Entscheidungsdatum
31.05.2017Norm
AVG 1950 §13 Abs3Spruch
W127 2153457-1/8E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Vorsitzende und die Richter Dr. Baumgartner und MMag. Dr. Andrä als Beisitzer über die Beschwerden von XXXX gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30.01.2017, Zl. RU4-U-876/001-2016, betreffend die Feststellung, dass über das Vorhaben "Errichtung eines Legehennenstalles für 22.000 Tiere – Standort: Marktgemeinde Hausleiten" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. FISCHER-SZILAGYI als Vorsitzende und die Richter Dr. Baumgartner und MMag. Dr. Andrä als Beisitzer über die Beschwerden von römisch 40 gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30.01.2017, Zl. RU4-U-876/001-2016, betreffend die Feststellung, dass über das Vorhaben "Errichtung eines Legehennenstalles für 22.000 Tiere – Standort: Marktgemeinde Hausleiten" keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen ist, beschlossen:
A) Die Beschwerden werden als verspätet zurückgewiesen.
B) Die ordentliche Revision ist nicht zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass das Vorhaben des Projektwerbers XXXX - Errichtung eines Junghennen-Aufzuchtstalles für 39.500 Tiere am Standort Marktgemeinde Hausleiten (KO) auf dem Grundstück Nr. 460 EZ 307 der KG Pettendorf keinen Tatbestand im Sinne des § 3a Abs. 3 Z 1 in Verbindung mit Z 43 lit. a des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfülle und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000 unterliege.Mit angefochtenem Bescheid wurde festgestellt, dass das Vorhaben des Projektwerbers römisch 40 - Errichtung eines Junghennen-Aufzuchtstalles für 39.500 Tiere am Standort Marktgemeinde Hausleiten (KO) auf dem Grundstück Nr. 460 EZ 307 der KG Pettendorf keinen Tatbestand im Sinne des Paragraph 3 a, Absatz 3, Ziffer eins, in Verbindung mit Ziffer 43, Litera a, des Anhanges 1 zum UVP-G 2000 erfülle und damit nicht der Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gemäß UVP-G 2000 unterliege.
Am 20.03.2017 übergaben die nunmehrigen beschwerdeführenden Parteien persönlich ein undatiertes Schreiben bei der Marktgemeinde Hausleiten, mit welchem "Argumente gegen die Errichtung eines Legehennenstalles" vorgebracht wurden. Dieses Schreiben wurde von der Marktgemeinde Hausleiten am 21.03.2017 an das zuständige Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr, Abteilung Umwelt und Energierecht, weitergeleitet.
Mit Parteiengehör vom 27.03.2017 hat das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Raumordnung, Umwelt und Verkehr, Abteilung Umwelt und Energierecht, die beschwerdeführenden Parteien darüber informiert, dass es fraglich sei, ob sich das Schreiben vom 21.03.2017 gegen die Errichtung des Legehennenstalles (Bauverfahren) richte oder eine Bescheidbeschwerde gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30.01.2017, GZ RU4-U-876/001-2016, über die nicht gegebene UVP-Pflicht des Vorhabens darstelle. Darüber hinaus wurde eine allfällige Verspätung aufgezeigt und wurden die beschwerdeführenden Parteien aufgefordert darzustellen, wer die allfällige Beschwerde erhebe und worauf sich die Vertretung der im Schreiben erwähnten Anrainer stütze.
In einem am 13.04.2017 eingelangten Schreiben führten die beschwerdeführenden Parteien unter anderem aus, dass sie "und die betroffenen Anrainer Einspruch und Beschwerde gegen den Bescheid vom 30.01.2017 [ein]legen und eine UVP fordern".
Dieses Schreiben wurde vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung als Beschwerde gewertet und dem Bundesverwaltungsgericht mit Schriftsatz vom 19.04.2017 vorgelegt. Der Akt langte beim Bundesverwaltungsgericht am 26.04.2017 ein.
Mit Schriftsatz vom 26.04.2017 langte eine Vollmachtsbekanntgabe und Stellungnahme zur Bescheidbeschwerde seitens des Projektwerbers ein.
