TE Bvwg Erkenntnis 2017/5/31 W164 2104859-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 31.05.2017
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Entscheidungsdatum

31.05.2017

Norm

B-VG Art.133 Abs4
MOG 2007 §19 Abs3
MOG 2007 §6
MOG 2007 §8i
VwGVG §14 Abs1
VwGVG §15 Abs1
VwGVG §24 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W164 2104859-1/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, II/7-EBP/11-120848323, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014, GZ II/7-EBP/11-121645117, betreffend einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Rotraut LEITNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , BNr. römisch 40 , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 29.01.2014, II/7-EBP/11-120848323, in der Fassung der Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014, GZ II/7-EBP/11-121645117, betreffend einheitliche Betriebsprämie 2011 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass keine Sanktion gemäß Art. 58 VO (EG) 1122/2009 verhängt, sondern die Prämie auf Basis der ermittelten Fläche berechnet wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass keine Sanktion gemäß Artikel 58, VO (EG) 1122 aus 2009, verhängt, sondern die Prämie auf Basis der ermittelten Fläche berechnet wird.

Gemäß § 19 Abs. 3 MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, gemäß diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern bescheidmäßig mitzuteilen.Gemäß Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2007 wird der AMA aufgetragen, gemäß diesen Vorgaben die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis den Beschwerdeführern bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) stellte am 12.05.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der BNr XXXX (Alm XXXX) für die deren Bewirtschafter am 12.05.2011 ebenfalls einen Mehrfachantrag Flächen stellte. Es wurden 769,1 ha Almfutterfläche beantragt.Der Beschwerdeführer (im Folgenden BF) stellte am 12.05.2011 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Antragsjahr 2011 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Der BF war im Antragsjahr Auftreiber auf die Alm mit der BNr römisch 40 (Alm römisch 40 ) für die deren Bewirtschafter am 12.05.2011 ebenfalls einen Mehrfachantrag Flächen stellte. Es wurden 769,1 ha Almfutterfläche beantragt.

Mit Bescheid vom 30.12.2011, GZ II/7-EBP/11-115964043, gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie von EUR 6.419,11. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 34,34 ha, davon 13,70 ha anteilige Almfutterfläche, 39,34 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 34,34, sowie eine ermittelte Fläche von ebenfalls 34,34 ha, zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Am 19.09.2012 fand auf der Alm mit der BNr XXXX eine Vorortkontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2011 eine Gesamtalmfutterfläche von 529,79 ha ermittelt wurde.Am 19.09.2012 fand auf der Alm mit der BNr römisch 40 eine Vorortkontrolle statt, bei der für das Antragsjahr 2011 eine Gesamtalmfutterfläche von 529,79 ha ermittelt wurde.

Mit Abänderungsbescheid vom 11.10.2012, GZ II/7-EBP/11-117899581, gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie von EUR 6.483,95. Unter Berücksichtigung des bereits an den BF überwiesen Betrages von €

6.419,11 erfolge daher eine weitere Zahlung von € 64,84. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 34,34 ha, davon 13,70 ha anteilige Almfutterfläche, 39,34 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 34,34, sowie eine ermittelte Fläche von ebenfalls 34,34 ha, zugrunde gelegt. In der Begründung dieses Bescheides nahm die Behörde Bezug auf eine nachträgliche Korrektur des CC-Kürzungsbetrages zu Gunsten des Beschwerdeführers. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

Mit Abänderungsbescheid vom 29.01.2014, GZ II/7-EBP/11-120848323, gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie von EUR 4.704,74, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von €

6.483,95 eine Rückforderung von € 1.779,21 ergebe. Dabei wurden eine beantragte Fläche von 34,34 ha, davon 13,70 ha anteilige Almfutterfläche, 32,80 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 32,80, sowie eine ermittelte Fläche von ebenfalls 29,95 ha, davon anteilige Almfutterfläche von 9,31 ha zugrunde gelegt. Zur Begründung verwies die AMA im Wesentlichen auf die genannte Vorort-Kontrolle vom 19.9.2012. Es habe sich eine Differenzfläche von 2,85 ha ergeben. Somit seien Flächenabweichungen von über 3% bzw. mehr als 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt worden. Der Beihilfebetrag sei deshalb um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt worden.

Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde und beantragte:

1. den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben, andernfalls

2. den angefochtenen Bescheid in der Weise abzuändern, dass

a) die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe seiner Beschwerdegründe erfolge,

b) jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt würden,

c) Kürzungen und Ausschlüsse nur nach Maßgabe der Beschwerdegründe verhängt würden,

3. den angefochtenen Abänderungsbescheid in der Weise abzuändern, dass die Zahlungsansprüche im beantragten Umfang ausbezahlt und genutzt werden,

4. den Ausspruch über den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung abzuändern und der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen,

5. eine mündliche Verhandlung durchzuführen,

6. den offensichtlichen Irrtum entsprechend dem eigenen Beschwerdepunkt anzuerkennen und die Berichtigung des Beihilfeantrages zuzulassen.

Der BF nahm Bezug auf die Einführung der Einheitlichen Betriebsprämie 2005, der zufolge ihm auf Basis der damals festgestellten Gesamtalmfutterfläche aus dem historischen Bezugszeitraum (2000 - 2002 bzw 2004) Zahlungsansprüche zugewiesen worden seien. Die Almfutterflächen seien vom Almverantwortlichen mit den damals zur Verfügung stehenden Mitteln erhoben worden. Höhere Almfutterflächen hätten zum damaligen Zeitpunkt eine größere Anzahl von Zahlungsansprüchen mit einem niedrigeren Wert je Zahlungsanspruch bedeutet, da die Gesamtbetriebsprämie durch den historischen Bezug gedeckelt gewesen sei. Zum Zeitpunkt der Festsetzung der Betriebsprämie habe die Größe der Almfutterfläche somit keinen Einfluss auf die Gesamtbetriebsprämie gehabt. Der BF hätte als Almauftreiber aus einer erhöhten Almfutterflächenangabe zum damaligen Zeitpunkt keinen unmittelbaren Nutzen ziehen können. Auch spätere Erhöhungen der Almfutterfläche (sofern es solche gegeben hätte) hätten keinen Einfluss auf die Gesamtbetriebsprämie, da die Anzahl der Zahlungsansprüche und deren Wert dem BF mit Bescheid mitgeteilt worden seien. Der BF könne nicht mehr beantragen, als er Zahlungsansprüche auf seinem Betrieb habe.

Der BF erhob eine beigeschlossene Sachverhaltsdarstellung des seinerzeitigen Almbewirtschafters der Alm mit der BNr XXXX zum Inhalt ihrer Beschwerde und begründeten ihre Anträge wie folgt:Der BF erhob eine beigeschlossene Sachverhaltsdarstellung des seinerzeitigen Almbewirtschafters der Alm mit der BNr römisch 40 zum Inhalt ihrer Beschwerde und begründeten ihre Anträge wie folgt:

Frühere amtliche Erhebungen seien bei der Feststellung der beihilfefähigen Fläche nicht berücksichtigt worden. Auf der Alm mit der BNr XXXX habe im Jahr 2005 eine Vorort-Kontrolle stattgefunden. Damals sei eine beihilfefähige Fläche von 1225,99 ha ermittelt worden. Es liege kein Hinweis vor, dass diese Feststellungen fehlerhaft gewesen seien. Dennoch würden sie ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden sondern es würden die Flächenfeststellungen der letzten Vorortkontrolle ungeprüft auf frühere Antragsjahre übertragen.Frühere amtliche Erhebungen seien bei der Feststellung der beihilfefähigen Fläche nicht berücksichtigt worden. Auf der Alm mit der BNr römisch 40 habe im Jahr 2005 eine Vorort-Kontrolle stattgefunden. Damals sei eine beihilfefähige Fläche von 1225,99 ha ermittelt worden. Es liege kein Hinweis vor, dass diese Feststellungen fehlerhaft gewesen seien. Dennoch würden sie ohne jegliche Begründung im angefochtenen Bescheid keine Berücksichtigung finden sondern es würden die Flächenfeststellungen der letzten Vorortkontrolle ungeprüft auf frühere Antragsjahre übertragen.

Über- und Untererklärungen hätten aus dem Erwägungsgrund 79 der VO(EG)1122/2009 gegenverrechnet werden müssen. Im angefochtenen Bescheid seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Der BF hätte auf das Ergebnis der amtlichen Feststellungen vertrauen dürfen. Es treffe ihn an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Die Antragstellungen auf der Alm mit der BNr. XXXXhätten sich am Ergebnis der alten Vorortkontrolle orientiert. Bei der Digitalisierung der nachfolgenden Jahre sei die Antragsfläche jedoch verringert worden, weil die Alm-Außengrenze teilweise verändert wurde, die Überschirmungsstufen auf einzelnen Schlägen geändert wurden und teilweise eine Neubildung von Schlägen mit unterschiedlichen NLN-und Überschirmung Stufen erfolgt sei. Seit 2011 und 2012 sei medial und in Fachzeitschriften von teilweise massiven Problemen mit Almfutterflächen bei AMA-Vorortkontrollen berichtet worden. Die AMA habe im Winter 2012/2013 allein aus den Luftbildern ein vorläufiges Ausmaß an Almfutterfläche ermittelt und den Almbewirtschaftern zur Kenntnis gebracht. Dieses habe in Anbetracht des viel zu geringen Ausmaßes unmöglich mit dem tatsächlichen Ausmaß an vorhandener Almfutterfläche übereinstimmen können. Aus der sich 2012 infolgedessen verbreiteten Unsicherheit heraus sei trotz der vollen Überzeugung von der Richtigkeit der beantragten Almfutterfläche bzw. der alten VOK-Ergebnisse aus reiner Vorsicht eine Almfutterflächenreduktion beantragt worden, obwohl sich in der Natur auf den Almfutterflächen keine Änderung ergeben hätte und keine Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse vorgenommen worden sei.Über- und Untererklärungen hätten aus dem Erwägungsgrund 79 der VO(EG)1122/2009 gegenverrechnet werden müssen. Im angefochtenen Bescheid seien Landschaftselemente nicht berücksichtigt worden. Der BF hätte auf das Ergebnis der amtlichen Feststellungen vertrauen dürfen. Es treffe ihn an einer allfälligen Überbeantragung kein Verschulden. Kürzungen und Ausschlüsse seien nicht anzuwenden. Die Antragstellungen auf der Alm mit der BNr. XXXXhätten sich am Ergebnis der alten Vorortkontrolle orientiert. Bei der Digitalisierung der nachfolgenden Jahre sei die Antragsfläche jedoch verringert worden, weil die Alm-Außengrenze teilweise verändert wurde, die Überschirmungsstufen auf einzelnen Schlägen geändert wurden und teilweise eine Neubildung von Schlägen mit unterschiedlichen NLN-und Überschirmung Stufen erfolgt sei. Seit 2011 und 2012 sei medial und in Fachzeitschriften von teilweise massiven Problemen mit Almfutterflächen bei AMA-Vorortkontrollen berichtet worden. Die AMA habe im Winter 2012 aus 2013, allein aus den Luftbildern ein vorläufiges Ausmaß an Almfutterfläche ermittelt und den Almbewirtschaftern zur Kenntnis gebracht. Dieses habe in Anbetracht des viel zu geringen Ausmaßes unmöglich mit dem tatsächlichen Ausmaß an vorhandener Almfutterfläche übereinstimmen können. Aus der sich 2012 infolgedessen verbreiteten Unsicherheit heraus sei trotz der vollen Überzeugung von der Richtigkeit der beantragten Almfutterfläche bzw. der alten VOK-Ergebnisse aus reiner Vorsicht eine Almfutterflächenreduktion beantragt worden, obwohl sich in der Natur auf den Almfutterflächen keine Änderung ergeben hätte und keine Änderung der Bewirtschaftungsverhältnisse vorgenommen worden sei.

Aus der Nichtberücksichtigung der früheren Vorort-Kontrollen sei ferner ein Irrtum der Behörde abzuleiten, den die Betriebsinhaber billigerweise nicht hätten erkennen können, da sich die früheren amtlichen Erhebungen der Behörde nun nachträglich als falsch erwiesen hätten. Der Irrtum liege mehr als 12 Monate zurück.

Ein Irrtum der Behörde sei auch aus der Änderung der Messsysteme und der Messgenauigkeit abzuleiten: die Feststellungen der Behörde zu früheren Wirtschaftsjahren seien auf Basis unzuverlässiger Messmethoden erfolgt. Dem BF sei aber nicht abzuverlangen, dass er über genauere Messmethoden verfügen hätten müssen, als die Behörde. Ein Irrtum der Behörde ergebe sich auch bei der Berechnung von Landschaftselementen.

Die Antragstellung betreffend die genannten Almen sei durch den jeweiligen Bewirtschafter erfolgt. Dieser sei Verwalter und Prozessbevollmächtigter des BF gewesen. Der BF hätte sich keines anderen Bewirtschafters bedienen können. Doch selbst wenn es möglich gewesen wäre, die Futterfläche selbst zu beantragen, hätte der BF den Almbewirtschafter mit der Antragstellung bevollmächtigt, da dieser die örtlichen Verhältnisse besser kenne und sich immer als fähig, sorgfältig und verlässlich gezeigt habe. Der BF sei nicht verpflichtet gewesen, die Angaben des Bewirtschafters systematisch und vollständig zu überprüfen. Ein allfälliges Verschulden des Bewirtschafters könne nicht zu einer Bestrafung des BF durch Anwendung von Kürzungen und Ausschlüssen führen.

Betreffend die Alm mit der BNr XXXX sei ein offensichtlicher Irrtum i. S.d. Art 19 VO(EG) 796/2004 gegeben, der zufolge Art 21 VO(EG)Nr., 1122/2009 jederzeit berichtigt werden könne.Betreffend die Alm mit der BNr römisch 40 sei ein offensichtlicher Irrtum i. S.d. Artikel 19, VO(EG) 796 aus 2004, gegeben, der zufolge Artikel 21, VO(EG)Nr., 1122 aus 2009, jederzeit berichtigt werden könne.

Im angefochtenen Bescheid würden Zahlungsansprüche als verfallen bzw. nicht genutzt ausgesprochen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätten sämtliche Zahlungsansprüche im beantragten Umfang als genutzt gelten und ausbezahlt werden müssen.

Es sei Verjährung eingetreten. Der BF nahm Bezug auf § 73 Abs 5 Unterabsatz 2 der VO(EG)Nr.796/2004. Die Beantragung sei mit der notwendigen Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen im Vertrauen auf frühere behördliche Feststellungen vorgenommen worden. Die Beihilfe sei daher im guten Glauben bezogen worden. Der BF nahm weiters Bezug auf Art 3 VO(EG,Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995, derzufolge die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten vier Jahre ab Begehung betrage. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung für das Antragsjahr 2011, da der Antrag vor mehr als vier Jahren gestellt worden sei.Es sei Verjährung eingetreten. Der BF nahm Bezug auf Paragraph 73, Absatz 5, Unterabsatz 2 der VO(EG)Nr.796 aus 2004,. Die Beantragung sei mit der notwendigen Sorgfalt und nach bestem Wissen und Gewissen im Vertrauen auf frühere behördliche Feststellungen vorgenommen worden. Die Beihilfe sei daher im guten Glauben bezogen worden. Der BF nahm weiters Bezug auf Artikel 3, VO(EG,Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995, derzufolge die Verjährungsfrist für die Verfolgung von Unregelmäßigkeiten vier Jahre ab Begehung betrage. Es bestehe keine Rückzahlungsverpflichtung für das Antragsjahr 2011, da der Antrag vor mehr als vier Jahren gestellt worden sei.

Selbst wenn dem BF ein fahrlässiges Verhalten zu unterstellen wäre, sei die verhängte Sanktion unangemessen hoch und stehe in einem Missverhältnis zu einem allfälligen Fehlverhalten.

Der BF beantragte die Zuerkennung aufschiebender Wirkung und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Der Beschwerde beigelegt wurde eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters des Antragsjahres 2011 der Alm mit der BNr XXXX vom 8.10.2013, samt Luftbildern, der zufolge im Jahr 2005 durch eine Vorort-Kontrolle 1.225,99 ha Almfutterfläche festgestellt worden seien. Dieses Ausmaß sei im Zuge einer Digitalisierung 2008 in Zusammenarbeit mit der Bezirkslandwirtschaftskammer auf 1.062,87 ha reduziert worden. Nach Einführung des NLN-Faktors 2010 sei – wieder mit Unterstützung eines fachkundigen Mitarbeiters der Bezirkslandwirtschaftskammer und eines langjährigen und erfahrenen Hirten der genannten Alm - eine Futterfläche von 769,10 ha festgestellt worden. Die Vorort-Kontrolle 2012 habe jedoch eine Futterfläche von nur 529,80 ha ergeben. Bei einer Vorortbegehung im Jahr 2013 mit AMA-Kontrolleuren, dem Hirten und einem Vertreter der Bezirkslandwirtschaftskammer sei eine Futterfläche von 627,80 ha festgestellt worden. Diese sei in den Förderantrag 2013 übernommen worden. Der Obmann beantragte die Befreiung aller Auftreiber von der Sanktionierung und Rückforderung.Der Beschwerde beigelegt wurde eine Sachverhaltsdarstellung des Almbewirtschafters des Antragsjahres 2011 der Alm mit der BNr römisch 40 vom 8.10.2013, samt Luftbildern, der zufolge im Jahr 2005 durch eine Vorort-Kontrolle 1.225,99 ha Almfutterfläche festgestellt worden seien. Dieses Ausmaß sei im Zuge einer Digitalisierung 2008 in Zusammenarbeit mit der Bezirkslandwirtschaftskammer auf 1.062,87 ha reduziert worden. Nach Einführung des NLN-Faktors 2010 sei – wieder mit Unterstützung eines fachkundigen Mitarbeiters der Bezirkslandwirtschaftskammer und eines langjährigen und erfahrenen Hirten der genannten Alm - eine Futterfläche von 769,10 ha festgestellt worden. Die Vorort-Kontrolle 2012 habe jedoch eine Futterfläche von nur 529,80 ha ergeben. Bei einer Vorortbegehung im Jahr 2013 mit AMA-Kontrolleuren, dem Hirten und einem Vertreter der Bezirkslandwirtschaftskammer sei eine Futterfläche von 627,80 ha festgestellt worden. Diese sei in den Förderantrag 2013 übernommen worden. Der Obmann beantragte die Befreiung aller Auftreiber von der Sanktionierung und Rückforderung.

Vorgelegt wurde weiters eine Erklärung der LK Tirol gemäß Beschluss der Task Force Almen für Flächenabweichungen über 20% für die Alm mit der BNr XXXX für das Antragsjahr 2011, der zufolge die Fläche nach bestem Wissen und Gewissen im Rahmen der bei der Bezirkslandwirtschaftskammer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) auf Basis der Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA und des Ergebnisses der bisherigen Vorort-Kontrolle des Jahres 2005 ermittelt worden sei.Vorgelegt wurde weiters eine Erklärung der LK Tirol gemäß Beschluss der Task Force Almen für Flächenabweichungen über 20% für die Alm mit der BNr römisch 40 für das Antragsjahr 2011, der zufolge die Fläche nach bestem Wissen und Gewissen im Rahmen der bei der Bezirkslandwirtschaftskammer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) auf Basis der Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA und des Ergebnisses der bisherigen Vorort-Kontrolle des Jahres 2005 ermittelt worden sei.

Mit 11.6.2014 legte der BF eine Erklärung gemäß § 8i MOG betreffend die Alm mit der BNr XXXX für das Antragsjahr 2011 vor, worin er bekräftigt, dass er sich immer über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen seien, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Der BF ersuchte um Berücksichtigung dieser Erklärung für das Antragsjahr 2011.Mit 11.6.2014 legte der BF eine Erklärung gemäß Paragraph 8 i, MOG betreffend die Alm mit der BNr römisch 40 für das Antragsjahr 2011 vor, worin er bekräftigt, dass er sich immer über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen seien, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Der BF ersuchte um Berücksichtigung dieser Erklärung für das Antragsjahr 2011.

Mit Beschwerdevorentscheidung vom 28.08.2014, GZ II/7-EBP/11-121645117, gewährte die Agrarmarkt Austria (im Folgenden AMA) dem BF für das Antragsjahr 2011 eine Betriebsprämie von EUR 4.297,43, sodass sich unter Berücksichtigung des bereits überwiesenen Betrages von € 4.704,74 eine weitere Rückforderung von € 407,731 ergebe.

Dabei wurden eine beantragte Fläche von 34,34 ha, davon 13,70 ha anteilige Almfutterfläche, 33,84 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 33,84, sowie eine ermittelte Fläche von 29,95 ha, davon 9,31 ha anteilige Almfutterfläche zugrunde gelegt. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die Zahlungsansprüche des BF hätten sich im Vergleich zum letzten Bescheid geändert. Es ergebe sich eine Differenzfläche von 3,89 ha. Da der BF Almobmann der Alm mit der BNr XXXX sei, sei von seinem Verschulden an der Flächenabweichung auszugehen. Der Beihilfebetrag habe um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.Dabei wurden eine beantragte Fläche von 34,34 ha, davon 13,70 ha anteilige Almfutterfläche, 33,84 Zahlungsansprüche, ein Minimum aus Fläche und Zahlungsansprüchen von 33,84, sowie eine ermittelte Fläche von 29,95 ha, davon 9,31 ha anteilige Almfutterfläche zugrunde gelegt. Zur Begründung führte die belangte Behörde aus, die Zahlungsansprüche des BF hätten sich im Vergleich zum letzten Bescheid geändert. Es ergebe sich eine Differenzfläche von 3,89 ha. Da der BF Almobmann der Alm mit der BNr römisch 40 sei, sei von seinem Verschulden an der Flächenabweichung auszugehen. Der Beihilfebetrag habe um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müssen.

Mit einem als fristgerechten Vorlageantrag zu beurteilendem Schreiben vom 2.9.2014 brachte der BF vor, ihm werde unterstellt, dass er als Obmann der Alm mit der BNr XXXX an der Flächenfeststellung mitgewirkt habe. Tatsächlich sei er jedoch erst mit 5.4.2014 Obmann dieser Alm geworden. Er könne im Antragsjahr 2011 daher nicht für die Flächenfeststellung verantwortlich gewesen sein.Mit einem als fristgerechten Vorlageantrag zu beurteilendem Schreiben vom 2.9.2014 brachte der BF vor, ihm werde unterstellt, dass er als Obmann der Alm mit der BNr römisch 40 an der Flächenfeststellung mitgewirkt habe. Tatsächlich sei er jedoch erst mit 5.4.2014 Obmann dieser Alm geworden. Er könne im Antragsjahr 2011 daher nicht für die Flächenfeststellung verantwortlich gewesen sein.

