TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/30 G302 2003876-1

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Veröffentlicht am 30.05.2017
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Entscheidungsdatum

30.05.2017

Norm

BSVG §2 Abs1 Z1
BSVG §20
BSVG §23
BSVG §39
B-VG Art.133 Abs4
  1. BSVG § 2 heute
  2. BSVG § 2 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 2 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 2 gültig von 18.07.2017 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 7/2018
  5. BSVG § 2 gültig von 01.01.2016 bis 17.07.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 2 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  7. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. BSVG § 2 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  9. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  10. BSVG § 2 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  11. BSVG § 2 gültig von 01.01.2002 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  12. BSVG § 2 gültig von 18.04.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2001
  13. BSVG § 2 gültig von 01.01.2001 bis 17.04.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  14. BSVG § 2 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 20 heute
  2. BSVG § 20 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/2024
  3. BSVG § 20 gültig von 01.07.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  4. BSVG § 20 gültig von 01.01.2016 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  5. BSVG § 20 gültig von 15.12.2010 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  6. BSVG § 20 gültig von 01.08.2009 bis 14.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  7. BSVG § 20 gültig von 01.01.2003 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  8. BSVG § 20 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  9. BSVG § 20 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  10. BSVG § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  11. BSVG § 20 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 23 heute
  2. BSVG § 23 gültig von 01.07.2020 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 104/2019
  3. BSVG § 23 gültig ab 01.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  4. BSVG § 23 gültig von 01.01.2020 bis 30.06.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2020
  5. BSVG § 23 gültig von 01.04.2018 bis 31.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  6. BSVG § 23 gültig von 01.01.2017 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  7. BSVG § 23 gültig von 01.01.2016 bis 31.03.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 162/2015
  8. BSVG § 23 gültig von 01.01.2015 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  9. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/2013
  10. BSVG § 23 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 35/2012
  11. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  12. BSVG § 23 gültig von 01.01.2010 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  13. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  14. BSVG § 23 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  15. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  16. BSVG § 23 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2004
  17. BSVG § 23 gültig von 01.01.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/2004
  18. BSVG § 23 gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  19. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2002
  20. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  21. BSVG § 23 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2001
  22. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  23. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  24. BSVG § 23 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  25. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2001
  26. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2000
  27. BSVG § 23 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 176/1999
  1. BSVG § 39 heute
  2. BSVG § 39 gültig ab 01.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 58/2010
  3. BSVG § 39 gültig von 01.07.2010 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2010
  4. BSVG § 39 gültig von 01.01.1992 bis 30.06.2010 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 678/1991
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

G302 2003876-1/14E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX, vom 05.10.2011, OB:XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 , vom 05.10.2011, OB:XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgestellt, dass die Maschinenvermietung der Jahre 2006 bis 2010 teilweise zu Selbstkosten erfolgte.

Für Herrn XXXX besteht Beitragspflicht in der Pensionsversicherung wie folgt:Für Herrn römisch 40 besteht Beitragspflicht in der Pensionsversicherung wie folgt:

Beitragszeitraum

Monatliche Beitragsgrundlage EUR

 

Monatsbeitrag EUR

 

 

 

Pensionsversicherung

01.01.2006 bis 31.12.2006

Flächenbetrieb

367,64

54,23

 

Nebentätigkeit

114,85

16,94

 

Gesamt

482,49

71,17

 

 

 

 

01.01.2007 bis 31.12.2007

Flächenbetrieb

376,46

56,47

 

Nebentätigkeit

105,73

15,86

 

Gesamt

482,19

72,33

 

 

 

 

01.01.2008 bis 31.12.2008

Flächenbetrieb

385,12

57,77

 

Nebentätigkeit

95,88

14,38

 

Gesamt

481,00

72,15

 

 

 

 

01.01.2009 bis 31.12.2009

Flächenbetrieb

394,75

59,21

 

Nebentätigkeit

103,05

15,46

 

Gesamt

497,80

74,67

 

 

 

 

01.01.2010 bis 31.12.2010

Flächenbetrieb

404,22

60,63

 

Nebentätigkeit

113,99

17,10

 

Gesamt

518,21

77,73

In der Unfallversicherung für Herrn XXXX:

Beitragszeitraum

Monatliche Beitragsgrundlage EUR

 

Monatsbeitrag EUR

 

 

 

Unfallversicherung

01.01.2006 bis 31.12.2006

Flächenbetrieb

735,27

13,97

 

Nebentätigkeit

229,71

4,36

 

Gesamt

964,98

18,33

 

 

 

 

01.01.2007 bis 31.12.2007

Flächenbetrieb

752,92

14,31

 

Nebentätigkeit

211,46

4,01

 

Gesamt

964,38

18,32

 

 

 

 

01.01.2008 bis 31.12.2008

Flächenbetrieb

770,23

14,63

 

Nebentätigkeit

191,76

3,65

 

Gesamt

961,99

18,28

 

 

 

 

01.01.2009 bis 31.12.2009

Flächenbetrieb

789,49

15,00

 

Nebentätigkeit

206,10

3,92

 

Gesamt

995,59

18,92

 

 

 

 

01.01.2010 bis 31.12.2010

Flächenbetrieb

808,44

15,36

 

Nebentätigkeit

227,97

4,33

 

Gesamt

1.036,41

19,69

Beitragspflicht in der

Pensionsversicherung für Frau XXXX:

Beitragszeitraum

Monatliche Beitragsgrundlage EUR

 

Monatsbeitrag EUR

 

 

 

Pensionsversicherung

01.01.2006 bis 31.12.2006

Flächenbetrieb

367,64

54,23

 

Nebentätigkeit

114,85

16,94

 

Gesamt

482,49

71,17

 

 

 

 

01.01.2007 bis 31.12.2007

Flächenbetrieb

376,46

56,47

 

Nebentätigkeit

105,73

15,86

 

Gesamt

482,19

72,33

 

 

 

 

01.01.2008 bis 31.12.2008

Flächenbetrieb

385,12

57,77

 

Nebentätigkeit

95,88

14,38

 

Gesamt

481,00

72,15

 

 

 

 

01.01.2009 bis 31.12.2009

Flächenbetrieb

394,75

59,21

 

Nebentätigkeit

103,05

15,46

 

Gesamt

497,80

74,67

 

 

 

 

01.01.2010 bis 31.12.2010

Flächenbetrieb

404,22

60,63

 

Nebentätigkeit

113,99

17,10

 

Gesamt

518,21

77,73

In der Krankenversicherung für Frau XXXX:

Beitragszeitraum

Monatliche Beitragsgrundlage EUR

 

Monatsbeitrag EUR

 

 

 

Krankenversicherung

01.01.2006 bis 31.12.2006

Flächenbetrieb

735,27

38,61

 

Nebentätigkeit

229,71

12,05

 

Gesamt

964,98

50,66

 

 

 

 

01.01.2007 bis 31.12.2007

Flächenbetrieb

752,92

45,18

 

Nebentätigkeit

211,46

12,68

 

Gesamt

964,38

57,86

 

 

 

 

01.01.2008 bis 31.12.2008

Flächenbetrieb

770,23

53,03

 

