TE Bvwg Beschluss 2017/5/30 G305 2153766-1

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Veröffentlicht am 30.05.2017
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Entscheidungsdatum

30.05.2017

Norm

AlVG §12
AlVG §7
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §31 Abs1
VwGVG §8a
  1. AlVG Art. 2 § 12 heute
  2. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2026 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. AlVG Art. 2 § 12 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 118/2025
  4. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2024 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2024
  5. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2022 bis 30.06.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 216/2021
  6. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2022 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2021
  7. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2021 bis 31.12.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2021
  8. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2021
  9. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2021 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 41/2021
  10. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.10.2020 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2020
  11. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 16.03.2020 bis 30.09.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  12. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2017 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  13. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2014
  14. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2011
  15. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.09.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 64/2010
  16. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2010 bis 31.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  17. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  18. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2009 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  19. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  20. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  21. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.08.2004 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2004
  22. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2004 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2003
  23. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  24. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  25. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  26. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 30.12.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  27. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/1998
  28. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  29. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  30. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.10.1998 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/1998
  31. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 07.04.1998 bis 30.09.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/1998
  32. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.1998 bis 06.04.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/1998
  33. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  34. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/1997
  35. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  36. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.05.1996 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  37. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.05.1995 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 297/1995
  38. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.1994 bis 30.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 314/1994
  39. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.01.1994 bis 30.06.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 817/1993
  40. AlVG Art. 2 § 12 gültig von 01.07.1992 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 416/1992
  1. AlVG Art. 2 § 7 heute
  2. AlVG Art. 2 § 7 gültig ab 16.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2020
  3. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 15.03.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  4. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  5. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2013
  6. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.06.2012 bis 30.06.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  8. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2008 bis 30.04.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2008
  9. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2008 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2007
  10. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.2005 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2005
  11. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.2004 bis 31.07.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 28/2004
  12. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.2003 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  13. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.2002 bis 30.06.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 103/2001
  14. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.08.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 179/1999
  15. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  16. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.05.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 201/1996
  17. AlVG Art. 2 § 7 gültig von 01.07.1990 bis 30.04.1996 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 412/1990
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. VwGVG § 8a heute
  2. VwGVG § 8a gültig ab 01.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 147/2024
  3. VwGVG § 8a gültig von 01.07.2021 bis 31.03.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2021
  4. VwGVG § 8a gültig von 01.01.2017 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2017

Spruch

G305 2153766-1/3E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den Antrag des XXXX, geb. XXXX, XXXX, auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice vom XXXX, VSNR: XXXX, b e s c h l o s s e n:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , auf Gewährung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 , VSNR: römisch 40 , b e s c h l o s s e n:

A)

Der auf die Gewährung der Verfahrenshilfe gerichtete Antrag auf Verfahrenshilfe wird z u r ü c k g e w i e s e n.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Mit Bescheiden der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom XXXX wurde dem Antrag des XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom XXXX gemäß §§ 7 und 12 AlVG 1977 idgF. mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben.1. Mit Bescheiden der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice (im Folgenden: belangte Behörde) vom römisch 40 wurde dem Antrag des römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) auf Zuerkennung des Arbeitslosengeldes vom römisch 40 gemäß Paragraphen 7 und 12 AlVG 1977 idgF. mangels Arbeitslosigkeit keine Folge gegeben.

Begründend führte die belangte Behörde im Kern aus, dass der BF nach Beendigung seiner Vollbeschäftigung innerhalb eines Monats ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber begonnen hätte.

2. Am XXXX erklärte der BF vor der belangten Behörde zu Protokoll, dass er für seine Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX um Verfahrenshilfe ansuche.2. Am römisch 40 erklärte der BF vor der belangten Behörde zu Protokoll, dass er für seine Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 um Verfahrenshilfe ansuche.

3. Am XXXX legte die belangte Behörde den Verfahrenshilfeantrag des BF vom XXXX gemäß § 8a Abs. 6 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht vor.3. Am römisch 40 legte die belangte Behörde den Verfahrenshilfeantrag des BF vom römisch 40 gemäß Paragraph 8 a, Absatz 6, VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht vor.

Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass der BF bis XXXX an der medizinischen Universität XXXX in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden habe. Der Antrag vom XXXX habe mit Bescheid vom XXXX abgelehnt werden müssen, da er vom 01.02.2017 bis 22.03.2017 bei der gleichen Dienstgeberin geringfügig beschäftigt gewesen sei und daher gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht als arbeitslos gegolten habe. Ab dem XXXX habe er neuerlich Arbeitslosengeld beantragt und sei das Arbeitslosengeld ab diesem Tag auch zuerkannt worden.Ergänzend führte die belangte Behörde aus, dass der BF bis römisch 40 an der medizinischen Universität römisch 40 in einem vollversicherten Dienstverhältnis gestanden habe. Der Antrag vom römisch 40 habe mit Bescheid vom römisch 40 abgelehnt werden müssen, da er vom 01.02.2017 bis 22.03.2017 bei der gleichen Dienstgeberin geringfügig beschäftigt gewesen sei und daher gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht als arbeitslos gegolten habe. Ab dem römisch 40 habe er neuerlich Arbeitslosengeld beantragt und sei das Arbeitslosengeld ab diesem Tag auch zuerkannt worden.

4. Am XXXX wurde der auf die Gewährung der Verfahrenshilfe gerichtete Antrag des BF dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen.4. Am römisch 40 wurde der auf die Gewährung der Verfahrenshilfe gerichtete Antrag des BF dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und der Gerichtsabteilung G305 zur Erledigung zugewiesen.

5. Mit hg. Schriftsatz vom XXXX wurde der BF unter gleichzeitiger Übermittlung eines Formulars zur Abgabe eines Vermögensbekenntnisses dazu aufgefordert, dieses binnen zwei Wochen ab Zustellung (12.05.2017) ausgefüllt zu retournieren.5. Mit hg. Schriftsatz vom römisch 40 wurde der BF unter gleichzeitiger Übermittlung eines Formulars zur Abgabe eines Vermögensbekenntnisses dazu aufgefordert, dieses binnen zwei Wochen ab Zustellung (12.05.2017) ausgefüllt zu retournieren.

6. Die ihm gesetzte Frist zur Retournierung des Vermögensbekenntnisses ließ der BF jedoch reaktionslos verstreichen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Rechtliche Beurteilung:

1.1. Zu Spruchteil A): Zurückweisung der Anträge

1.1.1. Gegenständlich hat der BF an die belangte Behörde einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe zur Einbringung einer Beschwerde gegen den Bescheid vom 10.04.2017 beantragt.

Die Bestimmung des § 8a VwGVG lautet auszugsweise wiedergegeben wie folgt:Die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGVG lautet auszugsweise wiedergegeben wie folgt:

"§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, oder des Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt."§ 8a. (1) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, ist einer Partei Verfahrenshilfe zu bewilligen, soweit dies auf Grund des Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder des Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389, geboten ist, die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint. Juristischen Personen ist Verfahrenshilfe sinngemäß mit der Maßgabe zu bewilligen, dass an die Stelle des Bestreitens der Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts das Aufbringen der zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel durch die Partei oder die an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten tritt.

(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113/1895, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.(2) Soweit in diesem Paragraphen nicht anderes bestimmt ist, sind die Voraussetzungen und die Wirkungen der Bewilligung der Verfahrenshilfe nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung - ZPO, RGBl. Nr. 113 aus 1895,, zu beurteilen. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe schließt das Recht ein, dass der Partei ohne weiteres Begehren zur Abfassung und Einbringung der Beschwerde, des Vorlageantrags, des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens oder des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand oder zur Vertretung bei der Verhandlung ein Rechtsanwalt beigegeben wird.

(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.(3) Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe ist schriftlich zu stellen. Er ist bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht einzubringen. Für Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG ist der Antrag unmittelbar beim Verwaltungsgericht einzubringen.

[...]"

1.1.2. Die Artikel 47 und 51 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, Abl 2012/C 326/02, lauten auszugsweise wörtlich wiedergegeben wie folgt:

"Artikel 47

Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht

Jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, hat das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.

Jede Person hat ein Recht darauf, dass ihre Sache von einem unabhängigen, unparteiischen und zuvor durch Gesetz errichteten Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Jede Person kann sich beraten, verteidigen und vertreten lassen.

Personen, die nicht über ausreichende Mittel verfügen, wird Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit diese Hilfe erforderlich ist, um den Zugang zu den Gerichten wirksam zu gewährleisten."

"Artikel 51

Anwendungsbereich

(1) Diese Charta gilt für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter Wahrung des Subsidiaritätsprinzips und für die Mitgliedstaaten ausschließlich bei der Durchführung des Rechts der Union. Dementsprechend achten sie die Rechte, halten sie sich an die Grundsätze und fördern sie deren Anwendung entsprechend ihren jeweiligen Zuständigkeiten und unter Achtung der Grenzen der Zuständigkeiten, die der Union in den Verträgen übertragen werden."

