TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/30 W228 2003704-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.05.2017
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
KOVG 1957 §4
KOVG 1957 §52
KOVG 1957 §7
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972
  1. KOVG 1957 § 52 heute
  2. KOVG 1957 § 52 gültig ab 01.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2005
  3. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2001
  4. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  5. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  6. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 687/1991
  7. KOVG 1957 § 52 gültig von 01.06.1984 bis 31.12.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 212/1984

Spruch

W228 2003704-1/17E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard SEITZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der eintrittsberechtigten XXXX XXXX, 1160 Wien, (anstelle des verstorebenen XXXX, geb. XXXX1927), vertreten durch XXXX, Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Bundesozialamtes, LandesstelleDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und den Richter Mag. Reinhard SEITZ sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde der eintrittsberechtigten römisch 40 römisch 40 , 1160 Wien, (anstelle des verstorebenen römisch 40 , geb. XXXX1927), vertreten durch römisch 40 , Kriegsopfer- und Behindertenverband für Wien, NÖ und Bgld., gegen den Bescheid des Bundesozialamtes, Landesstelle

Niederösterreich, Außenstelle Wien vom 27.11.2013, OB: XXXX, zuNiederösterreich, Außenstelle Wien vom 27.11.2013, OB: römisch 40 , zu

Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass unter laufender Nummer 3 die Dienstbeschädigung zusätzlich neu eingefügt wird: "Handgelenke beidseits: arthrotische Veränderungen und Rhizarthrose mit Richtsatzposition Nr. 418; kausaler Anteil: 1/2; MdE: 10vH. Die bisherige unter laufender Nummer 3 angeführte Dienstbeschädigung "Reizlose Narbe [ ]" erhält die neue laufende Nummer 4."Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen mit der Maßgabe, dass unter laufender Nummer 3 die Dienstbeschädigung zusätzlich neu eingefügt wird: "Handgelenke beidseits: arthrotische Veränderungen und Rhizarthrose mit Richtsatzposition Nr. 418; kausaler Anteil: 1/2; MdE: 10vH. Die bisherige unter laufender Nummer 3 angeführte Dienstbeschädigung "Reizlose Narbe [ ]" erhält die neue laufende Nummer 4."

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Mit Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14.07.1983, OB. XXXX, wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) wegen der als Dienstbeschädigung anerkannten GesundheitsschädigungMit Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14.07.1983, OB. römisch 40 , wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer) wegen der als Dienstbeschädigung anerkannten Gesundheitsschädigung

1) Teilverlust des rechten Oberschenkels im mittleren Drittel,

2) Kompressionsbruch des 2. Lendenwirbelkörpers

unter Berücksichtigung des sich aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 17.03.1982 ergebenden Befundes und unter Bedachtnahme auf die berufskundliche Einschätzung im Sinne des § 8 KOVG 1957 eine Grundrente nach einer MdE von 80 vH zuerkannt.unter Berücksichtigung des sich aus dem ärztlichen Sachverständigengutachten vom 17.03.1982 ergebenden Befundes und unter Bedachtnahme auf die berufskundliche Einschätzung im Sinne des Paragraph 8, KOVG 1957 eine Grundrente nach einer MdE von 80 vH zuerkannt.

Am 06.05.2013 hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers einen Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente sowie Anerkennung der Leiden "Schulterschädigung beidseits, Schädigung im Bereich beider Ellbogengelenke, Schädigung im Bereich beider Handgelenke, Rhizarthrose beidseits" als Dienstbeschädigung im Sinne des § 4 KOVG 1957, sowie Gewährung von Beschädigtenrente hierfür eingebracht. Diese Leiden seien als Folgeleiden der anerkannten Dienstbeschädigung durch die jahrzehntelange Verwendung von Stützkrücken entstanden.Am 06.05.2013 hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers einen Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente sowie Anerkennung der Leiden "Schulterschädigung beidseits, Schädigung im Bereich beider Ellbogengelenke, Schädigung im Bereich beider Handgelenke, Rhizarthrose beidseits" als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph 4, KOVG 1957, sowie Gewährung von Beschädigtenrente hierfür eingebracht. Diese Leiden seien als Folgeleiden der anerkannten Dienstbeschädigung durch die jahrzehntelange Verwendung von Stützkrücken entstanden.

Am 15.10.2013 hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers einen Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente sowie Anerkennung "Knieschädigung links" als Dienstbeschädigung im Sinne des § 4 KOVG 1957 sowie Gewährung von Beschädigtenrente hierfür eingebracht.Am 15.10.2013 hat die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers einen Antrag auf Neubemessung der Beschädigtenrente sowie Anerkennung "Knieschädigung links" als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph 4, KOVG 1957 sowie Gewährung von Beschädigtenrente hierfür eingebracht.

In der Folge wurde vom Bundessozialamt ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. In dem auf der Untersuchung des Beschwerdeführers beruhenden ärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.10.2013 wurde auszugsweise wie folgt ausgeführt:

" [ ]

Beurteilung nach § 7 KOVGBeurteilung nach Paragraph 7, KOVG

Lfd. Anerkannte bzw. Richtsatz- Der Gesamt- Die Ermitt- MdE

Nr. anzuerkennende DB position leidenszustand lung der ge-

stand (kausaler MdE für mäß

und nicht die DB §7

kausaler Anteil erfolgt KOVG

zusammen) nach dem

bedingt eine Hundert-

Mde von satz

1) Teilverlust des rechten 108 70% 1/1 70% Oberschenkels im

mittleren Drittel

2) Kompressionsbruch des 184 20% 1/1 20%

2. Lendenwirbels

3) Reizlose Narbe am linken 702, 0% 1/1 0%

Ellbogen streckseitig Tabelle,

nach operiertem Ellbogen- Spalte

bruch links,

Zeile 1

Nicht-DB.

Alterstypische degenerative Veränderungen am

Stütz- und Bewegungsapparat. Zustand nach

Hemikolektomie rechts. Keine relevanten Residuen

nach Hirnblutung 1995. Prostatahypertrophie.

Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit: 80 %

[ ]"

Am 27.11.2013 erließ das Bundessozialamt, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, den angefochtenen Bescheid, mit welchem auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.05.2013 folgende Leiden als Dienstbeschädigungen gemäß §§4 und 78 KOVG nicht anerkannt wurden: Degenerative Veränderungen an beiden Schultergelenken, im Bereich beider Ellbogengelenke, im Bereich beider Handgelenke, Rhizarthrose beidseits und Kniebeschädigung links. Folgendes Leiden wurde gemäß §§ 4 und 78 KOVG zusätzlich alsAm 27.11.2013 erließ das Bundessozialamt, Landesstelle Niederösterreich, Außenstelle Wien, den angefochtenen Bescheid, mit welchem auf den Antrag des Beschwerdeführers vom 06.05.2013 folgende Leiden als Dienstbeschädigungen gemäß §§4 und 78 KOVG nicht anerkannt wurden: Degenerative Veränderungen an beiden Schultergelenken, im Bereich beider Ellbogengelenke, im Bereich beider Handgelenke, Rhizarthrose beidseits und Kniebeschädigung links. Folgendes Leiden wurde gemäß Paragraphen 4 und 78 KOVG zusätzlich als

Dienstbeschädigung anerkannt:

Reizlose Narbe am linken Ellbogen streckseitig nach operiertem

Ellbogenbruch: Kausaler Anteil 1/1.

Der gleichzeitig eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Erhöhung der ihm mit Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14.07.1983, OB. XXXX, gewährten Grundrente wurde gemäß §§ 4, 7,11 und 52 Abs. 2 KOVG abgewiesen.Der gleichzeitig eingelangte Antrag des Beschwerdeführers auf Erhöhung der ihm mit Bescheid der Schiedskommission beim Landesinvalidenamt für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom 14.07.1983, OB. römisch 40 , gewährten Grundrente wurde gemäß Paragraphen 4, 7,,11 und 52 Absatz 2, KOVG abgewiesen.

Begründend wurde ausgeführt, dass sich aus dem eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten vom 08.10.2013 ergebe, dass gegenüber dem dem Bescheid vom 14.07.1983 zugrunde gelegten ärztlichen Befund keine maßgebende Änderung im Zustand der anerkannten Dienstbeschädigung eingetreten sei. Lediglich eine reizlose Narbe am linken Ellbogen sei zusätzlich als Dienstbeschädigung anerkannt worden.

Es ergebe sich folgende Richtsatzeinschätzung:

Lfd. Anerkannte Dienst- Position Der Gesamt- Kausaler MdE

Nr. beschädigung in den leidenszustand Anteil ge-

Richtsätzen stand (kausaler mäß

zu § 7 KOVG und nicht §7zu Paragraph 7, KOVG und nicht §7

kausaler Anteil KOVG

zusammen) bedingt eine MdE von 1) Teilverlust des rechten 108 70% 1/1 70%

Oberschenkels im

mittleren Drittel

2) Kompressionsbruch des 184 20% 1/1 20%

2. Lendenwirbels

3) Reizlose Narbe am linken 702 0 % 1/1 0%

Ellbogen streckseitig nach Tab,li.