Mit einem als Report bezeichneten Schreiben vom 28.11.2014 räumte die belangte Behörde ein, dass den BF keine Schuld an der die Alm mit der BNr XXXX betreffenden Flächenabweichung treffe. Es sei nach nunmehriger Ansicht der belangten Behörde eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen.Mit einem als Report bezeichneten Schreiben vom 28.11.2014 räumte die belangte Behörde ein, dass den BF keine Schuld an der die Alm mit der BNr römisch 40 betreffenden Flächenabweichung treffe. Es sei nach nunmehriger Ansicht der belangten Behörde eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen.

Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die AMA im parallel geführten Verfahren W164 2104660-1, das - soweit es die im folgenden dargelegte Streitfrage betraf – mit dem hier geführten Verfahren gleichgelagert war, um ergänzende Stellungnahme zu der vom seinerzeitigen Almobmann der Alm mit der BNr XXXX genannten Vorort-Begehung des Jahres 2013.Das Bundesverwaltungsgericht ersuchte die AMA im parallel geführten Verfahren W164 2104660-1, das - soweit es die im folgenden dargelegte Streitfrage betraf – mit dem hier geführten Verfahren gleichgelagert war, um ergänzende Stellungnahme zu der vom seinerzeitigen Almobmann der Alm mit der BNr römisch 40 genannten Vorort-Begehung des Jahres 2013.

Mit Stellungnahme vom 18.11.2016 führte die AMA folgendes aus: Die genannte Vorort-Begehung des Jahres 2013 sei vor dem MFA 2013 vorgenommen worden, dies mit dem Ziel, in einem besonders schwierigen Einzelfall das Flächenausmaß als Hilfestellung für den Förderwerber zu erarbeiten. An der Vorort-Begehung hätten der Förderwerber sowie Mitarbeiter der AMA und der Interessenvertretung teilgenommen. Es seien jene Schläge begangen worden, die der Antragsteller (Anm. Almobmann) im Zuge eines Referenzänderungsantrages eingebracht hatte und die am Bildschirm nicht verifiziert werden konnten (Teile des Feldstückes 6). Das Ergebnis der Vorortkontrolle 2012 sei auf der begangenen Fläche bestätigt worden.Mit Stellungnahme vom 18.11.2016 führte die AMA folgendes aus: Die genannte Vorort-Begehung des Jahres 2013 sei vor dem MFA 2013 vorgenommen worden, dies mit dem Ziel, in einem besonders schwierigen Einzelfall das Flächenausmaß als Hilfestellung für den Förderwerber zu erarbeiten. An der Vorort-Begehung hätten der Förderwerber sowie Mitarbeiter der AMA und der Interessenvertretung teilgenommen. Es seien jene Schläge begangen worden, die der Antragsteller Anmerkung Almobmann) im Zuge eines Referenzänderungsantrages eingebracht hatte und die am Bildschirm nicht verifiziert werden konnten (Teile des Feldstückes 6). Das Ergebnis der Vorortkontrolle 2012 sei auf der begangenen Fläche bestätigt worden.

Die AMA legte ein formloses Kurzprotokoll der Almbegehung vom 25.6.2013 vor, auf dem die Namen der Teilnehmer aufscheinen und festgehalten wurde, dass sämtliche beeinspruchte Schläge einvernehmlich von den teilnehmenden Personen beurteilt worden seien.

In der Folge legte die AMA auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes mit Schreiben vom 16.1.2017 den genannten Referenzänderungsantrag vor und führte aus, gegen das vorläufige Referenzflächenergebnis sei Einspruch erhoben worden. Darin seien Einwendungen betreffend die Schläge 2 und 9 auf Feldstück 2, Schlag 5 auf Feldstück 3 und die Schläge 2,3,4,6 und 7 auf Feldstück 6 erhoben worden. Anlässlich der genannten Vorortbegehung sei lediglich das Feldstück 6 und im Speziellen die Schläge 2,3,4 und 6 besichtigt und die Futterfläche darauf beurteilt worden. Es seien eventuelle Abweichungen über die LN-Prozentpunkte oder über die Überschirmungsprozentpunkte diskutiert und schließlich auch von den anderen Teilnehmern akzeptiert und als Hilfestellung zur Beantragung für den MFA 2013 gesehen worden. Darin habe die im Kurzprotokoll festgehaltene Einigung mit dem Almobmann und dem BKK-Mitarbeiter bestanden. Gegenstand der Vorortbegehung sei lediglich die Antragstellung 2013 gewesen.

Der BF nahm als aktueller Agrarobmann der Alm mit der BNr XXXX zu diesen Ausführungen mit Schreiben vom 23.2.2017 wie folgt Stellung:Der BF nahm als aktueller Agrarobmann der Alm mit der BNr römisch 40 zu diesen Ausführungen mit Schreiben vom 23.2.2017 wie folgt Stellung:

Die Ausführungen der AMA zur Vorortbegehung 2013 seien im Wesentlichen zutreffend, jedoch werde in Abrede gestellt, dass anlässlich dieser Vorortbegehung (wie die AMA behaupte) das Ergebnis der VOK 2012 bestätigt worden wäre. Ferner habe jeder Auftreiber einen inhaltlich gleichlautenden Bescheid des BMLFUW erhalten, dem eine Gesamtalmfutterfläche der Alm mit der BNr XXXX von 627,80 ha zu Grunde lag. Dieses Ergebnis müsste folglich auch der Berechnung der Antragsjahre 2007 bis 2012 zu Grunde gelegt worden.Die Ausführungen der AMA zur Vorortbegehung 2013 seien im Wesentlichen zutreffend, jedoch werde in Abrede gestellt, dass anlässlich dieser Vorortbegehung (wie die AMA behaupte) das Ergebnis der VOK 2012 bestätigt worden wäre. Ferner habe jeder Auftreiber einen inhaltlich gleichlautenden Bescheid des BMLFUW erhalten, dem eine Gesamtalmfutterfläche der Alm mit der BNr römisch 40 von 627,80 ha zu Grunde lag. Dieses Ergebnis müsste folglich auch der Berechnung der Antragsjahre 2007 bis 2012 zu Grunde gelegt worden.

In einer weiteren Stellungnahme vom 6.4.2017 bestätigte die AMA, dass anlässlich der Vorortbegehung 2013 nicht das gesamte Ergebnis der VOK 2012 bestätigt wurde. Jedoch sei das Ergebnis der VOK 2012 auf der begangenen Fläche (Anmerkung: Feldstück 6 wie oben dargelegt) bestätigt worden. Es seien keine Feststellungen über die gesamte Futterfläche der Alm getroffen wurden.

Der Antragsteller habe im Jahr 2013 eine Futterfläche von 627,80 ha beantragt, obwohl bei der VOK 2012 vom 19.09.2012 vor das vorangegangene Antragsjahr 2012 nur 522,76 ha an Almfutterfläche ermittelt wurden. Eine am2.9.2015 durchgeführte VOK habe für das Antragsjahr 2013 eine Almfutterfläche von 522,55 ha ergeben.

Das BMLFUW habe für insgesamt 14 namentlich genannte Auftreiber (der BF findet sich in dieser Liste für die Antragsjahre 2008 und 2012) Bescheide unter Zugrundelegung einer Gesamtalmfutterfläche von 627,80 ha erlassen. Die AMA habe gegen diese Bescheide nicht Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben, da ihr zum damaligen Zeitpunkt die dazu erforderliche Beschwerdelegitimation gefehlt habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Bezüglich der Feststellung des Sachverhaltes wird auf die unter Punkt 1 "Verfahrensgang" gemachten Ausführungen verwiesen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ergibt sich aus dem Akt des Verwaltungsverfahrens und den im Beschwerdeverfahren amtswegig vorgenommenen ergänzenden Ermittlungen, die, soweit hier wesentlich, unbestritten sind.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Gemäß Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß § 6 Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), BGBl. I Nr. 55/2007 idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.Gemäß Paragraph 6, Marktordnungsgesetz 2007 (MOG 2007), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idgF, ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.