1.1.3. Im gegenständlichen Fall bedeutet dies:

Durch die Bestimmung des § 8a VwGV soll dem Erkenntnis des VfGH vom 25.06.2015 zur Zl. G 7/2015, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch abseits der Verwaltungsstrafverfahren in Administrativverfahren gewährleistet sein muss, Rechnung getragen werden. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe kommt nach dieser Bestimmung zunächst nur insoweit in Betracht, als durch Bundes- oder Landesgesetz hinsichtlich der Regelung von Verfahrenshilfe nicht anderes bestimmt ist; die Bestimmung gelangt daher nur subsidiär zur Anwendung. Dabei ist wesentlich, dass in den betreffenden Materiengesetzen der Verfahrenshilfe entsprechende Regelungen, die eine unentgeltliche Unterstützung der Partei im Verfahren gewährleisten, vorhanden sind (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., Wien 2017, K2 zu § 8a VwGVG). Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe besteht jedoch nur, wenn nachstehende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:Durch die Bestimmung des Paragraph 8 a, VwGV soll dem Erkenntnis des VfGH vom 25.06.2015 zur Zl. G 7 aus 2015,, wonach die Bewilligung der Verfahrenshilfe auch abseits der Verwaltungsstrafverfahren in Administrativverfahren gewährleistet sein muss, Rechnung getragen werden. Die Bewilligung der Verfahrenshilfe kommt nach dieser Bestimmung zunächst nur insoweit in Betracht, als durch Bundes- oder Landesgesetz hinsichtlich der Regelung von Verfahrenshilfe nicht anderes bestimmt ist; die Bestimmung gelangt daher nur subsidiär zur Anwendung. Dabei ist wesentlich, dass in den betreffenden Materiengesetzen der Verfahrenshilfe entsprechende Regelungen, die eine unentgeltliche Unterstützung der Partei im Verfahren gewährleisten, vorhanden sind (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2. Aufl., Wien 2017, K2 zu Paragraph 8 a, VwGVG). Ein Rechtsanspruch auf Bewilligung der Verfahrenshilfe besteht jedoch nur, wenn nachstehende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:

* Art 6 EMRK und Art. 47 GRC erfordern die Bewilligung;* Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC erfordern die Bewilligung;

* der notwendige Unterhalt der Partei wird durch die Kosten der Verfahrensführung beeinträchtigt;

* die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar mutwillig erscheinen;

* die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar aussichtslos erscheinen (Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht, 2. Aufl., K 5 zu § 8a VwGVG)* die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung darf nicht offenbar aussichtslos erscheinen (Eder/Martschin/Schmid, Verfahrensrecht, 2. Aufl., K 5 zu Paragraph 8 a, VwGVG)

Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.12.2010, Rs C-279/09 festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwaltes umfassen können, einzelfallbezogen nach Maßgabe folgender Kriterien zu erfolgen haben: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen (VwGH vom 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Verfahrenshilfe nicht in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. In seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung der Bestimmung des § 40 VwGVG führte, fasste der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahingehend zusammen, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten zum Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe RV 1255 der Beilagen XXV. GP, Erl. zu § 8a VwGVG).Der EuGH hat in seinem Urteil vom 22.12.2010, Rs C-279/09 festgehalten, dass die Frage der unionsrechtlich gebotenen Gewährung von Prozesskostenhilfe, die auch Gebühren für den Beistand eines Rechtsanwaltes umfassen können, einzelfallbezogen nach Maßgabe folgender Kriterien zu erfolgen haben: Begründete Erfolgsaussichten des Klägers, die Bedeutung des Rechtsstreits für diesen, die Komplexität des geltenden Rechts und des anwendbaren Verfahrens sowie die Fähigkeit des Klägers, sein Anliegen wirksam (selbst) zu verteidigen (VwGH vom 03.09.2015, Zl. Ro 2015/21/0032). Nach der Rechtsprechung des EGMR ist die Verfahrenshilfe nicht in allen erdenklichen Verfahren zu gewähren. In seinem Prüfungsbeschluss, der zur Aufhebung der Bestimmung des Paragraph 40, VwGVG führte, fasste der Verfassungsgerichtshof die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte dahingehend zusammen, dass der "Zugang zu einem Gericht nicht bloß theoretisch und illusorisch, sondern effektiv gewährleistet sein müsse"; in jenen Fällen, in denen es "unentbehrlich sei, dass der Partei eines Verfahrens ein unentgeltlicher Verfahrenshelfer beigestellt werde," müsse ein solcher beigestellt werden. Für diese Beurteilung sind verschiedene Kriterien maßgeblich. Das sind zum einen Kriterien, die sich auf die Person der Parteien beziehen, nämlich ihre Vermögensverhältnisse oder ihre Fähigkeiten zum Verkehr mit Behörden; zum anderen auch Kriterien, die in Zusammenhang mit der Rechtssache stehen, nämlich die Erfolgsaussichten, die Komplexität des Falles oder die Bedeutung der Angelegenheit für die Parteien (siehe Regierungsvorlage 1255 der Beilagen römisch 25 . GP, Erl. zu Paragraph 8 a, VwGVG).