operiertem Ellbogenbruch Z1

Die Gesamt-MdE betrage 80vH, weil das Leiden 1 durch das Leiden 2 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine weitere Stufe erhöht werde. Die Narbe am linken Ellbogen nach Operation einer sturzbedingten Ellbogenfraktur sei als kausal zu werten, am linken Ellbogengelenk selbst habe die erwähnte Verletzung keine einschätzungsrelevanten Funktionseinschränkungen hinterlassen. Am linken Kniegelenk seien keine relevanten Bewegungsstörungen erhebbar, nur minimales Krepitieren könne ausgelöst werden, es bestehe kein Erguss und Bandstabilität sei gegeben. An beiden Schultergelenken, an den Ellbogengelenken, an beiden Handgelenken und an beiden Daumensattelgelenken finde man alterstypische unauffällige Befunde, die in keinem Zusammenhang mit dem Wehrdienst stünden. Da eine für die Höhe der Grundrente maßgebende Verschlimmerung der als Dienstbeschädigungen anerkannten Gesundheitsschädigungen nicht festgestellt werden habe können, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Der Beschwerdeführer erhalte weiterhin gemäß § 52 Abs. 2 KOVG eine Beschädigtenrente nach einer MdE von 80 vH.Die Gesamt-MdE betrage 80vH, weil das Leiden 1 durch das Leiden 2 wegen ungünstiger wechselseitiger Leidensbeeinflussung um eine weitere Stufe erhöht werde. Die Narbe am linken Ellbogen nach Operation einer sturzbedingten Ellbogenfraktur sei als kausal zu werten, am linken Ellbogengelenk selbst habe die erwähnte Verletzung keine einschätzungsrelevanten Funktionseinschränkungen hinterlassen. Am linken Kniegelenk seien keine relevanten Bewegungsstörungen erhebbar, nur minimales Krepitieren könne ausgelöst werden, es bestehe kein Erguss und Bandstabilität sei gegeben. An beiden Schultergelenken, an den Ellbogengelenken, an beiden Handgelenken und an beiden Daumensattelgelenken finde man alterstypische unauffällige Befunde, die in keinem Zusammenhang mit dem Wehrdienst stünden. Da eine für die Höhe der Grundrente maßgebende Verschlimmerung der als Dienstbeschädigungen anerkannten Gesundheitsschädigungen nicht festgestellt werden habe können, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen. Der Beschwerdeführer erhalte weiterhin gemäß Paragraph 52, Absatz 2, KOVG eine Beschädigtenrente nach einer MdE von 80 vH.

Gegen diesen Bescheid vom 27.11.2013 erhob die rechtsfreundliche Vertretung des Beschwerdeführers fristgerecht, einlangend am 10.01.2014, Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass das Bundessozialamt nicht berücksichtigt habe, dass es sich bei den Schädigungen im Bereich beider Schultergelenken, an beiden Ellbogengelenken, an beiden Handgelenken und an beiden Daumensattelgelenken sehr wohl um Folgeleiden der anerkannten Dienstbeschädigung "Teilverlust des rechten Oberschenkels im mittleren Drittel und Kompressionsbruch des zweiten Lendenwirbels" handle. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen im Bereich der oberen Extremitäten seien keinesfalls als alterstypisch zu bezeichnen, sondern auf die jahrzehntelange Verwendung von Stützkrücken zurückzuführen. Es bestehe daher sehr wohl ein kausaler Zusammenhang mit der anerkannten Dienstbeschädigung. Die bestehende Omarthrose, die Schädigung im Bereich der Ellbogengelenke, Handgelenke und Daumensattelgelenke liege jeweils beidseitig vor und sei dies ebenfalls ein Indiz dafür, dass diese Schädigungen auf die Verwendung der Stützkrücken zurückzuführen seien.

Die Beschwerde wurde unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 10.03.2014 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 15.02.2016 die belangte Behörde um Erstellung eines medizinischen Sachverständigenbeweises – basierend auf persönlicher Untersuchung – ersucht. Folgendes sei zu beurteilen bzw. dazu Stellung zu nehmen:

1) Durchführung einer fachärztlichen Untersuchung und Erstellung eines Befundes mit medizinisch exakter Bezeichnung der festgestellten Gesundheitsschädigungen.

2) Beurteilung der Kausalität (§ 4 KOVG 1957)2) Beurteilung der Kausalität (Paragraph 4, KOVG 1957)

  • -Strichaufzählung
    der als Verschlimmerung der anerkannten Dienstbeschädigung geltend gemachten Beeinträchtigungen

  • -Strichaufzählung
    der als Dienstbeschädigung neu geltend gemachte(n) Gesundheitsschädigung(en)

Anerkannte Dienstbeschädigung/en, Abl. 143

  • -Strichaufzählung
    Teilverlust des rechten Oberschenkels im mittleren Drittel – 108 – 70% - 1/1 – 70%

  • -Strichaufzählung
    Kompressionsbruch des 2. Lendenwirbels – 184 – 20% - 1/1 – 20%

Reizlose Narbe am linken Ellbogen streckseitig nach operiertem Ellbogenbruch – 702 Tab,li,Z1 – 0% - 1/1 – 0%

Punkt 2 eine Stufe unter dem oberen Rahmensatz, da nur geringe Keilwirbelbildung

Gesamt-MdE 80%, da Leidensbeeinflussung bei Leiden 1 und 2

3) Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die gemäß § 4 Abs. 1 KOVG 1957 als Dienstbeschädigung anzuerkennenden Gesundheitsschädigungen auf Grund der verbindlichen Richtsätze zu § 7 KOVG 1957.3) Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, KOVG 1957 als Dienstbeschädigung anzuerkennenden Gesundheitsschädigungen auf Grund der verbindlichen Richtsätze zu Paragraph 7, KOVG 1957.

