Entscheidungsdatum
31.05.2017Norm
AVG 1950 §38Spruch
W122 2106410-1/5Z
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den die Richter Mag. ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 03.03.2015, GZ BMWFW-101.931/0001-Pers/2/2015 beschlossen:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den die Richter Mag. ERNSTBRUNNER über die Beschwerde von römisch 40 gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft vom 03.03.2015, GZ BMWFW-101.931/0001-Pers/2/2015 beschlossen:
A) Das Verfahren wurde gemäß § 38 AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 19. Dezember 2016 zu 9 ObA 141/15y gestellten Antrag auf Vorabentscheidung ausgesetzt.A) Das Verfahren wurde gemäß Paragraph 38, AVG bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union über den vom Obersten Gerichtshof am 19. Dezember 2016 zu 9 ObA 141/15y gestellten Antrag auf Vorabentscheidung ausgesetzt.
B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nichtB) Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht
zulässig.
Text
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
Die beschwerdeführende Partei steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; sie beantragte unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 11.11.2014, C-530/13, in der Rechtssache Schmitzer, in Verbindung mit Art. 2 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allfällige Nachzahlung von Bezügen.Die beschwerdeführende Partei steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum Bund; sie beantragte unter Bezugnahme auf das Urteil des EuGH vom 11.11.2014, C-530/13, in der Rechtssache Schmitzer, in Verbindung mit Artikel 2, der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 die Neufestsetzung des Vorrückungsstichtages durch Anrechnung von vor der Vollendung des 18. Lebensjahres liegenden Zeiten und Feststellung der daraus resultierenden besoldungsrechtlichen Stellung sowie allfällige Nachzahlung von Bezügen.
Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Begründend angeführt wurde im Wesentlichen der Entfall der Rechtsgrundlage für die Anrechnung von Vordienstzeiten bei Bestandsbeamtinnen und Bestandsbeamten durch die Novelle BGBl. I Nr. 104/2016.Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin zurückgewiesen. Begründend angeführt wurde im Wesentlichen der Entfall der Rechtsgrundlage für die Anrechnung von Vordienstzeiten bei Bestandsbeamtinnen und Bestandsbeamten durch die Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 104 aus 2016,.
Mit dem im Spruch zitierten Beschluss vom 19.12.2016, hat der Oberste Gerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß § 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:Mit dem im Spruch zitierten Beschluss vom 19.12.2016, hat der Oberste Gerichtshof dem Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Paragraph 267, AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
"1.1. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art 1, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG iVm Art 21 der Grundrechtecharta, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der ein (in Bezug auf die Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr) altersdiskriminierendes Besoldungssystem durch ein neues Besoldungssystem ersetzt wird, die Überleitung der Bestandsbediensteten in das neue Besoldungssystem aber dadurch erfolgt, dass das neue Besoldungssystem rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stammgesetzes in Kraft gesetzt wird, sich die erstmalige Einstufung in das neue Besoldungssystem aber nach dem gemäß dem alten Besoldungssystem für einen bestimmten Überleitungsmonat (Februar 2015) tatsächlich ausbezahlten Gehalt richtet, sodass die bisherige Altersdiskriminierung in ihren finanziellen Auswirkungen fortwirkt?"1.1. Ist das Unionsrecht, insbesondere Artikel eins, 2 und 6 der Richtlinie 2000/78/EG in Verbindung mit Artikel 21, der Grundrechtecharta, dahin auszulegen, dass es einer nationalen Regelung entgegensteht, mit der ein (in Bezug auf die Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr) altersdiskriminierendes Besoldungssystem durch ein neues Besoldungssystem ersetzt wird, die Überleitung der Bestandsbediensteten in das neue Besoldungssystem aber dadurch erfolgt, dass das neue Besoldungssystem rückwirkend auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Stammgesetzes in Kraft gesetzt wird, sich die erstmalige Einstufung in das neue Besoldungssystem aber nach dem gemäß dem alten Besoldungssystem für einen bestimmten Überleitungsmonat (Februar 2015) tatsächlich ausbezahlten Gehalt richtet, sodass die bisherige Altersdiskriminierung in ihren finanziellen Auswirkungen fortwirkt?