In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht grundsätzlich keine Anwaltspflicht. Anlassbezogen hat der Antragsteller vor der regionalen Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice niederschriftlich erklärt, dass er für seine Beschwerde gegen den Bescheid der erwähnten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom XXXX um Verfahrenshilfe ansuche. Schon damit stellte er seine Fähigkeit im Verkehr mit den Behörden unter Beweis, sodass erwartet werden kann, dass er in der Lage sein wird, die Beschwerdeschrift aus eigenem zu verfassen, zumal bei einer Beschwerde, die einzelne oder alle der zwingenden Inhaltserfordernisse im Sinne des § 9 Abs. 1 VwGVG vermissen lässt, das Verwaltungsgericht (allenfalls auch die Beschwerde im Rahmen des Beschwerdevorverfahrens) nach § 13 Abs. 3 AVG ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen hat (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,In Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht besteht grundsätzlich keine Anwaltspflicht. Anlassbezogen hat der Antragsteller vor der regionalen Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice niederschriftlich erklärt, dass er für seine Beschwerde gegen den Bescheid der erwähnten regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vom römisch 40 um Verfahrenshilfe ansuche. Schon damit stellte er seine Fähigkeit im Verkehr mit den Behörden unter Beweis, sodass erwartet werden kann, dass er in der Lage sein wird, die Beschwerdeschrift aus eigenem zu verfassen, zumal bei einer Beschwerde, die einzelne oder alle der zwingenden Inhaltserfordernisse im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG vermissen lässt, das Verwaltungsgericht (allenfalls auch die Beschwerde im Rahmen des Beschwerdevorverfahrens) nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG ein Mängelbehebungsverfahren durchzuführen hat (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte,

2. Aufl., Wien/Graz 2017, K3 zu § 9a VwGVG).2. Aufl., Wien/Graz 2017, K3 zu Paragraph 9 a, VwGVG).

Aus seiner niederschriftlich dokumentierten Erklärung, dass er für eine Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX um Verfahrenshilfe ansuche, geht überdies nicht hervor, weshalb es ihm nicht möglich sein soll, eine Bescheidbeschwerde aus eigenem zu verfassen. Auch lässt sein Antrag gemäß § 8a VwGVG überdies ein Vorbringen dazu vermissen bzw. lässt sich daraus nicht einmal ansatzweise erkennen, dass er den notwendigen Unterhalt durch die keine Kosten verursachende Verfahrensführung vor dem Bundesverwaltungsgericht beeinträchtigen könnte. Dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes, mit hg. Verfahrensanordnung vom XXXX binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung (diese erfolgte durch persönliche Ausfolgung des Schriftstücks am XXXX) ein Vermögensbekenntnis nachzureichen, kam der Antragsteller allerdings nicht nach. In Anbetracht der Nichtvorlage des Vermögensbekenntnisses ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass der Antragsteller außerstande wär, die Kosten des angestrebten Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts vor (vgl. VwGH vom 01.06.2016, Zl. Ra2016/11/0047; siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, a. a.O., E 10 zu § 8a VwGVG). Unter bestimmten Umständen ist der Verfahrenshilfewerber sogar verhalten, die Substanz seines Vermögens anzugreifen (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, a.a.O., E 6 zu § 8a VwGVG und die dort referierte höchstgerichtliche Judikatur).Aus seiner niederschriftlich dokumentierten Erklärung, dass er für eine Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 um Verfahrenshilfe ansuche, geht überdies nicht hervor, weshalb es ihm nicht möglich sein soll, eine Bescheidbeschwerde aus eigenem zu verfassen. Auch lässt sein Antrag gemäß Paragraph 8 a, VwGVG überdies ein Vorbringen dazu vermissen bzw. lässt sich daraus nicht einmal ansatzweise erkennen, dass er den notwendigen Unterhalt durch die keine Kosten verursachende Verfahrensführung vor dem Bundesverwaltungsgericht beeinträchtigen könnte. Dem Auftrag des Bundesverwaltungsgerichtes, mit hg. Verfahrensanordnung vom römisch 40 binnen zwei Wochen ab erfolgter Zustellung (diese erfolgte durch persönliche Ausfolgung des Schriftstücks am römisch 40 ) ein Vermögensbekenntnis nachzureichen, kam der Antragsteller allerdings nicht nach. In Anbetracht der Nichtvorlage des Vermögensbekenntnisses ist daher für das Bundesverwaltungsgericht nicht ersichtlich, dass der Antragsteller außerstande wär, die Kosten des angestrebten Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts vor vergleiche VwGH vom 01.06.2016, Zl. Ra2016/11/0047; siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, a. a.O., E 10 zu Paragraph 8 a, VwGVG). Unter bestimmten Umständen ist der Verfahrenshilfewerber sogar verhalten, die Substanz seines Vermögens anzugreifen (siehe dazu Eder/Martschin/Schmid, a.a.O., E 6 zu Paragraph 8 a, VwGVG und die dort referierte höchstgerichtliche Judikatur).