Auf die Begründung der Einschätzung der MdE innerhalb des Rahmensatzes und des kausalen Anteiles ist besonders zu achten.

Beim Zusammentreffen mehrerer Dienstbeschädigungen ist eine Gesamteinschätzung vorzunehmen und diese zu begründen.

4) Beurteilung, ob die Richtsatzeinschätzung gegenüber der früheren Einschätzung um mindestens eine Stufe abweicht und ob bzw. ab wann und inwiefern sich der medizinische Befund entsprechend der nunmehr festgestellten MdE gegenüber dem Befund, der dem Vergleichsgutachten (Abl. 133-138) zu Grunde liegt, gebessert bzw. verschlimmert hat oder keine maßgebende Änderung eingetreten ist.

5) Ausführliche Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers,

Beschwerdevorbringen, siehe Abl. 150/1-150/4

Schädigung Schultergelenke, Ellenbogengelenke, Handgelenke, Daumensattelgelenke beidseits sei Indiz für kausale Verursachung durch DB;

6) Begründung einer eventuell vom bisherigen Ergebnis (Abl. 133-138) abweichenden Beurteilung.

7) Feststellung, ob bzw. wann eine ärztliche Nachuntersuchung erforderlich ist.

In dem in Erledigung des Auftrages des Bundesverwaltungsgerichts vom 15.02.2016 ergangenen Sachverständigengutachten vom 18.01.2018 wurde wie folgt ausgeführt: "[ ]

Lfd. Bezeichnung der fest- Richtsatz MdE MdE für MdE

Nr. gestellten Gesundheits- Pos.Nr. (kausal und DB (§7

schädigungen in Anlehnung nicht kausal) nach KOVG)%

an die Ausdrucksweise Hun- der Richtsätze dertsatz 1) Teilverlust des rechten 108 70% 1/1 70%

Oberschenkels im

mittleren Drittel

2) Kompressionsbruch des 184 20% 1/1 20%

2. Lendenwirbels

3) Handgelenke beidseits: 418 20% 1/2 10%

arthrotische Veränderungen

und Rhizarthrose 4) Ellbogen links: reizlose 702 0 % 1/1 0%

Narbe streckseitig nach Tabelle,

operativ versorgter Fraktur Spalte links,

Zeile 1

Gesamt-MdE: 80vH

Position 2: eine Stufe unter oberem Rahmensatz, da radiologische Veränderungen und geringgradige klinische Beschwerden vorliegen

Position 3: unterer Rahmensatz, da nur geringgradige Veränderungen vorliegen

Ad 2) Beurteilung der Kausalität (§ 4 KOVG 1957):Ad 2) Beurteilung der Kausalität (Paragraph 4, KOVG 1957):

  • -Strichaufzählung
    anerkannte Dienstbeschädigungen:

Hinsichtlich der anerkannten Dienstbeschädigungen (Abi. 143; Teilverlust rechter Oberschenkel, Kompressionsbruch zweiter Lendenwirbel, Narbe linker Ellbogen) ergibt sich im Vergleich zum Vorgutachten 2013 (Abi. 133-138) keine Verschlimmerung.

  • -Strichaufzählung
    folgende Leiden sind als kausal einzustufen:

Leiden 3 (fortgeschrittene arthrotische Veränderungen an den Hand-und Daumensattelgelenken beidseits) wird als neu geltend gemachte Dienstbeschädigung anerkannt und in die Gesamt-MdE aufgenommen, da durch jahrzehntelanges Gehen mit Unterarmstützkrücken eine über das normale Maß hinausgehende Abnützung an beiden Handgelenken und den Daumensattelgelenken besteht.

  • -Strichaufzählung
    folgende Leiden sind als akausal einzustufen:

Die Entleerungsstörung der Blase, die Inkontinenz und die Prostatahypertrophie sind als altersbedingte Veränderungen zu werten.

Nach einer Hirnblutung 1995 bestehen keine relevanten Residuen.

Die angegebenen Beschwerden an den Hüft-und Schuitergeienken und dem linken Kniegelenk sowie die in den Befunden angeführten Veränderungen entsprechen einer altersentsprechenden Abnützung, bieten derzeit keine funktionelle Einschränkung und erreichen keinen Grad der Behinderung.