Nebentätigkeit

191,76

13,20

 

Gesamt

961,99

66,23

 

 

 

 

01.01.2009 bis 31.12.2009

Flächenbetrieb

789,49

60,40

 

Nebentätigkeit

206,10

15,76

 

Gesamt

995,59

76,16

 

 

 

 

01.01.2010 bis 31.12.2010

Flächenbetrieb

808,44

61,85

 

Nebentätigkeit

227,97

17,44

 

Gesamt

1.036,41

79,29

Für die Nebentätigkeit ergeben sich

folgende Beitragsgrundlagen:

Jahr

Gesamteinnahmen in EUR

BTG jährlich in EUR 30 % der Einnahmen

BTG monatlich in EUR

2006

9.188,40

2.756,52

229,71

2007

8.458,40

2.537,52

211,46

2008

7.670,20

2.301,06

191,76

2009

8.243,80

2.473,14

206,10

2010

9.118,8

2.735,64

227,97

Der nachzuzahlende Betrag beträgt:

Zeitraum Monat/Jahr

mtl. BG vor Betriebsprüfung in EUR

mtl. BG nach Betriebsprüfung in EUR

Nachzahlung in EUR für XXXXNachzahlung in EUR für römisch 40

Nachzahlung in EUR für XXXXNachzahlung in EUR für römisch 40

01/2006 - 12/200601 aus 2006, - 12/2006

735,27

964,98

255,60

347,88

01/2007 - 12/200701 aus 2007, - 12/2007

752,92

964,38

238,44

342,48

01/2008 - 12/200801 aus 2008, - 12/2008

770,23

961,99

216,36

330,96

01/2009 - 12/200901 aus 2009, - 12/2009

789,49

995,59

232,56

374,64

01/2010 - 12/201001 aus 2010, - 12/2010

808,44

1.036,41

257,16

414,48

Verbleibende Nachverrechnung Beiträge

3.010,56

 

 

 

BZ 34/4 BSVG

116,95

 

 

 

Gesamt

3.127,51

 

 

 

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 05.10.2011, OB: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro XXXX (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVB) gegenüber Herrn XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aus, dass er mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegen würde (Spruchpunkt 1).1. Mit Bescheid vom 05.10.2011, OB: römisch 40 , sprach die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro römisch 40 (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: SVB) gegenüber Herrn römisch 40 , geb. am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF) aus, dass er mit der von ihm ausgeübten Tätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" im Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2010 der Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) unterliegen würde (Spruchpunkt 1).

Darüber hinaus stellte die SVB für den Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2010 die monatlichen Beitragsgrundlagen für den Flächenbetrieb einerseits und die Nebentätigkeit andererseits und die in der Pensions- und Unfallversicherung nach BSVG zu leistenden Beiträge für den BF sowie die in der Pensions- und Krankenversicherung für die pflichtversicherte Ehegattin, Frau XXXX (im Folgenden: WH), zu leistende Beiträge fest (Spruchpunkt 2).Darüber hinaus stellte die SVB für den Zeitraum von 01.01.2006 bis 31.12.2010 die monatlichen Beitragsgrundlagen für den Flächenbetrieb einerseits und die Nebentätigkeit andererseits und die in der Pensions- und Unfallversicherung nach BSVG zu leistenden Beiträge für den BF sowie die in der Pensions- und Krankenversicherung für die pflichtversicherte Ehegattin, Frau römisch 40 (im Folgenden: WH), zu leistende Beiträge fest (Spruchpunkt 2).

Begründend stellte die belangte Behörde nach Wiedergabe der von ihr als entscheidungswesentlich erachteten Rechtsgrundlagen fest, dass der Einheitswert der bewirtschafteten Flächen die im Gesetz für den Eintritt der Pflichtversicherung normierten Grenzwerte erreiche bzw. übersteige. Zusätzlich sei Beitragspflicht für die angeführten Zeiten gegeben, da immer ein pauschaler Stundensatz - abweichend von den für jedes einzelne Gerät zu berücksichtigenden Richtwerten - verwendet worden sei und daher eine Aufzeichnungspflicht bestehe. Weiters seien aus einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit im Jahr 2006 in der Höhe von EUR 10.084,00, im Jahr 2007 in der Höhe von EUR 11.650,70, im Jahr 2008 in der Höhe von EUR 14.229,00 und in den Jahren 2009 und 2010 in der Höhe von je EUR 16.275,00 zu berücksichtigen.

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die mit 13.10.2011 datierte, fristgerechte, bei der belangten Behörde am 14.10.2011 eingegangene Beschwerde des BF. Begründend führte der BF aus, dass er eine Beitragsnachzahlung in der Höhe von EUR 5.138,58 leisten müsse, er damit nicht einverstanden sei und um nochmalige Überprüfung ersuche.

3. Einlangend mit 11.11.2011 übermittelte die belangte Behörde dem Landeshauptmann XXXX einen zum 10.11.2011 datierten Vorlagebericht, in dem es im Wesentlichen zusammengefasst heißt, dass sich die Beschwerde des BF vom 10.11.2011 ausschließlich gegen Spruchpunkt3. Einlangend mit 11.11.2011 übermittelte die belangte Behörde dem Landeshauptmann römisch 40 einen zum 10.11.2011 datierten Vorlagebericht, in dem es im Wesentlichen zusammengefasst heißt, dass sich die Beschwerde des BF vom 10.11.2011 ausschließlich gegen Spruchpunkt

2.) des angefochtenen Bescheides, die gesonderte Beitragspflicht für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel betreffend, richte. Eine Ausnahme von der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht bestehe nicht, da die Vermietung nicht zu Selbstkosten erfolgt sei.

4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes XXXX vom 18.11.2011 wurde dem Antrag des BF vom 13.10.2011, seiner Beschwerde gegen den Bescheid der SVB die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.4. Mit Bescheid des Landeshauptmannes römisch 40 vom 18.11.2011 wurde dem Antrag des BF vom 13.10.2011, seiner Beschwerde gegen den Bescheid der SVB die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, Folge gegeben.

5. Mit Eingabe vom 05.12.2011 übermittelte der BF der vormals zuständigen Rechtsmittelbehörde (Landeshauptmann XXXX) eine inhaltlich idente Kopie seiner Beschwerde vom 13.10.2011.5. Mit Eingabe vom 05.12.2011 übermittelte der BF der vormals zuständigen Rechtsmittelbehörde (Landeshauptmann römisch 40 ) eine inhaltlich idente Kopie seiner Beschwerde vom 13.10.2011.

6. Mit Schreiben des Landeshauptmannes XXXX vom 07.12.2011 wurde das gegenständliche Verfahren bis zu Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren ZI. 2010/08/0261 formlos ausgesetzt, da seit Dezember 2010 ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof (ZI. 2010/08/0261) anhängig sei, das grundsätzliche Rechtsfragen betreffend die Anwendung der ÖKL-Richtwerte und den daraus folgenden Umfang der Aufzeichnungspflicht zum Inhalt habe. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Verfahren sei damit maßgebend für die gegenständliche Entscheidung.6. Mit Schreiben des Landeshauptmannes römisch 40 vom 07.12.2011 wurde das gegenständliche Verfahren bis zu Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren ZI. 2010/08/0261 formlos ausgesetzt, da seit Dezember 2010 ein Verfahren beim Verwaltungsgerichtshof (ZI. 2010/08/0261) anhängig sei, das grundsätzliche Rechtsfragen betreffend die Anwendung der ÖKL-Richtwerte und den daraus folgenden Umfang der Aufzeichnungspflicht zum Inhalt habe. Die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes in diesem Verfahren sei damit maßgebend für die gegenständliche Entscheidung.

