Entscheidungsdatum
30.05.2017Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
W101 2015649-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 10.11.2014, Zl. E1/93498/2014-Peh, betreffend Dolmetschergebühren zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 gegen den Bescheid der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom 10.11.2014, Zl. E1/93498/2014-Peh, betreffend Dolmetschergebühren zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 54 Abs. 1 Z 3 und Z 4 GebAG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, GebAG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
In der Nacht vom 04.10.2014 bis zum 05.10.2014 erbrachte die Beschwerdeführerin auf der Polizeiinspektion Scheibbs im Zeitraum von 16:10 bis 01:00 Uhr Dolmetschleistungen wegen eines Deliktes nach dem Strafgesetzbuch.
In Folge war die von der Beschwerdeführerin vorgelegte Gebührennote vom Büro Budget der Landespolizeidirektion Niederösterreich mit €
615,00 inkl. 20% MwSt., festgesetzt und der genannte Betrag auf das von der Beschwerdeführerin angegebene Konto überwiesen worden.
Mit Schreiben vom 06.11.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Überweisung eines zusätzlichen Betrages iHv € 74,00, da ihrer Meinung nach für Dolmetschtätigkeiten in der Zeit von 20:00 Uhr bis 06:00 Uhr an einem Samstag, Sonntag oder Feiertag ein Zuschlag von 100 % gebühre.
Mit daraufhin ergangenem Bescheid vom 10.11.2014, Zl. E1/93498/2014-Peh, (der Beschwerdeführerin am 12.11.2014 zugestellt) setze die Landespolizeidirektion Niederösterreich den Gebührenanspruch der Beschwerdeführerin mit € 615,00 fest.
Begründend führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Die Entschädigung für Zeitversäumnis sei gemäß § 32 und § 33 GebAG für zwei Stunden á € 28,20 mit € 56,80 zu bemessen gewesen. Der Beschwerdeführerin gebühre weiters für ihre Tätigkeit in der Zeit von 16:10 bis 01:00 (Samstag auf Sonntag) nach § 53 Abs. 1 Z 3 GebAG ein Betrag iHv € 36,75 (das Eineinhalbfache von € 24,50) für die erste halbe Stunde sowie ein Betrag iHv € 18,60 (das Eineinhalbfache von je € 12,40) für 17 weitere halbe Stunden. Ein kumulativer Zuschlag von insgesamt 100 % für Dolmetschtätigkeiten in der Zeit von 20:00 bis 06:00 Uhr an einem Samstag bzw. Sonntag sei nach dem Wortlaut der genannten Gesetzesbestimmung nicht vorgesehen. Die Gebühr für die Zuziehung zur Einvernahme sei daher auf € 352,95 (ohne MwSt.) festzusetzen. Im Übrigen gelte dies sinngemäß auch für die gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG abgegoltene Übersetzung der drei Schriftstücke, welche im Rahmen derselben Vernehmung angefertigt worden seien. Diese Gebühr sei daher auf € 60,00 (ohne MwSt.) festzusetzen gewesen. Für die Anreise mit dem Privat-PKW gebühre nach den §§ 27 ff GebAG das amtliche Kilometergeld iHv € 0,42 je Kilometer. Für die zurückgelegte Wegstrecke von 104 Kilometern (Hin- und Rückreise) sei die Gebühr daher mit € 43,68 (ohne MwSt.) festzusetzen. Gemäß § 39 Abs. 2 GebAG sei der Gebührenanspruch für die Tätigkeit von insgesamt € 615,64 (inkl. USt.) auf € 615,00 abzurunden.Begründend führte sie im Wesentlichen Folgendes aus: Die Entschädigung für Zeitversäumnis sei gemäß Paragraph 32 und Paragraph 33, GebAG für zwei Stunden á € 28,20 mit € 56,80 zu bemessen gewesen. Der Beschwerdeführerin gebühre weiters für ihre Tätigkeit in der Zeit von 16:10 bis 01:00 (Samstag auf Sonntag) nach Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG ein Betrag iHv € 36,75 (das Eineinhalbfache von € 24,50) für die erste halbe Stunde sowie ein Betrag iHv € 18,60 (das Eineinhalbfache von je € 12,40) für 17 weitere halbe Stunden. Ein kumulativer Zuschlag von insgesamt 100 % für Dolmetschtätigkeiten in der Zeit von 20:00 bis 06:00 Uhr an einem Samstag bzw. Sonntag sei nach dem Wortlaut der genannten Gesetzesbestimmung nicht vorgesehen. Die Gebühr für die Zuziehung zur Einvernahme sei daher auf € 352,95 (ohne MwSt.) festzusetzen. Im Übrigen gelte dies sinngemäß auch für die gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG abgegoltene Übersetzung der drei Schriftstücke, welche im Rahmen derselben Vernehmung angefertigt worden seien. Diese Gebühr sei daher auf € 60,00 (ohne MwSt.) festzusetzen gewesen. Für die Anreise mit dem Privat-PKW gebühre nach den Paragraphen 27, ff GebAG das amtliche Kilometergeld iHv € 0,42 je Kilometer. Für die zurückgelegte Wegstrecke von 104 Kilometern (Hin- und Rückreise) sei die Gebühr daher mit € 43,68 (ohne MwSt.) festzusetzen. Gemäß Paragraph 39, Absatz 2, GebAG sei der Gebührenanspruch für die Tätigkeit von insgesamt € 615,64 (inkl. USt.) auf € 615,00 abzurunden.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26.11.2014 fristgerecht eine Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen ausführte: Sie habe für ihre Dolmetschleistungen in der Nacht vom 04.10.2014 bis zum 05.10.2014 im Zeitraum von 16:10 bis 01:00 Uhr lediglich einen Zuschlag von 50% der Grundgebühr erhalten, da der Einsatz an einem Samstag bzw. Sonntag stattgefunden hätte. Für die Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr sei ihr der in Rechnung gestellte Zuschlag von ebenfalls 50% der Grundgebühr nicht überwiesen worden. Ihr sei auch kein Zuschlag von insgesamt 100 % für die Übersetzung von drei Niederschriften in der Zeit von 20:00 Uhr und 06:00 Uhr an einem Samstag bzw. Sonntag überwiesen worden. Der Kommentar zu § 54 GebAG (3. Auflage, Manz-Verlag, Ausgabe 200) erläuterte unter Z. 7, dass wenn der Dolmetscher zur Nachtzeit oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag beigezogen werde, er einen Zuschlag von 50 % erhalte und ein weiterer Zuschlag zu gewähren sein werde, wenn diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen, weil dann auch eine zweite Erschwernis vorliegen würde. Weiters berief sie sich auf das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom Mai 2014 zu Zl. 10 Bs 81/14d, in welchem ausgeführt werde, dass wenn die Voraussetzungen bezüglich Nachtzeit und Samstag, Sonntag, Feiertag kumulativ vorliegen, ein weiterer Zuschlag zu gewähren sei, da dann auch eine zweifache Erschwernis vorliege. Daher beantrage die Beschwerdeführerin, das Mehrbegehren iHv € 74,00 auf ihr Konto zu überweisen.Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 26.11.2014 fristgerecht eine Beschwerde, wobei sie im Wesentlichen ausführte: Sie habe für ihre Dolmetschleistungen in der Nacht vom 04.10.2014 bis zum 05.10.2014 im Zeitraum von 16:10 bis 01:00 Uhr lediglich einen Zuschlag von 50% der Grundgebühr erhalten, da der Einsatz an einem Samstag bzw. Sonntag stattgefunden hätte. Für die Zeit zwischen 20:00 Uhr und 06:00 Uhr sei ihr der in Rechnung gestellte Zuschlag von ebenfalls 50% der Grundgebühr nicht überwiesen worden. Ihr sei auch kein Zuschlag von insgesamt 100 % für die Übersetzung von drei Niederschriften in der Zeit von 20:00 Uhr und 06:00 Uhr an einem Samstag bzw. Sonntag überwiesen worden. Der Kommentar zu Paragraph 54, GebAG (3. Auflage, Manz-Verlag, Ausgabe 200) erläuterte unter Ziffer 7,, dass wenn der Dolmetscher zur Nachtzeit oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag beigezogen werde, er einen Zuschlag von 50 % erhalte und ein weiterer Zuschlag zu gewähren sein werde, wenn diese Voraussetzungen kumulativ vorliegen, weil dann auch eine zweite Erschwernis vorliegen würde. Weiters berief sie sich auf das Urteil des Oberlandesgerichtes Linz vom Mai 2014 zu Zl. 10 Bs 81/14d, in welchem ausgeführt werde, dass wenn die Voraussetzungen bezüglich Nachtzeit und Samstag, Sonntag, Feiertag kumulativ vorliegen, ein weiterer Zuschlag zu gewähren sei, da dann auch eine zweifache Erschwernis vorliege. Daher beantrage die Beschwerdeführerin, das Mehrbegehren iHv € 74,00 auf ihr Konto zu überweisen.
In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 11.12.2014 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin hat in der Nacht von Samstag, dem 04.10.2014, auf Sonntag, dem 05.10.2014, im Zeitraum von 16:10 bis 01:00 Uhr Dolmetschleistungen auf der Polizeiinspektion Scheibbs erbracht.
Als maßgebend wird festgestellt, dass im genannten Zeitraum u.a. Leistungen in Form der Zuziehung der Beschwerdeführerin als Dolmetscherin zur Einvernahme in einer Strafsache gemäß § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG sowie in Form der Übersetzung von drei Schriftstücken im Rahmen derselben Vernehmung gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 leg. cit. erbracht worden sind.Als maßgebend wird festgestellt, dass im genannten Zeitraum u.a. Leistungen in Form der Zuziehung der Beschwerdeführerin als Dolmetscherin zur Einvernahme in einer Strafsache gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG sowie in Form der Übersetzung von drei Schriftstücken im Rahmen derselben Vernehmung gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, leg. cit. erbracht worden sind.
2. Beweiswürdigung:
Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt und werden auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
3. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 126 Abs. 2b StPO richtet sich der Anspruch der Dolmetscher auf Abgeltung nach § 53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 idgF. Gemäß § 53b des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, BGBl. Nr. 51/1991 idgF (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, BGBl. Nr. 136/1975, mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. § 53a Abs. 1 letzter Satz und Abs. 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.Gemäß Paragraph 126, Absatz 2 b, StPO richtet sich der Anspruch der Dolmetscher auf Abgeltung nach Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF. Gemäß Paragraph 53 b, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, des Gebührenanspruchsgesetzes - GebAG, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975,, mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Unter nichtamtlichen Dolmetschern im Sinne dieses Bundesgesetzes sind auch die nichtamtlichen Übersetzer zu verstehen. Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz und Absatz 2 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.
Gemäß § 53a Abs. 1 letzter Satz AVG ist die Gebühr gemäß § 38 GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, letzter Satz AVG ist die Gebühr gemäß Paragraph 38, GebAG bei der Behörde geltend zu machen, die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat.
Gemäß § 53a Abs. 2 AVG ist von der Behörde die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat, die Gebühr mittels Bescheid zu bestimmen.Gemäß Paragraph 53 a, Absatz 2, AVG ist von der Behörde die den Sachverständigen (hier: Dolmetscher) herangezogen hat, die Gebühr mittels Bescheid zu bestimmen.
Gemäß § 53 Abs. 1 GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 [...] sinngemäß.Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 [...] sinngemäß.
Da im konkreten Fall die Beschwerdeführerin als Dolmetscherin von der Polizeiinspektion Scheibbs in Vollziehung der StPO (unmittelbare Bundesverwaltung) herangezogen und der Kostenbestimmungsbescheid durch die Landespolizeidirektion Niederösterreich erlassen wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Überprüfung des Bescheides unter Anwendung des GebAG zuständig.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), StF BGBl. Nr. 36/1975 idgF, lauten (auszugsweise):Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), Stammfassung Bundesgesetzblatt Nr. 36 aus 1975, idgF, lauten (auszugsweise):
"Anspruch
§ 1. (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (§ 103 Abs. 2 StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß § 75 Abs. 4 ASGG oder § 126 Abs. 2a StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.[...]Paragraph eins, (1) Natürliche Personen, die als Zeuginnen, Zeugen, Sachverständige, Dolmetscherinnen, Dolmetscher, Geschworene, Schöffinnen und Schöffen in gerichtlichen Verfahren und in einem Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft (Paragraph 103, Absatz 2, StPO) tätig sind, haben Anspruch auf Gebühren nach diesem Bundesgesetz. Dies gilt nicht für dem Gericht oder der Staatsanwaltschaft vom Bundesministerium für Justiz oder in dessen Auftrag von der Justizbetreuungsagentur gemäß Paragraph 75, Absatz 4, ASGG oder Paragraph 126, Absatz 2 a, StPO zur Verfügung gestellte Dolmetscherinnen und Dolmetscher.[...]
Gebühr für Mühewaltung
§ 54. (1) Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgtParagraph 54, (1) Die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher beträgt
1. bei schriftlicher Übersetzung
a) für je 1 000 Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) 15,20 Euro;
b) wenn das zu übersetzende Schriftstück schwer lesbar ist, um 3 Euro mehr als die Grundgebühr;
c) wenn die Übersetzung wegen besonderer sprachlicher oder fachlicher Schwierigkeiten einen erhöhten Zeitaufwand erfordert oder wenn die Übersetzung auf Anordnung des Gerichts in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen hat, jeweils das Eineinhalbfache der Grundgebühr;
2. für eine gesetzmäßige Beurkundung der genauen Übereinstimmung einer schriftlichen Übersetzung mit der Urschrift 3,20 Euro;
3. für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 24,50 Euro;
für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde 12,40 Euro;
handelt es sich um eine besonders schwierige Dolmetschtätigkeit, so erhöhen sich diese Beträge auf 30,70 Euro bzw. 15,40 Euro; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge;
4. für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Z 3 die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro;4. für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Ziffer 3, die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro;
[ ]
(3) Zur Ermittlung der Gebühr ist die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1 000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Abs. 1 zu multiplizieren. Bei Übersetzungen von Dokumenten steht die Gebühr nach Abs. 1 ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zu, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde."(3) Zur Ermittlung der Gebühr ist die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1 000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr nach Absatz eins, zu multiplizieren. Bei Übersetzungen von Dokumenten steht die Gebühr nach Absatz eins, ungeachtet der darin enthaltenen Schriftzeichen auch für jede Seite zu, die einer Seite des zu übersetzenden Dokuments entspricht und zur Wahrung der Übersichtlichkeit auf einer eigenen Seite übersetzt wurde."
Bereits in der Stammfassung des GebAG 1975, BGBl. Nr. 136/1975 war in § 54 Abs. 1 Z 3 vorgesehen, dass im Falle, dass die Zuziehung des Dolmetschers in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge beträgt.Bereits in der Stammfassung des GebAG 1975, Bundesgesetzblatt Nr. 136 aus 1975, war in Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, vorgesehen, dass im Falle, dass die Zuziehung des Dolmetschers in der Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt, die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge beträgt.
Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. Nr. 623/1994 (mit dem § 54 Abs. 1 Z 1 lit. c neu gefasst wurde), 1554 der Beilagen XVIII. GP, führen hinsichtlich des § 54 Abs. 1 Z 1 GebAG aus:Die Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1994, (mit dem Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera c, neu gefasst wurde), 1554 der Beilagen römisch achtzehn. GP, führen hinsichtlich des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG aus:
"Der verstärkte Bedarf nach Übersetzern hat teilweise dazu geführt, dass Übersetzungen auch in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen haben. Geschieht dies auf Anordnung des Gerichts, so soll nunmehr, so wie dies bereits bisher für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung vorgesehen ist, eine Erhöhung der Gebühr um die Hälfte der Grundgebühr eintreten (Z 1 lit. c neu). Es handelt sich dabei also nur um eine Anpassung der Gebühr für Übersetzungen an die bereits für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung geltende Gebührenbestimmung des § 54 Abs. 1 Z. 3 letzter Satz GebAG.""Der verstärkte Bedarf nach Übersetzern hat teilweise dazu geführt, dass Übersetzungen auch in der Zeit zwischen 20:00 Uhr und 6:00 Uhr oder an einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag zu erfolgen haben. Geschieht dies auf Anordnung des Gerichts, so soll nunmehr, so wie dies bereits bisher für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung vorgesehen ist, eine Erhöhung der Gebühr um die Hälfte der Grundgebühr eintreten (Ziffer eins, Litera c, neu). Es handelt sich dabei also nur um eine Anpassung der Gebühr für Übersetzungen an die bereits für die Zuziehung zu einer gerichtlichen Vernehmung oder Verhandlung geltende Gebührenbestimmung des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, letzter Satz GebAG."
Wie aus § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG hervorgeht, beträgt die Gebühr der Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde €Wie aus Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG hervorgeht, beträgt die Gebühr der Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde €
24,50; fällt die Zuziehung in die Zeit von 20:00 Uhr bis 6:00 Uhr oder auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so beträgt die Gebühr insoweit das Eineinhalbfache dieser Beträge. Der Beschwerdeführerin gebühren demnach für die erste halbe Stunde €
36,75 (nach 20:00 Uhr an einem Samstag) sowie je € 18,60 für 17 weitere halbe Stunden (in der Zeit vom Samstag 16:10 bis Sonntag 01:00 Uhr). Somit wurde von der belangten Behörde die Berechnung des Eineinhalbfachen für die Tätigkeit von 16:10 bis 01:00 Uhr berücksichtigt. Ein kumulativer Zuschlag von insgesamt 100 %, also 50 % für Dolmetschertätigkeiten in der Zeit von 20:00 bis 06:00 Uhr und weitere 50 % für Dolmetschertätigkeit an einem Samstag/Sonn- oder Feiertag, ist weder aus dem Wortlaut des Gesetzes noch aus den Erläuterungen erschließbar. Eine kumulative Anwendung der Abgeltung für Sonn- und Feiertage und der Nachtzeit würde im Übrigen bedeuten, dass dem Grundbetrag nicht, wie die Beschwerdeführerin behauptet, weitere 50% zuzuschlagen wären, sondern dass die Gebühr insgesamt zweimal das Eineinhalbfache, also insgesamt das Dreifache der Grundgebühr betragen würde. Eine derartige Absicht des Gesetzgebers kann weder aus dem Wortlaut noch aus den Materialien zu den verschiedenen Fassungen/Novellierungen des Gebührenanspruchsgesetzes hergeleitet werden.
Auch hinsichtlich der schriftlichen Übersetzungen der drei Schriftstücke im Rahmen derselben Vernehmung ist der belangten Behörde gemäß § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG zuzustimmen, wenn sie diese Gebühr mit dem in dieser Gesetzesbestimmung vorgeschriebenen Höchstbetrag iHv je € 20,00, insgesamt sohin € 60,00, festsetzt und keinen darüber hinausgehenden Zuschlag von 50% gewährt.Auch hinsichtlich der schriftlichen Übersetzungen der drei Schriftstücke im Rahmen derselben Vernehmung ist der belangten Behörde gemäß Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG zuzustimmen, wenn sie diese Gebühr mit dem in dieser Gesetzesbestimmung vorgeschriebenen Höchstbetrag iHv je € 20,00, insgesamt sohin € 60,00, festsetzt und keinen darüber hinausgehenden Zuschlag von 50% gewährt.
Die Beschwerde legt somit in rechtlicher Hinsicht keine Umstände dar, aus denen sich eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides ergibt.
Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 54 Abs. 1 Z 3 und Z 4 GebAG abzuweisen.Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 4, GebAG abzuweisen.
3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von der Beschwerdeführerin auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.3.2.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen. Im vorliegenden Fall lässt die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten und die Notwendigkeit der Durchführung einer Verhandlung ist auch im Hinblick auf Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht ersichtlich. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt und wurde von der Beschwerdeführerin auch kein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung gestellt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Dolmetschgebühren, Gebührenfestsetzung, Kumulierung, Mühewaltung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W101.2015649.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.07.2017