Gemäß § 1 AMA-Gesetz, BGBl. 376/1992 idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.Gemäß Paragraph eins, AMA-Gesetz, Bundesgesetzblatt 376 aus 1992, idgF, können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einschlägiger Bestimmungen liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einschlägiger Bestimmungen liegt EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.

Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im vorliegenden Fall die AMA.Gemäß Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - im vorliegenden Fall die AMA.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1. Rechtsgrundlagen:

Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73/2009):Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290 aus 2005,, (EG) Nr. 247 aus 2006,, (EG) Nr. 378 aus 2007, sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003,, Amtsblatt L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (im Folgenden VO (EG) 73 aus 2009,):

"Artikel 19

Beihilfeanträge

(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:

a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,

b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,

c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind.

Artikel 33

Zahlungsansprüche

(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie

a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782 aus 2003, erhalten haben;

b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],

erhalten haben. [...].

Artikel 34

Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche

(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.

(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"

a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,

[...].

Artikel 35

Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen

(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.

(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält.

Artikel 37

Mehrfachanträge

Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."

Verordnung (EG) Nr. 1122/2009 der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, ABl. L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:Verordnung (EG) Nr. 1122 aus 2009, der Kommission vom 30. November 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009, des Rates hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, der Modulation und des integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems im Rahmen der Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe gemäß der genannten Verordnung und mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1234 aus 2007, hinsichtlich der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Rahmen der Stützungsregelung für den Weinsektor, Amtsblatt L 316 vom 02.12.2009, S. 65, im Folgenden VO (EG) 1122/2009:

" Artikel 2

Begriffsbestimmungen

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23. "ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;

[ ]

Artikel 11

Termin für die Einreichung des Sammelantrags

(1) Ein Betriebsinhaber kann im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen nur einen Sammelantrag pro Jahr einreichen.

[ ]

(2) Der Sammelantrag ist bis zu einem von den Mitgliedstaaten auf spätestens 15. Mai festzusetzenden Termin einzureichen. Estland, Lettland, Litauen, Finnland und Schweden können den Termin jedoch auf spätestens 15. Juni festsetzen.

[ ]

Artikel 12

Inhalt des Sammelantrags

(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

die Identifizierung des Betriebsinhabers;

die betreffende(n) Beihilferegelung(en);

die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7im Rahmen der Betriebsprämienregelung;

die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;

eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat.

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Artikel 21

Berichtigung offensichtlicher Irrtümer

Unbeschadet der Artikel 11 bis 20 kann ein Beihilfeantrag nachseiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt.

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Artikel 57

Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen

(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.

(2) Bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung gilt Folgendes:

  • -Strichaufzählung
    ergibt sich eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt;

  • -Strichaufzählung
    liegt die Anzahl der angemeldeten Zahlungsansprüche über der Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche, so werden die angemeldeten Zahlungsansprüche auf die Anzahl der dem Betriebsinhaber zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche gesenkt.

(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Beihilfen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, die im Sammelantrag angemeldete Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 58 und 60 der vorliegenden Verordnung vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.

[ ]

Artikel 58

Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von zu viel angemeldeten Flächen

Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel IV Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73/2009, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, ausgenommen die Regelungen für Stärkekartoffeln und Saatgut gemäß Titel römisch vier Kapitel 1 Abschnitte 2 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 73 aus 2009,, über der gemäß Artikel 57 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.

Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfegewährt.

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Artikel 73

Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse

(1) Die in den Kapiteln I und II vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.(1) Die in den Kapiteln römisch eins und römisch zwei vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhabersachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.

[ ]

Artikel 80

Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge

(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 2 berechneten Zinsen verpflichtet.

[...]

(3) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist."

Art. 3 der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet:Artikel 3, der Verordnung (EG, EURATOM) Nr. 2988/95 des Rates vom 18. Dezember 1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften (im Folgenden: VO (EG) 2988/95) lautet:

"Artikel 3

(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.

Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluss des Programms.

Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.

Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis 2012/17/082 vom 7.3.2013 ausgesprochen hat, gilt die VO (EG)2988/95 generell für "Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Gemeinschaftsrecht" und ist auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung anwendbar.

INVEKOS-GIS-V 2009, BGBl. II Nr. 338/2009INVEKOS-GIS-V 2009, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 338 aus 2009,

"Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag

§ 5. (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Abs. 2 nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.Paragraph 5, (1) Flächenangaben zum Feldstück, Grundstücksanteil am Feldstück (Referenzparzelle) und Schlag erfolgen ausgehend von der ermittelten Grundstücksfläche. Das Ausmaß der Fläche ist jeweils für die tatsächlich genutzte Fläche zu ermitteln. Die nach Maßgabe der jeweiligen Beihilfemaßnahmen beihilfefähige Fläche ist jene tatsächlich genutzte Fläche, von der die jeweils nicht beihilfefähigen Flächen wie insbesondere Weg- oder Gebäudeflächen, Hecken, Gräben, Gehölze oder Mauern abgezogen sind, soweit in Absatz 2, nicht anderes geregelt ist. Die beihilfefähige Fläche kann höchstens das Ausmaß der Referenzparzelle aufweisen.

(2) In Regionen, in denen bestimmte Charakteristika traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- und Nutzungspraktiken sind, gilt die entsprechende Fläche als Teil der vollständig genutzten Fläche, wenn sie eine Breite von zwei Meter nicht überschreitet. Landschaftsmerkmale gelten unbeschadet beihilfenspezifischer Regelungen dann als Teil der tatsächlich genutzten Fläche, wenn sie im Verhältnis zur Gesamtfläche des Feldstücks eine signifikante Größe nicht überschreiten.

[ ]

Hofkarte

Definition und Erstellung

§ 8. Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls die Grenzen der Grundstücksanteile am Feldstück (Referenzparzelle) ersichtlich gemacht durch:Paragraph 8, Die Hofkarte ist eine unter Einsatz computergestützter geographischer Informationstechniken erstellte kartographische Unterlage. Dabei sind auf Orthophotobildern von den landwirtschaftlich genutzten Flächen eines Betriebs jedenfalls die Grenzen der Grundstücksanteile am Feldstück (Referenzparzelle) ersichtlich gemacht durch:

1. den graphischen Datenbestand der einzelnen Grundstücke laut DKM (Grenzen, Nummern, Nutzungslinien und Nutzungssymbole) sowie

2. die Grenzen der Feldstücke.

Mitwirkung des Antragstellers

§ 9. (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.Paragraph 9, (1) Lage, Ausmaß und Nutzungsart der Referenzparzelle sind durch die Agrarmarkt Austria oder beauftragte Stellen unter verpflichtender Mitwirkung des Antragstellers digital zu ermitteln.

(2) Stimmt das gemäß §§ 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft.(2) Stimmt das gemäß Paragraphen 4 und 5 identifizierte Flächenausmaß nicht mit dem Flächenausmaß überein, das bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelt wird, kann sich der Antragsteller unter Bezug auf Artikel 68, der Verordnung (EG) Nr. 796 aus 2004, nicht auf die Verbindlichkeit der Daten der identifizierten Fläche berufen, es sei denn, er kann belegen, dass ihn an der unrichtigen Identifizierung keine Schuld trifft.

Verwendung

§ 10. (1) Die digitalen Daten der Hofkarte dienen dem Antragsteller und der Zahlstelle als Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen.Paragraph 10, (1) Die digitalen Daten der Hofkarte dienen dem Antragsteller und der Zahlstelle als Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen.