7. Mit Eingabe vom 11.09.2013 übermittelte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme. Bei der Anmietung der Maschinen für Arbeiten beim XXXX sei die Verrechnung in Form eines pauschalen Stundensatzes für alle Geräte erfolgt, ohne dass die tatsächlichen Einsatzzeiten der einzelnen Geräte bzw. Gespanne aufgezeichnet worden seien. Laut Meldung der MASCHINENRING XXXX (im Folgenden MRS) habe der BF an Einnahmen 2008: EUR 13.649,69 und 2009: EUR 14.373,30 aus Maschinen- und Gerätevermietung erzielt. Wer die über die MRS der Stadtgemeinde XXXX bzw. dem XXXX zur Verfügung gestellten Betriebsmittel tatsächlich bedient habe, der BF selbst oder ein Dritter, sei nicht aktenkundig. Die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte für Arbeiten bei der Stadtgemeinde XXXX sei ebenfalls pauschal erfolgt. Aufzeichnungen über die genauen Einsatzstunden seien keine geführt worden. Durch diese Praxis würden Abgeltungen für Arbeitsleistungen durch Verrechnung einer höheren Stundenanzahl "versteckt" einkalkuliert werden können. Selbst wenn man der ÖKL-Berechnung nicht die tatsächlichen Einsatzstunden, sondern die pauschal verrechneten Stunden zugrunde legen würde, bestünde für einen Teil der Einnahmen Aufzeichnungs- und Beitragspflicht, da die ÖKL-Richtwerte überschritten worden seien. Der Stellungnahme waren umfängliche tabellarische Berechnungen beigefügt.7. Mit Eingabe vom 11.09.2013 übermittelte die belangte Behörde eine ergänzende Stellungnahme. Bei der Anmietung der Maschinen für Arbeiten beim römisch 40 sei die Verrechnung in Form eines pauschalen Stundensatzes für alle Geräte erfolgt, ohne dass die tatsächlichen Einsatzzeiten der einzelnen Geräte bzw. Gespanne aufgezeichnet worden seien. Laut Meldung der MASCHINENRING römisch 40 (im Folgenden MRS) habe der BF an Einnahmen 2008: EUR 13.649,69 und 2009: EUR 14.373,30 aus Maschinen- und Gerätevermietung erzielt. Wer die über die MRS der Stadtgemeinde römisch 40 bzw. dem römisch 40 zur Verfügung gestellten Betriebsmittel tatsächlich bedient habe, der BF selbst oder ein Dritter, sei nicht aktenkundig. Die Vermietung der land(forst)wirtschaftlichen Maschinen und Geräte für Arbeiten bei der Stadtgemeinde römisch 40 sei ebenfalls pauschal erfolgt. Aufzeichnungen über die genauen Einsatzstunden seien keine geführt worden. Durch diese Praxis würden Abgeltungen für Arbeitsleistungen durch Verrechnung einer höheren Stundenanzahl "versteckt" einkalkuliert werden können. Selbst wenn man der ÖKL-Berechnung nicht die tatsächlichen Einsatzstunden, sondern die pauschal verrechneten Stunden zugrunde legen würde, bestünde für einen Teil der Einnahmen Aufzeichnungs- und Beitragspflicht, da die ÖKL-Richtwerte überschritten worden seien. Der Stellungnahme waren umfängliche tabellarische Berechnungen beigefügt.

8. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht legte der Landeshauptmann XXXX dem Bundesverwaltungsgericht den Bezug habenden Verwaltungsakt am 15.03.2014 vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G302 zur Erledigung zugeteilt.8. Infolge Übergangs der sachlichen Zuständigkeit auf das Bundesverwaltungsgericht legte der Landeshauptmann römisch 40 dem Bundesverwaltungsgericht den Bezug habenden Verwaltungsakt am 15.03.2014 vor. Hier wurde die gegenständliche Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G302 zur Erledigung zugeteilt.

9. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.07.2014 wurde das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung des beim Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2013/08/0242 abhängigen Verfahrens ausgesetzt. Der VwGH entschied mit Erkenntnis vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242, über das oben angeführte Verfahren. Das hier gegenständlich Verfahren wird daher wieder fortgeführt.

10. Mit Schreiben vom 22.03.2016 ersuchte das Bundesverwaltungsgericht die belangte Behörde für die unter der Gerichtsabteilung G302 anhängigen - die Beitragsgrundlagen und Beiträge nach dem BSVG in Zusammenhang mit dem Vermieten land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel - betreffenden Verfahren, um Stellungnahme, ob die SVB bei der Ermittlung der Beitragsgrundlagen und Beiträge - in Analogie zu den bereits verhandelten Verfahren der Gerichtsabteilung G305 - "mangels Aufzeichnung und Mitwirkung" durch die BeschwerdeführerInnen auch eine Einschätzung vorgenommen habe, dass die Maschinenvermietung "über ÖKL-Richtwerten" erfolgt sei.

11. In ihrer Stellungnahme samt Unterlagen vom 17.06.2016 führte die belangte Behörde aus, dass für einen Teil der Umsätze aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel der ÖKL-Richtwert überschritten worden und weder behauptet noch dargelegt worden sei, dass die Selbstkosten im Einzelfall höher gewesen seien, dass die Umsätze pauschal abgerechnet worden seien und dass eine Überprüfung der Höhe der verrechneten Entgelte mangels Vorlage geeigneter Nachweise (Lieferscheine) nicht durchgeführt werden habe können. Im beschwerdegegenständlichen Fall habe der BF zwar eine Aufstellung der Stunden und der Tarife der Maschinenvermietung vorgelegt, ein Nachweis der tatsächlich erbrachten Einsatzstunden sei jedoch nicht erbracht worden.

12. Im Rahmen des dem BF gewährten Parteiengehörs vom 14.07.2016 wurde diesem die mit 17.06.2016 datierte Stellungnahme samt Unterlagen der belangten Behörde sowie die Abrechnungsunterlagen der MRS für die maßgeblichen Zeiträume im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übermittelt.

13. Mit Eingabe vom 21.10.2016 übermittelte die rechtsfreundliche Vertretung des BF eine Stellungnahme zum Ergebnis der Beweisaufnahme, in der im Wesentlichen die fünfjährige Verjährungsfrist moniert wurde, wonach den BF kein Verschulden an der Meldeverpflichtung treffe. Insgesamt sei es unrichtig, den Gesamtbetrag pro Auftrag in die Verrechnung miteinzubeziehen, da dies wieder einer pauschalen Heranziehung der Kosten für die Vermietung entsprechen würde und der Rechtsprechung des VwGH zuwiderlaufen würde. Der BF begehre die Stattgebung seiner Beschwerde und stelle den Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

14. Im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß § 45 Abs. 3 AVG iVm § 17 VwGVG des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2016 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des BF vom 21.10.2016 zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.14. Im Rahmen der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemäß Paragraph 45, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG des Bundesverwaltungsgerichtes vom 28.10.2016 wurde der belangten Behörde die Stellungnahme der rechtsfreundlichen Vertretung des BF vom 21.10.2016 zur Abgabe einer Stellungnahme übermittelt.

