Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.05.2017Norm
GebAG §2 Abs1Rechtssatz
Rechtssatz 1
In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der als Privatankläger zu qualifizierende Antragsteller anwaltlich vertreten ist, hätte dieser zur Wahrung seiner Rechte gemäß § 71 Abs. 6 StPO nicht zur Verhandlung erscheinen müssen, sofern nicht seine Einvernahme als Zeuge notwendig gewesen wäre. Im konkreten Fall wurde der Antragsteller von der Beschwerdeführerin explizit als Zeuge beantragt und deshalb auch als Zeuge geladen und einvernommen. In solchen Fällen kann die Zeugenfunktion nicht hinter die Stellung als Privatankläger zurücktreten, weil keine gesonderten Kostenersatzvorschriften für Privatankläger bestehen, die als Zeugen befragt werden.In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der als Privatankläger zu qualifizierende Antragsteller anwaltlich vertreten ist, hätte dieser zur Wahrung seiner Rechte gemäß Paragraph 71, Absatz 6, StPO nicht zur Verhandlung erscheinen müssen, sofern nicht seine Einvernahme als Zeuge notwendig gewesen wäre. Im konkreten Fall wurde der Antragsteller von der Beschwerdeführerin explizit als Zeuge beantragt und deshalb auch als Zeuge geladen und einvernommen. In solchen Fällen kann die Zeugenfunktion nicht hinter die Stellung als Privatankläger zurücktreten, weil keine gesonderten Kostenersatzvorschriften für Privatankläger bestehen, die als Zeugen befragt werden.
Schlagworte
Medienverfahren, Privatanklage, ZeugengebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W214.2113561.1.01Zuletzt aktualisiert am
14.08.2017