Ad 3) Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gemäß § 4 KOVG:Ad 3) Feststellung der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) gemäß Paragraph 4, KOVG:

Das führende Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe angehoben, da eine wechselseitige ungünstige Beeinflußung in relevantem, funktionseinschränkendem Ausmaß vorliegt.

Leiden 3 und 4 erhöhen nicht weiter, da kein maßgebliches, ungünstiges Zusammenwirken besteht.

Ad 4) Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten (Abi. 133-138):

Im Vergleich zum Vorgutachten 2013 ist eine einschätzungsrelevante Veränderung des Gesundheitszustandes im Hinblick auf den Stütz- und Bewegungsapparat eingetreten.

Die Gelenksbeweglichkeiten und Funktionseinschränkungen beider Hand-und Daumensattelgelenke haben sich verschlechtert und werden mit einer kausalen Einschätzung von 10% (1/2) anerkannt.

Ad 5) Stellungnahme zu den Einwendungen des Beschwerdeführers (Abl.150/1-150/4):

Leiden 3 (fortgeschrittene arthrotische Veränderungen an beiden Handgelenken einschließlich der Daumensattelgelenke) wird als neu geltend gemachte Dienstbeschädigung anerkannt, da durch jahrzehntelanges Gehen mit Unterarmstützkrücken eine über das normale Maß hinausgehende Abnützung an beiden Handgelenken und den Daumensattelgelenken besteht.

Die geltend gemachten Beschwerden in den Schulter-und Ellbogengelenken sind als geringgradige, altersentsprechende Veränderungen zu werten und stellen sohin im Falle des Beschwerdeführers kein Indiz für eine kausale Verursachung durch eine Dienstbeschädigung dar.

Ad 6) Begründung einer vom bisherigen Ergebnis (Abi. 133-138) abweichenden Beurteilung:

Durch das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung weicht die neue Richtsatzeinschätzung (Gesamt-MdE 80%) nicht von der bisherigen Beurteilung ab.

Ad 7) eine ärztliche Nachuntersuchung ist nicht erforderlich."

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 31.01.2017 der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers das Gutachten vom 18.01.2017 zur Kenntnis gebracht und wurde die Möglichkeit geboten, innerhalb einer Frist von vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben.

Am 06.03.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 03.03.2017 datierte Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass es keinesfalls schlüssig sei, warum das im Sachverständigengutachten unter der lfd. Nummer 3 anerkannte DB-Leiden nur teilkausal (1/2) mit 10% anzuerkennen sei. Vom Sachverständigen würden keine Feststellungen darüber getroffen, warum dieses Leiden nur teilkausal anzuerkennen sei. Auch sei es keineswegs nachvollziehbar, warum die geltend gemachten Beschwerden im Bereich der Schulter- und Ellbogengelenke nicht als mittelbare Dienstbeschädigung anerkannt werden. Bezüglich der Anerkennung geltend gemachter Leiden im Bereich der oberen Extremitäten werde auf die jahrzehntelange Spruchpraxis des Bundesozialamtes bei gleichgelagerten Fällen hingewiesen. Weiters werde geltend gemacht, dass die nunmehr bestehenden und geltend gemachten Gesundheitsschädigungen in Verbindung mit der anerkannten Dienstbeschädigung mit Hilflosigkeit verbunden seien. In diesem Zusammenhang werde auf § 4 Abs. 1 2. Satz KOVG hingewiesen, wonach jede teilkausale Gesundheitsschädigung, die an der Hilflosigkeit mitwirkt, vollkausal anzuerkennen sei. Das gelte auch für teilkausale mittelbare Gesundheitsschädigungen (Folgeleiden) und könne dazu führen, dass bisher nur teilkausal anerkannte Gesundheitsschädigungen vollkausal anzuerkennen seien, wenn erst durch ein Folgeleiden der Zustand der Hilflosigkeit erreicht werde und die bisher nur teilkausal anerkannte Gesundheitsschädigung an der nunmehr eingetretenen Hilflosigkeit mitwirke.Am 06.03.2017 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit 03.03.2017 datierte Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des Beschwerdeführers ein. Darin wurde ausgeführt, dass es keinesfalls schlüssig sei, warum das im Sachverständigengutachten unter der lfd. Nummer 3 anerkannte DB-Leiden nur teilkausal (1/2) mit 10% anzuerkennen sei. Vom Sachverständigen würden keine Feststellungen darüber getroffen, warum dieses Leiden nur teilkausal anzuerkennen sei. Auch sei es keineswegs nachvollziehbar, warum die geltend gemachten Beschwerden im Bereich der Schulter- und Ellbogengelenke nicht als mittelbare Dienstbeschädigung anerkannt werden. Bezüglich der Anerkennung geltend gemachter Leiden im Bereich der oberen Extremitäten werde auf die jahrzehntelange Spruchpraxis des Bundesozialamtes bei gleichgelagerten Fällen hingewiesen. Weiters werde geltend gemacht, dass die nunmehr bestehenden und geltend gemachten Gesundheitsschädigungen in Verbindung mit der anerkannten Dienstbeschädigung mit Hilflosigkeit verbunden seien. In diesem Zusammenhang werde auf Paragraph 4, Absatz eins, 2. Satz KOVG hingewiesen, wonach jede teilkausale Gesundheitsschädigung, die an der Hilflosigkeit mitwirkt, vollkausal anzuerkennen sei. Das gelte auch für teilkausale mittelbare Gesundheitsschädigungen (Folgeleiden) und könne dazu führen, dass bisher nur teilkausal anerkannte Gesundheitsschädigungen vollkausal anzuerkennen seien, wenn erst durch ein Folgeleiden der Zustand der Hilflosigkeit erreicht werde und die bisher nur teilkausal anerkannte Gesundheitsschädigung an der nunmehr eingetretenen Hilflosigkeit mitwirke.