1.2. Für den Fall der Bejahung der Frage 1.1.:
Ist das Unionsrecht, insbesondere Art 17 der Richtlinie 2000/78/EG, dahin auszulegen, dass Bestandsbedienstete, die in Bezug auf die Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr im alten Besoldungssystem diskriminiert wurden, einen finanziellen Ausgleich erhalten müssen, wenn diese Altersdiskriminierung auch nach Überleitung in das neue Besoldungssystem in ihren finanziellen Auswirkungen fortwirkt?Ist das Unionsrecht, insbesondere Artikel 17, der Richtlinie 2000/78/EG, dahin auszulegen, dass Bestandsbedienstete, die in Bezug auf die Anrechnung von Vordienstzeiten vor dem 18. Lebensjahr im alten Besoldungssystem diskriminiert wurden, einen finanziellen Ausgleich erhalten müssen, wenn diese Altersdiskriminierung auch nach Überleitung in das neue Besoldungssystem in ihren finanziellen Auswirkungen fortwirkt?
1.3. Für den Fall der Verneinung der Frage 1.1.:
Ist das Unionsrecht, insbesondere Art 47 GRC, dahin auszulegen, dass dem darin verbrieften Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz eine nationale Regelung entgegensteht, nach der das alte diskriminierende Besoldungssystem in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist und sich die Überleitung der Besoldung von Bestandsbediensteten in das neue Besoldungsregime allein nach dem für den Überleitungsmonat zu ermittelnden bzw ausbezahlten Gehalt richtet?Ist das Unionsrecht, insbesondere Artikel 47, GRC, dahin auszulegen, dass dem darin verbrieften Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz eine nationale Regelung entgegensteht, nach der das alte diskriminierende Besoldungssystem in laufenden und künftigen Verfahren nicht mehr anzuwenden ist und sich die Überleitung der Besoldung von Bestandsbediensteten in das neue Besoldungsregime allein nach dem für den Überleitungsmonat zu ermittelnden bzw ausbezahlten Gehalt richtet?
2. Ist das Unionsrecht, insbesondere Art 45 AEUV, Art 7 Abs 1 der Verordnung (EU) Nr 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, und Art 20 f GRC, dahin auszulegen, dass es einer Regelung entgegensteht, nach der Vordienstzeiten eines Vertragsbediensteten2. Ist das Unionsrecht, insbesondere Artikel 45, AEUV, Artikel 7, Absatz eins, der Verordnung (EU) Nr 492 aus 2011, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, und Artikel 20, f GRC, dahin auszulegen, dass es einer Regelung entgegensteht, nach der Vordienstzeiten eines Vertragsbediensteten
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Bei der Aussetzung des Verfahrens gemäß § 34 Abs. 2 Z 1 VwGVG handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 17 zu § 34, S 360).Bei der Aussetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 34, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG handelt es sich um einen verfahrensleitenden Beschluss (siehe Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Rz 17 zu Paragraph 34,, S 360).
Der Beantwortung der oben angeführten Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt auch zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde Bedeutung zu. Das hier anzuwendende Gehaltsgesetz enthält und enthielt mit § 12 wortgleiche Bestimmungen wie jene des im Verfahren vor dem EuGH gegenständlichen § 26 Vertragsbedienstetengesetz. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß § 17 VwGVG iVm § 1 Abs. 1 DVG auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden § 38 AVG vor, weshalb mit einer Aussetzung des Beschwerdeverfahrens vorzugehen war.Der Beantwortung der oben angeführten Fragen durch den Gerichtshof der Europäischen Union kommt auch zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde Bedeutung zu. Das hier anzuwendende Gehaltsgesetz enthält und enthielt mit Paragraph 12, wortgleiche Bestimmungen wie jene des im Verfahren vor dem EuGH gegenständlichen Paragraph 26, Vertragsbedienstetengesetz. Es liegen daher die Voraussetzungen des gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, DVG auch vom Bundesverwaltungsgericht anzuwendenden Paragraph 38, AVG vor, weshalb mit einer Aussetzung des Beschwerdeverfahrens vorzugehen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Wie dargelegt, sind die vom Obersten Gerichtshof beantragten Vorabentscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union für die hier zu beurteilende Rechtsfrage präjudiziell.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Wie dargelegt, sind die vom Obersten Gerichtshof beantragten Vorabentscheidungen des Gerichtshofs der Europäischen Union für die hier zu beurteilende Rechtsfrage präjudiziell.
Schlagworte
Altersdiskriminierung, Aussetzung, besoldungsrechtliche Stellung,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2017:W122.2106410.1.00Zuletzt aktualisiert am
20.07.2017