15. Einlangend mit 15.03.2017 übermittelte die belangte Behörde eine mit 13.03.2017 datierte Stellungnahme, in der sie im Wesentlichen zusammengefasst ausführte, dass unter Berücksichtigung der Judikatur des VwGH nur jene Dienstleistungen (Vermietungen) beitragspflichtig seien, bei denen der Selbstkostenpreis überschritten werde (oder eine Verrechnung der Arbeitskraft erfolge) und die in tabellarischer Form angeführten beitragspflichtigen Umsätze nunmehr berichtigt worden seien. Der Stellungnahme waren tabellarische Neuberechnungen beigefügt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF führt gemeinsam mit seiner Ehegattin WH an der Lageadresse XXXX, einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr.Der BF führt gemeinsam mit seiner Ehegattin WH an der Lageadresse römisch 40 , einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr.

In den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen übte der BF die land(forst)wirtschaftliche Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel" aus.

Die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel wurden im Zuge einer Betriebsprüfung erhoben.

Der BF ist bei der XXXX als Dienstnehmer beschäftigt. ?Es ist nicht aktenkundig, wer die über die MRS der Stadtgemeinde XXXX bzw. XXXX zur Verfügung gestellten Betriebsmittel tatsächlich bedient hat.Der BF ist bei der römisch 40 als Dienstnehmer beschäftigt. ?Es ist nicht aktenkundig, wer die über die MRS der Stadtgemeinde römisch 40 bzw. römisch 40 zur Verfügung gestellten Betriebsmittel tatsächlich bedient hat.

Der BF vermietete in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen nachstehende, land(forst)wirtschaftlichen Geräte an die MRS:

* Traktor

* Scheibenmähwerk

* Ladewagen

* Schwader

* Häcksler

Alle Gerätschaften wurden von der MRS der XXXX zur Verfügung gestellt.Alle Gerätschaften wurden von der MRS der römisch 40 zur Verfügung gestellt.

Aus den im beschwerdegegenständlichen Fall vorliegenden Rechnungsstatistiken ergibt sich, dass hinsichtlich des beschwerdegegenständlichen Mietverhältnisses die Vertragsparteien ausschließlich Pauschalbeträge für die zu betreuende Objekte verrechneten.

Für den BF besteht Beitragspflicht in der Pensionsversicherung wie folgt:

Beitragszeitraum

Monatliche Beitragsgrundlage EUR

 

Monatsbeitrag EUR

 

 

 

Pensionsversicherung

01.01.2006 bis 31.12.2006

Flächenbetrieb

367,64

54,23

 

Nebentätigkeit

114,85

16,94

 

Gesamt

482,49

71,17

 

 

 

 

01.01.2007 bis 31.12.2007

Flächenbetrieb

376,46

56,47

 

Nebentätigkeit

105,73

15,86

 

Gesamt

482,19

72,33

 

 

 

 

01.01.2008 bis 31.12.2008

Flächenbetrieb

385,12

57,77

 

Nebentätigkeit

95,88

14,38

 

Gesamt

481,00

72,15

 

 

 

 

01.01.2009 bis 31.12.2009

Flächenbetrieb

394,75

59,21

 

Nebentätigkeit

103,05

15,46

 

Gesamt

497,80

74,67

 

 

 

 

01.01.2010 bis 31.12.2010

Flächenbetrieb

404,22

60,63

 

Nebentätigkeit

113,99

17,10

 

Gesamt

518,21

77,73

In der Unfallversicherung für den BF:

Beitragszeitraum

Monatliche Beitragsgrundlage EUR

 

Monatsbeitrag EUR

 

 

 

Unfallversicherung

01.01.2006 bis 31.12.2006

Flächenbetrieb

735,27

13,97

 

Nebentätigkeit

229,71

4,36

 

Gesamt

964,98

18,33

 

 

 

 

01.01.2007 bis 31.12.2007

Flächenbetrieb

752,92

14,31

 

Nebentätigkeit

211,46

4,01

 

Gesamt

964,38

18,32

 

 

 

 

01.01.2008 bis 31.12.2008

Flächenbetrieb

770,23

14,63

 

Nebentätigkeit

191,76

3,65

 

Gesamt

961,99

18,28

 

 

 

 

01.01.2009 bis 31.12.2009

Flächenbetrieb

789,49

15,00

 

Nebentätigkeit

206,10

3,92

 

Gesamt

995,59

18,92

 

 

 

 

01.01.2010 bis 31.12.2010

Flächenbetrieb

808,44

15,36

 

Nebentätigkeit

227,97

4,33

 

Gesamt

1.036,41

19,69

Beitragspflicht in der

Pensionsversicherung für WH:

Beitragszeitraum

Monatliche Beitragsgrundlage EUR

 

Monatsbeitrag EUR

 

 

 

Pensionsversicherung

01.01.2006 bis 31.12.2006

Flächenbetrieb

367,64

54,23

 

Nebentätigkeit

114,85

16,94

 

Gesamt

482,49

71,17

 

 

 

 

01.01.2007 bis 31.12.2007

Flächenbetrieb

376,46

56,47

 

Nebentätigkeit

105,73

15,86

 

Gesamt

482,19

72,33

 

 

 

 

01.01.2008 bis 31.12.2008

Flächenbetrieb

385,12

57,77

 

Nebentätigkeit

95,88

14,38

 

Gesamt

481,00

72,15

 

 

 

 

01.01.2009 bis 31.12.2009

Flächenbetrieb

394,75

59,21

 

Nebentätigkeit

103,05

15,46

 

Gesamt

497,80

74,67

 

 

 

 

01.01.2010 bis 31.12.2010

Flächenbetrieb

404,22

60,63

 

Nebentätigkeit

113,99

17,10

 

Gesamt

518,21

77,73

In der Krankenversicherung für WH:

Beitragszeitraum

Monatliche Beitragsgrundlage EUR

 

Monatsbeitrag EUR

 

 

 

Krankenversicherung

01.01.2006 bis 31.12.2006

Flächenbetrieb

735,27

38,61

 

Nebentätigkeit

229,71

12,05

 

Gesamt

964,98

50,66

 

 

 

 

01.01.2007 bis 31.12.2007

Flächenbetrieb

752,92

45,18

 

Nebentätigkeit

211,46

12,68

 

Gesamt

964,38

57,86

 

 

 

 

01.01.2008 bis 31.12.2008

Flächenbetrieb

770,23

53,03

 

Nebentätigkeit

191,76

13,20

 

Gesamt

961,99

66,23

 

 

 

 

01.01.2009 bis 31.12.2009

Flächenbetrieb

789,49

60,40

 