Die eintrittsberechtigte Witwe XXXX erklärte im Wege des KOBV den Wunsch nach Fortsetzung des Verfahrens.Die eintrittsberechtigte Witwe römisch 40 erklärte im Wege des KOBV den Wunsch nach Fortsetzung des Verfahrens.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist am 02.04.1927 geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.

Die anerkannte Dienstbeschädigung des Beschwerdeführers stellt sich wie folgt dar:

Lfd. Als Dienstbeschädigung Richtsatz MdE MdE für MdE

Nr. wird festgestellt Pos.Nr. (kausal und DB (§7

nicht kausal) nach KOVG)%

Hun- dertsatz 1) Teilverlust des rechten 108 70% 1/1 70%

Oberschenkels im

mittleren Drittel

2) Kompressionsbruch des 184 20% 1/1 20%

2. Lendenwirbels

3) Handgelenke beidseits: 418 20% 1/2 10%

arthrotische Veränderungen

und Rhizarthrose 4) Ellbogen links: reizlose 702 0 % 1/1 0%

Narbe streckseitig nach Tabelle,

operativ versorgter Fraktur Spalte links,

Zeile 1

Gesamt-MdE: 80 vH

Es ist im Befund der anerkannten Dienstbeschädigung gegenüber dem Gutachten vom 08.10.2013, welches dem Bescheid des Bundessozialamtes vom 27.11.2013 zugrunde liegt, eine Änderung dahingehend eingetreten, dass nunmehr Leiden 3) Handgelenke beidseits:

arthrotische Veränderungen und Rhizarthrose mit Richtsatzposition Nr. 418 mit kausalem Anteil an der MdE von 10% als neu geltend gemachte Dienstbeschädigung anerkannt wird.

An der Gesamt-MdE hat sich jedoch mit 80% keine Änderung ergeben. Die Minderung der Erwerbsfähigkeit beträgt weiterhin 80 vH.

2. Beweiswürdigung:

Die getroffenen Feststellungen zu der anerkannten Dienstbeschädigung des Beschwerdeführers basieren auf dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 18.01.2017, welches für das Bundesverwaltungsgericht erstellt wurde. Das Ergebnis des Sachverständigengutachtens vom 18.01.2017 weicht von jenem der belangten Behörde vom 08.10.2013, auf welches sich der angefochtene Bescheid vom 27.11.2013 stützt, in nur einem Punkt ab, und zwar wurde nunmehr Leiden 3) Handgelenke beidseits: arthrotische Veränderungen und Rhizarthrose mit Richtsatzposition Nr. 418 mit kausalem Anteil an der MdE von 10% als neu geltend gemachte Dienstbeschädigung anerkannt. An der Gesamt-MdE hat sich jedoch mit 80% keine Änderung ergeben. Somit hat die belangte Behörde die Gesamt-MdE korrekt mit 80% festgestellt und danach die Beschädigtenrente bemessen.

Das eingeholte Sachverständigengutachten vom 18.01.2017 ist in Verbindung mit dem dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Sachverständigengutachten schlüssig, nachvollziehbar und weist keine Widersprüche auf. In dem Gutachten vom 18.01.2017 wird nachvollziehbar ausgeführt, dass durch das Ergebnis der durchgeführten Begutachten die neue Richtsatzeinschätzung (Gesamt-MdE 80%) nicht von der bisherigen Beurteilung abweicht.

Die Sachverständigengutachten stehen mit den Erfahrungen des Lebens, der ärztlichen Wissenschaft und den Denkgesetzen nicht in Widerspruch. Dem Vorbringen des Beschwerdeführers war kein Anhaltspunkt zu entnehmen, der geeignet war, die Tauglichkeit des befassten Sachverständigen beziehungsweise deren Feststellungen in Zweifel zu ziehen.