(2) Die digitalen Daten der Hofkarte sind von der Zahlstelle für die Verwaltungskontrolle und für Vor-Ort-Kontrolle heranzuziehen.

(3) Die Orthophotodaten dienen jedenfalls als Hilfsmittel.

Zugriff

§ 11. (1) Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.Paragraph 11, (1) Die Agrarmarkt Austria übermittelt allen Antragstellern, die zum letzten vor der Erstellung der Hofkarte liegenden Antragstermin einen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, einen Ausdruck der Hofkarte. Dabei kann sie sich beauftragter Stellen bedienen. Betriebsinhabern, die zu diesem Zeitpunkt keinen Sammelantrag (Mehrfachantrag-Flächen) gestellt haben, wird erstmals nach der nächsten von ihnen durchgeführten Antragstellung die Hofkarte übermittelt.

(2) Ein elektronischer Zugriff des Antragstellers auf die Daten der Hofkarte samt Internetapplikation ist sicherzustellen."

3.2. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:

Im vorliegenden Fall wurde für das Antragsjahr 2011 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt. Diese ist zur Gänze auf die oben dargelegten Feststellungen anlässlich der Vorort-Kontrolle vom 19.9.2012 zurückzuführen. Der BF war im Antragsjahr nicht Bewirtschafter der Alm mit der BNr XXXX. Mit der von ihm vorgelegten Erklärung gemäß § 8i MOG wendet er ein, dass er sich immer über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen seien, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Dieses Vorbringen überzeugt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem BF eine verhältnismäßig geringe fiktive anteilige Almfutterfläche der Alm BNr XXXX zukam, die insgesamt eine große Almfutterfläche aufweist. Auch die belangte Behörde hat mit ihrem Report vom 28.11.2014 eingeräumt, dass den BF keine Schuld an der die Alm mit der BNr XXXX betreffenden Flächenabweichung treffe. Daher sind weder Kürzungen noch Ausschlüsse zu verhängen.Im vorliegenden Fall wurde für das Antragsjahr 2011 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 3% oder über 2 ha und bis höchstens 20% festgestellt. Diese ist zur Gänze auf die oben dargelegten Feststellungen anlässlich der Vorort-Kontrolle vom 19.9.2012 zurückzuführen. Der BF war im Antragsjahr nicht Bewirtschafter der Alm mit der BNr römisch 40 . Mit der von ihm vorgelegten Erklärung gemäß Paragraph 8 i, MOG wendet er ein, dass er sich immer über das Ausmaß der Almfutterfläche ausreichend informiert habe und auch keine sonstigen Umstände vorgelegen seien, die für ihn Zweifel an den fachlichen Angaben hätten wecken müssen. Er habe von der Zuverlässigkeit des Antragstellers ausgehen können und somit die zumutbare Sorgfalt gewahrt. Dieses Vorbringen überzeugt insbesondere vor dem Hintergrund, dass dem BF eine verhältnismäßig geringe fiktive anteilige Almfutterfläche der Alm BNr römisch 40 zukam, die insgesamt eine große Almfutterfläche aufweist. Auch die belangte Behörde hat mit ihrem Report vom 28.11.2014 eingeräumt, dass den BF keine Schuld an der die Alm mit der BNr römisch 40 betreffenden Flächenabweichung treffe. Daher sind weder Kürzungen noch Ausschlüsse zu verhängen.

Was die verschuldensunabhängige Rückforderung betrifft, wird folgendes ausgeführt:

Art. 58 VO (EU) Nr. 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 VO (EG) Nr. 1290/2005 verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 80 Abs. 1 VO (EG) Nr. 1122/2009 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.Artikel 58, VO (EU) Nr. 1306 aus 2013, und ähnlich bisher Artikel 9, VO (EG) Nr. 1290 aus 2005, verpflichten die Mitgliedstaaten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Artikel 80, Absatz eins, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg & Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.

Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.

Im vorliegenden Fall wurde mit der Vorortkontrolle vom 19.09.2012 das für den angefochtenen Bescheid maßgebliche Gesamtausmaß an Almfutterfläche ermittelt. Dieses Ergebnis hat die belangte Behörde zu Recht dem angefochtenen Bescheid zu Grunde gelegt:

Soweit die Beschwerde auf eine Vorortkontrolle des Jahres 2005 verweist, ist ihr entgegenzuhalten, dass der Almobmann des Antragsjahres 2011 laut seinen Ausführungen selbst vorbringt, er habe 2008 aus Anlass der Digitalisierung und 2010 noch einmal aus Anlass Einführung des NLN-Faktors die Almfutterfläche neu erhoben und nur mehr 769 ha beantragt, wohingegen anlässlich der VOK 2005 noch 1225,69 ha ermittelt worden seien. Somit musste dem Bewirtschafter aber bei der Antragstellung 2011 bekannt gewesen sein, dass die Vorortkontrolle des Jahres 2005 nicht mehr generell als Grundlage für die Beantragung der Almfutterfläche dienen konnte.

Was die vom Almobmann des Jahres 2011 ins Treffen geführte Vorortbegehung des Jahres 2013 betrifft, so hat die belangte Behörde nachvollziehbar – und vom BF als nunmehrigem Almobmann insoweit unwidersprochen - dargelegt, dass diese Vorortbegehung nur einen Teil der beantragten Gesamtalmfutterfläche umfasste und das Ziel hatte, im Rahmen eines Referenzänderungsantrages aufgetretene Konflikte vor Ort auszuräumen. Diese Vorortbegehung bildete insoweit teilweise eine Richtschnur für den 2013 vorzunehmenden MFA. Über die genannte Vorortbegehung wurde aber kein Protokoll angefertigt, aus dem eine ziffernmäßig bestimmte Gesamtalmfutterfläche abgeleitet werden könnte. Vielmehr hat der Almbewirtschafter im Antragsjahr 2013 in eigener Verantwortung 627,80 ha Gesamtalmfutterfläche beantragt. Im Rahmen einer im Jahr 2015 durchgeführten Vorortkontrolle wurde für das Antragsjahr 2013 eine Gesamtalmfutterfläche der Alm mit der BNr XXXX von lediglich 522,55 ha ermittelt, was dem 2012 ermittelten Ergebnis nahe kommt.Was die vom Almobmann des Jahres 2011 ins Treffen geführte Vorortbegehung des Jahres 2013 betrifft, so hat die belangte Behörde nachvollziehbar – und vom BF als nunmehrigem Almobmann insoweit unwidersprochen - dargelegt, dass diese Vorortbegehung nur einen Teil der beantragten Gesamtalmfutterfläche umfasste und das Ziel hatte, im Rahmen eines Referenzänderungsantrages aufgetretene Konflikte vor Ort auszuräumen. Diese Vorortbegehung bildete insoweit teilweise eine Richtschnur für den 2013 vorzunehmenden MFA. Über die genannte Vorortbegehung wurde aber kein Protokoll angefertigt, aus dem eine ziffernmäßig bestimmte Gesamtalmfutterfläche abgeleitet werden könnte. Vielmehr hat der Almbewirtschafter im Antragsjahr 2013 in eigener Verantwortung 627,80 ha Gesamtalmfutterfläche beantragt. Im Rahmen einer im Jahr 2015 durchgeführten Vorortkontrolle wurde für das Antragsjahr 2013 eine Gesamtalmfutterfläche der Alm mit der BNr römisch 40 von lediglich 522,55 ha ermittelt, was dem 2012 ermittelten Ergebnis nahe kommt.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis 2013/17/0025 vom 28.7.2016 ausgesprochen hat, ist es lediglich Aufgabe der Behörde, dem Antragsteller Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die die Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen bilden sollen. Letztlich hat aber der Antragsteller seine Kenntnisse der Örtlichkeiten, insbesondere deren Flächennutzung einzubringen und die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben zu tragen. Fehlerhafte Flächenangaben fallen somit in die Sphäre der Antragsteller. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter der Almauftreiber. Seine Antragstellung ist dem BF zuzurechnen (vgl. VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224, 11.12.2009, 2007/17/0195).Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis 2013/17/0025 vom 28.7.2016 ausgesprochen hat, ist es lediglich Aufgabe der Behörde, dem Antragsteller Hilfsmittel zur Verfügung zu stellen, die die Grundlage bei der Ermittlung von Lage und Ausmaß beihilferelevanter Flächen bilden sollen. Letztlich hat aber der Antragsteller seine Kenntnisse der Örtlichkeiten, insbesondere deren Flächennutzung einzubringen und die Verantwortung für die Richtigkeit seiner Angaben zu tragen. Fehlerhafte Flächenangaben fallen somit in die Sphäre der Antragsteller. Der Almbewirtschafter ist Verwalter und Prozessbevollmächtigter der Almauftreiber. Seine Antragstellung ist dem BF zuzurechnen vergleiche VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224, 11.12.2009, 2007/17/0195).