Mit Verbesserungsauftrag vom 03.05.3017 wurden die beschwerdeführenden Parteien aufgefordert, konkret darzulegen, worauf sich ihre Beschwerdelegitimation gründe, sowie die zum Zeitpunkt des Beschwerdevorbringens bestehenden Vollmachten für die Einbringung des Rechtsmittels im Original für jene Personen nachzureichen, die auf der Eingabe unterfertigt haben, oder sonstige Vertretungsverhältnisse darzutun.
Darüber hinaus wurde in einem Vorhalt der Verspätung ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung, GZ RU4-U-876/001-2016, am 30.01.2017 erlassen worden sei. Laut Aktenlage (siehe Aktenvermerk vom 30.03.2017) sei der Bescheid am 06.02.2017 im Internet kundgemacht und am 07.02.2017 an der Amtstafel der Gemeinde Hausleiten angeschlagen worden. Gemäß § 40 Abs. 3 UVP-G 2000 seien Beschwerden nach § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet bei der Behörde einzubringen. Die Rechtsmittelfrist habe sohin am 07.03.2017 geendet. Gegenständliche Beschwerde sei am 20.03.2017 bei der Marktgemeinde Hausleiten eingebracht worden, welche diese mit eMail am 21.03.2017 an die zuständige Behörde, dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, weitergeleitet habe. Die Beschwerde sei sohin am 21.03.2017, also verspätet, bei der zuständigen UVP-Behörde eingelangt.Darüber hinaus wurde in einem Vorhalt der Verspätung ausgeführt, dass der verfahrensgegenständliche Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung, GZ RU4-U-876/001-2016, am 30.01.2017 erlassen worden sei. Laut Aktenlage (siehe Aktenvermerk vom 30.03.2017) sei der Bescheid am 06.02.2017 im Internet kundgemacht und am 07.02.2017 an der Amtstafel der Gemeinde Hausleiten angeschlagen worden. Gemäß Paragraph 40, Absatz 3, UVP-G 2000 seien Beschwerden nach Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet bei der Behörde einzubringen. Die Rechtsmittelfrist habe sohin am 07.03.2017 geendet. Gegenständliche Beschwerde sei am 20.03.2017 bei der Marktgemeinde Hausleiten eingebracht worden, welche diese mit eMail am 21.03.2017 an die zuständige Behörde, dem Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, weitergeleitet habe. Die Beschwerde sei sohin am 21.03.2017, also verspätet, bei der zuständigen UVP-Behörde eingelangt.
Es wurde die Möglichkeit gegeben, hiezu Stellung zu nehmen.
Mit Stellungnahme vom 16.5.2017 wurden die nachgefragten Vollmachten vorgelegt und hinsichtlich der Beschwerdelegitimation ausgeführt, dass die beschwerdeführenden Parteien Hausbesitzer mit gleichzeitigem Hauptwohnsitz seien und seit der Errichtung des zweiten Legehennenstalles einer intensiven Geruchsbelästigung ausgesetzt seien. Mit der Errichtung des dritten Legehennenstalles und einer "beinahen Verdopplung der Legehennen" werde sich diese Geruchsbelästigung mindestens "verdoppeln oder auch vervielfachen".
Hinsichtlich der Verspätung wurde ausgeführt, dass die gesetzliche Formulierung "in geeigneter Form" unklar sei; man frage sich, ob auf dem Bescheid nun das Datum der Beschwerdefrist angeführt werden müsse oder "diese nur mehr im Internet zu veröffentlichen" sei. Die beschwerdeführenden Parteien gestanden ihre Versäumnis ein, dass sie den Aushang an der Gemeindetafel erst Anfang März bemerkt hätten. Die Nachlässigkeit beruhe aber darauf, dass sie nicht mit einem weiteren Stall gerechnet hätten. Auch hätten sie das Datum des Aushanges als Beschwerdefristdatum angenommen, "so wie es früher gehandhabt worden sei". Als ältere Generation sei das Internet leider nicht die erste Anlaufstelle für solche Auskünfte, jetzt sei man eines Besseren belehrt worden. Am "6. März" hätte man sich dann beim Gemeindeamt sämtliche Unterlagen besorgt, es aber leider verabsäumt, Einsichtnahme in diesen Bescheid zu verlangen. Es sei für sie der Aushang relevant gewesen. Diese Anhäufung unglücklicher Versäumnisse werde jetzt das weitere Leben der Beschwerdeführer bestimmen und es oft sehr negativ beeinflussen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Der verfahrensgegenständliche Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung, GZ RU4-U-876/001-2016, wurde am 30.01.2017 erlassen. Laut Aktenlage (siehe Aktenvermerk vom 30.03.2017) ist der Bescheid am 06.02.2017 im Internet kundgemacht und am 07.02.2017 an der Amtstafel der Gemeinde Hausleiten angeschlagen worden. Das Ende der Rechtsmittelfrist war sohin der 07.03.2017. Gegenständliche Beschwerde wurde am 20.03.2017 bei der Marktgemeinde Hausleiten eingebracht, welche diese mit eMail am 21.03.2017 an die zuständige Behörde weitergeleitet hat. Die Beschwerde ist sohin am 21.03.2017, also verspätet, bei der zuständigen UVP-Behörde eingelangt.