Ob und inwieweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aussichtsreich sein werden, ist auf Grund einer Prognose zu treffen, ob die ins Auge gefasste Beschwerde gegen die verwaltungsbehördliche Entscheidung aus rechtlichen Gründen voraussichtlich zum Erfolg führen wird. Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt, um die Rechtsverfolgung nicht als offenbar aussichtslos erscheinen zu lassen. Als offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde jedoch dann anzusehen, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht zum Erfolg führen kann (siehe dazu zur Aussichtslosigkeit einer Prozessführung in Eder/Martschin/Schmid, a. a.O., E 18 zu §8a VwGVG und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Anlassbezogen hat die regionale Geschäftsstelle XXXX des Arbeitsmarktservice mit Bescheid vom XXXX, VSNR: XXXX, ausgesprochen, dass das verwaltungsbehördliche Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Antragswerber nach Beendigung seiner Vollbeschäftigung innerhalb eines Monats ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber begonnen habe. Aus den im Verwaltungsakt der genannten Behörde einliegenden Aktenteile (HV-Auszug; Bezugsverlauf betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und Antrag auf Gewährung des Arbeitslosengeldes) geht hervor, dass der Antragswerber im Zeitraum 01.06.2016 bis 31.01.2017 als vollbeschäftigter Angestellter an der XXXX Universität XXXX beschäftigt war. Das Vollbeschäftigungsverhältnis zur genannten Dienstgeberin endete mit Ablauf des 31.01.2017. An dieses schloss am 01.02.2017 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei ein und derselben Dienstgeberin an, und endete dieses am 22.03.2017. Mit der belangten Behörde am XXXX überreichten bundeseinheitlichen Antragsformular begehrte der Antragswerber die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes, dem mit dem angefochtenen Bescheid jedoch keine Folge gegeben wurde. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und als arbeitslos im Sinne der Bestimmung des § 12 AlVG gilt. Gemäß § 12 Abs. 3 lit. h AlVG gilt nicht arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im § 5 Abs. 2 ASVG angeführten Beträge (Geringfügigkeit) nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Da im Anlassfall das vom Antragswerber bei der Dienstgeberin XXXX Universität XXXX am 01.02.2017 aufgenommene geringfügige Beschäftigungsverhältnis ohne zeitliche Unterbrechung und damit unmittelbar an das am 31.01.2017 geendet habende Vollbeschäftigungsverhältnis bei der angeführten Dienstgeberin anschloss, gilt der Antragswerber in Sinne der Bestimmung des § 12 Abs. 3 lit. h AlVG nicht als arbeitslos, weshalb einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nach der hier anzustellenden Prognose voraussichtlich der Erfolg versagt bleiben wird.Ob und inwieweit die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung aussichtsreich sein werden, ist auf Grund einer Prognose zu treffen, ob die ins Auge gefasste Beschwerde gegen die verwaltungsbehördliche Entscheidung aus rechtlichen Gründen voraussichtlich zum Erfolg führen wird. Eine nicht ganz entfernte Möglichkeit des Erfolgs genügt, um die Rechtsverfolgung nicht als offenbar aussichtslos erscheinen zu lassen. Als offenbar aussichtslos ist eine Beschwerde jedoch dann anzusehen, wenn sie aus rechtlichen Gründen nicht zum Erfolg führen kann (siehe dazu zur Aussichtslosigkeit einer Prozessführung in Eder/Martschin/Schmid, a. a.O., E 18 zu §8a VwGVG und die dort referierte höchstgerichtliche Rechtsprechung). Anlassbezogen hat die regionale Geschäftsstelle römisch 40 des Arbeitsmarktservice mit Bescheid vom römisch 40 , VSNR: römisch 40 , ausgesprochen, dass das verwaltungsbehördliche Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass der Antragswerber nach Beendigung seiner Vollbeschäftigung innerhalb eines Monats ein geringfügiges Dienstverhältnis beim selben Dienstgeber begonnen habe. Aus den im Verwaltungsakt der genannten Behörde einliegenden Aktenteile (HV-Auszug; Bezugsverlauf betreffend Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung und Antrag auf Gewährung des Arbeitslosengeldes) geht hervor, dass der Antragswerber im Zeitraum 01.06.2016 bis 31.01.2017 als vollbeschäftigter Angestellter an der römisch 40 Universität römisch 40 beschäftigt war. Das Vollbeschäftigungsverhältnis zur genannten Dienstgeberin endete mit Ablauf des 31.01.2017. An dieses schloss am 01.02.2017 ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis bei ein und derselben Dienstgeberin an, und endete dieses am 22.03.2017. Mit der belangten Behörde am römisch 40 überreichten bundeseinheitlichen Antragsformular begehrte der Antragswerber die Zuerkennung des Arbeitslosengeldes, dem mit dem angefochtenen Bescheid jedoch keine Folge gegeben wurde. Gemäß Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und als arbeitslos im Sinne der Bestimmung des Paragraph 12, AlVG gilt. Gemäß Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG gilt nicht arbeitslos, wer beim selben Dienstgeber eine Beschäftigung aufnimmt, deren Entgelt die im Paragraph 5, Absatz 2, ASVG angeführten Beträge (Geringfügigkeit) nicht übersteigt, es sei denn, dass zwischen der vorhergehenden und der neuen geringfügigen Beschäftigung ein Zeitraum von mindestens einem Monat gelegen ist. Da im Anlassfall das vom Antragswerber bei der Dienstgeberin römisch 40 Universität römisch 40 am 01.02.2017 aufgenommene geringfügige Beschäftigungsverhältnis ohne zeitliche Unterbrechung und damit unmittelbar an das am 31.01.2017 geendet habende Vollbeschäftigungsverhältnis bei der angeführten Dienstgeberin anschloss, gilt der Antragswerber in Sinne der Bestimmung des Paragraph 12, Absatz 3, Litera h, AlVG nicht als arbeitslos, weshalb einer Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid nach der hier anzustellenden Prognose voraussichtlich der Erfolg versagt bleiben wird.

Auf die Gewährung der Verfahrenshilfe besteht gemäß § 8a Abs. 1 VwGVG nur dann ein Rechtsanspruch, wenn die angeführten Voraussetzungen, nämlich dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Verfahrensführung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen (siehe dazu BVwG vom 07.02.2017, Zl. L510 2127009-1).Auf die Gewährung der Verfahrenshilfe besteht gemäß Paragraph 8 a, Absatz eins, VwGVG nur dann ein Rechtsanspruch, wenn die angeführten Voraussetzungen, nämlich dass diese geboten ist und die Partei außerstande ist, die Kosten der Verfahrensführung ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten, kumulativ vorliegen (siehe dazu BVwG vom 07.02.2017, Zl. L510 2127009-1).

Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass vorliegend Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung auf Grund der Bestimmungen des Art. 6 Abs. 1 EMRK oder des Art. 47 GRC nicht geboten ist.Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass vorliegend Verfahrenshilfe zur Vertretung bei der Verhandlung auf Grund der Bestimmungen des Artikel 6, Absatz eins, EMRK oder des Artikel 47, GRC nicht geboten ist.

Es war daher aus den angeführten Gründen spruchgemäß zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG im vorliegenden Fall nicht zulässig weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, abhängt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht aus uneinheitlich zu beurteilen und es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Verfahrenshilfe, Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G305.2153766.1.00

Zuletzt aktualisiert am

07.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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