Was die Tatsache betrifft, dass das BMLFUW Rechtsmittelentscheidungen über Einheitliche Betriebsprämien der Jahre 2008 und 2012) erlassen hat, aus denen hervorgeht, dass für die Alm mit der BNr XXXX im Antragsjahr 2012 eine beihilfefähige Gesamtalmfutterfläche von 627,80 ha zugrunde gelegt werde (Anmerkung: Für den BF wurden solche Entscheidungen für die Antragsjahre 2008 und 2012 erlassen), so lassen diese Entscheidungen in ihren Begründungen erkennen, dass das BMLFUW der Behauptung des damaligen Almobmannes vom 08.10.2013, die auch der hier vorliegenden Beschwerde beigelegt wurde, es sei bei der Vorortbegehung des Jahres 2013 eine Gesamtalmfutterfläche von 627,80 ha festgestellt worden, ohne weitere Nachprüfung gefolgt ist. Die diesbezüglichen Entscheidungen des BMLFUW überzeugen nicht, sie binden das hier geführte Verfahren auch nicht.Was die Tatsache betrifft, dass das BMLFUW Rechtsmittelentscheidungen über Einheitliche Betriebsprämien der Jahre 2008 und 2012) erlassen hat, aus denen hervorgeht, dass für die Alm mit der BNr römisch 40 im Antragsjahr 2012 eine beihilfefähige Gesamtalmfutterfläche von 627,80 ha zugrunde gelegt werde (Anmerkung: Für den BF wurden solche Entscheidungen für die Antragsjahre 2008 und 2012 erlassen), so lassen diese Entscheidungen in ihren Begründungen erkennen, dass das BMLFUW der Behauptung des damaligen Almobmannes vom 08.10.2013, die auch der hier vorliegenden Beschwerde beigelegt wurde, es sei bei der Vorortbegehung des Jahres 2013 eine Gesamtalmfutterfläche von 627,80 ha festgestellt worden, ohne weitere Nachprüfung gefolgt ist. Die diesbezüglichen Entscheidungen des BMLFUW überzeugen nicht, sie binden das hier geführte Verfahren auch nicht.

Die Beschwerdebehauptung, es ergebe sich ein Irrtum der Behörde aus der Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit, weil es ab dem Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert hätte:

Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). Darin wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). Darin wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen vergleiche Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").

Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies bildete die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Ein Irrtum der Behörde im Sinne des Art 80 Abs. 3 VO (EG) Nr. 1122/2009 ist daraus nicht abzuleiten. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis 2013/17/0025 vom 28.06.2016 ausgeführt hat, ist die Behörde auch dann, wenn nachträglich - etwa aufgrund der Verwendung genauerer Messsysteme – ein Verstoß gegen unionsrechtliche Bestimmungen zutage tritt, verpflichtet, den Bescheid abzuändern, um den unionskonformen Zustand herzustellen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 beruhen im Übrigen nicht ausschließlich auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.Im Jahr 2010 stellte die AMA über die Bezirksbauernkammer für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (= die nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies bildete die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Ein Irrtum der Behörde im Sinne des Artikel 80, Absatz 3, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, ist daraus nicht abzuleiten. Wie der Verwaltungsgerichtshof zuletzt in seinem Erkenntnis 2013/17/0025 vom 28.06.2016 ausgeführt hat, ist die Behörde auch dann, wenn nachträglich - etwa aufgrund der Verwendung genauerer Messsysteme – ein Verstoß gegen unionsrechtliche Bestimmungen zutage tritt, verpflichtet, den Bescheid abzuändern, um den unionskonformen Zustand herzustellen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrolle 2012 beruhen im Übrigen nicht ausschließlich auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Alm vor Ort.

Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich der BF auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) Nr. 1122/2009. Diese Verordnung ist im gegenständlichen Fall aber nicht anzuwenden. Es gilt vielmehr Art. 50 Abs. 1 VO (EG) Nr. 796/2004, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf.Zum Begehren auf gegenseitige Verrechnung von Über- und Untererklärungen beruft sich der BF auf Erwägungsgrund 79 der VO (EG) Nr. 1122 aus 2009,. Diese Verordnung ist im gegenständlichen Fall aber nicht anzuwenden. Es gilt vielmehr Artikel 50, Absatz eins, VO (EG) Nr. 796 aus 2004,, wonach nur die angemeldete Fläche berücksichtigt werden darf.

Soweit der BF argumentiert, es ergebe sich ein Irrtum der Behörde aus der Berechnung von Landschaftselementen ist folgendes auszuführen:

Nach Art. 34 Abs. 2 VO (EG) 1122/2009 können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass bestimmte Landschaftsmerkmale, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, auf die Nutzfläche angerechnet werden. Dabei dürfen diese aber eine von dem Mitgliedstaat zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigen. Die Verordnung bedenkt hier insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern. Darüber hinaus sind nach Art. 34 Abs. 3 Landschaftsmerkmale, die in bestimmten, dem Umwelt- und Landschaftsschutz dienenden EU-Verordnungen genannt sind oder Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Diese Bestimmungen schließen Landschaftselemente auf Almen nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, dass das auf den gegenständlichen Fall anwendbare unionsrechtliche Regelwerk für die Besonderheiten der Almen auch keine Vorkehrungen trifft. Art. 34 Abs. 4 dieser Verordnung legt allgemein fest, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Die Arbeitsunterlage der Kommission vom 09.03.2005, AGRI/60363/2005, legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass eine Baumdichte von 50 Bäumen/ha eine Anerkennung als Futterfläche in der Regel ausschließt. Ausnahmen sind danach von den Mitgliedstaaten im Vorhinein festzulegen.Nach Artikel 34, Absatz 2, VO (EG) 1122 aus 2009, können die Mitgliedstaaten bestimmen, dass bestimmte Landschaftsmerkmale, die traditionell Bestandteil guter landwirtschaftlicher Anbau- oder Nutzungspraktiken sind, auf die Nutzfläche angerechnet werden. Dabei dürfen diese aber eine von dem Mitgliedstaat zu bestimmende Gesamtbreite nicht übersteigen. Die Verordnung bedenkt hier insbesondere Hecken, Gräben oder Mauern. Darüber hinaus sind nach Artikel 34, Absatz 3, Landschaftsmerkmale, die in bestimmten, dem Umwelt- und Landschaftsschutz dienenden EU-Verordnungen genannt sind oder Bestandteil des guten landwirtschaftlichen und ökologischen Zustands sein können, Teil der Gesamtfläche der landwirtschaftlichen Parzelle. Diese Bestimmungen schließen Landschaftselemente auf Almen nicht aus. Dabei ist aber zu bedenken, dass das auf den gegenständlichen Fall anwendbare unionsrechtliche Regelwerk für die Besonderheiten der Almen auch keine Vorkehrungen trifft. Artikel 34, Absatz 4, dieser Verordnung legt allgemein fest, dass mit Bäumen bestandene Flächen nur insoweit beantragt werden können, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Die Arbeitsunterlage der Kommission vom 09.03.2005, AGRI/60363/2005, legt diese Bestimmung dahingehend aus, dass eine Baumdichte von 50 Bäumen/ha eine Anerkennung als Futterfläche in der Regel ausschließt. Ausnahmen sind danach von den Mitgliedstaaten im Vorhinein festzulegen.

Die Gewährung einer Beihilfe ist in Österreich auch für baumbestandene Flächen auf Almen dadurch möglich, dass die gesamte als Futterfläche prinzipiell taugliche Almfläche beihilfefähig ist, davon jedoch in gröberen Schritten die möglichst präzise abgeschätzte nicht futterfähige Fläche pauschal abgezogen wird ("Pro-Rata-System") Die tatsächliche Futterfläche auf Almen wird so mit vertretbarem Aufwand bestimmt. Die Zulässigkeit dieses Systems wurde in Arbeitsdokumenten der EU-Kommission und in der neuen EU-Gesetzgebung (Art. 10 und Erwägungsgrund 13 der VO [EU] 640/2014) bestätigt.Die Gewährung einer Beihilfe ist in Österreich auch für baumbestandene Flächen auf Almen dadurch möglich, dass die gesamte als Futterfläche prinzipiell taugliche Almfläche beihilfefähig ist, davon jedoch in gröberen Schritten die möglichst präzise abgeschätzte nicht futterfähige Fläche pauschal abgezogen wird ("Pro-Rata-System") Die tatsächliche Futterfläche auf Almen wird so mit vertretbarem Aufwand bestimmt. Die Zulässigkeit dieses Systems wurde in Arbeitsdokumenten der EU-Kommission und in der neuen EU-Gesetzgebung (Artikel 10 und Erwägungsgrund 13 der VO [EU] 640 aus 2014,) bestätigt.

Da der BF nicht konkret vorbringt, welche Landschaftselemente im angefochtenen Bescheid nicht berücksichtigt wurden

Soweit der BF die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums beantragt ist folgendes auszuführen: Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze oder die bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche. Die irrtümliche Angabe muss ohne weiteres erkennbar gewesen sein. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Art. 21 VO (EG) Nr. 1122/2009 nicht greift (vgl. VwGH 16. November 2011, Zl. 2011/17/0192, 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).Soweit der BF die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums beantragt ist folgendes auszuführen: Grundsätzliche Voraussetzung für die Anerkennung eines offensichtlichen Irrtums ist die Widersprüchlichkeit des Antrages in sich, die einem sorgfältigen Betrachter ins Auge springen muss, wie etwa Ziffernstürze oder die bloße Vertauschung von Grundstücksnummern bei insgesamt gleicher Fläche. Die irrtümliche Angabe muss ohne weiteres erkennbar gewesen sein. Im vorliegenden Fall hat die belangte Behörde zutreffend angenommen, dass Artikel 21, VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, nicht greift vergleiche VwGH 16. November 2011, Zl. 2011/17/0192, 09.09.2013, 2011/17/0216; 26.03.2010, 2009/17/0069).

Wenn sich der BF dagegen wendet, dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt ausgesprochen werden, so folgt dies daraus, dass er nach der Neuberechnung weniger Fläche zur Verfügung hat, um seine Zahlungsansprüche zu aktivieren. Gem. Art. 42 VO (EG) 73/2009 werden in der Folge alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen. Ein Verfall von Zahlungsansprüchen wurde im angefochtenen Bescheid aber - anders, als in der Beschwerde behauptet wurde- nicht ausgesprochen.Wenn sich der BF dagegen wendet, dass Zahlungsansprüche als nicht genutzt ausgesprochen werden, so folgt dies daraus, dass er nach der Neuberechnung weniger Fläche zur Verfügung hat, um seine Zahlungsansprüche zu aktivieren. Gem. Artikel 42, VO (EG) 73 aus 2009, werden in der Folge alle Zahlungsansprüche, die während eines Zeitraums von zwei Jahren nicht gemäß Artikel 34 aktiviert wurden, der nationalen Reserve zugeschlagen. Ein Verfall von Zahlungsansprüchen wurde im angefochtenen Bescheid aber - anders, als in der Beschwerde behauptet wurde- nicht ausgesprochen.

Der Verjährungseinrede ist zu entgegnen, dass die Verjährung im vorliegenden Fall durch die Vor-Ort-Kontrolle vom 19.09.2012 unterbrochen wurde (vgl. VwGH 2012/17/0198, 29.05.2015). Es ist keine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung eingetreten. Weiters ist auf folgende Rechtslage hinzuweisen:Der Verjährungseinrede ist zu entgegnen, dass die Verjährung im vorliegenden Fall durch die Vor-Ort-Kontrolle vom 19.09.2012 unterbrochen wurde vergleiche VwGH 2012/17/0198, 29.05.2015). Es ist keine Verjährung der Rückzahlungsverpflichtung eingetreten. Weiters ist auf folgende Rechtslage hinzuweisen:

Der vom BF ins Treffen geführte Art 73 Abs 5 Unterabsatz 2 der VO(EG)Nr.796/2004 ist auf den vorliegenden das Antragsjahr 2011 betreffenden Fall nicht anzuwenden. Die VO (EG) Nr. 1122/2009 enthält keine speziellen Verjährungsbestimmungen. Es ist die "horizontale" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 anzuwenden, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vgl. Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß Art. 3 Abs. 1 dieser Verordnung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen (vgl. VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182).Der vom BF ins Treffen geführte Artikel 73, Absatz 5, Unterabsatz 2 der VO(EG)Nr.796 aus 2004, ist auf den vorliegenden das Antragsjahr 2011 betreffenden Fall nicht anzuwenden. Die VO (EG) Nr. 1122 aus 2009, enthält keine speziellen Verjährungsbestimmungen. Es ist die "horizontale" Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 anzuwenden, die generell für Unregelmäßigkeiten in Bezug auf das Unionsrecht und so auch auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktorganisation gilt (VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182; vergleiche Busse/Haarstrich, Agrarförderrecht, S. 80). Gemäß Artikel 3, Absatz eins, dieser Verordnung beginnt die Verjährungsfrist bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten erst an dem Tag zu laufen, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Liegt eine falsche Flächenangabe bei der Einreichung für Mehrfachanträge-Flächen für mehrere Jahre vor, so liegt eine wiederholte Unregelmäßigkeit vor und beginnt die Verjährungsfrist erst mit Einbringung des letzten fehlerhaften Mehrfachantrages-Flächen zu laufen vergleiche VG Hannover, 30.11.2007, 11 A 4535/06; ansatzweise VwGH 07.10.2013, 2012/17/0182).

Eine gesonderte Entscheidung über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen erübrigt sich.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erscheint nicht geboten, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Artikel 6, Absatz eins, MRK oder Artikel 47, GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Schlagworte

beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Berechnung, Berichtigung,
Bescheidabänderung, Beschwerdelegimitation,
Beschwerdevorentscheidung, Direktzahlung, einheitliche
Betriebsprämie, Flächenabweichung, Fristbeginn, INVEKOS, Irrtum,
konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,
Mehrfachantrag-Flächen, Nachvollziehbarkeit, Neuberechnung,
Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Rückforderung,
Unregelmäßigkeiten, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,
Vollmacht, Vorlageantrag, Zahlungsansprüche, Zuteilung, Zuweisung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2017:W164.2104859.1.00

Zuletzt aktualisiert am

30.06.2017
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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