Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
30.05.2017Norm
GebAG §54 Abs1 Z3Rechtssatz
Rechtssatz 1
Ein kumulativer Zuschlag von insgesamt 100 %, also 50 % für Dolmetschertätigkeiten in der Zeit von 20:00 bis 06:00 Uhr und weitere 50 % für Dolmetschertätigkeit an einem Samstag/Sonn- oder Feiertag, ist weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus den Erläuterungen erschließbar.
Schlagworte
Dolmetschgebühren, Kumulierung, Nachtstunden, Sonn- undEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W101.2015649.1.01Zuletzt aktualisiert am
20.07.2017