Diese Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und wurde dagegen auch von den beschwerdeführenden Parteien nichts vorgebracht.
2. Rechtliche Beurteilung
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I. Nr. 10/2013 (VwGVG) durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 10 aus 2013, (VwGVG) durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu Spruchpunkt A)
Gemäß § 3 Abs. 7a Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, BGBl. Nr. 697/1993 idgF (UVP-G 2000) sind Nachbarn (§ 19 UVP-G 2000) beschwerdelegitimiert.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7 a, Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 697 aus 1993, idgF (UVP-G 2000) sind Nachbarn (Paragraph 19, UVP-G 2000) beschwerdelegitimiert.
Gemäß § 40 Abs. 3 UVP-G 2000 sind Beschwerden nach § 3 Abs. 7a UVP-G 2000 binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet bei der Behörde einzubringen.Gemäß Paragraph 40, Absatz 3, UVP-G 2000 sind Beschwerden nach Paragraph 3, Absatz 7 a, UVP-G 2000 binnen vier Wochen ab dem Tag der Veröffentlichung des Bescheides im Internet bei der Behörde einzubringen.
Gemäß § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 ist die Entscheidung von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß § 9 Abs. 4 erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Als geeignete Form der Kundmachung im Sinne des § 3 Abs. 7 UVP-G 2000 gelten die subsidiären Kundmachungsformen im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG. Die Kundmachung muss daher in einer solchen Form erfolgen, die geeignet ist, alle Beteiligten von der Bescheiderlassung zu verständigen.Gemäß Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 ist die Entscheidung von der Behörde in geeigneter Form kundzumachen und der Bescheid jedenfalls zur öffentlichen Einsichtnahme aufzulegen und auf der Internetseite der UVP-Behörde, auf der Kundmachungen gemäß Paragraph 9, Absatz 4, erfolgen, zu veröffentlichen; der Bescheid ist als Download für sechs Wochen bereitzustellen. Als geeignete Form der Kundmachung im Sinne des Paragraph 3, Absatz 7, UVP-G 2000 gelten die subsidiären Kundmachungsformen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG. Die Kundmachung muss daher in einer solchen Form erfolgen, die geeignet ist, alle Beteiligten von der Bescheiderlassung zu verständigen.
Gegenständlich erfolgte die Veröffentlichung durch Anschlag an der Amtstafel der Gemeinde Hausleiten. Die Veröffentlichung auf der Internetseite der Landesregierung hat das Datum des Beginns dieser Veröffentlichung enthalten.
Wie bereits ausgeführt wurde der angefochtene Bescheid am 06.02.2017 im Internet kundgemacht. Die am 20.03.2017 eingebrachte Beschwerde ist sohin verspätet.
Im gesamten Verfahren haben sich keine Anhaltspunkte für einen Zustellmangel ergeben und wurde ein solcher auch nicht von den beschwerdeführenden Parteien vorgebracht.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG abzusehen, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG abzusehen, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen ist.
Zu Spruchpunkt B) – Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und die Rechtslage eindeutig ist.Die Revision ist gemäß Artikel 133 Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, und die Rechtslage eindeutig ist.
Schlagworte
Beschwerdefrist, Beschwerdelegimitation, Fristablauf,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W127.2153457.1.00Zuletzt aktualisiert am
28.06.2017