Nebentätigkeit

206,10

15,76

 

Gesamt

995,59

76,16

 

 

 

 

01.01.2010 bis 31.12.2010

Flächenbetrieb

808,44

61,85

 

Nebentätigkeit

227,97

17,44

 

Gesamt

1.036,41

79,29

Für die Nebentätigkeit ergeben sich

folgende Beitragsgrundlagen:

Jahr

Gesamteinnahmen in EUR

BTG jährlich in EUR 30 % der Einnahmen

BTG monatlich in EUR

2006

9.188,40

2.756,52

229,71

2007

8.458,40

2.537,52

211,46

2008

7.670,20

2.301,06

191,76

2009

8.243,80

2.473,14

206,10

2010

9.118,8

2.735,64

227,97

Der nachzuzahlende Betrag beträgt:

Zeitraum Monat/Jahr

mtl. BG vor Betriebsprüfung in EUR

mtl. BG nach Betriebsprüfung in EUR

Nachzahlung in EUR für XXXXNachzahlung in EUR für römisch 40

Nachzahlung in EUR für XXXXNachzahlung in EUR für römisch 40

01/2006 - 12/200601 aus 2006, - 12/2006

735,27

964,98

255,60

347,88

01/2007 - 12/200701 aus 2007, - 12/2007

752,92

964,38

238,44

342,48

01/2008 - 12/200801 aus 2008, - 12/2008

770,23

961,99

216,36

330,96

01/2009 - 12/200901 aus 2009, - 12/2009

789,49

995,59

232,56

374,64

01/2010 - 12/201001 aus 2010, - 12/2010

808,44

1.036,41

257,16

414,48

Verbleibende Nachverrechnung Beiträge

3.010,56

 

 

 

BZ 34/4 BSVG

116,95

 

 

 

Gesamt

3.127,51

 

 

 

 

Beitragssätze

KV

PV

UV

gesamt

01.07.2006

7,50

14,75

1,9

24,15

01.07.2007

7,50

15

1,9

24,40

01.01.2008

7,65

15

1,9

24,55

01.01.2009

7,65

15

1,9

24,55

01.01.2010

7,65

15

1,9

24,55

2. Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde mit 01.01.2014 (Art. 151 Abs. 51 Z 6 B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Art. 129 B-VG) eingerichtet. Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes XXXX, bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012,, wurde mit 01.01.2014 (Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 6, B-VG) das Bundesverwaltungsgericht (Artikel 129, B-VG) eingerichtet. Gemäß Artikel 151, Absatz 51, Ziffer 8, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, geht die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 bei den Behörden anhängigen Verfahren, in denen diese sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder im Instanzenzug übergeordnete Behörde waren, auf die Verwaltungsgerichte über. Im konkreten Fall ist die Zuständigkeit des Landeshauptmannes römisch 40 , bei welchem das Verfahren mit Ablauf des 31. Dezember 2013 anhängig war, mit 01.01.2014 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen.

Zu Spruchteil A):

3.2. Gemäß § 39 Abs. 1 BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.3.2. Gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG verjährt das Recht auf Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen bei Beitragsschuldnern und Beitragsmithaftenden binnen drei Jahren vom Tag der Fälligkeit der Beiträge (Feststellungsverjährung). Diese Verjährungsfrist der Feststellung verlängert sich jedoch auf fünf Jahre, wenn der Pflichtversicherte die Erstattung einer Anmeldung bzw. Änderungsmeldung oder Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge unterlassen oder unrichtige Angaben über die Grundlagen für die Berechnung der Beiträge gemacht hat, die er bei gehöriger Sorgfalt als unrichtig hätte erkennen müssen. Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Gemäß § 39 Abs. 3 BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.Gemäß Paragraph 39, Absatz 3, BSVG verjährt das Recht auf Einforderung festgestellter Beitragsschulden binnen zwei Jahren nach Verständigung des Zahlungspflichtigen vom Ergebnis der Feststellung (Einforderungsverjährung). Die Einforderungsverjährung wird durch jede zum Zwecke der Hereinbringung getroffene Maßnahme, wie zum Beispiel durch Zustellung einer an den Zahlungspflichtigen gerichteten Zahlungsaufforderung (Mahnung) unterbrochen; sie wird durch die Bewilligung einer Zahlungserleichterung gehemmt.

Der Meldepflichtige muss sich alle zur Erfüllung seiner gesetzlichen Verpflichtungen notwendigen Kenntnisse verschaffen. Es trifft ihn eine Erkundigungspflicht. Diese Erkundigungspflicht geht dahin, sich über die Vertretbarkeit seiner Rechtsauffassung bei der Behörde und/oder einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugten Person Gewissheit zu verschaffen und sich bei zutage tretenden widersprüchlichen Rechtsauffassungen mit Gewissenhaftigkeit mit dem Für und Wider eingehend auseinanderzusetzen (VwGH vom 10.09.2014, Zl. 2013/08/0120).

Der Beschwerdeführer hat nicht vorgebracht, sich bei der SVB oder bei der Landwirtschaftskammer vergewissert zu haben, unter welchen Voraussetzungen für die Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel keine Beitragspflicht besteht bzw. ob die beitragsfreie Vermietung zu Selbstkosten durch entsprechende Nachweise (Stundenaufzeichnungen, Lieferscheine...) zu belegen ist.

Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG bildet gemäß dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.Anknüpfungspunkt für den Beginn der Feststellungsverjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG bildet gemäß dem Gesetzeswortlaut der Tag der Fälligkeit der Beiträge.

Gemäß § 33 Abs. 1 BSVG sind die Beiträge der gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und la und § 3 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2 zu § 33).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, BSVG sind die Beiträge der gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und la und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Pflichtversicherten vierteljährlich im Nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monats fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraums folgt, sohin am 31.01., 30.04., 31.07. und 31.10. (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2 zu Paragraph 33,).

Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt § 33 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z1 letzter Satz "am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind.Im Hinblick auf die Fälligkeit der Beiträge für die auf Grund einer land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Einnahmen bestimmt Paragraph 33, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz BSVG, dass die "Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Z1 letzter Satz "am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig" sind.

In der zitierten Bestimmung heißt es weiter, dass die Vorschreibung der Beiträge spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen habe.

Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, I. Teil, Anm. 2b zu § 33).Daraus folgt, dass die Beiträge für Einnahmen auf Grund von bäuerlichen Nebentätigkeiten am 30. April des Folgejahres fällig und innerhalb eines Jahres nach dem Eintritt der Fälligkeit in vier gleichen Teilbeträgen zu entrichten sind (Teschner/Widlar, BSVG, römisch eins. Teil, Anmerkung 2b zu Paragraph 33,).

Im Hinblick auf die erzielten Einnahmen aus den von der beschwerdeführenden Partei ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit ist die Fälligkeit (damit der Beginn der Verjährungsfrist) mit dem 30.04. des jeweiligen Folgejahres (2007, 2008, 2009, 2010, 2011) eingetreten.

Abgesehen davon wäre der BF entsprechend der sich aus der Bestimmung des § 20 Abs. 2 Z 2 BSVG ergebenden Verpflichtung, die sich aus den Aufzeichnungen gemäß § 20a BSVG ergebenden Einnahmen bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben, verhalten gewesen, die zu den oben festgestellten Zeiträumen in den jeweiligen Kalenderjahren aus der von ihm ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Geräte" bis spätestens 30.04. des jeweiligen Folgejahres bekannt zu geben.Abgesehen davon wäre der BF entsprechend der sich aus der Bestimmung des Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer 2, BSVG ergebenden Verpflichtung, die sich aus den Aufzeichnungen gemäß Paragraph 20 a, BSVG ergebenden Einnahmen bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekanntzugeben, verhalten gewesen, die zu den oben festgestellten Zeiträumen in den jeweiligen Kalenderjahren aus der von ihm ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Geräte" bis spätestens 30.04. des jeweiligen Folgejahres bekannt zu geben.

Gegenständlich wurden keine Meldungen der im Rahmen dieser land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinnahmen abgegeben. Aus diesem Grund greift die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 39 Abs. 1 BSVG.Gegenständlich wurden keine Meldungen der im Rahmen dieser land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeit erzielten Bruttoeinnahmen abgegeben. Aus diesem Grund greift die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG.

Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird gemäß § 39 Abs. 1 BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.Die Verjährung des Feststellungsrechtes wird gemäß Paragraph 39, Absatz eins, BSVG durch jede zum Zwecke der Feststellung getroffene Maßnahme in dem Zeitpunkt unterbrochen, in dem der Zahlungspflichtige hievon in Kenntnis gesetzt wird. Die Verjährung ist gehemmt, solange ein Verfahren in Verwaltungssachen bzw. vor den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechtes über das Bestehen der Pflichtversicherung oder die Feststellung der Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen anhängig ist.

Mit ihrem Forderungsschreiben vom 14.03.2011 (OZ 15 des Aktenteils Betriebsprüfung) hat die belangte Behörde eine verjährungsunterbrechende Maßnahme gesetzt, welches eine Unterbrechung einer allfällig begonnenen Verjährung der Beiträge für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum bewirkte.

Daraus ergibt sich, dass das Recht auf Feststellung der Beitragspflicht hinsichtlich der Einnahmen aus den ausgeübten land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten nicht verjährt ist.

3.3. Gegenständlich ist strittig, ob für die land(forst)wirtschaftlichen Nebentätigkeiten des BF eine gesonderte Beitragspflicht besteht.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der für den beschwerdegegenständlichen Fassung sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, b) den Buschenschank gemäß § 2 Abs. 1 Z 5 GewO 1994 und c) Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG) in der für den beschwerdegegenständlichen Fassung sind natürliche Personen in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung pflichtversichert, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, Bundesgesetzblatt Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird. Nach dieser Bestimmung erstreckt sich die Pflichtversicherung nach Maßgabe der Anlage 2 auch auf a) land(forst)wirtschaftliche Nebengewerbe gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, der Gewerbeordnung 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194, b) den Buschenschank gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 5, GewO 1994 und c) Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 7 bis 9 GewO 1994, die nach ihrer wirtschaftlichen Zweckbestimmung in einem sachlichen Naheverhältnis zum land(forst)wirtschaftlichen Betrieb erfolgen, soweit diese neben einer die Pflichtversicherung begründenden Betriebsführung ausgeübt werden.

Die Anlage 2 zum BSVG in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung nennt unter Z 1 den Versicherungstatbestand "land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (§ 5 des Landarbeitsgesetzes 1984)". Unter Z 3 der Anlage 2 zum BSVG ist der Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 2 Abs. 4 GewO 1994" angeführt. Die bezogene Anlage 2 zum BSVG bezeichnet in Z 3.5 die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (§ 2 Abs 4 Z 7 und 8 GewO 1994)" als eigenen Versicherungstatbestand.Die Anlage 2 zum BSVG in der für den Beschwerdezeitraum maßgeblichen Fassung nennt unter Ziffer eins, den Versicherungstatbestand "land- und forstwirtschaftliche Urproduktion (Paragraph 5, des Landarbeitsgesetzes 1984)". Unter Ziffer 3, der Anlage 2 zum BSVG ist der Versicherungstatbestand "Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft gemäß Paragraph 2, Absatz 4, GewO 1994" angeführt. Die bezogene Anlage 2 zum BSVG bezeichnet in Ziffer 3 Punkt 5, die "Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 7 und 8 GewO 1994)" als eigenen Versicherungstatbestand.

Nach § 2 Abs. 1 Z 1 und 2 GewO in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung ist dieses Bundesgesetz auf die Land- und Forstwirtschaft (Abs. 2 und 3) (Z1) sowie auf deren Nebengewerbe (Z 2) nicht anzuwenden.Nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 GewO in der zeitraumbezogen maßgeblichen Fassung ist dieses Bundesgesetz auf die Land- und Forstwirtschaft (Absatz 2 und 3) (Z1) sowie auf deren Nebengewerbe (Ziffer 2,) nicht anzuwenden.

Demnach gehören gemäß § 2 Abs. 3 GewO 1994 zur Land- und ForstwirtschaftDemnach gehören gemäß Paragraph 2, Absatz 3, GewO 1994 zur Land- und Forstwirtschaft

"1. die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen; hinsichtlich des Weinbaues ferner der Zukauf von höchstens 1 500 l aus dem EWR stammenden Wein oder 2 000 kg aus dem EWR stammenden Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr; im Bundesland Steiermark der Zukauf von höchstens 3 000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr, die insgesamt aus demselben Weinbaugebiet (§ 25 Abs. 3 des Weingesetzes 1985) stammen, in dem der Betrieb gelegen ist; hinsichtlich aller Betriebszweige mit Ausnahme des Weinbaues ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 vH des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt; hinsichtlich aller Betriebszweige ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang;"1. die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte, einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen; hinsichtlich des Weinbaues ferner der Zukauf von höchstens 1 500 l aus dem EWR stammenden Wein oder 2 000 kg aus dem EWR stammenden Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr; im Bundesland Steiermark der Zukauf von höchstens 3 000 kg Trauben pro Hektar bewirtschafteter Betriebsfläche und Kalenderjahr, die insgesamt aus demselben Weinbaugebiet (Paragraph 25, Absatz 3, des Weingesetzes 1985) stammen, in dem der Betrieb gelegen ist; hinsichtlich aller Betriebszweige mit Ausnahme des Weinbaues ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges, wenn deren Einkaufswert nicht mehr als 25 vH des Verkaufswertes aller Erzeugnisse des jeweiligen Betriebszweiges beträgt; hinsichtlich aller Betriebszweige ferner der Zukauf von aus dem EWR stammenden Erzeugnissen des jeweiligen Betriebszweiges im ernteausfallsbedingten Umfang;

2. das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse;

3. die Jagd und Fischerei."

§ 2 Abs. 1 Z 4 GewO 1994 lautet auszugsweise wiedergegeben wie folgt:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 lautet auszugsweise wiedergegeben wie folgt:

"(4) Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Abs. 1 Z 2) sind zu verstehen:"(4) Unter Nebengewerbe der Land- und Forstwirtschaft im Sinne dieses Bundesgesetzes (Absatz eins, Ziffer 2,) sind zu verstehen:

[...]

4. Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste (Z 5 und 6), mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk; mit Mähdreschern vorgenommene Dienstleistungen nur für landwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde;4. Dienstleistungen, ausgenommen Fuhrwerksdienste (Ziffer 5 und 6), mit land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen Betrieb verwendet werden, für andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder einem angrenzenden Verwaltungsbezirk; mit Mähdreschern vorgenommene Dienstleistungen nur für landwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde;

Dienstleistungen

a) zur Kulturpflege im ländlichen Raum (Mähen von Straßenrändern und -böschungen sowie von öffentlichen Grünflächen, Pflege von Biotopen, Kulturpflege der Rasenflächen von Sportanlagen, Stutzen von Hecken im Zusammenhang mit den vorstehend angeführten Tätigkeiten, Abtransport des bei diesen Tätigkeiten anfallenden Mähgutes usw.),

b) zur Verwertung von organischen Abfällen (Sammeln und Kompostieren von fremden, kompostierbaren Abfällen mit den in der Land- und Forstwirtschaft üblichen Methoden),

c) für den Winterdienst (Schneeräumung, einschließlich Schneetransport und Streuen von Verkehrsflächen, die hauptsächlich der Erschließung land- und forstwirtschaftlich genutzter Grundflächen dienen);

7. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben oder in einem angrenzenden Verwaltungsbezirk für andere als Beförderungszwecke;

8. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde für Beförderungszwecke im Umfang der Z 5,8. das Vermieten von land- und forstwirtschaftlichen Betriebsmitteln, die im eigenen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb verwendet werden, an andere land- und forstwirtschaftliche Betriebe in demselben Verwaltungsbezirk oder in einer an diesen Verwaltungsbezirk angrenzenden Ortsgemeinde für Beförderungszwecke im Umfang der Ziffer 5,,

[...]"

§ 20 BSVG normiert die Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungsempfänger(innen) und sonstiger Personen und lautete diese Bestimmung in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:Paragraph 20, BSVG normiert die Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungsempfänger(innen) und sonstiger Personen und lautete diese Bestimmung in der für den beschwerdegegenständlichen Fall maßgeblichen Fassung auszugsweise wie folgt:

"§ 20 (1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (§ 71), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß § 16 Abs. 3 die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 178ff. maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide der Finanzbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen."§ 20 (1) Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (Paragraph 71,), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den Paragraphen 178 f, f, maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide der Finanzbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.

(2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen,(2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen,

1. deren Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4 zu bilden ist, dem Versicherungsträger den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich zur Einsicht vorzulegen,1. deren Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4, zu bilden ist, dem Versicherungsträger den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich zur Einsicht vorzulegen,

2. deren Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4b bis 4e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.2. deren Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 4 b bis 4 e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.

[...]

(5) Fehlen die Unterlagen, sind sie unvollständig oder wird ihre Vorlage verweigert, so ist der Versicherungsträger berechtigt, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen.

[...]"

Gemäß § 20a BSVG sind die in § 2 Abs. 1 Z 1 leg. cit. genannten Personen verpflichtet, die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4b erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen sind Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit ausgenommen.Gemäß Paragraph 20 a, BSVG sind die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, leg. cit. genannten Personen verpflichtet, die zur Ermittlung der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4 b, erforderlichen Aufzeichnungen über die Einnahmen aus den entsprechenden Tätigkeiten zu führen. Von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen sind Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit ausgenommen.

In § 20a BSVG wurde mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, BGBl. I Nr. 105/2004 nachstehender Satz eingefügt:In Paragraph 20 a, BSVG wurde mit dem Sozialrechts-Änderungsgesetz 2004 - SRÄG 2004, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 105 aus 2004, nachstehender Satz eingefügt:

"Einnahmen aus Dienstleistungen, die auf Selbstkostenbasis und ohne Verrechnung der eigenen Arbeitskraft erbracht werden, und aus Vermietungen im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit sind von der Aufzeichnungspflicht ausgenommen."

Mit dem SRÄG 2004 wurde die Anlage 2 zum BSVG dahingehend novelliert, dass die Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 durch die Ziffer 3.2 ersetzt wurden. Seither ist für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer(in) im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant(in) eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 BSVG zu bilden. Unverändert blieb dagegen die Ziffer 3.5 betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel; hier ist, wie bisher, ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 1 Z 3 leg. cit. zu bilden.Mit dem SRÄG 2004 wurde die Anlage 2 zum BSVG dahingehend novelliert, dass die Ziffern 3.2.1 und 3.2.2 durch die Ziffer 3.2 ersetzt wurden. Seither ist für persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftliche Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer(in) im Rahmen eines Maschinen- und Betriebshilferinges sowie als Holzakkordant(in) eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, BSVG zu bilden. Unverändert blieb dagegen die Ziffer 3.5 betreffend die Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel; hier ist, wie bisher, ebenfalls eine Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, leg. cit. zu bilden.

Seit dem 01.01.1999 wurden bestimmte bäuerliche Nebentätigkeiten in den Versicherungsschutz der bäuerlichen Sozialversicherung einbezogen. Dabei ging der Gesetzgeber von der Prämisse aus, dass bei bestimmten bäuerlichen Nebentätigkeiten davon ausgegangen werde, dass diese im Einheitswert berücksichtigt seien und daher keiner besonderen Beitragspflicht unterlägen. Zu dieser Gruppe würden auch die Tätigkeiten mit Dienstleistungscharakter zählen, wenn die aus diesen Tätigkeiten erzielten Einnahmen den Betrag von EUR 24.200,-- nicht übersteigen.

Mit dem SRÄG 2004 erfolgte für bestimmte persönliche Dienstleistungen mit oder ohne Betriebsmittel für andere land(forst)wirtschaftlichen Betriebe einschließlich der Tätigkeit als Betriebshelfer(in) im Rahmen eines Maschinen- und Beihilferinges sowie als Holzakkordant(in) und die Privatzimmervermietung in der spezifischen Form des Urlaubs am Bauernhof folgende Neuregelung: Die bisher mit einer Freigrenze von EUR 24.200,-- versehenen Dienstleistungen für andere land(forst)wirtschaftlichen Betriebe im Rahmen der zwischenbetrieblichen Zusammenarbeit wurden nunmehr insoweit einer Beitragspflicht unterworfen, als ausschließlich das auf die Arbeitsleistung entfallende Entgelt beitragsrelevant wird. Dementsprechend sollten Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis nach den ÖKL-Richtlinien außer Ansatz bleiben (siehe dazu den Initiativantrag 432/A, 22. GP, S. 13).

Direkt aus dem Gesetz ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, was der Gesetzgeber unter der Begrifflichkeit der Selbstkosten verstanden wissen wollte bzw. wie diese zu ermitteln sind; allerdings ergibt sich andeutungsweise aus dem Initiativantrag 432/A, 22. GP, dass die Einnahmen auf reiner Selbstkostenbasis nach den ÖKL-Richtlinien zu ermitteln seien.

Im gegenständlichen Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 klargestellt, dass der in den Gesetzesmaterialien enthaltene Hinweis nur so verstanden werden könne, "dass die Richtwerte nach den ÖKL-Richtlinien Anhaltspunkte dafür darstellen, ob die Selbstkosten überschritten werden oder nicht. Sie können in diesem Sinn zum einen den Versicherten - die zunächst selbst zu beurteilen müssen, ob sie Aufzeichnungen zu führen haben - zur Orientierung dienen und stellen zum anderen Werte dar, von denen die Behörden ausgehen dürfen, wenn der Versicherte im Verfahren nicht darlegt, dass die Selbstkosten im Einzelfall tatsächlich höher gelegen sind. Werden Pauschalpreise verrechnet, so obliegt es dem Versicherten, diesen den einzelnen Leistungen zuzuordnen, um der Behörde eine Beurteilung, ob die Selbstkosten überschritten wurden, überhaupt erst zu ermöglichen."

(VwGH vom 13.11.2013, Zl. 2012/08/0206 und vom 17.12.2015, Zl. 2013/08/0242 mwH)

Die für die Beitragsbemessung maßgebliche Bestimmung lautete in der zeitraumbezogenen Fassung auszugsweise wie folgt:

"§ 23 (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen"§ 23 (1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen

1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,,

2. [...]

3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln.3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die nach Absatz 4 b, ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Absatz eins b, vorliegt, die nach den Absatz 4 c bis 4 e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 und 4 a zu ermitteln.

[...]

(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.

[...]

(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Abs. 2 sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:(3) Bei Bildung des Versicherungswertes gemäß Absatz 2, sind in den nachstehenden Fällen folgende Werte als Einheitswerte zugrunde zu legen:

a) wenn der Pflichtversicherte mehrere land(forst)wirtschaftliche Betriebe führt, die Summe der Einheitswerte aller Betriebe;

b) wenn der Pflichtversicherte Miteigentümer eines auf gemeinsame Rechnung und Gefahr geführten land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ist, der im Verhältnis seines Eigentumsanteiles geteilte Einheitswert;

c) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;

d) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um zwei Drittel des anteilsmäßigen Ertragswertes der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert;

e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist lit. b sinngemäß anzuwenden;e) wenn der land(forst)wirtschaftliche Betrieb zur Gänze gepachtet ist, ein um ein Drittel verminderter Einheitswert; ist ein solcher Betrieb von mehreren Personen anteilsmäßig gepachtet, so ist Litera b, sinngemäß anzuwenden;

f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;f) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitswert;

g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.g) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.

Eine Teilung des Einheitswertes gemäß lit. b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (§ 2 Abs. 1 Z 2) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile) bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von lit. d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß lit. a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.Eine Teilung des Einheitswertes gemäß Litera b und e findet jedoch nicht statt, wenn Ehegatten ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr führen. Wenn ein Ehegatte vom anderen Ehegatten oder wenn Kinder (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2,) und Eltern (Großeltern, Wahleltern, Stiefeltern, Schwiegereltern) voneinander land(forst)wirtschaftliche Flächen (Miteigentumsanteile) bzw. land(forst)wirtschaftliche Betriebe gepachtet haben, ist dem Pächter, abweichend von Litera d und e, der volle Ertragswert der gepachteten Flächen (des gepachteten Betriebes) anzurechnen. Die sich gemäß Litera a bis f ergebenden Einheitswerte (Summe der Einheitswerte) sind auf volle hundert Euro abzurunden.

[...]

(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Abs. 1 Z 3 zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.(4b) Werden Einkünfte auf Grund von Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz, für die die Beitragsgrundlage nach Absatz eins, Ziffer 3, zu bilden ist, erzielt, so ist die Beitragsgrundlage auf Basis von 30% der sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergebenden Einnahmen (inklusive Umsatzsteuer) aus diesen Tätigkeiten zu ermitteln. Jeweils ein Zwölftel hievon gilt als monatliche Beitragsgrundlage; werden hingegen Tätigkeiten gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz unterjährig begonnen oder eingestellt, so sind die maßgeblichen Einnahmen auf die Monate der tatsächlichen Ausübung umzulegen.

[...]

(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im Übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden.(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Absatz 3, Litera b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen Paragraph 16, Absatz 2, nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im Übrigen ist Absatz 3, entsprechend anzuwenden.

(6) Beitragsgrundlage ist

1. für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 Pflichtversicherten ein Drittel der gemäß Abs. 1 ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird;1. für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, Pflichtversicherten ein Drittel der gemäß Absatz eins, ermittelten Beitragsgrundlage, die für den von den Eltern bzw. Groß-, Wahl-, Stief- oder Schwiegereltern des Pflichtversicherten geführten land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, in dem diese Pflichtversicherten hauptberuflich beschäftigt sind, ermittelt wird;

[...]"

3.4. Auf Basis der in der Stellungnahme vom 21.10.2016 vorgelegten Unterlagen (Aufschlüsselung der Beträge bzw. individuelle Selbstkostenberechnung) wurde vom BF nunmehr dargelegt, dass die Maschinenvermietung in den Jahren 2006 bis 2010 teilweise zu Selbstkosten erfolgte.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs sind nur jene Dienstleistungen (Vermietungen) beitragspflichtig, bei denen der Selbstkostenpreis überschritten wird (oder eine Verrechnung der Arbeitskraft erfolgt). Bei jenen Positionen, bei denen der Traktor mit Hackstriegel, Ackerschleppe, Scheibenmähwerk, Ladewagen, Kreiselschwader und Häcksler im Einsatz waren, sind keine hinreichend konkreten Aufzeichnungen über die Gesamtdauer des Einsatzes der einzelnen Geräte vorgelegt worden. Der Nachweis, dass die Vermietung zu Selbstkosten erfolgt ist, kann nicht erbracht werden. Bei Abzug der Einnahmen aus der Vermietung land(forst)wirtschaftlicher Betriebsmittel, die nachweislich zu bzw. unter den ÖKL-Richtwerten für Selbstkosten erfolgt sind, reduziert sich der nachzuzahlende Beitrag von EUR 5.059,44 auf EUR 3.127,51. Wird für eine einzelne Dienstleistung der Selbstkostenpreis überschritten (im vorliegenden Fall etwa: Verwendung eines Frontladers über mehrere Stunden) oder wird für diese konkrete Dienstleistung die eigene Arbeitskraft verrechnet (im vorliegenden Fall etwa: Mäheinsatz - unter Verrechnung eines Gespannes: Mann, Traktor, Mähwerk - an bestimmten Tagen), so unterliegen die Einnahmen aus dieser konkreten Dienstleistung der Aufzeichnungs- und Beitragspflicht (VwGH vom 10.04.2013 ZI. 2010/08/0261).

Aus den angeführten Gründen war spruchgemäß zu entscheiden.

4. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Absatz 3, hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Absatz 5, kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Schlagworte

Beitragsgrundlagen, Berechnung, Betriebsmittel, Herabsetzung,
landwirtschaftlicher Betrieb, Nebentätigkeit, Pflichtversicherung,
Teilstattgebung, Vermietung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:G302.2003876.1.00

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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