werden. Es liegen in seinem Fall keine vorläufigen Besteuerungsgrundlagen gemäß Paragraph 200, BAO vor, sondern seien die Besteuerungsgrundlagen nicht rechtskräftig.
3. Mit Schreiben vom 22.10.2015 wurde die Beschwerde samt Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
4. Auf Nachfrage des BVwG teilte der BF mit Schreiben vom 12.04.2017 mit, dass das Bundesfinanzgericht mit der Zahl GZ XXXXüber seinen Vorlageantrag gegen die im Schätzungswege festgesetzt Einkünfte 2008-2010 entschieden hat. Das BFG hat die Sache wieder an das Finanzamt XXXX zurückverwiesen, so dass die erste Instanz wieder zur Entscheidung zuständig ist. Somit sind die entsprechenden Besteuerungsgrundlagen für 2008-2010 nicht rechtskräftig, und wieder das Finanzamt XXXX als erste Instanz zuständig.4. Auf Nachfrage des BVwG teilte der BF mit Schreiben vom 12.04.2017 mit, dass das Bundesfinanzgericht mit der Zahl GZ XXXXüber seinen Vorlageantrag gegen die im Schätzungswege festgesetzt Einkünfte 2008-2010 entschieden hat. Das BFG hat die Sache wieder an das Finanzamt römisch 40 zurückverwiesen, so dass die erste Instanz wieder zur Entscheidung zuständig ist. Somit sind die entsprechenden Besteuerungsgrundlagen für 2008-2010 nicht rechtskräftig, und wieder das Finanzamt römisch 40 als erste Instanz zuständig.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich hat das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen eine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind. Gegenständlich hat das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter zu entscheiden.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i. d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt. Entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, bleiben gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG in Kraft.Gemäß Paragraph eins, VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 i. d.F. BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt. Entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, bleiben gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gem. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gem. § 31 Abs. 1 VwGVG durch Beschluss.Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gem. Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG durch Beschluss.
2. Rechtliche Beurteilung:
2.1. Zu Spruchteil A):
§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991), BGBl. Nr. 51/1991, normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen nachstehendes:Paragraph 38, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG 1991), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, normiert zur Frage der Beurteilung von Vorfragen nachstehendes:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung dem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, in welcher Höhe Einkünfte des BF in den Jahren 2008 und 2010 angefallen sind. Zur gleichen Rechtsfrage ist nunmehr wiederum beim Finanzamt XXXX ein Verfahren anhängig, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die im Spruch genannte Beschwerde ist. Das Verfahren betreffend steuerrechtlicher Feststellung der Einkünfte stellt eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar. Das Verfahren zur Feststellung ist als Hauptfrage vom Finanzamt bzw. allenfalls BFG und VwGH zu entscheiden. Diese Entscheidung ist bis zu ihrer Rechtskraft abzuwarten, um allenfalls einer Fehlentscheidung und einem unnötigen Wiederaufnahmeverfahren vorzubeugen.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren hat sich das Bundesverwaltungsgericht mit der als Vorfrage zu qualifizierenden Frage auseinander zu setzen, in welcher Höhe Einkünfte des BF in den Jahren 2008 und 2010 angefallen sind. Zur gleichen Rechtsfrage ist nunmehr wiederum beim Finanzamt römisch 40 ein Verfahren anhängig, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung für die Entscheidung über die im Spruch genannte Beschwerde ist. Das Verfahren betreffend steuerrechtlicher Feststellung der Einkünfte stellt eine Vorfrage im Sinne des Paragraph 38, AVG dar. Das Verfahren zur Feststellung ist als Hauptfrage vom Finanzamt bzw. allenfalls BFG und VwGH zu entscheiden. Diese Entscheidung ist bis zu ihrer Rechtskraft abzuwarten, um allenfalls einer Fehlentscheidung und einem unnötigen Wiederaufnahmeverfahren vorzubeugen.
Da die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.Da die Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG zur Aussetzung des Verfahrens somit gegeben sind, wird das gegenständliche Verfahren spruchgemäß ausgesetzt.
2.2. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des Paragraph 38, AVG Gebrauch.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Aussetzung, Einkünfte, VorfrageEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:G308.2111035.1.00Zuletzt aktualisiert am
01.06.2017