Der Beschwerdeführer ist den - nicht als unschlüssig zu erkennenden - Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, sondern führte er in seiner Stellungnahme vom 03.03.2017 nur unsubstantiiert aus, dass die Beschwerden im Bereich der Schulter- und Ellbogengelenke sehr wohl auf das jahrzehntelange Gehen mit Unterarmstützen zurückzuführen seien.

Dem Vorbringen des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 03.03.2017, wonach es nicht nachvollziehbar sei, dass das unter lfd. Nummer 3) anerkannte Leiden nur teilkausal sei, ist entgegenzuhalten, dass in dem Gutachten vom 18.01.2017 ausgeführt wurde, dass das Leiden 3) "als neu geltend gemachte Dienstbeschädigung anerkannt und in die Gesamt-MdE aufgenommen wird, da durch jahrzehntelanges Gehen mit Unterarmstützkrücken eine über das normale Maß hinausgehende Abnützung an beiden Handgelenken und den Daumensattelgelenken besteht." Eine "über das normale Maß hinausgehende Abnützung" beinhaltet jedoch auch eine standardmäßige Abnützung und ist die Feststellung der Teilkausalität daher nachvollziehbar.

Wenn der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 03.03.2017 auf die Spruchpraxis des Bundessozialamtes bei gleichgelagerten Fällen verweist, so ist dieses Vorbringen nicht zweckmäßig, da es sich jeweils um eine Einzelfallentscheidung handelt, für welche eben im gegenständlichen Fall auch ein Sachverständigengutachten erstellt wurde.

Das Vorbringen in der Stellungnahme, wonach die nunmehr bestehenden und geltend gemachten Gesundheitsschädigungen in Verbindung mit der anerkannten Dienstbeschädigung mit Hilflosigkeit verbunden seien und jede teilkausale Gesundheitsschädigung, die an der Hilflosigkeit mitwirke, vollkausal anzuerkennen sei, kann nicht zum Erfolg führen, zumal die arthrotischen Veränderungen und Rhizarthrosen an beiden Handgelenken nicht "der die Hilflosigkeit verursachende Leidenszustand" sind.

In einer Gesamtschau ist das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung, wonach von einer Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH auszugehen ist, zu entkräften.

Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen in Gesamtbetrachtung keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der eingeholten Sachverständigengutachten. Das eingeholte ärztliche Sachverständigengutachten wird daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt, auch deshalb, weil es die aktuellste Untersuchung des Beschwerdeführers und somit auch die aktuellste Wahrnehmung des Gutachters beinhaltet.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Bundessozialamt, nunmehr Sozialministeriumsservice.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das Bundessozialamt, nunmehr Sozialministeriumsservice.

Gemäß § 94 Abs. 1 KOVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 94, Absatz eins, KOVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in Verfahren über Beschwerden in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Kriegsopferversorgung durch einen Senat. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (§ 1 leg.cit.).Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichts-verfahrensgesetz - VwGVG) geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Gemäß Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Zu A) Abweisung der Beschwerde

Die Bezug habenden Bestimmungen des Kriegsopferversorgungsgesetzes lauten:

§ 1. (1) Wer für die Republik Österreich, die vormalige österreichisch-ungarische Monarchie oder deren Verbündete oder nach dem 13. März 1938 als Soldat der ehemaligen deutschen Wehrmacht militärische Dienste geleistet und hiedurch oder durch die vormilitärische Ausbildung eine Gesundheitsschädigung (Dienstbeschädigung) erlitten hat, ist versorgungsberechtigt. Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt.Paragraph eins, (1) Wer für die Republik Österreich, die vormalige österreichisch-ungarische Monarchie oder deren Verbündete oder nach dem 13. März 1938 als Soldat der ehemaligen deutschen Wehrmacht militärische Dienste geleistet und hiedurch oder durch die vormilitärische Ausbildung eine Gesundheitsschädigung (Dienstbeschädigung) erlitten hat, ist versorgungsberechtigt. Hat das schädigende Ereignis den Tod verursacht, so sind die Hinterbliebenen versorgungsberechtigt.

(2) – (3) § 4. (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (§§ 18, 19) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des § 1 Abs. 1 anzuerkennen.(2) – (3) Paragraph 4, (1) Eine Gesundheitsschädigung ist als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuerkennen, wenn und insoweit die festgestellte Gesundheitsschädigung zumindest mit Wahrscheinlichkeit auf das schädigende Ereignis oder die der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnisse ursächlich zurückzuführen ist. Wenn dem schädigenden Ereignis oder den der Dienstleistung eigentümlichen Verhältnissen nur ein ursächlicher Anteil an einer Gesundheitsschädigung zugemessen werden kann, die mit Hilflosigkeit oder Blindheit (Paragraphen 18, 19,) verbunden ist, ist der die Hilflosigkeit oder Blindheit verursachende Leidenszustand zur Gänze als Dienstbeschädigung im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, anzuerkennen.

(2) Die Glaubhaftmachung eines ursächlichen Zusammenhanges durch hiezu geeignete Beweismittel genügt für die Anerkennung einer Gesundheitsschädigung als Dienstbeschädigung, wenn die obwaltenden Verhältnisse die Beschaffung von Urkunden oder amtlichen Beweismitteln zur Führung des Nachweises der Ursächlichkeit ausschließen.

(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (§ 6) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (§ 6) als Dienstbeschädigung im Sinne des Abs. 1. Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.(3) Eine Gesundheitsschädigung gilt, wenn für sie auch nur eine Versorgungsleistung (Paragraph 6,) zuerkannt worden ist, für immer, und zwar auch bei der Inanspruchnahme jeder anderen Versorgungsleistung (Paragraph 6,) als Dienstbeschädigung im Sinne des Absatz eins, Dies gilt jedoch nicht für die Zuerkennung eines Zuschusses zu den Kosten für Diätverpflegung.

§ 7. (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.Paragraph 7, (1) Der Beschädigte hat Anspruch auf Beschädigtenrente, wenn und insolange seine Erwerbsfähigkeit infolge der Dienstbeschädigung um mindestens 20 v.H. vermindert ist. Unter Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die durch Dienstbeschädigung bewirkte körperliche Beeinträchtigung in Hinsicht auf das allgemeine Erwerbsleben zu verstehen.

(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Abs. 1 ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (§§ 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, BGBl. Nr. 283/1990) verbindliche Richtsätze aufzustellen.(2) Die Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Absatz eins, ist nach Richtsätzen einzuschätzen, die den wissenschaftlichen Erfahrungen entsprechen. Das Bundesministerium für soziale Verwaltung ist ermächtigt, hiefür nach Anhörung des Bundesbehindertenbeirates (Paragraphen 8 bis 13 des Bundesbehindertengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 283 aus 1990,) verbindliche Richtsätze aufzustellen.

§ 52. (1) (2) Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Hat die Einstellung oder Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens (§ 13) eine Minderung des Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Ein Ausgleich gebührt jedoch nicht, wenn die gemäß § 46 Abs. 5 gewährte Elternrente eingestellt wird, weil das Einkommen (§ 13) die in Betracht kommende Einkommensgrenze überschreitet.Paragraph 52, (1) (2) Wenn eine Voraussetzung für die Leistung von Beschädigtenrente oder Hinterbliebenenrente wegfällt, ist die Rente einzustellen; wenn eine für die Höhe der Leistung maßgebende Veränderung eintritt, ist die Rente neu zu bemessen. Der Eintritt einer für die Höhe der Beschädigtenrente maßgebenden Veränderung ist vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Hat die Einstellung oder Minderung der Rente infolge Erhöhung des Einkommens (Paragraph 13,) eine Minderung des Gesamteinkommens zur Folge, so ist der Unterschiedsbetrag als Ausgleich zu belassen. Ein Ausgleich gebührt jedoch nicht, wenn die gemäß Paragraph 46, Absatz 5, gewährte Elternrente eingestellt wird, weil das Einkommen (Paragraph 13,) die in Betracht kommende Einkommensgrenze überschreitet.

(3) – (5) Im gegenständlichen Fall hat sich - basierend auf der aktuellen Untersuchung des Beschwerdeführers - im Vergleich zu der dem Bescheid vom 27.11.2013 zugrunde liegenden Gesamteinschätzung der Minderung der Erwerbsfähigkeit von 80 vH keine Erhöhung der Gesamtminderung der Erwerbsfähigkeit ergeben.

Da eine einstufungsrelevante Verschlechterung der anerkannten Dienstbeschädigungsleiden nicht festgestellt werden konnte, liegen die Voraussetzungen für die Neubemessung der Beschädigtenrente gemäß § 52 Abs. 2 KOVG nicht vor.Da eine einstufungsrelevante Verschlechterung der anerkannten Dienstbeschädigungsleiden nicht festgestellt werden konnte, liegen die Voraussetzungen für die Neubemessung der Beschädigtenrente gemäß Paragraph 52, Absatz 2, KOVG nicht vor.

Die Rechtsfrage, ob Hilflosigkeit im Verfahren zur Neubemessung überhaupt eine Relevanz entfaltet – diese wird im KOVG eigentlich nur im Zusammenhang mit Pflege- und Blindenzulage verwendet –, kann dahingestellt bleiben, da die arthrotischen Veränderungen und Rhizarthrosen an beiden Handgelenken nicht "der die Hilflosigkeit verursachende Leidenszustand" sind.

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Beschädigtenrente, Dienstbeschädigung, Minderung der
Erwerbsfähigkeit, Neubewertung, Sachverständigengutachten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W228.2003704.1.00

Zuletzt aktualisiert am

12.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten