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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs4;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): 99/15/0263Rechtssatz
Eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens iSd § 303 Abs. 4 BAO ist nur dann zulässig, wenn aktenmäßig erkennbar ist, dass dem Finanzamt nachträglich Tatumstände zugänglich gemacht wurden, von denen es nicht schon zuvor Kenntnis hatte. Eine Wiederaufnahme eines mit Bescheid abgeschlossenen Verfahrens ist dann ausgeschlossen, wenn der Abgabenbehörde in dem wiederaufzunehmenden Verfahren der Sachverhalt so vollständig bekannt gewesen ist, dass sie schon in diesem Verfahren bei richtiger rechtlicher Subsumtion zu der nach Wiederaufnahme erlassenen Sachentscheidung hätte gelangen können (Hinweis E 14. Dezember 1995, 94/15/0003).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2003:1999150262.X01Im RIS seit
23.12.2003