RS Bvwg 2017/5/30 W214 2113561-1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.05.2017
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

30.05.2017

Rechtssatz

Rechtssatz 1

In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der als Privatankläger zu qualifizierende Antragsteller anwaltlich vertreten ist, hätte dieser zur Wahrung seiner Rechte gemäß § 71 Abs. 6 StPO nicht zur Verhandlung erscheinen müssen, sofern nicht seine Einvernahme als Zeuge notwendig gewesen wäre. Im konkreten Fall wurde der Antragsteller von der Beschwerdeführerin explizit als Zeuge beantragt und deshalb auch als Zeuge geladen und einvernommen. In solchen Fällen kann die Zeugenfunktion nicht hinter die Stellung als Privatankläger zurücktreten, weil keine gesonderten Kostenersatzvorschriften für Privatankläger bestehen, die als Zeugen befragt werden.In Fällen wie dem vorliegenden, in denen der als Privatankläger zu qualifizierende Antragsteller anwaltlich vertreten ist, hätte dieser zur Wahrung seiner Rechte gemäß Paragraph 71, Absatz 6, StPO nicht zur Verhandlung erscheinen müssen, sofern nicht seine Einvernahme als Zeuge notwendig gewesen wäre. Im konkreten Fall wurde der Antragsteller von der Beschwerdeführerin explizit als Zeuge beantragt und deshalb auch als Zeuge geladen und einvernommen. In solchen Fällen kann die Zeugenfunktion nicht hinter die Stellung als Privatankläger zurücktreten, weil keine gesonderten Kostenersatzvorschriften für Privatankläger bestehen, die als Zeugen befragt werden.

Schlagworte

Medienverfahren, Privatanklage, Zeugengebühr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W214.2113561.1.01

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten